AGBs für Models 13

7 years ago
Hallo ihr Lieben =)

Da weder die Forensuche noch Google wirklich Präzises gefunden haben: kennt ihr ein Model, das eigene AGBs hat und welche Besonderheiten fallen euch denn ein, was ich beim Schreiben meiner eigenen beachten sollte?

Was muss denn da rein oder auf was habt ihr bei euren AGBs besonders geachtet? Neben dem, was man -man hat sich ja informiert- da rechtlich reinpackt. Die Fotografie als Dienstleistung ist dem Modeln im Hauptberuf ja nicht unähnlich.
Ich habe bislang einfach meinen Vertrag zwecks Vereinbarungen hergenommen - aber wegen sehr kurzfristiger Absagen reicht der allein leider nicht mehr für Verlässlichkeit. (Darum muss ich leider/ nervigerweise beginnen Anzahlungen zu verlangen. :( )

Heiße Tipps (neben dem, das man sich so anlesen kann als suchmaschinen-begabter Mensch) sind immer gern gesehen.
Vielen Dank bereits im Voraus und liebe Grüße aus Mannheim.
7 years ago
Hi Eva,
benutz deinen Vertrag doch als Anmeldungsnachweis, schreib eine Klausel rein und erhebe bei Absage eine Stornogebühr. Vielleicht gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Absage. Wird abgesagt muss entweder für Ersatz gesorgt werden oder innerhalb von 14 Tagen eine Überweisung des Stornobetrags auf dein Konto erfolgen. Über AGBs bei Models hab ich noch nichts gehört. My 2cents.
LG Norbert
7 years ago
Dein Absicherungsbedarf betrifft wohl folgende 3 Punkte :
- Verlorene Reisekosten (Bahn/Busticket)
- Verlorene Übernachtungskosten (Zimmerreservierung)
- Entgangene Gage

So wie Norbert schrieb - nimm diese Punkte in Deinen Vertrag auf ... Agenturen haben solche AGB, aber das betrifft dann auch eher Auftragsshootings, wo der Fotograf nicht für eigene Zwecke, sondern für Endkunden tätig wird.

Allerdings muß ich sagen, daß ich als Hobbyknipser jegliche Art von Vorkasse ablehne, denn Du als Model willst die Gage verdienen, und dann ist es auch Dein Problem, mit den Unkosten klarzukommen bzw. das Risiko zu tragen. Dafür habe ich auch noch nie ein bereits fest vereinbartes Shooting platzen lassen ...

Wärest Du schon 3 Tage eher, also am Wochenende in Bad Wö. dann würde ich da gerne hinkommen und dort mit Dir shooten, weil ich nämlich eh keine Location verfügbar habe. Es wäre dann letztlich mein Risiko, ob ich die 70 km umsonst fahre - oder umgekehrt hier in München eine Location besorge, die dann wohl mehr kostet als der Sprit, den Du dann verfahren müßtest.
7 years ago
Lass den Fotografen eine verbindliche Buchungsbestätigung unterschreiben.
Das ist im Zweifel wirksamer und bindender als AGBs.
Darin kannst Du Kompensationszahlungen unterbringen, die im Falle einer zu späten Absage zu leisten sind.
Damit hast Du zwar noch kein Geld im Voraus, aber zumindest einen Anspruch darauf.
LG
7 years ago
Mit einer Anzahlung ist das so eine Sache. Denn als Fotograf weiß man leider auch nicht, ob das Model zuverlässig ist. Von daher würde ich es mir genau überlegen, ob ich als Fotograf vorab eine Anzahlung leiste.
7 years ago
AGBs ohne einen darauf spezialisierten Anwalt formulieren zu wollen ist bestenfalls naiv und vor allem weil es keine geltungserhaltende Reduktion gibt schnell ein Schuss ins eigene Knie.
7 years ago
Vermutlich wird es in der MK kaum aktive Mitglieder geben, die sich noch nie über unzuverlässige Shootingpartner geärgert haben. Etliche hier sind dadurch schon zu Hobbyjuristen geworden. Wenn es möglich wäre, die ganzen Probleme durch das Schreiben von AGBs zu lösen, dann hätte jede(r) schon längst solche. Damit haben wir auch schon das erste Problem: Was passiert, wenn zwei Menschen ein Shooting machen wollen und beide haben einander widersprechende AGBs? Welche gelten? Auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt sollen AGBs akzeptiert werden?

Sollen dann AGBs Verträge überflüssig machen? Wenn nicht: Was passiert, wenn Vertrag (vom Fotografen) und AGB (vom Modell) sich widersprechen?

Die einzige halbwegs sichere Lösung ist, dass der Vertrag eine gewisse Zeit VOR dem Shootingtag unterzeichnet und verschickt wird. Aber selbst dann kann noch viel schief laufen. Am Ende steht Aussage gegen Aussage.
#8
[gone] amadeus13
7 years ago
Ja, sehe ich auch so. Eine Anzahlungspflicht in die AGBs zu packen könnte im Bereich einer Überraschungsklausel liegen (d.h. damit muss man nicht unbedingt rechnen) und diese sind unwirksam. In AGBs darf vereinfacht formuliert eh nichts zentral Wichtiges stehen.
Also meine Empfehlung (wie oben auch die Vorredner schreiben): Pack alles Wichtige direkt in den Vertrag.
Eigene AGBs zu erfinden würde ich ohne vertiefte rechtliche Kenntnisse nicht empfehlen.
Außerdem: Wer liest schon die AGBs? (eben genau wegen obigem Sachverhalt)
Hier zwischen "direkt im Vertrag" und "in AGB" zu unterscheiden macht die Sache unnötig kompliziert: Der allergrößte Teil der hier von Fotografen oder Modellen regelmäßig verwendeten und der anderen Seite vorgelegten "eigenen" Verträge (egal ob selbst formuliert, vom Spezilisten formulieren lassen, übernommen oder geklaut) sind rechtlich AGB (und bleibens auch, wenn einzelne Punkte auf Wunsch geändert werden)*. Deswegen würde ich den ersten beiden Antworten zustimmen, das was du für nötig empfindest klar, kurz und knapp in den Vertrag rein.

Eine Anzahlungs-/Vorleistungspflicht halte ich auch nicht für eine überraschende oder sonst unwirksame Klausel, scheint mir doch z.B. bei Workshops hier üblich zu sein und ebenso in diversen nicht-fotografischen Dienstleistungsbranchen. Ob deine Kunden damit einverstanden sind und einen solchen Vertrag verbindlich annehmen, musst du dann sehen. Wenn jemand unterschreibt und die vereinbarte frühzeitige Anzahlung dann aber nicht leistet, wirst du doch wahrscheinlich ohnehin einfach keine Fahrkarten kaufen, den Termin nicht blocken und den Kontakt beenden und nicht zum Gericht rennen und den Vorschuss einklagen?

*) Als Alltagsbeispiel haben sicher viele von euch einen Wohnungsmietvertrag und haben vielleicht auch schon von rechtlich unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln gehört. Die sind aus Gründen des AGB-Rechts unwirksam, wenn bestimmte Pflichten aufgestellt werden, ganz egal an welcher Stelle des Mietvertrags sie stehen. Es gibt in eurem Mietvertrag bestimmt nicht den "Vertragsteil" und dann den "AGB-Teil für Kleinkram", sondern nur eine Liste den Regelungen, die alle zusammen der Mietvertrag sind (und zugleich AGB). So siehts mit Standardverträgen hier auch aus.
7 years ago
Modeln ist kein Geschäft! Bestenfalls eine Honorartätigkeit.

Die bezahlte Tätigkeit als Fotomodell/Mannequin ist in Deutschland ein Gewerbe. (Gehört sogar zu den "Katalogberufen", die in der Definition gewerblicher Tätigkeit aufgelistet sind.)

Also: Gewerbeanmeldung, IHK-Mitgliedschaft etc.pp. Ungefähr schon 5.000mal hier im Forum durchgekaut...

Daraus folgt: Pay-Models gelten rechtlich als Unternehmer, und das hat etliche Konsequenzen, weil Amateur-Fotografen - also hier in der MK zweifellos die große Mehrheit - rechtlich Verbraucher sind, und das Model also z.B. die einschlägigen Verbraucherschutzbestimmungen beachten muss. Spätestens bei der Formulierung von AGB sollte man diesem Punkt Aufmerksamkeit schenken.

Die pauschale Pflicht, bei Stornierung einer Buchung durch einen Amateurfotografen ein Ausfallhonorar oder gar das ganze geplante Honorar zahlen zu müssen, hätte m.E. zum Beispiel gute Chancen, als unwirksam angesehen zu werden (einseitige Schlechterstellung), weil nämlich die Möglichkeit bestehen müsste, dem Model nachzuweisen, daß es die Zeit für ein anderes Shooting verwendet hat. Was dann Ansprüche wegen des Ausfalls ausschließen kann. (So ist z.B. die Klausel von Fluggesellschaften, daß bestimmte Tarife nicht erstattungsfähig sind, dann unwirksam, wenn der Kunde nachweisen kann, daß die Airline den Platz an einen anderen Kunden verkaufen konnte...)

Was die häufige Unwirksamkeit von Storno-Genühren bei Reiseveranstaltern betrifft, zitiere ich mal die Deutsche Anwaltshotline:

BGH kippt pauschale Stornogebühren der Reiserveranstalter
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Jetta Kasper
Stand: 11.05.2015

Tritt ein Reisender aus Gründen von der Reise zurück, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes etc.) so muss der Reisende einen Teil des Reisepreises, die Stornoentschädigung, zahlen.

Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB-Klauseln, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen. Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (Az. X ZR 13/14) kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da sie gegen den Grundsatz aus § 651 i Absatz 3 BGB verstoßen.

Demnach ist es zulässig, eine pauschale Entschädigung im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn zu vereinbaren. Die Pauschale muss dem typischen Schaden, der des Reiseveranstalters durch den Rücktritt des Kunden entsteht, entsprechen. Der Nachweis, dass dies der Fall ist, obliegt dem Veranstalter. Der muss hinreichend darlegen, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden.

Das wird kaum ein Veranstalter darlegen können, sodass die Pauschalen in den AGB der Veranstalter durchweg unwirksam sein dürften. Im Falle der Unwirksamkeit tritt nach dem Urteil des BGH an die Stelle der unwirksamen Stornopauschale die gesetzliche Regelung, die gem. § 651i Absatz 2 BGB lautet:

„Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.“

Der Ansatz ist durchaus vergleichbar mit der Situation bei einer Model-Buchung, und es zeigt, welche Fallstricke hier lauern können. Und wiederum daran denken: Unternehmer (Model) - Verbraucher (Amateurfotograf). Da endet die allgemeine Vertragsfreiheit dort, wo der Verbraucherschutz anfängt...

.........

benutz deinen Vertrag doch als Anmeldungsnachweis, schreib eine Klausel rein und erhebe bei Absage eine Stornogebühr. Vielleicht gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Absage. Wird abgesagt muss entweder für Ersatz gesorgt werden oder innerhalb von 14 Tagen eine Überweisung des Stornobetrags auf dein Konto erfolgen. Über AGBs bei Models hab ich noch nichts gehört.

Wie schon gesagt wurde: Was Du beschreibst, sind AGB... AGB sind alle standardisierten Vertragsbedingungen, die für eine Mehrzahl von Verträgen benutzt werden. Man muss da nicht AGB drüberschreiben, damit es AGB im Sinne des BGB werden.
7 years ago
@TomRohwer
besten Dank für die Info, wusste ich noch nicht. Wieder was dazu gelernt.
[gone] MauRocShi
7 years ago
Im Prinzip kann man rechtlich nicht allzuviel machen ohne es sich mit künftigen Auftraggebern zu verscherzen.

Was man tun kann:

-doppelt so viele Shootings
ausmachen wie man braucht, aber natürlich nur so viele wie man stemmen kann wenn alle klappen. Das ist aber so gut wie nie der Fall
-eher kurze Shooting vereinbaren wenn man den Shootingpartner noch nicht kennt
-nach Möglichkeit die Shooting so legen dass man mit einem Zugticket mehrere Shootings abdecken kann (Ländertickets)
-das Zugticket erst kurz vor der Abfahrt kaufen, teure Tickets vom Fotografen kaufen und zuschicken lassen.
- keine Locationkosten vorstrecken, keine Visa buchen, keine teuren Anschaffungen speziell nach Fotografen wünschen
-Kosten, auf denen man sitzen geblieben ist, von der Steuer absetzen.
-sich überlegen, wen man im Fall einer Absage fragen könnte.

Alle rechtlichen Schritte kosten Zeit und Geld (für Beträge bis 500 Euro zahlt man für ein einfaches Anwaltsschreiben schon 58,50 Euro und 11,70 Euro Porto und darauf noch 19 % USt).

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