Bildrechte an Dritte abtreten 14

5 years ago
Moin, Moin.

Eines meiner Bilder wurde durch einen Bildbearbeiter verarbeitet und für einen guten Zweck für einen mittleren vierstelligen Betrag versteigert. Ich möchte die Bildrechte für dieses eine Bild so abtreten, dass keine weitere Nutzung außer für diesen einen Zweck möglich ist und dass dies eine einmalige Sache bleibt. Eine weitere bzw. wiederholte Versteigerung oder kommerzielle Nutzung möchte ich komplett ausschließen, bzw. möchte ich jede anderweitige kommerzielle Nutzung ohne meine Beteiligung ausschließen. Hatte hier schon mal jemand einen ähnlichen Fall? Wie kann / sollte ich formulieren?
5 years ago
Ich würde es so schreiben, wie Du es sagst.
Du und das Model erteilen Herrn XY die Freigabe für das Bild Nr.X zu folgendem Zweck. Eine weitere Nutzung des Bildes wird untersagt. Bei Missachtung drohen rechtliche Schritte.
[gone] Charisma1962
5 years ago
Es geht aber hier doch um 2 Vertragspartner, 1 x den Bildbearbeiter und 1 x der oder die (Institution), die das Bild nun besitzt. Insofern also auch dem Bildbearbeiter keine erneute andere Bearbeitung gestatten!
[gone] User_42215
5 years ago
Das Model hat eigentlich nichts damit zu tun, die Nutzungseinräumung an den Urheberrechten ist Sache des Urhebers, also des Fotografen. Abtreten lassen sich die Recht ohnehin nicht. Was wurde denn versteigert, ein Bild als Ding oder die Nutzungsrechte?
5 years ago
Versteigert wurde ein von mir gefertigtes und durch einen Bildbearbeiter verändertes Bild. Dieses Bild wurde auf Alu gedruckt und für einen wohltätigen Zweck versteigert. Die Bearbeitung erfolgte ausschließlich digital, so dass eine nochmalige Nutzung / Verkauf problemlos möglich wäre. Das Model ist hier komplett raus, da ich die alleinigen Bildrechte besitze. Auch hat das Model der Veräußerung des Bildes für einen wohltätigen Zweck ausdrücklich zugestimmt.
5 years ago
@Hans Link,
warum hat das Model damit nichts zu tun?
Bei TfP müssen beide Parteien zustimmen, ob ein Dritter Bildrechte erwirbt. Und selbst bei Pay, wenn zwischen Fotograf und Model vereinbart wurde, dass das Bild nicht ohne Zustimmung beider Parteien veräußert werden darf.
5 years ago
Eines meiner Bilder wurde durch einen Bildbearbeiter verarbeitet und für einen guten Zweck für einen mittleren vierstelligen Betrag versteigert. Ich möchte die Bildrechte für dieses eine Bild so abtreten, dass keine weitere Nutzung außer für diesen einen Zweck möglich ist und dass dies eine einmalige Sache bleibt.

Um Missverständnisse zu vermeiden:

Du hast einem Bildbearbeiter erlaubt, ein Bild von Dir zu bearbeiten und das für einen guten Zweck zu versteigern?
Dabei wurde vermutlich eine Ausbelichtung versteigert, nicht eine Datei?

Dann ist es unsinnig, irgendetwas weiteres zu machen. Du bist der Urheber, und niemand darf das Bild ohne Deine Einwilligung für irgendwelche Zwecke nutzen. (Außer die üblichen "rein privaten Zwecke", §53 UrhG, etc.pp.)

Wenn Du Nutzungsrechte "abtrittst", dann erlaubst Du ja gerade Nutzungen. Wenn Du keine weiteren Nutzen willst, dann darfst Du keine Rechte einräumen.
Insofern bastelst Du Dir auf diese Weise ein Problem, das von Haus aus gar nicht existiert.
Der Eigentümer des versteigerten Bildes darf dieses in Ausstellungen zeigen (sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde), er hat aber keinerlei Nutzungsrechte daran (sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde).
5 years ago
Bei TfP müssen beide Parteien zustimmen, ob ein Dritter Bildrechte erwirbt.

Nein. Müssen sie nicht. Wie kommst Du denn auf diese Idee?

Bei TfP wird genau das vereinbart, was jeweils eben vereinbart wird.
5 years ago
Also... ich drösele es mal auf, dann sollte es klarer werden.

Martin Hartmann (Fotograf, im folgenden F genannt) macht ein Foto.
F gibt eine Datei, eine Ausbelichtung, was auch immer, an einen "Bildbearbeiter" (im folgenden B genannt).

B "verarbeitet" das Bild.

Da muss man jetzt erstmal wissen, was das genau bedeuten soll, denn sonst kommt man gar nicht wirklich weiter.

Bearbeitet B das Bild nach Vorgaben oder im Sinne des Fotografen? Technische Optimierung z.B. Dann entsteht keine Bearbeitung, an der für B ein eigenes Urheberrecht entsteht.

Wenn dagegen B das Bild "künstlerisch aufpeppt", dann entsteht ab einer gewissen Schöpfungshöhe ein neues Werk, eine Bearbeitung des Originals, an dem ein eigenes Urheberrecht entsteht.

§ 3 UrhG Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Wichtig für den beschriebenen Fall: ohne Einwilligung des Urhebers des Originals geht für den Bearbeiter gar nichts, auch wenn die Bearbeitung eigenen urheberrechtlichen Schutz besteht.

Ausnahme: es ist eine so freie Benutzung, daß §24 UrhG greift - das setzt aber voraus, daß ein neues Werk entsteht, bei dem die eigenschöpferische Leistung des neuen Werkes den Anteil des genutzten Werkes deutlich übersteigt. Wird hier kaum der Fall sein.

F hat nun folgendes erlaubt:

1. daß B das Foto "bearbeitet"
2. daß das Foto für einen guten Zweck versteigert wird

Was passiert nun weiter?

Das "Original" der Bearbeitung (auf Alu aufgezogen) hat einen Eigentümer. Der hat das Eigentumsrecht an dem dinglichen Bild, aber keinerlei Nutzungsrechte für das Foto. Es sei denn, F würde sie ihm ausdrücklich einräumen.
Unterstellt, an der Bearbeitung besteht ein eigenes Urheberrecht, hat der Eigentümer ebenfalls keinerlei Nutzungsrechte an der Bearbeitung. Es sei denn, B würde sie ihm ausdrücklich einräumen, wozu die Einwilligung von F nötig wäre.

Der Eigentümer von dem Dingens hat das "Ausstellungsrecht" - es sei denn, das wäre seitens F bzw. F+B vorher ausdrücklich ausgeschlossen worden.

§ 44 UrhG Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Nicht vom Begriff "Original" irritieren lassen, das dingliche Foto ist hier wie ein "Original" zu sehen.

Was folgt daraus?

Wenn wir mal unterstellen, daß - wie üblich... - nicht anderes vereinbart wurde als daß der F dem B gesagt hat: Hier haste das Foto, Du darfst es bearbeiten und das Ding dann auf Alu aufgezogen für einen guten Zweck versteigern...

Wenn wir das unterstellen, dann muss im Sinne des EP (F) hier gar nichts weiter geregelt werden, weil nämlich durch das Gesetz alles bereits genau so geregelt ist, wie er das gern hätte.

Niemand darf ohne seine Erlaubnis das Foto veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten etc.pp.
Wenn er also keinerlei weitere Nutzung will, dann braucht er nur selber keine weiteren Nutzungsrechte einzuräumen.

Der B hat hier, im Sinne der "Sparsamkeitsregel" des §31 Abs.5 UrhG nur die unbedingt nötigen Nutzungsrechte vom F erhalten. Und das heißt: der F hat dem B erlaubt: "Hier haste das Foto, Du darfst es bearbeiten und das Ding dann auf Alu aufgezogen für einen guten Zweck versteigern..."

Punkt. Aus. Ende Gelände.

B darf keine weiteren Kopien anfertigen (außer zu rein privaten Zwecken), auch nicht, wenn er als Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht hat, denn die Nutzung hängt immer noch von der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Originals ab.

Wenn B ein eigenes Urheberrecht hat, dürfte F aber auch nicht so einfach seinerseits jetzt Kopien der Bearbeitung verwerten.

Ist doch eigentlich alles ganz einfach.
5 years ago

Nein. Müssen sie nicht. Wie kommst Du denn auf diese Idee?

Bei TfP wird genau das vereinbart, was jeweils eben vereinbart wird.

Und wenn nicht vereinbart ist, dass das Modell einer Veröffentlichung durch Dritte zustimmt, dann darf ein Dritter das Bild nicht veröffentlichen. Mit entsprechenden Ausnahmen.
§22 KunstUrhg. Kennst Du ja.

Entspricht also wohl dem, was wk-photo sagt.
5 years ago
Ok, ich machs mal komplizierter.
Ich hab ein Foto gemacht, welches ich fertig bearbeitet an das Model übergeben habe. Der Bearbeiter, den ich nicht kenne bearbeitet dieses Foto ohne mein Einverständnis aber mit dem Einverständnis des Models. Raus kommt ein abstraktes (aber noch erkenntliches Bild), welches nach Absprache zwischen Model und Bearbeiter für einen guten Zweck versteigert wird. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich noch nichts von der Bearbeitung und der Versteigerung gewusst. Die Frage nach meinem Einverständnis kommt erst jetzt, da dem Bearbeiter erst jetzt bewusst geworden ist, dass das wohl nicht ganz richtig gelaufen ist. Da ich das Model gut kenne und weiß für welchen Zweck der Erlös genommen worden ist, möchte ich jetzt kein Spielverderber sein und nachträglich zustimmen. Jeglichen nochmaligen Verkauf und neuerliche Bearbeitung möchte ich jedoch ausschließen bzw. falls es richtig kommerziell wird, nicht an mir vorbeigehen lassen. Das möchte ich nun formulieren.

Die ausschließlichen Bildrechte am Original besitze ich, was aus vertraglich zwischen mir und dem Model vereinbart ist.
5 years ago
Lies das von Tom nochmal nach.
Du musst nix formulieren
Wenn die erste Aktion schon nicht erlaubt war (und nur nachträglich zugestimmt), dann sind weitere Aktionen dieser Art auch nicht erlaubt. Warum also extra was formulieren wo du von Gesetz wegen sowieso Recht hast?
[gone] User_184280
5 years ago
Die Grenze zwischen erlaubnispflichtiger Umgestaltung („Bearbeitung“) und erlaubnisfreier Benutzung verläuft dabei genau zwischen § 23 und § 24 UrhG. § 23 UrhG regelt die Bearbeitung eines Werkes. Bei der Bearbeitung wird ein Werk bereits derart umgestaltet, dass bereits ein neues entsteht, an dem beide, also sowohl der Urheber des alten als auch der Urheber des neuen Werkes Rechte innehaben.

https://www.dirks.legal/2016/09/21/wo-endet-das-urheberrecht-an-fotos/
5 years ago
Auch nach meiner Ansicht haben Tom und BS recht. Niemand ist verpflichtet illegale Handlungen dritter nachträglich zu legalisieren. Er kann damit zum Anwalt gehen - oder es eben nicht tun (wofür man sich nicht mit einer nachträglichen Vereinbarung rechtfertigen muss).

Gerade weil das aber so schön eindeutig aussieht und trotzdem vom TO gefragt wird, stelle ich noch einmal die "alleinigen Bildrechte" in Frage. Ist es wirklich so, dass das Modell zwar die Bilder erhalten hat, aber "nichts" damit machen darf? Laut der Sedcard macht der TO nur TFP-Shootings. Es ist ungewöhnlich, einem TFP-Modell keinerlei Nutzungsrechte einzuräumen. Nun gibt es natürlich sehr unterschiedliche TFP-Verträge.
Bei mir sieht das so aus, dass ich bei TFP-Shootings gerne umfangreiche Nutzungsrechte - auch gewerblich - vereinbare. Der eine oder andere hier, würde mich gerne dafür lynchen, weil ich angeblich die Modelle damit "übervorteile". Es ist aber so, dass ich diese Nutzungsrechte auch den Modellen einräume (und wieder wollen mich einige lynchen, diesmal weil ich so großzügig bin). Und ich erlaube auch Fremdbearbeitung! Wenn also eines meiner Modelle, ein Bild zu einem Bearbeiter bringt und das Ergebnis dann zu Geld gemacht wird, dann kann ich nichts dagegen unternehmen und auch nicht dafür sorgen, dass das in der Zukunft nicht wieder passiert. Es bleibt mir dann nichts anderes übrig, als mich über den Erfolg zu freuen. Wenn ich unbedingt Stress machen will, dann achte ich nur darauf, dass ich als Urheber genannt werde.

By the way: Ich kann mir vorstellen, dass das eine oder andere Modell, heimlich Bilder an Endverbraucher verkauft - ohne dass der Fotograf es je erfährt.

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