Urheberrechtsverstoß strafbar? 23

1 year ago
Klar - Urheberrechtsverletzungen werden zumeist per Abmahnung verfolgt. Das ist auch gut und richtig so.

Nur in seltenen Fällen wird Strafanzeige erstattet. Hierzu habe ich ein paar Dinge unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/strafanzeige-wegen-urheberverstoss-200822.html

aufgeschrieben.

Viele Grüße,
Daniel Kötz
1 year ago
Danke für die Info. Immer wieder interessant - solange es einen selbst nicht betrifft.
Heiner
Mich würde mal folgendes interessieren : Wenn ich auf einem Flohmarkt oder online eine 100 Jahre alte Fotopostkarte kaufe (und auf der Briefmarke das Stempeldatum 5.5.22 lesen kann), auf der ein 1919 gebauter heutiger Oldtimer sowie 2 hübsche Frauen zu sehen sind.
a) es ist ein Reklamefoto der Firma Citroën und zeigt deren erstes Automobil, die beiden hübschen Damen posieren dazu.
b) es ist eine mit dem Logo des Fotoatelier Jean-Gustave D... in Marseille versehene Aufnahme mit 2 Damen, die ältere ca. 40 und die jüngere ca. 20, vielleicht Mutter und Tochter
b) es ist eine private unsignierte Schwarzweißaufnahme mit diesen beiden Damen, die heute 140 und 120 Jahre alt wären.
Wenn ich das Bild ins Sammelalbum stecke ... keine weiteren Fragen. Aber wenn ich das Bild nun in einem Oldtimerforum posten will ?
Bei a) könnte ich Stellantis (das ist jetzt PSA & FCA) als Rechtsnachfolger fragen
Bei b) könnte ich suchen, ob und wie das einstige Fotoatelier beerbt wurde
Bei c) .... würde sich vielleicht der Urenkel bedanken, gerade weil ich es poste, und er doch seine Urur- und Urgroßmutter erkennt, aber nun endlich auch von Uropas erstem Auto ein komplettes Bild sieht, denn in seinem Familienalben ist leider das Format von 9x12 auf 9x9 verkleinert und so die Motorhaube weggeschnipselt worden.
1 year ago
So weit ich weiß, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Näheres müsste wahrscheinlich ein Jurist prüfen.
1 year ago
Ich habe da mal eine Frage zu freien Lizenzen, also CC oder Art Libre u.ä.:
Effektiv ist die aktuelle Rechtsprechung bei der Photographie, aus Sicht der Photographen, eher als unbefriedigend zu sehen. Denn selbst wenn der Photograph vor Gericht Recht bekommt (z.B. Name nachweißlich nicht genannt, neues Werk wurde nicht unter die entsprechende Lizenz gestellt usw.), geht vom Urteil keine abschreckende Wirkung aus. Denn obwohl schuldig gesprochen, muß meist keine Strafe bei der mißbräuchlichen Verwendung der Photos gezahlt werden.
Bei Musik habe ich da hingegen schon interessantere Urteile gefunden, die auch einen Schutz der Werke unter einer der freien Lizenzen gewährleisten.

Teilweise ist dieser Zustand evtl. dem Umstand geschuldet, daß die meisten dieser Urteile zu Photographien (also die ich gefunden habe) zu Fällen geschehen sind, wo die Bilder vermutlich nur wegen "Mitnahme-Effekten" unter die entsprechenden Lizenzen gestellt worden sind. Also eher Schnappschüssen, Reisebilder und einzelne Reportage-artige Photos.

Ich hab noch keine Urteile gefunden, zu wertigen und zielgerichteten photographischen Eigenproduktionen, die unter eine CC oder Art Libre Lizenz gestellt worden sind und die dann mißbräuchlich verwendet wurden. Auch zu Filmen unter einer der Lizenzen habe ich keine Urteile gefunden.

Rein praktisch würde es jedoch Sinn machen, auch im Hinblick auf multimediale oder aufwändigere Projekte, Photos unter eine dieser Lizenzen zu stellen.

Wie sollte man also am besten vorgehen, wenn man seine Bilder unter eine dieser Lizenzen stellen möchte und (einigermaßen) sicher gehen möchte, daß diese auch nur entsprechend verwendet werden. Daß man halbwegs sicher sein kann, daß es vor Gericht dem Urheberrechtsverletzer richtig weh tut, wenn er gegen die Lizenz verstößt.

Ein Beispiel wäre:
1. Ein Photograph macht eine größere, experimentelle Produktion und stellt seine Bilder unter die Art Libre oder CC-BY-SA Lizenz (beides sind Lizenzen, die einen kommerzielle Nutzung unter bestimmten Bedingungen definitiv erlauben)
2. Ein GIMP-Magazin o.ä. kann diese Bilder verwenden, auch in der Druckausgabe, da die Lizenzen kompatibel sind
3. Eine Photo-Zeitschrift oder Online-Anbieter, die nicht kompatibel zur Lizenz sind, verwenden ungefragt diese Bilder, um mal wieder etwas Abwechslung zu haben.

Wie sollte man am besten vorgehen, was beachten, damit es diesem Photo-Magazin oder Anbieter richtig weh tut, widerrechtlich diese Bilder verwendet zu haben (einmal verkauft kann man es eh nicht mehr verhindern).
Die Kosten der Produktion wären wenigstens teilweise nachweisbar.
@ Elsi Spring
Danke ! Wenn das ein junger Fotograf war, also zwischen 1895 und 1900 geboren, und wenn er beide Weltkriege überstand und 80 wurde, dann wäre er 1975-1980 verstorben. Das Bild wäre dann ab 2045 oder 2050 nutzbar ... oder aber das Bild wäre schon seit 1995 frei nutzbar, wenn er vielleicht 1925 tödlich verunglückte, oder seit 2000, falls er 1940 im Zweiten Weltkrieg fiel.
Ohne das persönliche Schicksal des vermutlich männlichen Fotografen zu kennen, müßte man alle Bilder seit 1900 erst mal in der Schublade lassen ...?
Merkwürdig, weil z.B. auch frühe Aktfotos von 1910 oder aus den Jahren 1925-1930 der Wandervogel/FKK-Bewegung schon zigfach publiziert wurden, in Büchern wie auch online.
@ Wanderphotograph
Schnappschüsse, Reisebilder und Reportagen :
Genau, das wäre die nächste Überlegung - wo und wie ist das Bild bisher publiziert, und wie/warum ist die erneute Verwendung gedacht ?

Eine nichtkommerzielle Special-Interest-Plattform quasi wie die MK, aber da ginge es eben um alte Technik, alte Fahrzeuge, alte Straßenszenen :
Häuser, Fabriken oder andere Gebäude im Hintergrund, die 1944/45 zerbombt wurden, Autos und Motorräder, die 1940 für den Kriegseinsatz requiriert wurden, und eben 15 Jahre zuvor mit Frau und Tochter des Besitzers schön und technisch perfekt fotografiert wurden.
Wenn ich so ein Bild als Vorlage für mein heutiges Retroshooting nutze, dann verwende ich die da vor 100 Jahren eingebrachte gestalterische Schöpfungskraft doch auch für meine nachgestellte Inszenierung !?
Außerdem : Das Gebäude existiert nicht mehr, da zerbombt - das Auto existiert nicht mehr, da zerschossen oder später verschrottet - die beiden Frauen sind verstorben, denn auch wenn die jüngere mit 101 starb, wäre dies vielleicht 2002 passiert. Und was, wenn auch dieses papierene Bilddokument unterginge, weil ein Ignorant es wegwirft oder darauf den Kaffee verschüttet ...?
Da müßte doch zuerst jede Abu-Ghraib-Szene vernichtet werden, da es der von den Tätern erstellte Beleg für die fortwährende Verhöhnung ihrer mißhandelten Opfer ist, oder Stalag-, Gulag-, NS-Euthanasiefotos.
Ist eine Dokumentation des Grauens (das sich auch "alltäglich" über Wochen, Monate, Jahre hinzog) freier verfügbar und weniger zurückhaltungsbedürftig als eine Dokumentation des Schönen in einem Alltagsmoment ?
1 year ago
So weit ich weiß, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das weißt Du korrekt. ;-)
(Achtung: Fristberechnung beachten! Die Schutzfrist läuft bis zum 31.12. 24:00 Uhr des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt. Sie kann also im Extremfall fast 71 Jahre über den Tod hinausgehen.)
Komplex wird es bei "einfachen Lichtbildern" (§72 UrhG), da endet die Schutzfrist 50 Jahre nach Herstellung bzw. Erstveröffentlichung, außerdem gibt es besondere Schutzfristen für noch nicht veröffentlichte "nachgelassene Werke".
(Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. Das Recht ist übertragbar. Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. §71 UrhG)

Man kann bei bestimmten Konstellationen davon ausgehen, daß der Urheber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit länger als 70 Jahre tot sein wird - weil man davon ausgehen kann, daß kaum ein Mensch älter als 100 Jahre wird. (Die tendenziell steigende Lebenserwartung sollte man aber im Blick behalten.)
Berücksichtigen muss man natürlich, daß - wenn man nicht genau weiß, daß anderes der Fall ist - der Urheber bei der Erstellung des Werkes gerade mal 18 oder 20 Jahre alt war. Dann ist es durchaus denkbar, daß z.B. die Schutzfrist erst ~ 140 Jahre nach der Aufnahme des Fotos endet.
1 year ago
Ohne das persönliche Schicksal des vermutlich männlichen Fotografen zu kennen, müßte man alle Bilder seit 1900 erst mal in der Schublade lassen ...?
Merkwürdig, weil z.B. auch frühe Aktfotos von 1910 oder aus den Jahren 1925-1930 der Wandervogel/FKK-Bewegung schon zigfach publiziert wurden, in Büchern wie auch online.

Was ist daran merkwürdig?

Zum einen ist es absolut denkbar, daß die Rechtelage klar ist und Nutzungsrechte eingeholt wurden.
Zum anderen ist es nichts neues, daß jeden Tag auf dieser Welt Millionen von Verbrechen, Ordnungswidrigkeiten und anderen Rechtsverstößen begangen werden.

Da veröffentlicht man einfach, und preist ein, daß es in einem von 1000 Fällen Ärger gibt...

So wie viele, viele Autofahrer im Halteverbot parken.

Zum Problem wird das, wenn die tausende Autofahrer, die ungeniert und oft auch ungestraft im Halteverbot parken (oder auf dem Gehweg), irgendwann drei Spacken auf die Idee bringen, daß es dann doch auch nix macht, wenn sie mit 180 km/h über den Ku'damm brettern und dabei rote Ampeln mißachten...

Unsereiner sollte meiner Ansicht nach besonders penibel mit den Rechten anderer Kreativer umgehen. "Was du nicht willst, das man dir tu - das füg auch keinem anderen zu!"
1 year ago
Elsi Spring:
So weit ich weiß, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Möglicherweise lassen sich überraschende Todesfälle bei Spitzenfotografen¹ dann dadurch erklären, dass sie von Zeitreisenden liquidiert wurden?

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¹ Ich schreibe "Spitzenfotografen", damit kein MK-Fotograf sich unnötig ängstigt :-)
1 year ago
@Wanderphotograph:
Denn selbst wenn der Photograph vor Gericht Recht bekommt (z.B. Name nachweißlich nicht genannt, neues Werk wurde nicht unter die entsprechende Lizenz gestellt usw.), geht vom Urteil keine abschreckende Wirkung aus. Denn obwohl schuldig gesprochen, muß meist keine Strafe bei der mißbräuchlichen Verwendung der Photos gezahlt werden.

Wie kommst Du auf die Idee? Der Schadensersatz im Wege der "Lizenzanalogie" kann durchaus teuer werden - wobei die Kosten der Abmahnung etc. meistens höher sind. Aber auch das ist ja irgendwie eine Form von "Strafzahlung".

Wie sollte man also am besten vorgehen, wenn man seine Bilder unter eine dieser Lizenzen stellen möchte und (einigermaßen) sicher gehen möchte, daß diese auch nur entsprechend verwendet werden. Daß man halbwegs sicher sein kann, daß es vor Gericht dem Urheberrechtsverletzer richtig weh tut, wenn er gegen die Lizenz verstößt.

Das wird nicht funktionieren.

Der Verletzer muss im Wege der "Lizenzanalogie" als Schadensersatz das Honorar zahlen, das er hätte zahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß lizensiert hätte. Außerdem u.U. einen Aufschlag von ~80 bis 100 Prozent bei fehlender Urhebernennung für die "entgangene Werbewirkung" - wobei die Gerichte völlig zu recht durchaus auch mal gucken, ob es eine solche überhaupt gibt. Da sind schon manche Ebay-Seller, deren Produktfotos geklaut wurden, auf die Nase gefallen, weil Gerichte gesagt haben "Honorar für die Nutzung ja, Schadensersatz für 'entgangene Werbewirkung' nein, denn es gibt keinen Markt, auf dem solche Werbung eine Wirkung erzielen könnte".
Außerdem ggf. die Kosten für die anwaltliche Abmahnung usw.

Fotos etc. unter "CC-Lizenzen" der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen entwertet die Fotos wirtschaftlich. Da muss man sich dann nicht wundern...

Ein Beispiel wäre:
1. Ein Photograph macht eine größere, experimentelle Produktion und stellt seine Bilder unter die Art Libre oder CC-BY-SA Lizenz (beides sind Lizenzen, die einen kommerzielle Nutzung unter bestimmten Bedingungen definitiv erlauben)
2. Ein GIMP-Magazin o.ä. kann diese Bilder verwenden, auch in der Druckausgabe, da die Lizenzen kompatibel sind
3. Eine Photo-Zeitschrift oder Online-Anbieter, die nicht kompatibel zur Lizenz sind, verwenden ungefragt diese Bilder, um mal wieder etwas Abwechslung zu haben.

Wie sollte man am besten vorgehen, was beachten, damit es diesem Photo-Magazin oder Anbieter richtig weh tut, widerrechtlich diese Bilder verwendet zu haben (einmal verkauft kann man es eh nicht mehr verhindern).
Die Kosten der Produktion wären wenigstens teilweise nachweisbar.

Siehe oben. Ggf. fehlt der Fotozeitschrift das erforderliche Nutzungsrecht, weil das nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wird. Da kann man dann das oben beschriebene einfordern, und wenn es sich um eine erstzunehmende Fotozeitschrift handelt, die ganze Sache auch einem Anwalt überlassen, man wird wohl die Kosten beim Gegner eintreiben können.

Ob es eventuelle die schlauere Idee wäre, die echte oder geheuchelte Zerknirschung der Redaktion dafür zu nutzen, der Fotozeitschrift eine schöne Bilderstrecke zu verkaufen und für das lizenzwidrig verwendete Foto einfach das Anstrichhonorar zu kassieren - das muss jeder für sich selbst entscheiden...

Manche Verlage wissen auch gar nicht, daß sie da öfter mal auf der Rasierklinge reiten. Da werden dann z.B. Fotos aus Wikipedia verwendet, die unter einer CC-Lizenz dort veröffentlicht wurden, die verlangt, daß jeder, der das Foto z.B. für eine Zeitung oder ein Buch nutzt, dieses vollständig auch unter diese CC-Lizenz stellt...

Was der Verlag natürlich gar nicht kann, selbst wenn er wollte, weil ihm für den Rest des Inhaltes die nötigen Rechte fehlen, um so unterlizensieren zu können.
1 year ago
Tom Rohwer laß doch mal das Geschwalle, die Anfrage war nicht ohne Grund an einen echten Fachmann gerichtet.
Denn so einfach, wie Du es darstellst, ist es eben nicht. Ist es unter bestimmten Bedingungen noch nicht mal bei Photos, die nicht unter freien Lizenzen stehen.

Fotos etc. unter "CC-Lizenzen" der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen entwertet die Fotos wirtschaftlich.

Das ist schlicht falsch.

Der Witz ist, daß Du den Grund warum es falsch ist, sogar weitgehend korrekt erklärt hast. Du hast aber offenbar die Zusammenhänge nicht verstanden, vielleicht weil Du immer noch alten Abhängigkeiten nachhängst und Dir andere Wege nicht vorstellen kannst.

Trenn Dich einfach mal geistig vom klassischen Verlagsgeschäft. Aus dieser Richtung ist für Photographen nichts mehr zu erwarten. Die kämpfen mit Haken und Ösen um die Erhaltung des Status quo und merken gar nicht, daß ihnen die Realität immer weiter enteilt. Oder sie merken es und finden keine Antworten.
1 year ago
Also ich finde das Thema schon interessant, ich hab eine Sammlung alter Negative (die ältesten sind um 1905 entstanden) da ist es schon gut zu wissen was rechtlich gilt...
1 year ago
@Wanderphotograph:
laß doch mal das Geschwalle, die Anfrage war nicht ohne Grund an einen echten Fachmann gerichtet.

Ich war mehrere Jahre lang in der Abteilung Licensing & Syndication eines deutschen Großverlags tätig. Ich bin Fachmann auf dem Gebiet... ;-)

Auf Dein repetierendes Geschwaller zu dem Themenkomplex können wir aber in der Tat gern verzichten. Falls ich irgendwo falsch liege, wird mich Dr.Kötz mit Vergnügen korrigieren, und ich werde die Korrektur mit ebensolchem Vergnügen lesen und anschließend wieder ein Stückchen klüger sein...
1 year ago
@eliz:
… erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Heute schon, doch vor 100 Jahren nicht!
Bis 1907 gab es für Fotografien im Gegensatz zu Werken der Bildenden Kunst gar kein Urheberrecht. Dann wurde ein solches für die Zeit von 10 Jahren eingerichtet; später auf 25 (?) Jahre verlängert. Die Reglung mit 70 Jahren existiert erst seit den 50er Jahren. Insofern kann ein hundert Jahre altes Bild wohl nicht mehr geschützt sein. :-)

Das ist völlig korrekt, mittlerweile aber ein exotisches Problem.
Aktueller sind die Probleme, die sich aus einer Fristenänderung für den §72 UrhG ergeben können, die Schutzfrist war nämlich bis 1985 nur 25 Jahre.
Daraus ergibt sich eine komplexe Schutzfrist-Berechnung, je nach dem, was das "einfache Lichtbild" hergestellt und ggf. erstmals veröffentlicht wurde.
Zum Einlesen in die Materie z.B.: https://www.ipwiki.de/urheberrecht:dauer_des_lichtbildschutzes
1 year ago
@eckisfotos:
Ohne jemanden angreifen zu wollen: Ich finde es für uns hier (alle noch lebend) nicht so spannend über Fotos aus einer grauen Vorzeit zu diskutieren.

100prozentige Zustimmung. Das Thema ist komplex, zweifellos juristisch spannend, aber in der Praxis nur für Verlage, Agenturen u.ä. wirklich relevant. Und für Fotografen von anno dunnemals. Ein paar von denen leben ja noch...
Für MK-Fotografen und MK-Models ist es nicht wirklich relevant.
1 year ago
@DIRK LORENZ:
Also ich finde das Thema schon interessant, ich hab eine Sammlung alter Negative (die ältesten sind um 1905 entstanden) da ist es schon gut zu wissen was rechtlich gilt...

Wenn Du die ernsthaft verwerten (veröffentlichen) willst, solltest Du Dich mit einem auf das Gebiet Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zusammensetzen und das für den konkreten Fall prüfen und einschätzen.
1 year ago
Tom Rohwer DIRK LORENZ
Ich habe nicht geschrieben, dass das Thema nicht interessant ist - aber als Fotografen werden wir vermutlich eher die Urheber sein, deren Rechte verletzt werden. Eine Sammlung alter Negative wirft doch zunächst einmal die Frage auf, auf welchem Weg der Besitzer an diese gekommen ist und ob in dem Zusammenhang eine Vereinbarung bezüglich der Nutzung getroffen wurde.
Nun kommen sicher gleich viele aus ihren Löchern und schreiben: "Urheberrechte sind nicht übertragbar." Das ist richtig, aber irrelevant, da Nutzungsrechte sehr wohl übertragen/verkauft werden können. Vielleicht wurden die Negative auch vererbt. Ich könnte mir vorstellen, dass dann auch die Nutzungsrechte vererbt wurden. Das weiß bestimmt der von Tom erwähnte Rechtsanwalt.
@ Tom Rohwer zu #21 :
Die Materie ist sicher schwierig, jedoch kann man mal davon ausgehen, daß es sich nicht nur um einfach "geknipste" Lichtbilder handelt, sondern eben um Lichtbildwerke mit der darin ersichtlichen Schöpfungshöhe.
Gerade vor 100 Jahren hätte niemand ein "Schrottbild" als Postkarte vervielfältigt - und selbst wenn, weil ein damals relevantes Ereignis darauf dokumentiert wäre, ist der heutige Sammlernutzen eher gering. Dazu muß man nur den entspr. Buchmarkt sichten, und egal, ob ein Fußball-WM oder Oldtimerbuch : was vor 50 Jahren noch als Torszene oder als Autorennszene verwendet wurde trotz grobkörnig verwischt oder unscharf fehlfokussiert, würde nun durch qualitativ besseres Bildmaterial ersetzt.
Alte Hollywoodfilme werden auch digital restauriert und optimiert ... das geschieht auch zur Qualitätsverbesserung und "Rettung" dieser Werkschöpfungen.
Wenn ich alte Bilder, Filme oder Negative sammle, dann eben die in "Leica-Qualität" und nicht die "Boxknipsbilder". Im Schuhkarton vom Flohmarkt wären das ggfs. auch Neuveröffentlichungen, aber wenn ich das online kaufe oder ersteigere, dann ist es durch den Anbieter schon aktuell publiziert worden; und teilweise wird auch gar nicht der originale Papierbildabzug angeboten, sondern der kaufbare Download im vollen Format und hoher Auflösung.
@ eckisfotos zu #24 : Auf welche Weise herangekommen ... Dokumente und Firmenunterlagen eines heutigen Premiumherstellers wurden 1944 zum Schutz vor Bomben versteckt und waren dann 60 Jahre lang verschollen, bis sie im Nachlaß der Witwe gefunden wurden ... vor 10 Jahren erschien dann als Firmenpublikation das Buch dazu, in dem eben viele Bilder und Dokumente aus den Jahren 1928-1932 enthalten sind - und die eben früheren Publikationen aus den 70er bis 90er Jahren nicht zur Verfügung standen. Vor 40 Jahren lebten zwar noch einige Mitarbeiter, die als Zeitzeugen berichteten, jedoch waren die Bilder und Dokumente dazu eben verschollen.
Urheberrechtlich ist das bei einer heute weltbekannten Firma zwar eher klar, aber was, wenn diese Firma vor 65 Jahren aufgelöst worden wäre ? Oder was würdest Du machen mit einer 90 Jahre alten Fotopostkarte mit der Abbildung eines Lkw, wo als einziger Hinweis rückseitig "Phänomen aus Zittau" vermerkt ist (oder fälschlich, weil jemand irrtümlich "Zwickauer Granit - Phänomen" schrieb) ?
Jetzt findet man mit 2 Klicks das :

https://www.industrie-kultur-ost.de/datenbanken/ruinen-datenbank/phänomen-robur-werke-zittau/

Aber was hätte man 1984 finden können, und wenn man dann nur gemerkt hätte : Sachsen, DDR ... oder macht es was aus, ob es 1991 auf dem Flohmarkt landete, oder erst 2002 ?

@ elliz & Dirk Lorenz : Danke !
1 year ago
@eckisfotos:
Ich habe nicht geschrieben, dass das Thema nicht interessant ist

Ich habe auch nicht behauptet, daß Du geschrieben hättest, das Thema sei nicht interessant...

Du schriebst: "Ich finde es für uns hier (alle noch lebend) nicht so spannend über Fotos aus einer grauen Vorzeit zu diskutieren."

Und ich stimmte dem 100prozentig zu.

Nun kommen sicher gleich viele aus ihren Löchern und schreiben: "Urheberrechte sind nicht übertragbar." Das ist richtig

Das ist falsch - Urheberrechte sind sehr wohl übertragbar.

§29 Abs.1 UrhG:
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

in Zusammenhang mit

§28 Abs.1 UrhG:
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

Beides ist nun gerade für "uralte Fotos" äußerst relevant. Und ja, es macht einen großen Unterschied, ob man vom Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommt, und sei es ein ausschließliches, oder ob man vom Urheber das Urheberrecht erbt.

Als Erbe des Urhebers hat man all die Rechte am Werk, die wegen der "besonderen persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk" durch das UrhG umfassend geschützt werden, als Inhaber eines Nutzungsrechtes hat man die nicht.
Vielleicht wurden die Negative auch vererbt. Ich könnte mir vorstellen, dass dann auch die Nutzungsrechte vererbt wurden. Das weiß bestimmt der von Tom erwähnte Rechtsanwalt.

Das weiß auch der Tom, da brauchst Du Dr.Kötz nicht behelligen:

§ 44 UrhG Veräußerung des Originals des Werkes

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Mit Besitz und Eigentum an Originalen des Werkes geht ein Nutzungsrecht nicht automatisch einher. Wenn Hinterbliebene des Urhebers die Negative erben, ist das aber egal - sie erben die Urheberrechte ja sowieso (es sei denn, ein Testament des Urhebers bestimmt etwas anderes).

Wer aber auf irgendeine Weise - und sei es, weil die Erben die Negative und/oder Abzüge auf dem Flohmarkt verhökern - die Negative oder Abzüge erwirbt, erwirbt kein Nutzungsrecht daran, es sei denn eben, das wäre ausdrücklich so vereinbart worden.

In vielen Fällen wird das unterbleiben, weil beide Seiten nicht um die Rechtslage wissen.
1 year ago
@SEE:
@ Tom Rohwer zu #21 :
Die Materie ist sicher schwierig, jedoch kann man mal davon ausgehen, daß es sich nicht nur um einfach "geknipste" Lichtbilder handelt, sondern eben um Lichtbildwerke mit der darin ersichtlichen Schöpfungshöhe.

Brauchst Du mir nicht erklären - ich behaupte ohnehin immer (manchmal zugegeben etwas kühn), daß praktisch alle Fotos mit Ausnahme weniger "Knipsbildchen" Lichtbildwerke sind , und keine einfachen Lichtbilder.

Meine Argumentation ist dabei immer, daß ein Foto in dem Moment, wo es vom Fotografen gestaltet wird (hinsichtlich Bildausschnitt, Perspektive, Aufnahme-Moment, Nutzung des Lichts), soviel "Schöpfungshöhe" vorhanden ist, daß es die Anforderungen an ein "Lichtbildwerk" im Sinne von §2 UrhG erfüllt.

Einmal auf die Dachterrasse gehen, die Kamera gen Süden halten und den Auslöser drücken - okay, dieses "Panorama-Bild" mag man als "einfaches Lichtbild" einstufen. Die Rechtsprechung ist da auch ziemlich fotografen-freundlich. Mit Ausnahme der zweidimensionalen fotografischen Reproduktionen (Repro-Fotos). Daß man denen eine "Schöpfungshöhe" abspricht ist nachvollziehbar logisch, insoweit finde ich das korrekt, was aber etwas dabei untergeht ist die erhebliche fototechnische Leistung, ein qualitativ hochwertiges Repro-Foto herzustellen. (Und das gilt in einem gewissen Umfang auch für "Scans", denn auch ein qualitativ hochwertiger Scan ist nicht immer ohne ein ordentliches Maß an Können gemacht.)

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