Quellensteuer-Pflicht für ausländische Models bei Jobs in Deutschland 10

27.02.2011
Im Zuge der Recherchen für den in Kürze erscheinenden "The Fetish Model's and Photographer's Travel Guide to Europe" habe ich eine Reihe von höchst interessanten rechtlichen und formalen Regelungen erkundet, die für ausländische Fotomodelle gelten, die in Deutschland ein Pay-Shooting machen (wollen).
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Teil 1: Steuerpflicht für ausländische Fotomodelle in Deutschland


Fotomodelle mit Wohnsitz im Ausland sind für ihre in Deutschland erzielten Model-Honorare in Deutschland grundsätzlich quellensteuerpflichtig.
Darauf weist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr.Wolfgang Maaßen in einem Hand-out hin.

Hintergrund: die "Quellensteuer" auf Honorare für ausländische Künstler hat es in Deutschland schon immer gegeben. Die Grundlage dafür ist §50a EStG. Ausländische Künstler müssen auf ihre in Deutschland erzielten Honorare pauschal 15 % Steuern zahlen, die Steuer ist dabei vom Auftraggeber einzubehalten und ans deutsche Finanzamt abzuführen.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit darüber, ob diese Vorschrift auch für Fotomodelle gilt, denn diese zählen nach deutschem Recht ja nicht zu den "Künstlern", sondern zu den Gewerbetreibenden.

Die Frage wurde Anfang 2009 vom Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben an die Finanzverwaltungen geklärt (BMF IV 3 - S 2300/07/10002; BStBl. I S.362). Und zwar zuungunsten der Models. Ausländische Fotomodelle unterliegen der Quellensteuer nach §50a EStG, allerdings nicht mit dem gesamten Honorar.

Steuerpflichtig ist jener Anteil des Model-Honorars, der für den Verzicht auf das Recht am eigenen Bild gezahlt wird, wohingegen der Honoraranteil, der für das Shooting an sich, also die Tätigkeit des Modelns gezahlt wird, steuerfrei bleibt.

Da Model-Honorare nun aber nur in den seltensten Fällen in dieser Weise aufgegliedert werden, legte das BMF Regeln fest, wie diese Anteile zu ermitteln seien.

Beträgt das Model-Honorar weniger als 10.000 Euro pro Tag, ist der steuerpflichtige Anteil für die ersten 5.000 Euro auf 20 % anzusetzen. Für das darüber hinaus gezahlte Honorar beträgt der steuerpflichtige Anteil 45 %.

Beispiel: das ausländische Model bekommt ein Honorar von 2.000 Euro. Davon entfallen 20 % auf den steuerpflichtigen Anteil, also 400 Euro, 1.600 Euro bleiben steuerfrei. Der Auftraggeber muß also 15% von 400 Euro an das deutsche Finanzamt abführen, also 60 Euro.

Beträgt das Tageshonorar des Models 7.500 Euro, entfallen 20 % von 5.000 Euro und 45 % von 2.500 Euro auf den steuerpflichtigen Anteil. Also 1.000 plus 1.125 Euro, macht zusammen 2.125 Euro, auf die wiederum 15 % Steuern zu zahlen sind, also 318,75 Euro. Das Model bekommt also 7181,25 Euro ausbezahlt, der Rest geht ans Finanzamt.

Wenn das Tageshonorar eines ausländischen Models mehr als 10.000 Euro am Tag beträgt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums von einem "überdurschnittlichen Bekanntheitsgrad des Models" auszugehen. Deshalb ist der Anteil am Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bilder höher anzusetzen. Wie hoch - das legt das Finanzamt im Einzelfall fest. Es ist in solchen Fällen also sehr ratsam, vorher mit dem Finanzamt zu sprechen.

Bei diesem Schreiben des BMF handelt es sich allerdings nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine interne Richtlinie für die Finanzbehörden. Insofern ist es durchaus möglich, daß Auftraggeber und Model andere Vereinbarungen zur Honoraraufteilung treffen. Wenn z.B. Auftraggeber und Model vereinbaren, daß für die Model-Tätigkeit beim Shooting 500 Euro und für den Verzicht auf das Recht am eigenen Bild weitere 50 Euro gezahlt werden, dann wird das Finanzamt dies akzeptieren müssen, auch wenn dadurch der steuerpflichtige Anteil von 20 auf ca. 9 % sinkt.

Das Finanzamt wird das allerdings nur dann akzeptieren, wenn es a) vor Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und b) der Anteil am Model-Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bild nicht unangemessen niedrig ausfällt. Anderenfalls wird das Finanzamt von einer Scheinvereinbarung ausgehen, die nur der Steuerminderung dienen soll. Man sollte dabei auch bedenken, daß ein Anteil von 20 oder selbst einer von 45 Prozent am Model-Honorar für das Model-Release ohnehin alles andere als unangemessen hoch erscheint.

Wichtig im übrigen: zwar ist das Model mit seinen entsprechenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig, die Verantwortung dafür, diese Steuern einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten, liegt aber beim in Deutschland ansässigen Auftraggeber des Models.

Versäumt dieser Auftraggeber die Abführung der Steuern, macht er sich eines Verstoßes gegen die "Abgabenordnung" (AO) schuldig - im Volksmund auch "Steuerhinterziehung" genannt. Genauso wie ein Arbeitgeber, der die von ihm einzubehaltende Einkommenssteuer seines Angestellten nicht an das Finanzamt abführt.

(Bevor es durcheinandergerät: "ausländisches Fotomodell" meint in diesem Zusammenhang ein Model, dessen dauerhafter gewöhnlicher Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt. Die Nationalität - Staatsangehörigkeit - des Models ist dabei ohne Belang. Auch ein Model mit deutscher Staatsangehörigkeit, das im Ausland lebt, unterliegt der beschriebenen Quellensteuerpflicht, wenn es in Deutschland für ein Modelhonorar als Model tätig wird.)
[gone] ..::MP::.. *bleib ma' weg mit deiner SADcard*
27.02.2011
..danke für die ausführliche Info. Sehr nützlich...
[gone] Hermann Klecker
27.02.2011
"schon immer" ist etwas übertrieben, aber so richtig neu ist das ja nicht, gell?
27.02.2011
Danke für die nützlichen Informationen.

Kommt noch ein Teil 2?

Viele Grüße,
Frank
27.02.2011
Original von Hermann Klecker
"schon immer" ist etwas übertrieben, aber so richtig neu ist das ja nicht, gell?

Die Quellensteuer auf Künstlerhonorare gibt's in Deutschland "schon immer", also solange §50a EStG gilt. Zoff darüber zwischen Konzertveranstaltern und Finanzämtern gab's schon in den 80er Jahren.
27.02.2011
Original von Frank Becker
Danke für die nützlichen Informationen.

Kommt noch ein Teil 2?

Yepp.

Kluge Ergänzungen, Erfahrungsberichte u.ä. sind übrigens stets sehr willkommen.

(Das Thema ist ein bißchen wie die "Büchse der Pandora" ... kaum habe ich in zehn Telefonaten mit dem Landesjustizministerium eine exotische ausländerrechtliche Frage diskutiert --- "Welches Visum benötigt ein in den USA ansässiger Fotograf mit US-Staatsbürgerschaft, der nicht Bildjournalist ist, nicht bei einem US-Arbeitgeber angestellt ist und nicht mit einem Auftrag eines außerhalb Deutschlands ansässigen Auftraggebers in Deutschland tätig werden will, sondern als Selbständiger auf eigene Rechnung, ohne sich hier niederzulassen und ohne sich länger als 3 Monate innerhalb von 12 Monaten im Schengen-Raum aufzuhalten?" *--- da ergeben sich aus der Antwort mindestens zwei neue Fragen... Das Asylverfahren für einen in Somalia geborenen staatenlosen ehemaligen pakistanischen Staatsangehörigen, der in einem Faltboot paddelnd von Kalinengrad aus auf Fehmarn gelandet ist, scheint einfacher zu sein...)

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*) Nicht, daß ich diese Frage in irgendeiner Weise "exotisch" fände, ich finde sie vielmehr eigentlich ganz banal. Aber anders als z.B. Models und (Bild-)Journalisten kommen "andere, normale Berufsfotografen" in den einschlägigen, viele hundert Seiten dicken Verordnungen überhaupt nicht vor.
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Dafür kann ich bestätigen, daß der vorübergehend einreisende marokkanische Zirkushelfer (mit und ohne Elefant) in den Bestimmungen der AufenthV (Aufenthalts-Verordnung) zufriedenstellend geregelt ist.

Für vorübergehend einreisende Zirkushelfer aus Mauretanien (mit und ohne Elefant) sehe ich dagegen zur Zeit noch wirklich erhebliche Regelungslücken!
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27.02.2011
und dann war da noch die Sache mit dem Doppelbesteuerungsabkommen...
27.02.2011
Original von Image Worx
und dann war da noch die Sache mit dem Doppelbesteuerungsabkommen...

Das hängt davon ab, was die jeweilige Steuerverwaltung im Heimatland des Models anerkennt und was nicht. (Wer sich jemals praktisch mit Doppelbesteuerungsabkommen befasst hat, der weiß, daß diese zum größten Teil aus Ausnahmebestimmungen bestehen.)

In jedem Fall wird es da aber hochgradig bürokratisch, denn um im Heimatland überhaupt etwas geltend machen zu können, braucht man einen Steuerbescheid.

Den aber bekommt nicht das Model, sondern der Auftraggeber. Und der auch nicht sofort, sondern Monate später. Er muß den Steuerbescheid dann dem Model hinterherschicken.
27.02.2011
Original von TomRohwer
Beispiel: das ausländische Model bekommt ein Honorar von 2.000 Euro. Davon entfallen 20 % auf den steuerpflichtigen Anteil, also 400 Euro, 1.600 Euro bleiben steuerfrei. Der Auftraggeber muß also 15% von 400 Euro an das deutsche Finanzamt abführen, also 60 Euro.


Jetzt habe ich schon überlegt, wohin ich die 3 Euro für das 100 Euro-Shooting
mit einem schweizer Modell überweisen muß, da rettet mich doch glatt der
§50a Abs. 2 Satz 3:

Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.


Damit dürften die meisten Model-Sharings der MK-Klasse aus dem Schneider sein.

Ändert natürlich nichts an der Anmeldepflicht.
27.02.2011
Original von Fotofuxx
Jetzt habe ich schon überlegt, wohin ich die 3 Euro für das 100 Euro-Shooting
mit einem schweizer Modell überweisen muß, da rettet mich doch glatt der
§50a Abs. 2 Satz 3:

[quote]Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.


Damit dürften die meisten Model-Sharings der MK-Klasse aus dem Schneider sein.[/quote]
Guter Hinweis! Dr. Maaßen lebt offensichtlich in anderen Honorar-Regionen als durchschnittliche MK-Models... *grins*

Werde das mal ergänzen. Danke.

Zunächst muß geklärt werden, ob die Einkünfte, die versteuert werden müssen, unter Absatz 1 oder unter Absatz 3 fallen. Fallen sie unter Absatz 3, gilt der Freibetrag von 250 Euro nämlich nicht.

Rechteinräumungen u.ä. werden in Absatz 3 geregelt. Und die Steuerpflicht bezieht sich auf den Teil des Modelhonorars, der für das Model-Release gezahlt wird, nicht auf den Teil, der für's Modeln (die "Darbietung") gezahlt wird.

Insofern sehe ich da Interpretationsbedarf durch die Finanzverwaltung. Ich werde das mal nachfragen. Aber auf jeden Fall ein wichtiger Hinweis.

Ändert natürlich nichts an der Anmeldepflicht.

Die hat ja eh mit der Steuer und dem Finanzamt nichts zu tun. Die ist für die BA-Statistik. (Einen anderen Grund kann ich jetzt nicht erkennen. Vielleicht ist das auch einfach nur ein Überbleibsel aus älteren Zeiten mit umfassenderen Vorschriften.)

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