Vorsicht bei unsachgemäßer Abmahnung. 1

7 years ago
Wer eine urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, muss dies den Erfordernissen des § 97a UrhG entsprechend tun. Ist die Abmahnung fehlerhaft, muss der Abmahner die Anwaltskosten des Abgemahnten tragen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 wurde ein Abmahner vom Amtsgericht Augsburg (Az. 14 C 2794/16) dazu verurteilt, die gegnerischen Anwaltskosten (also konkret: unsere) zu tragen. Denn: die vorgeschlagene Unterlassungserklärung ging zu weit.Ein Internetunternehmen ließ durch seinen Anwalt unsere Mandantin abmahnen. Es sollten bestimmte Texte nicht nicht vervielfältigt werden. In der Unterlassungserklärung wurde dann gefordert, die Texte nicht mehr „zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen“. Davon aber war in der Abmahnung selbst keine Rede. Wir haben Klage beim AG Augsburg eingereicht, weil eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Das Gericht verurteilte den Abmahner nun dazu, die hier entstandenen Kosten zu tragen.

Der Gesetzgeber hat mit den komplizierten Klauseln zur Abmahnung auf das "Abmahnunwesen" vor allem der Musikindustrie antworten wollen - das hat natürlich nicht geklappt, weil die Abmahnungen einfach kurzerhand angepasst wurden. Vorliegend war auch immerhin ein Fachananwalt für gewerblichen Rechtsschutz tätig - und doch war die urheberrechtliche Abmahnung fehlerhaft.
 

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