TfP-/ Pay-Verträge - Bitte um Korrektur 19

7 years ago
Hallo ihr Lieben =)

Hier im Forum gibt es ja viele Hilfestellungen um gute Verträge aufzusetzen. Ich habe mich hingesetzt und meinen eigenen Vertrag zusammengestellt.
Der Pay-Vertrag ist seit einigen Monaten in Benutzung, den TfP-Vertrag habe ich neu aufgesetzt.

Wenn jemand Lust hat drüberzusehen und mir Empfehlungen/ Kritik/ Verbesserungsvorschläge zukommen zu lassen wäre ich sehr dankbar. =)

Ich habe sie hier in eine Dropbox gelegt:
TfP: https://www.dropbox.com/s/4w0zexu8ejbwv2q/TfP-Vertrag%20Eva%20Lilienthal.pdf?dl=0
Pay: https://www.dropbox.com/s/430hpnzfvzfh0qg/Pay-Vertrag%20Eva%20LIlienthal.pdf?dl=0

Liebe Grüße
Eva
7 years ago
Hallo Eva,

du hast im TfP-Vertrag geschrieben:
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, dem Model Bilder von dem Shooting zu überlassen. Sofern er dem Model dennoch Bilder zukommen lässt, darf das Model diese ausschließlich für persönliche Zwecke und Eigenwerbung verwenden

Willst du nicht im TfP-vertrag stehen haben, oder? ;)
 
bearbeitete Bilder, jedoch mindestens ein bearbeitetes Bild je Set in großer Auflösung (Was ist groß?) ohne Logo (einfügen oder nicht?)

Was möchtest du mit dem Bild in großer Auflösung? Dir selbst als Print an die Wand hängen? Kalender für den/die Liebsten erstellen? Dann würde ich ein bearbeitetes Bild in Originalauflösung ohne Logo verlangen, ohne die Option der Veröffentlichung. Ich nehme hier mal an, dass ein Zurschaustellen im privaten/familiären Lebensbereich nicht als Veröffentlichung gilt?

Liebe Grüße,
Andreas
7 years ago
Hallo Eva,
meines erachtens sind beide Verträge o.k und ertsprechen deutschem Recht.
LG Norbert
7 years ago
@Andreas Rother:
Da hast du absolut Recht. Das stammt noch aus dem Pay-Vertrag. Ich ändere das gleich. =)

Die große Variante ist für die Veröffentlichung als Druck oder Kalender gedacht, die aber veröffentlicht wird. (Namensnennung trotzdem vorhanden.)
7 years ago
Im Pay-Vertrag find ich den Abschnitt 4.1 verwirrend.

  • ok, Honorar ist klar :)
  • Macht es für dich Sinn, Reisekosten extra auszuweisen, oder dient das (überspitzt gesagt) nur dazu, Gesamtkosten nicht als (hohe) Summe erscheinen zu lassen?
  • Wer übernimmt die Kosten der Location aus der dritten Zeile? Ist das dein Anteil, denn du beisteuerst? Oder ist das der Anteil, den ein Fotograf entrichtet, wenn du eine Location anmietest/zu verfügung stellst?

7 years ago
Die große Variante ist für die Veröffentlichung als Druck oder Kalender gedacht, die aber veröffentlicht wird. (Namensnennung trotzdem vorhanden.)


Also Drucke oder Kalender, die verkauft werden? Der Fotograf hat das Recht zu entscheiden, ob es das Bild mit seiner Signatur/seinem Logo versieht. Erstelle ggf. eine weitere Auswahlmöglichkeit.
7 years ago
TFP-Vertrag - der Punkt mit der kommerziellen Verwendung: - X% von Was ? - Ich verstehe den grundsätzlichen Sinn aber da wirst Du Dich verheddern. Gewinnbeteiligung nach Abzug aller Kosten? Möglich, aber Gewinnbeteiligung von Was? Kalender (wieviele Bilder dabei von Dir), Buch, alleinstehendes Bild (z.B. Ausstellungsbild oder Galerie), Stockfoto, Plakatwerbung ...

Pay-Vertrag: Nimm den Rechnungsteil aus dem Vertrag, wird zu schnell kompliziert. Rechnung ist Rechnung und Vertrag ist Vertrag. Ob Du Deine Reisekosten später in der Rechnung aufschlüsselst ist mir relativ egal, mich interessiert nur die doppelt unterstrichene Zahl ganz unten in der Rechnung, denn die muß ich am Ende bezahlen.
Sonst wirds auch mit dem Stillschweigen kompliziert - meine Rechnungen bekommt mein Steuerberater, meine Verträge nicht.
Eine Veröffentlichung ist also in den Bereichen Teilakt, Akt, Freizügiger Akt sowie Softcore/ Toys nur als Bodypart bzw. ohne Kopf gestattet. Aber nicht in Medien mit pornographischen, unseriösen, ... Inhalten. Voll cool ... 
7 years ago
Auch ich empfinde, dass die üblichen Einschränkungen unter 2.2 in der Folge mit 3.2 und 3.3 teilweise wieder aufgehoben werden. Da würde ich noch nachbessern.
Wenn du sicher gehen willst, dann solltest du den Vertragsentwurf aber doch lieber einem Juristen zur Prüfung vorlegen.
[gone] K A U S E
7 years ago
 
unseriösen,rufschädigenden

Das Bedarf wohl einer genaueren Definition zumal du dich ja als Latex und Fetisch Model anbietest. xhamster ist rufschädigend, Hustler nicht?
​Im Falle einer kommerziellen Nutzung wird das Model mit ___ % beteiligt.

Darauf würde ich mich als gewerblicher Fotograf nie einlassen, soll ich dir von jedem Erlös oder vom Gewinn des Verkaufs einer Lizenz eine Provision geben? Wann? Das ist viel zu viel Aufwand, das zu Dokumentieren und Verwalten im Verhältnis zu den zu erwartenden Erlösen. Auch würde ich ungern für eine einmalige Leistung des Models, dauerhaft Provosion zahlen. Du hast ja nicht den Vertriebsaufwand.  Wenn dann biete eine Pauschale an, die deinen Honoraren entspricht.
7 years ago

Hier im Forum gibt es ja viele Hilfestellungen um gute Verträge aufzusetzen.

Es gibt eigentlich nur eine brauchbare, und die nennt sich Rechtsanwalt...

Aber lasse gern meinen Sermon dazu ab, auf Grundlage von dreieinhalb Semestern Jura als "Nebenfach" zu BWL, und einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Abteilung "Licensing & Syndication" eines namhaften Großverlages. Ohne jede Garantie, und weit entfernt von jeder "Rechtsberatung im Einzelfall". Ich denke einfach nur mal kurz laut...
Das Model und der Fotograf stimmen zu, dass die beiden Parteien unwiderruflich die angefertigten Foto-Aufnahmen nutzen und veröffentlichen dürfen.

Das hat zwei Aspekte.

A) den urheberrechtlichen - der Fotograf als Urheber der Fotos räumt dem Model ein Nutzungsrecht für die Fotos ein.

"Unwiderruflich" geht da nicht. Der Urheber hat zumindest immer das Recht auf "Rückruf wegen gewandelter Überzeugung" (§42 UrhG), das kann nicht wirksam im Voraus vertraglich abbedungen werden.

B) den persönlichkeitsrechtlichen - ich bin nicht der Einzige, der die Auffassung vertritt, daß so ein Model-Release (eines in dieser Form) ein Dauerschuldverhältnis ist, und ein solches kann gemäß §314 BGB immer "aus einem wichtigen Grund" gekündigt werden. Ganz stark vereinfacht bedeutet das: ein Model-Release kann entweder unkündbar sein, dann kann es nicht unbefristet gelten. Oder es kann unbefristet gelten, dann ist es immer "aus wichtigem Grund" kündbar.

Ich will jetzt gar nicht darauf eingehen, was in dem Zusammenhang "wichtige Gründe" sein können, die Hürde liegt sehr hoch, und man könnte dann wohl auch über Schadensersatzansprüche (Teilrückzahlung des Honorars o.ä.) nachdenken.

Immer noch weit entfernt von jeder Rechtsberatung im Einzelfall: wenn keine Befristung oder Unbefristung in einem Model-Release genannt wird, dann gilt es unbefristet - mit der Maßgabe, daß es eben im Extremfall auf Grundlage von §314 BGB gekündigt werden könnte. Wobei "ich mag jetzt nicht mehr" da nicht funktionieren wird. Und man bei einem Pay-Model, das immerhin Gewerbetreibender und damit Unternehmer ist, sowieso sehr hohe Anforderungen daran stellen wird, daß das Model halt wissen muss, was es da macht, wenn es modelt. "Ich-bin-ein-armer-unmündiger-Verbraucher-Welpe, der gar nicht wusste, was das bedeutet!" läuft da nicht...
Im Falle einer kommerziellen Nutzung wird das Model mit ___ % beteiligt.

Prozent von was? Honorarumsatz? Netto? Brutto? Gewinn? Wenn Gewinn, wie ermittelt? Wessen Honorarumsatz? Fotograf? Bildagentur?
Der Gerichtsstand ist Deutschland.

Einen Gerichtsstand können nur Vollkaufleute untereinander vereinbaren, in allen anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. (Streitigkeiten mit Anstalten des öffentlichen Rechts mal ausgenommen.)
"Deutschland" ist auch kein "Gerichtsstand". Gerichtsstand ist der Sitz des Gerichts, vor dem dann ggf. Rechtsstreitigkeiten stattfinden sollen. Üblicherweise der Sitz des Amtsgerichts, vor das man ziehen will, daraus ergibt sich automatisch dann auch das Landgericht, das zuständig wäre, wenn der Streitwert zu hoch für's AG ist, soweit ich erinnere.
Was man vereinbaren kann: daß deutsches Recht gelten soll. Das ist sinnvoll, wenn einer der Beteiligten seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat.

Man frage mich jetzt bitte nicht, wieweit man in Deutschland wirksam mit einem Verbraucher (z.B. einem Amateurfotograf) vereinbaren könnte, daß nicht deutsches Recht, sondern meinetwegen britisches Recht angewendet werden soll... Unter Unternehmern auf beiden Seiten ist das m.W. möglich.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmung hiervon nicht berührt.

Ich finde das nach wie vor bei Model-Verträgen eine gewagte Klausel. Denn eigentlich möchte man da doch, daß wenn nicht der ganze Vertrag gelten kann, der Vertrag am besten gar nicht mehr gelten möge... Oder?

Kleines theoretisches Beispiel: Du vereinbarst eine Vertragsklausel "Das Gesicht darf bei der Veröffentlichung von Aktaufnahmen nicht zu sehen sein."

Nun kommt es zum Streit, mal ganz theoretisch, und ein Gericht sagt: "Nee - diese Klausel ist unwirksam, weil zu unbestimmt." Nur als Beispiel, und man hat ja schon Pferde kotzen sehen... Dann führt diese "salvatorische Klausel" dazu, daß u.U. die Einschränkung nicht wirksam ist, das Model-Release an sich aber schon... Es dürfte dann strenggenommen das Aktfoto auch mit Gesicht veröffentlicht werden, denn der Rest des Vertrages soll ja ausdrücklich weiter gelten...

Ob man dann die Kurve kriegt, über's allgemeine Vertragsrecht, das ja auch ganz grundsätzlich sagt, daß Verträge so auszulegen sind, wie die Vertragsparteien sie ursprünglich gemeint haben... *grübel* Herr Dr.Kötz, übernehmen Sie! (Vielleicht sehe ich ja auch nur wieder schwarze Helikopter am Himmel auftauchen...)

Last but not least:
Eine Veröffentlichung der Bilddateien in Medien mit pornographischen, unseriösen, rufschädigenden oder menschenverachtenden Inhalten ist nicht gestattet.

Was sollen "unseriöse Medien" sein? Ohne genaue Definition völlig unbrauchbar. Ist BILD "unseriös"? Sind die "St.Pauli-Nachrichten" unseriös? Ist "Happy Weekend" unseriös? Ist das "Neues Deutschland" unseriös? Die "Junge Freiheit"?

Ich wäre kein bißchen überrascht, wenn ein Richter das vom Tisch fegt mit der Begründung "unwirksam, da völlig unklare Vertragsklausel". Vertragsklauseln sind nämlich unwirksam, wenn sie so unklar sind, daß ein Vertragspartner gar nicht wissen kann, was damit gemeint sein soll.

"Rufschädigend" - genauso. Was soll das sein? Und erst "menschenverachtend"?

"Pornographisch" ist tatsächlich eine juristische Definition. Allerdings eine, die immer von einem Gericht ausgelegt werden muss, solange da ein Gericht nix befunden hat, weiß man nicht, ob etwas denn nun "pornographisch" ist oder nicht. Und ich garantiere Dir: Amtsrichter Müller am Amtsgericht Osnabrück wird dasselbe Foto anders beurteilen als Amtsrichterin Schmidt am AG Charlottenburg.

Und das ist noch nicht mal die halbe Miete - Inhalte - und damit auch Fotos - können sowieso nie "pornographisch" sein. "Pornographisch" ist immer nur die Art und Weise des Gesamtzusammenhang. Ein- und dasselbe Bild kann im Zusammenhang mit einem Sex-Magazin "pornographisch" sein und im Zusammenhang mit einer Sexualaufklärungs-Fibel nicht.

Dasselbe gilt, wenn man als Kriterium für "pornographisch" eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPM) heranziehen wollte. Aber das wäre, sobald die BPM mit ins Spiel kommt, noch die harmloseste Frage...

Was machst Du eigentlich, wenn ein Fotograf ein Foto von Dir, bis dahin ganz dem Wortlaut und Sinn des Vertrages folgend, an einen Verlag verkauft. Der veröffentlicht es in einer Zeitschrift oder einem Buch oder auf einer Website - und diese Veröffentlichung wird drei Jahre später von der BPM auf den Index gesetzt, weil "pornographisch". Die Indizierung wird nicht angefochten und ist also wirksam.

Vertragsbruch? Immerhin bist Du von einem Tag auf den anderen plötzlich in einem hoch-offiziell als "pornographisch" eingestuften Buch veröffentlicht... *örks* Und dagegen kann der arme Fotograf noch nicht mal was machen, er hat ja gar keinen Einfluss darauf. Und selbst wenn es dieses eine Bild gewesen sein sollte, das (allein oder mit) zu der Indizierung geführt hätte...

Was tun?
7 years ago
Ich schenk's Euch, weil Weihnachten ist. Ohne Gewährleistung, ohne Garantie. Und daran herumbasteln führt, da gibt's eine Garantie, garantiert nicht dazu, daß es besser wird oder wirksam bleibt.

Blau gedruckt sind Sonder-Regelungen, die man auch ersatzlos streichen kann, wenn man sie halt so nicht vereinbaren möchte. Ich arbeite seit jeher mit verschiedenen Vertragsmodellen, das hat vor allem verkaufs-psychologische Gründe. (Das Model-Release muss auch dem Model schmecken. Nicht nur dem Fotografen.)

_____________________________________________

Model-Release / Vertrag über die Überlassung von Veröffentlichungsrechten / PAY

1. Vertragszweck
Zweck des Vetrags ist die Einräumung der Veröffentlichungsrechte für alle Fotos, die
xxxxxxxxxxxxxxxxxx (im folgenden "Fotograf" genannt)
von Herrn/Frau
Vorname, Name:        _________________________________________________________________________
Strasse, PLZ, Ort:      _________________________________________________________________________
Geburtsdatum:        _______ . _______ .  _____________

(im folgenden "Model" genannt) am _______ . _______ .  _____________ angefertigt hat.

Aufnahmeort:                      _________________________________________________________________________
Art/Inhalt der Aufnahmen:    _________________________________________________________________________

2. Veröffentlichungsrechte

2.1. Das Model räumt dem Fotografen das Recht ein, die angefertigten Aufnahmen in jeder Form und zu jedem Zweck in Print-Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Postern, Kalendern, Postkarten und allen anderen Druckwerken) und digitalen und allen anderen Medien (Fernsehen, Rundfunk, Internet, CD-ROM, Video, Film und alle anderen Medien bzw. Datenträger) zu veröffentlichen und Dritten diese Veröffentlichungsrechte zu überlassen bzw. zu übertragen.

2.2. Davon ausgenommen sind Veröffentlichungen zu Werbezwecken. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gegebenenfalls gesondert honoriert. Zulässig und mit der Honorierung nach Ziffer 3 abgegolten ist die Nutzung der Aufnahmen zum Zweck der Eigenwerbung des Fotografen sowie der Werbung für Medien, in denen die Aufnahmen veröffentlicht werden.

3. Honorar

Das Model erhält für die Überlassung der Veröffentlichungsrechte entsprechend Ziffer 2.1. ein Honorar in Höhe von

EURO _________________ (in Worten: __________________________________________).

Das Honorar wird nach Beendigung der Aufnahmen bar oder per Verrechnungsscheck bezahlt. Das Model erklärt hiermit, daß es eventuell steuerpflichtige Einkünfte beim zuständigen Finanzamt anmeldet. Gegen Vorlage einer USt-Nummer bzw. USt-Ident-Nummer wird Models vom Fotografen zusätzlich auf das Honorar die gesetzliche Umsatzsteuer gezahlt.

Der Erhalt des vertraglich vereinbarten Honorars ist auf Blatt 3 dieses Vertrages vom Model zu quittieren.
 
4. Aufwendungen

Die Übernahme von Aufwendungen des Models, insbesondere Reisekosten, wird durch den Fotografen
__ übernommen (entsprechend vorheriger Bestätigung)    __ nicht übernommen.
(Zutreffendes ankreuzen.)

Der Erhalt der Erstattung für Aufwendungen ist auf Blatt 3 dieses Vertrages vom Model zu quittieren.

5. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

5.1. Der Fotograf bewahrt über Namen, Anschrift und andere persönliche Daten des Model Stillschweigen und gibt diese insbesondere nicht zu Veröffentlichungszwecken weiter. Zulässig ist die Weitergabe einer Kopie des Model-Release mit den darin enthaltenen persönlichen Angaben des Models an Dritte, wenn diesen ein Nutzungsrecht an den Aufnahmen eingeräumt wird.

Fotograf und Model vereinbaren ein Pseudonym


( ___________________________________________ )

für das Model, das im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Fotos genutzt werden soll.


5.2. Bei der Verwendung von Fotos als "Symbolbilder" für die Darstellung vermeintlich realer Geschehnisse oder Personen ist entsprechend den Richtlinien des Deutschen Presserates an den veröffentlichten Fotos ein Vermerk anzubringen, daß die abgebildeten Personen nicht mit den im Text beschriebenen Personen identisch sind. Der Fotograf verpflichtet Dritte, denen er Nutzungsrechte an den Fotosüberträgt, entsprechend.


Ort, Datum        _________________________________________________________________________

Unterschrift (Fotograf    _________________________________________________________________________

Unterschrift (Model    _________________________________________________________________________

Quittung


__  Modelhonorar gemäß Ziffer 3:            Euro     ___________________________________


Erstattung für Auslagen  entsprechend den beigebrachten Belegen:
__ Reisekosten/Fahrkosten               Euro     ___________________________________
__ Übernachtung/Verpflegung             Euro     __________________________________
__ Sonstige Aufwendungen                Euro     ___________________________________
__ Gesamtbetrag der Auslagen-Erstattung:    Euro     ___________________________________

Gesamtbetrag Modelhonorar
zuzüglich Auslagen-Erstattung netto:        Euro     ___________________________________

__ Umsatzsteuer (____ %) :            Euro     ___________________________________

Gesamtbetrag Modelhonorar zuzüglich
Auslagen-Erstattung einschließlich
gesetzl. Umsatzsteuer:                Euro     ___________________________________

Betrag
__ in bar
__ per Verrechnungsscheck erhalten

Unterschrift (Model    _________________________________________________________________________

Ort, Datum        _________________________________________________________________________

Die USt auf diese Weise auszuweisen macht nur Sinn, wenn der Fotograf vorsteuerabzugsberechtigt ist und das Model-Honorar als Geschäftskosten absetzen kann. Anderenfalls kann man auch einfach nur der Korrektheit halber festhalten, ob das Honorar USt enthält oder nicht, davon abgesehen, daß ein USt-pflichtiges Model die USt ab einem Honorarbetrag von 150€ auf einer Rechnung eh gesondert ausweisen muss. Ein Model-Release ist nun eigentlich keine Rechnung, aber es schadet niemals, solche Papiere immer so klar und eindeutig wie möglich zu halten. Vielleicht kommt plötzlich doch noch eine USt-Pflicht, vielleicht kann man es weiterreichen, wie auch immer.

Eure Rede sei "Ja,ja, nein, nein!" (Matthäus 5,37)
7 years ago
Uiuiui - vielen Dank dir für die wirklich super ausführliche Hilfe.
Da setze ich mich wirklich nochmal dran und überarbeite das. =)
7 years ago
Und weiter wirft der Weihnachtsmann vorzeitig seine Geschenke aus dem Sack:

Eine Alternative zum Punkt 3 ist:

3. Honorar
3.1. Das Model erhält für die Überlassung der Veröffentlichungsrechte einen Anteil von 20 von Hundert (in Worten: zwanzig) an allen Honorarerträgen, die der Fotograf aus der Veräusserung von Nutzungsrechten der Fotos erzielt.
Grundlage der Berechnung ist ausschließlich das tatsächlich ausgezahlte Netto-Honorar (Honorar ohne Umsatzsteuer) für die Überlassung der jeweiligen Nutzungsrechte.
3.2. Die Auszahlung des Honoraranteils des Models wird fällig spätestens 60 Kalendertage nach dem tatsächlichen Eingang des Honorars beim Fotografen (Datum der Gutschrift). Bei Honorarzahlungen in fremden Währungen wird der am Tage der Gutschrift gültige Devisenbriefkurs der Deutschen Bundesbank zugrunde gelegt.
3.3. Der Fotograf erstellt für das Model für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung über alle Honorarerträge durch Fotos, für die eine anteilige Honorierung nach Ziffer 3.1. vereinbart worden ist. Die Abrechnung wird dem Model spätestens zum Ende des 1.Quartals des Folgejahres zur Verfügung gestellt.
3.4. Der Fotograf hat das Recht, Dritten nach eigenem Ermessen Nutzungsrechte an den Fotos unentgeltlich zu überlassen. Im Fall einer unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsrechten entfällt der Anspruch auf einen Honoraranteil.
3.5. Das Model erklärt hiermit, daß es eventuell steuerpflichtige Einkünfte beim zuständigen Finanzamt anmeldet.
Gegen Vorlage einer UST-Identnummer wird Models, die innerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig sind, vom Fotografen zusätzlich auf das Honorar die gesetzliche Umsatzsteuer gezahlt.


Hierzu gehört weiter ein Passus statt des "Quittungs-Teils", in dem das Model eine Bankverbindung angibt. Eigentlich, und spätestens an dem Punkt wird einem klar, wie umständlich solche "Provisionsregelungen" sind, gehört dazu auch noch eine Verpflichtung des Models, dem Fotografen unverzüglich jeden Wechsel der Bankverbindung und/oder der Adresse mitzuteilen. Und eine Klausel, die sagt, was denn passieren soll, wenn der Fotograf dem Model seinen Honoraranteil nicht zukommen lassen kann, weil das für den Fotografen spurlos verschwunden und unauffindbar ist...

Da würde ich ja dann glatt auf die gesetzlichen Regelungen verweisen und festlegen, daß mit dem ersten Versuch, das Model über die im Model-Release angegebene Bankverbindung und/oder Adresse zu erreichen, eine Verjährungsfrist für den Provisionsanspruch zu laufen beginnt, die der gesetztlichen Verjährungsfrist gem. BGB entspricht, also: mit Ende des dritten Jahres nach Entstehen der Verbindlichkeit erlischt selbige. (Das wird vermutlich auch so sein, wenn man nichts explizit dazu vereinbart, aber wie ich auch schon hier und dort schrieb: ich habe BGB-Recht schon immer gehasst...) Dann brauche ich nur noch die Rücküberweisung bzw. den Brief mit "Empfänger unbekannt" archivieren, und gut ist.
7 years ago
Ad 3... ;-)

Klar - meine Model-Releases sind ziemlich umfassend. Es gibt sogar eine Variante, in der Punkt 5.2 wegfällt. Die kam ursprünglich mal dadurch zustande, daß ich sicherstellen wollte, daß "Happy Ficking" das Foto von Model Mandy, auf dem die Mandy sich selbst die Muschi leckt und ihr Gesicht dabei zu erkennen ist, mit einem Text darunter wie "Eine geile Sex-Schlampe bekennt: ich brauche mindestens 10 Männer am Tag!" drucken kann...

Es sind auch weniger pikante Verwendungen vorstellbar. Ich verstehe gleichermaßen die (unverbindlichen) Bemühungen des Deutschen Presserates wie den Wunsch der Redaktion von "Meine wahre Geschichte", daß sie die Wirkung der liebevoll von einem schlecht bezahlten Autor gestrickten Story "Ein Jahr voller Schicksalsschläge - aber dann trat der Märchenprinz in mein Leben! Nun bin ich die glücklichste Frau der Welt!" nicht dadurch ruinieren möchten, daß irgendwo hochkannt in 6-Punkt-Schrift am Foto von "Caroline, 48, Bürokauffrau" steht "Symbolfoto - die abgebildeten Personen sind nicht mit den im Text genannten Personen identisch" dranklebt...

Man erwartet ja auch nicht von einem Hersteller homöopathischer Globuli, daß der auf die Packung druckt: "Achtung! Dieses Medikament enthält keine Wirkstoffe!"...

(Beim eloquenten Quasseln wieder mal vom eigentlichen Ziel abgekommen...*schäm*)

"Ziemlich umfassendes Model-Release"...

Das hat einen guten Grund. Je länger ich darüber nachdachte, desto mehr kam ich zu der Einsicht, daß jede spezifische Einschränkung die Notwendigkeit spezifischer Definitionen nach sich zieht, die wiederum Probleme verursachen, die dann durch zusätzliche Klauseln gezähmt werden sollen, die wiederum spezifische Definitionen verlangen, die neue Probleme verursachen, und so weiter und so fort.

Mein Grundprinzip an dieser Stelle ist, und das bleue ich meinen Models notfalls mit dem Ledergürtel ein, wenn's im Kopf nicht anzukommen scheint:

  1. Überlegt Euch verdammt noch mal vorher, für was für Fotos Ihr modeln wollt, und für welche Fotos nicht.
  2. Überlegt Euch, wo welche Fotos wohl mal verwendet werden könnten, und ob Ihr damit dann leben könntet oder eben auch nicht.
  3. Modelt nur für solche Fotos, bei denen Ihr denkt: wenn mich das in vier oder zehn Jahren mal wieder einholt und ich denke "Huch! Das bin ja ICH...! Kann ich mich überhaupt nicht mehr erinnern. 'Foto: Krawuttke'... War das der Spacko mit dem fürchterlichen Mundgeruch aus Paderborn?" --- dann geht mir das am Arsch vorbei. Ich war jung und brauchte das Geld. ;-P


Und überhaupt habt Ihr Eure hübschen Köpfe auch zum denken. Nicht nur für den Frisör.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
7 years ago
Welcher Profifotograf mit etwas Hirn wird sich darauf einlassen:
2.2. Davon ausgenommen sind Veröffentlichungen zu Werbezwecken. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gegebenenfalls gesondert honoriert. Zulässig und mit der Honorierung nach Ziffer 3 abgegolten ist die Nutzung der Aufnahmen zum Zweck der Eigenwerbung des Fotografen sowie der Werbung für Medien, in denen die Aufnahmen veröffentlicht werden.
 

Damit kannst das Model-Release für Bildagenturen schon mal zu 90% knicken. Oder hoffen, dass die Agentur das Bild mit "not for advertisement" markiert, statt es direkt abzulehnen.
Eine Alternative zum Punkt 3 ist:

3. Honorar
3.1. Das Model erhält für die Überlassung der Veröffentlichungsrechte einen Anteil von 20 von Hundert (in Worten: zwanzig) an allen Honorarerträgen, die der Fotograf aus der Veräusserung von Nutzungsrechten der Fotos erzielt.
Grundlage der Berechnung ist ausschließlich das tatsächlich ausgezahlte Netto-Honorar (Honorar ohne Umsatzsteuer) für die Überlassung der jeweiligen Nutzungsrechte.
3.2. Die Auszahlung des Honoraranteils des Models wird fällig spätestens 60 Kalendertage nach dem tatsächlichen Eingang des Honorars beim Fotografen (Datum der Gutschrift). Bei Honorarzahlungen in fremden Währungen wird der am Tage der Gutschrift gültige Devisenbriefkurs der Deutschen Bundesbank zugrunde gelegt....

Das ist ein Passus für einen Fotografen, der nichts zahlen möchte, aber dem Model einredet, dass seine Bilder sich wahrscheinlich für viel Geld verkaufen lassen. Von solchen Formulierungen würde ich als Model lieber die Finger lassen. Das ist wie der Esel, der den Karren zieht, weil ihm eine Möhre vor die Nase gehalten wird, die er aber nie zu essen bekommt.
7 years ago
Hm ... das Model ist hübsch und wir haben zumindest mal dran gedacht miteinander Bilder zu machen. Aber mit solchen Verträgen shoote ich nicht. Sicher nicht.  Einfach und klar sollte ein Vertrag sein.
anTon
7 years ago
Danke für das Kompliment. =)
Auch Verbesserungsvorschläge zur Vereinfachung sind immer gerne gesehen - da bin ich oft zu kompliziert beim Durchdenken. ;-)
7 years ago
Gebe TomRohwer in weiten Teilen Recht!
Was ich außerdem noch in beiden Verträgen festgestellt habe ist, dass sich Punkt 2.1 mit Punkt 3.3 widerspricht.
Wenn der Fotograr ohne inhaltliche Einschränkungen Bilder veröffentlichen darf (Punkt 2.1), können unter 3.3 keine Einschränkungen (ohne Kopf) folgen.
"Ohne Kopf" bedeutet ja wohl, dass der Fotograf Bilder in veränderter Form (zugeschnitten) verwenden muß - was sich auch mit Punkt 2.1 wiederspricht, welcher besagt, das der Fotograf Bilder in unveränderter Form veröffentlichen darf.
Entweder muß hier auf die Einschränkung verwiesen werden ("...außer die unter Punkt 3.3 genannten Fotos...") oder du lässt Punkt 2.1 ganz weg und schreibst bei 3.3 dazu: alle "anderen" Fotos dürfen vom Fotografen uneingeschränkt genutzt werden.

Grüße Ralf und frohes Fest

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