Nichts Veröffentlichung vertrag 4

FOTOKUNSTLINDSAY-London Fotogr
3 years ago
Hallo zusammen, ich suche einen Shootingvertrag, in dem steht, dass alle Fotos eines Shootings nicht in der Veröffentlichung verwendet werden, und benötige diesen auf Deutsch
#1Report
3 years ago
Einen schriftlichen Vertrag macht man ja nur, um die Rechte bei der Veröffentlichung zu regeln ... hinterher beweisbar für Dritte bzw wenn einer der Beteiligten vergesslich ist. Prinzipiell gelten auch mündliche Verträge, hier gibt's aber hinterher das Problem mit dem Beweis.
Eigentlich reicht ein Satz: "Hiermit wird festgelegt, dass die Aufnahmen vom xx, fotografiert von y mit dem Model z nicht veröffentlicht werden.".
Wenn du es ganz formell möchtest, dann kannst du noch "§22 Satz 1 KunstUrhG gilt ohne Ausnahme." dazuschreiben.
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
Wenn Geld oder irgendwas anderes (*) geflossen ist, dann könnte man noch einen Grund angeben, warum kein Veröffentlichungsgrund vorliegt, denn normalerweise gilt §22 Satz 2: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Beispiel: "Hiermit wird festgelegt, dass die Aufnahmen vom xx, fotografiert von y mit dem Model z nicht veröffentlicht werden. §22 Satz 1 findet keine Anwendung."
Achtung: wenn du es bombenfest haben möchtest, dann geh' zu einem Rechtsanwalt. Ich bin keiner und dies ist keine Rechtsauskunft!
(*) ich hatte mal eine Vereinbarung für ein Shooting, dass sich das Model als Bezahlung hinterher in 'ner Kneipe mit ihrem LieblingsCocktail betrinken kann, bis sie abwinkt. Bilder in besserer Ausfertigung können auch als Bezahlung gelten, wenn sie einen gewissen Wert haben.
Eigentlich reicht ein Satz: "Hiermit wird festgelegt, dass die Aufnahmen vom xx, fotografiert von y mit dem Model z nicht veröffentlicht werden.".
Wenn du es ganz formell möchtest, dann kannst du noch "§22 Satz 1 KunstUrhG gilt ohne Ausnahme." dazuschreiben.
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
Wenn Geld oder irgendwas anderes (*) geflossen ist, dann könnte man noch einen Grund angeben, warum kein Veröffentlichungsgrund vorliegt, denn normalerweise gilt §22 Satz 2: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Beispiel: "Hiermit wird festgelegt, dass die Aufnahmen vom xx, fotografiert von y mit dem Model z nicht veröffentlicht werden. §22 Satz 1 findet keine Anwendung."
Achtung: wenn du es bombenfest haben möchtest, dann geh' zu einem Rechtsanwalt. Ich bin keiner und dies ist keine Rechtsauskunft!
(*) ich hatte mal eine Vereinbarung für ein Shooting, dass sich das Model als Bezahlung hinterher in 'ner Kneipe mit ihrem LieblingsCocktail betrinken kann, bis sie abwinkt. Bilder in besserer Ausfertigung können auch als Bezahlung gelten, wenn sie einen gewissen Wert haben.
#2Report
3 years ago
ok Dankeschön für das, muss ansehen §22. mfg
#3Report
3 years ago
nicht wundern, weil gerade schon eine Nachfrage kam: die ersten 21 Paragraphen des Gesetzes sind gestrichen, also nicht mehr gültig.
Dafür steht heute das "Gesetzüber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ ... da stehen die Rechte des Fotografen drin.
Dafür steht heute das "Gesetzüber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ ... da stehen die Rechte des Fotografen drin.
#4Report
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