Der Bundesgerichtshof entscheidet in Sachen Sanssouci-Fotos 21

01.05.2013
" Ein Eigentümer, auch ein Eigentümer der öffentlichen Hand, kann die Veröffentlichung von Bildern, die auf seinem Gelände angefertigt wurden, untersagen."
Das ist der entscheidende Punkt. Bilder, welche von einem allgemein öffentlich zugänglichen Punkt gemacht worden, sind davon ausgeschlossen. Bekommt man das Motiv also ähnlich von einer nicht als rechtlich geschlossenen Lokation zu betrachtenden Stelle, so ist  gegen den freien Gebrauch nichts einzuwenden, oder?

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