Angemessene Honorare für Bildautoren (in Büchern) 19

4 years ago
Der BGH hat ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil bestätigt.

Allgemein:
Die Vergütung eines Urhebers ist angemessen und redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt; das hat der BGH im Bereich der Übersetzervergütung bereits deutlich entschieden. Demgegenüber müssen Fotografen häufig hinnehmen, dass ihre Beauftragung von der Vereinbarung einer Pauschalvergütung (sog. Buy-out) abhängig gemacht wird.

Konkret:
Konkret bedeutet dies, dass umfassende Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt werden müssen; Art und Umfang der Nutzung steht im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht fest und ist für den Auftraggeber, z.B. den Buchverlag für alle Nutzungsarten zeitlich und räumlich unbeschränkt möglich. Gezahlt wird indes nur eine feste Vergütung, oftmals auf Basis eines Tagessatzes der Fotografin oder des Fotografen und einer Pauschale für den Buy-out.

Angemessene Vergütung:
Nun hat unsere Kanzlei die Fotografin sehr bekannter Kochbuch-Bestseller eine Anpassung der Verträge erstritten: Die Fotografin erhält über die gezahlten Tagessätze eine Absatzbeteiligung. Bei Kochbüchern mit höheren Nettoverkaufspreisen hat dies eine erhebliche Nachvergütung zur Folge – eine Entscheidung mit Grundsatzbedeutung im Bereich der Vergütung von Fotografen!

Im Einzelnen:
Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann angemessen sein, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umfang der Nutzung vorausgesehen werden kann. Das kann z.B. bei Fotos für Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und PR-Fotos der Fall sein. Diesen Nutzungskategorien ist gemein‚ dass der Umfang der Nutzung weitgehend sicher voraussehbar ist.

Soll dagegen wie hier eine Vielzahl von Fotos keineswegs untergeordneter Art über einen längeren Zeitraumhinweg andauernd oder immer wieder und überdies umfassend, also in zahlreichen Auflagen, E-Books, Kalendern, Merchandising-Artikeln, Auslandsauflagen etc. genutzt werden, ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ggf. unangemessen, weil sie den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt.

Anspruch auf Absatzbeteiligung
Auf Grundlage des von unserer Kanzlei geführten Verfahrens ist damit für die Vergütungen von anderen Fotografen im Buch- und Verlagsbereich klar: Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werks unabhängigen Pauschalvergütung ist bei gleichzeitiger Einräumung umfassender Nutzungsrechte in vielen Fällen unangemessen. Fotografen sind an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung zu beteiligen, was durch eine Absatzbeteiligung sicherzustellen ist.
4 years ago
Das bestätigte Urteil des OLG Düsseldorf hat das Aktenzeichen 20 U 166/17. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet der BGH hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=103601&pos=0&anz=1
4 years ago
Lieber Herr Kötz,

vielen Dank für die Info

LG
Ralf Scholze
[gone] User_6449
4 years ago
Das ist sehr gut für mich als Fotografen - also als Urheber - gegenüber einem Verlag.

Aber falls nicht nur Küchenfotos, sondern auch Modelle auf den Bildern sein sollten:

Wie sieht es mit einer anteilmäßigen Vergütung von Modellen bei einer kommerziellen
Verwertung von Bildern aus, wenn vertraglich dazu nichts ausdrücklich vereinbart ist?

Die Frage dürfte hier in der MK viel interessanter sein als Vergütung für "Foodfotos",
da meistens Modelle auf den Bildern sind ...
4 years ago
Da das Model kein/e Urheber/in ist, finden diese Grundsätze keine Anwendung. Ein Model kann mit einer Einmalzahlung abgefunden werden.
[gone] User_6449
4 years ago
Das ist gut zu wissen, vielen Dank.
[gone] User_42215
4 years ago
Und, wird die Fotografin, für die ihr das Urteil erstritten habt, vom Prozessgegner und anderen Verlagen noch mit Aufträgen bedacht? Oder wollte sie sich vielleicht ohnehin zur Ruhe setzen?
4 years ago
Super!

wird die Fotografin, für die ihr das Urteil erstritten habt, vom Prozessgegner und anderen Verlagen noch mit Aufträgen bedacht?

Vom Prozessgegner vermutlich eher nicht, von anderen Verlagen sicher. Denn was würde es bringen, diese erfolgreich angefochtenen Vertragsbedingungen jetzt mit anderen Fotografen auszuhandeln - die dann genauso vor Gericht ziehen und einen saftigen Honorarnachschlag einfordern können?

Nichts. Solche Urteile (es gibt auch andere Beispiele) dienen letztlich der Fortentwicklung der Branchen-Usancen.
4 years ago
Zitat:
"Da das Model kein/e Urheber/in ist, finden diese Grundsätze keine Anwendung. Ein Model kann mit einer Einmalzahlung abgefunden werden."
Was ist denn grundsätzlich davon zu halten, wenn Modelle ein Honorar bekommen und dann zwar nicht versuchen, weitere Zahlungen zu erhalten, sondern versuchen, die gewerbliche Nutzung gänzlich zu verhindern. Wäre ein entsprechender Vertrag auch nachträglich (vom Fotografen) "anfechtbar"?
4 years ago
Genau. Es muss doch eine Möglichkeit geben, verdienten Künstlern wie Ecki zu ihrem Recht zu verhelfen und die doofen Modelle auch noch nachträglich an die Wand zu nageln.

War es das, was du sagen wolltest?
4 years ago
@Eckisfotos: Ich weiß nicht, warum der Fotograf seinen Vertrag anfechten sollte - dann dürfte er auch nicht mehr verwenden. Im Übrigen kommt es auf den Vertragsinhalt an.

@Hans Link: Natürlich wird sie das. Sie ist eine hervorragende Berufsfotografin.

Und: Es geht nicht um ein Buch. Eingeräumt waren "alle Rechte" und der Verlag nutzte die Bilder für komplettes Marketing, verschiedene Bücher usw., was der Fotografin so nicht vorhersehbar war. Und da, so das OLG Düsseldorf, geht eine Pauschale eben nicht.
4 years ago
Daniel Kötz:
@Eckisfotos: Ich weiß nicht, warum der Fotograf seinen Vertrag anfechten sollte

Was dem lieben Ecki vorschwebt ist, dass die Klausel, dass dem Fotografen die gewerbliche Nutzung verboten ist, nachträglich für ungültig erklärt wird. Weil: Das doofe Model hat ja Geld gekriegt. So verstehe ich ihn jedenfalls.
4 years ago
@eckisfotos
"Da das Model kein/e Urheber/in ist, finden diese Grundsätze keine Anwendung. Ein Model kann mit einer Einmalzahlung abgefunden werden."

Was ist denn grundsätzlich davon zu halten, wenn Modelle ein Honorar bekommen und dann zwar nicht versuchen, weitere Zahlungen zu erhalten, sondern versuchen, die gewerbliche Nutzung gänzlich zu verhindern. Wäre ein entsprechender Vertrag auch nachträglich (vom Fotografen) "anfechtbar"?

Was soll davon zu halten sein?
Es ist ungefähr so, als wenn ein Tischler einen Stuhl repariert, zum Preis von X Euro, und dann anschließend ankommt und sagt: "Moment mal! Ich sehe gerade, daß Sie den Stuhl in Ihrem Wartezimmer benutzen, also kommerziell! Dann bekomme ich noch einmal X Euro. Reparaturen von kommerziell genutzten Stühlen sind teurer!"

Es gibt im BGB den §138 ("Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher"). Das wäre ggf. eine Grundlage, auf der ein Model versuchen könnte, ein Model-Release, das von vornherein auf einem "auffälligen Missverhältnis" zwischen Leistung (hier: Verzicht auf das Recht am eigenen Bild) einerseits und Vermögensvorteilen (hier: großes Bildhonorar für weltweite Werbekampagne) andererseits beruht, nachträglich anzufechten bzw. "Nachschlag" einzufordern.

Wenn ich weiß, daß Oma Krawuttkes abbruchreifes Häuschen auf einer fetten Goldader steht, und ich kaufe es ihr für 15.000 Euro ab ("Seien Sie froh, daß ich die Abrisskosten übernehme!"), dann ist das ein sittenwidriges Geschäft.

Wenn ich Oma Krawuttkes abbruchreifes Häuschen für 25% unter Gutachterschätzwert kaufe, weil Oma will es endlich loswerden und sonst will's im Moment keiner kaufen, und ich denke mir "Okay, abreissen, was neues bauen", und drei Monate später entdecke ich zufällig die fette Goldader auf dem Grundstück...

Glück für mich, Pech für Oma Krawuttke.
4 years ago
Wieviel Glück Du damit dann tatsächlich haben darfst, regelt das Bundesberggesetz.
Aber wem sag ich das.
Du weißt das ja ganz bestimmt, denn Du hast ja bereits die unwissenschaftliche
Äußerung im allerernstesten Thread widerlegt, dass Du nicht vom Affen abstammst.

Zitat:
"Die meisten Erze, Metalle (Gold, Silber, Aluminium, Eisen, etc.) sowie fossilen Brennstoffe (Kohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, etc.) ...sind so genannte bergfreie Bodenschätze. Das klingt irgendwie frei. Doch das Gegenteil ist der Fall. Wem zwar das Land gehört, auf der unter dem sie gefunden werden, ist noch lange nicht Eigentümer dieser Funde. Man benötigt für das Suchen und Verwerten eine staatliche Erlaubnis."


Im Bundesberggesetz sind das Eigentum, die Förderung, Verarbeitung, Suche von Bodenschätzen sowie die damit verbundenen Rechten und Pflichten geregelt.

Dass sich ein gewöhnlicher Hobbyfotograf erhofft, dass ein konkretes Urteil über eine
umfassende, langfristige, professionelle Zusammenarbeit und die damit einhergehende
Honorare auf ihn selbst irgendwelche Auswirkungen haben könnte, ist aber einen
Lacher wert.

Hat mich gefreut.
[gone] User_6449
4 years ago
Dann hat er das Gold eben in den knochigen Händen eines im Keller
eingemauerten Mönchs gefunden, weil das Haus vor 200 Jahren mal
ein Kloster war.

Und den Mönch lässt er natürlich unauffällig verschwinden, damit
der nicht als Eigentümer in Frage kommt.

Glück für ihn, Pech für Oma Krawuttke und den Mönch.

Irgend eine Story wird schon passen ...
4 years ago
Und: Es geht nicht um ein Buch. Eingeräumt waren "alle Rechte" und der Verlag nutzte die Bilder für komplettes Marketing, verschiedene Bücher usw., was der Fotografin so nicht vorhersehbar war. Und da, so das OLG Düsseldorf, geht eine Pauschale eben nicht.

Wenn man sich die Standard-Autoren-Verträge so mancher Buchverlage ansieht, rollen sich einem die Fußnägel hoch, und man fragt sich, mit welcher Berechtigung eigentlich Verlage gern in der öffentlichen Debatte den großen "Autoren-Beschützer" und "Autoren-Interessenvertreter" heraushängen lassen.

(Bei Amazon Kindle oder Tolino habe ich mehr Rechte als Urheber und bekomme obendrein auch noch einen deutlich höheren Autorenanteil...)
4 years ago
Im Bundesberggesetz sind das Eigentum, die Förderung, Verarbeitung, Suche von Bodenschätzen sowie die damit verbundenen Rechten und Pflichten geregelt.

Ja. Und? Trotzdem hat der Käufer die daraus entstehenden Rechte (und Pflichten), und nicht Oma Krawuttke, die nichts davon wusste, als sie das Grundstück verkaufte.
4 years ago
@ Tom: Wie begriffsstutzig versuchst Du denn jetzt zu sein ?

Ganz kurz zusammengefasst: Du erlangst kein Eigentum an bergfreien
Bodenschätzen (wie beispielsweise Gold) wenn Du ein Grundstück erwirbst.

In der Praxis bedeutet das:
Eine Bergbaufirma wird bei Bekanntwerden einer Goldader einen
Antrag auf Nutzung stellen und wird selbstverständlich eher eine
Befürwortung bekommen als Du. Ich habe da genausoviele Rechte wie Du.
Du bist in Deinem Beispiel ausschließlich der Eigentümer des Grundstücks
mit dem Haus und hast bei einer tatsächlichen Goldader also kein Glück,
sondern einen Haufen Unannehmlichkeiten und Auseinandersetzungen am Hals.
....dass Du das wiederum für Dich als eine gewisse, sehr individuelle Art von Glück
empfinden könntest, kann allerdings sein.

Details sind im Bergbaugesetz nachzulesen. Du, dessen Vorfahren
eng mit den Vorfahren des Berliner Gorilla Bokito verwandt sind und
dessen DNA zu einem Teil aus Neandertaler-DNA besteht und eventuell
sogar weitläufig mit Dschingis-Khan verwandt bist, stehst doch immer
so auf Fakten, Primärliteratur und exakte Quellenangaben. Dann nutze die
doch bitte auch.
4 years ago
Was meine Frage angeht:
Ivanhoe hat das durchaus richtig verstanden. Es ist aber jetzt so, dass momentan davon ausgehe, dass ein geschlossener Vertrag auch gilt. Daher gehe ich auf "Angebote" von Modellen, die zwar Honorar haben wollen, aber eine Veröffentlichung nicht gestatten wollen, gar nicht erst ein. Aber wenn Gerichte unfaire (nach Meinung eines Gerichts) Verträge ohnehin kassieren, dann stellt sich in der Tat die Frage, was man in einen Vertrag schreiben sollte und was ein Vertrag wert ist. Und theoretisch kann man sich auch fragen, ob es Sinn macht, ein Modell mit einem extrem modellfreundlichen Vertrag ködert - um dann später vor Gericht faire Bedingungen zu erkämpfen. Natürlich macht das keinen Sinn, weil es unsicher, arbeitsaufwändig und kostenintensiv ist. Aber es gibt ja immer Verrückte ...

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