Videokamera in foto studio 31

Ich möchte nur ein paar Informationen bekommen, ich miete ein Studio und finde später heraus, dass sie eine Videokamera installiert hatten, ohne dass ich es wusste, ist dies erlaubt. wäre schön, ein Feedback zu bekommen
1 year ago
installieren darf man Kameras

heimlich Aufnahmen machen verstößt gegen §201a StGB
Die reine Installation ist nicht verboten ABER:

Das filmen / fotografieren von Personen ohne deren Wissen oder Zustimmung ist nicht erlaubt!!
Ich habe irgendwo mal gelesen, das deutlich Hinweise angebracht sein müssen, das ein Bereich "Videoüberwacht" wird.
Das wäre zu vergleichen mit den Air..B-Wohnungen : Einerseits hätte der Besitzer des Raums ein Recht zu wissen, ob und wer darin etwas gestohlen oder kaputtgemacht hat. Andererseits dürfte ein Vermieter, der eine Wohnung zum langfristigen Gebrauch für Jahre dem Mieter überläßt, diese auch nicht "verwanzen".
Die Frage wäre also, ob sich die Überlassung für Stunden oder Tage von einer jahrelangen Überlassung unterscheidet :
Wer wegen einer Sportweltmeisterschaft oder wegen eines internationalen Volksfests tageweise untervermietet, und dabei binnen 3 Tagen die gesamte Monatsmiete einnimmt, hätte dann mehr Rechte als der vermietende Eigentümer. Andererseits handelt es sich um eine möblierte Wohnung, in der vielleicht auch noch Schmuck und Briefmarkensammlung in einer der Schubladen liegt - so wie im Studio 5 Blitze, 10 Lichtformer, 3 Hintergründe, Möbel, Kühlschrank etc. verfügbar sind.
Wenn der Air..B-Überlasser Schmuck und Wertsachen dort läßt, wäre dies ein unnötiges Risiko - die Kücheneinrichtung muß aber dort bleiben, sonst kann der Tourist die Küche gar nicht nutzen, wenn alle Messer und Gabeln fehlen.
Übertragen auf das Studio müssen die Lichtformer, Blitze usw. auch dort verfügbar bleiben, sonst hätte man anstelle der Studionutzung auch eine Speditionshalle nehmen können. Beim Studio geht es nicht um Wohnzwecke, das "höchstpersönliche Umfeld" wäre aufs WC beschränkt.
Ein Hinweis auf die existierende Videoüberwachung müßte allerdings gegeben sein ...
1 year ago
Wenn man zu Blöde ist von einem Mieter Anschrift, Bankverbindung, Kreditkarte, Übergabeprotokolle, Kaution oder Versicherung zu verlangen berechtigt das nicht zur Überwachung.
Das "höchstpersönliche Umfeld" wäre in einem Studio dann auch auf den Umkleide, MakeUp - Bereich usw beschränkt. Ebenso wenn dort Akt-Aufnahmen stattfinden!
Ich denke der Vergleich zwischen Fotostudio und einer Air.B-Whg hingt hier etwas.
@ Volle VG-Fotos
Wenn 3 Kerle von "down under" oder von dort, wo jetzt Regenzeit ist, jetzt zum Christkindlmarkt kämen (was aber untypisch wäre) und anstelle eines Hotels (weil diese schon alle belegt sind) also außerhalb der Hotellerie Unterkunft bei einer gerade selbst abwesenden Stewardess beziehen, dann gibt es schon mal kein Übergabeprotokoll - und wenn nach Glühwein, Grog und Rum die vollgekotzte Küchenspüle übergelaufen ist, die Handtuchhalter im Bad abgebrochen und nicht nur die Scherben der Glasvitrine vom Teppichboden aufzusammeln sind .... soll sich dann Interpol um die Kreditkartendaten kümmern ?
@ artist de identité inconnue
Umkleide und Bad wären eigentlich der "höchstpersönliche Bereich" ... was aber, wenn das Bad mit einem Whirlpool ausgestattet ist, und ausdrücklich für Shootings genutzt werden darf ?
Dann müßte es 2 unterschiedliche Studiomietverträge geben - einen für freizügige Aktshootings und einen für Models mit bekleideten Aufnahmebereichen - und das Aktmodell ist eben auch nicht "schonungslos auszuliefern" - wenn sie auf dem WC sitzt, will sie wohl kaum gefilmt werden dabei, während die Duschszene gewollt und vereinbart ist.
1 year ago
$201a
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt


Das Gesetz würde geändert, nach dem es Fälle von Kameras in Umkleidekabinen von Geschäften und Behandlungsräumen bei Ärzten gab.
Davor waren nur Tonaufnahmen strafbar und ein Arzt konnte nur verurteilt werden, weil er den Ton mit aufgezeichnet hatte.
@ Volle VG-Fotos
Die Patientin hält sich doch nicht alleine in der Arztpraxis auf, ebenso ist die Boutiquebesitzerin in unmittelbarer Nähe, wenn die Kundin mit 3 Teilen zur Anprobe in die Kabine geht.
Die Umkleidekabine im Schwimmbad paßt schon eher - wenn von der Nachbarkabine aus das Smartphone heimlich durch- gestreckt wird. Während Sprechstundenhilfe und Boutiquebe- sitzerin unschwer kontrollieren können, ob etwas kaputtging oder entwendet wurde, ist es beim Schwimmbad schon schwieriger - der Bademeister und die Saunaaufgießerin können ja nicht überall gleichzeitig sein, und die Karten- verkäuferin muß auch beim Eingang bleiben. Den Umkleide und Duschbereich kann das Personal vielleicht nur einmal stündlich kontrollieren - und wie ist es mit dem Studiobesitzer ? Einerseits soll er das Shooting nicht stören, andererseits könnte er doch eben zum Ende des Shootings selber augenscheinlich prüfen, ob alles ok ist ...
Im entscheidenden Punkt sind wir uns ja einig - die Videoüber- wachung darf nicht heimlich sein, sondern muß erkennbar angekündigt sein.
SEE - Toxic Boomer
Es geht hier doch um " ungewollte / heimliche " Aufnahmen, diese sind nicht erlaubt, egal in welchem Bereich.

Ein anderes Beispiel:
Wenn ich z.B ein Model mittels SFX-MakeUp etc umstyle, ist sie vor meinen Augen ggf nackt. Wenn alles fertig ist, kann man auf den Fotos von dieser "Nacktheit" nichts sehen.
Wenn das Model nun sagt, das keine MakingOfs mit Ihren nackten Brüsten gemacht werden dürfen ist das so.

Ebenso wenn das Bad einen Wirlpool hat und sich das Model dort für das shooting fertig machen muss. Umkleiden etc. Dann darf auch während des umkleidends nicht gefilmt/fotografiert werden, wenn es das Model nicht möchte!
In #2 und #3 ist doch alles geschrieben.
Im Mietvertrag sollte alles beschrieben sein, damit wäre es eindeutig ein Verstoß gegen die Vereinbarung.
Wenn der Vertrag mit Übergabe eines Fuffis als abgeschlossen gilt, ist es natürlich ungünstig.
Ich habe gerade letzte Woche einen Raum als Studio genutzt, der videoüberwacht war. Für die Zeit der Aufnahmen habe ich die Videokamera abgedeckt und nach Ende der Aufnahmen wieder freigegeben. Punkt-aus-Ende und alle waren zufrieden.
@ artist de identité inconnue

Ebenso wenn das Bad einen Wirlpool hat und sich das Model dort für das shooting fertig machen muss. Umkleiden etc. Dann darf auch während des umkleidens nicht gefilmt/fotografiert werden, wenn es das Model nicht möchte !

Genau das schrieb ich schon in #8 - daß man u.U. 2 unter- schiedliche Verträge bräuchte, je nachdem ob das Bad wie ein Studioteil für Shootingzwecke mit zu benutzen wäre, denn wenn das Shootingthema beinhaltet, daß das freizügige Model auf dem Bidet oder im Whirlpool fotografiert werden soll, dann wä- re das genau das Gegenbeispiel zu Deinem SFX-Shooting, das so auf verdeckten Teilakt begrenzt wäre - aber das Model vorher unvermeidbar nackt wäre. Bei grundtiefem Mißtrauen müßte das Model so handeln, daß sie in fremden Räumen ihren Slip nie auszieht - dann sind Aufnahmebereiche wie Dessous und Bademode aber auch fast unmöglich.
1 year ago
wie fast immer verliert sich SEE in von ihm selbst dazu erfundenen Details und sucht verzweifelt den Ausweg in einer komplizierten Lösung.
@ Wolfgang Blachnik

Für die Zeit der Aufnahmen habe ich die Videokamera abgedeckt und nach Ende der Aufnahmen wieder freigegeben. 

Und wenn jetzt während des Shootings das Kopflicht umgeschmissen worden wäre ... wer ist dann ersatzpflichtig ?
Oder vielleicht weiß Volle VG-Fotos die richtige Antwort dazu ...?
1 year ago
eine rechtsberatung darf nur ein anwalt führen, dieser bin ich nicht! also gebe ich hier nur meine laienhafte unqualifizierte meinung kund.

es gibt einen §6b des BDSG https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./6b.html ... jetzt ist die frage ob eine fotostudio ein öffentlich zugänglicher raum ist?

davon unabhängig verstehe ich alle hinweise im netz so das eine eindeutige kennzeichnung der überwachung gegeben sein muss! ob alle weiteren pflichten des BDSG seitens des überwachenden eingehalten werden wage ich mal zu bezweifeln. #justmy2cents
1 year ago
@SEE:
Das wäre zu vergleichen mit den Air..B-Wohnungen : Einerseits hätte der Besitzer des Raums ein Recht zu wissen, ob und wer darin etwas gestohlen oder kaputtgemacht hat. [/quote
Auch der Air-BnB-Wohnungs-Vermieter darf seine "Mieter" nicht heimlich auf Video aufnehmen. Damit würde er sich strafbar machen, §201a StGB, wie Volle schon zutreffend angemerkt hat. Die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen" findet auch statt, wenn man in seiner eigenen Wohnung andere Leute aufnimmt, ohne daß diese Leute vorher zugestimmt haben.

[quote]Wer wegen einer Sportweltmeisterschaft oder wegen eines internationalen Volksfests tageweise untervermietet, und dabei binnen 3 Tagen die gesamte Monatsmiete einnimmt, hätte dann mehr Rechte als der vermietende Eigentümer.

Hinsichtlich von Videoaufnahmen in der Wohnung/dem Zimmer hat er exakt dieselben Rechte, bzw. hat sie nicht. Grund und Dauer spielt keinerlei Rolle, auch ein Hotel darf seine Gäste selbstverständlich nicht ohne deren Erlaubnis in ihren Zimmern auf Video aufnehmen.

Wenn 3 Kerle von "down under" oder von dort, wo jetzt Regenzeit ist, jetzt zum Christkindlmarkt kämen (was aber untypisch wäre) und anstelle eines Hotels (weil diese schon alle belegt sind) also außerhalb der Hotellerie Unterkunft bei einer gerade selbst abwesenden Stewardess beziehen, dann gibt es schon mal kein Übergabeprotokoll - und wenn nach Glühwein, Grog und Rum die vollgekotzte Küchenspüle übergelaufen ist, die Handtuchhalter im Bad abgebrochen und nicht nur die Scherben der Glasvitrine vom Teppichboden aufzusammeln sind .... soll sich dann Interpol um die Kreditkartendaten kümmern ?

Ja.

Wer das Risiko scheut, darf nicht untervermieten, oder muss eben vorher Kaution verlangen.
Ganz davon abgesehen ist die Vermietung von Wohnraum an Feriengäste ohne Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde sowieso unzulässig. Und ohne Erlaubnis des Vermieters, wenn man selber Mieter ist, auch nicht. Denn eine "Air-BnB-Vermietung" ist rechtlich keine Untervermietung.

"Untervermieten" kann man immer nur einen Teil der Wohnung. Wenn man die ganze Wohnung "untervermietet", handelt es sich rechtlich um eine "Gebrauchsüberlassung". Die ist ohne Erlaubnis des Vermieters unzulässig, und im Unterschied zur tatsächlichen Untervermietung muss der Vermieter nicht zustimmen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat (weil er sonst z.B. die Miete nicht länger bezahlen kann). Bei der Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter ohne Begründung die Erlaubnis verweigern. Wer dann trotzdem die ganze Wohnung vermietet oder einem anderen überlässt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
1 year ago
@Vintage Lenses
es gibt einen §6b des BDSG https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./6b.html ... jetzt ist die frage ob eine fotostudio ein öffentlich zugänglicher raum ist?

Spielt überhaupt keine Rolle, weil schon §201a StGB das heimliche bzw. unbefugte Filmen in einem Fotostudio verbietet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, (...)

Ein Fotostudio ist ein gegen Einblick besonders geschützter Raum. Punkt.

Weder der Foto-Miet-Studio-Vermieter noch der Fotograf, der sein eigenes Studio benutzt, darf dort unbefugt Bildaufnahmen von anderen Leuten herstellen.

Was vom Umfang des Auftrags gedeckt ist: kein Problem. Das ist befugt.
Wenn der Fotograf in der "Umkleide", auf der Toilette oder sonst wo im Studio, wo der Kunde nicht damit rechnen muss, Fotos vom Kunden oder einem Besucher macht: strafbar.

Dasselbe gilt auch für den Vermieter eines Mietstudios. Der ist gar nicht befugt, dort Aufnahmen zu machen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Weder der Fotograf, der das Studio mietet, noch das Model dürfen dort vom Vermieter fotografiert werden. Weder im Studio noch in den Nebenräumen. Punkt.

Da gibt es nix dran zu deuteln.

Selbstverständlich kann man vorher deutlich sagen: "Ich vermiete das Studio nur unter der Bedingung, daß überall Videokameras mitlaufen." Wenn alle Beteiligten dem vorher zustimmen: Befugnis. Wenn nicht: auf das filmen verzichten, oder auf den Vertrag.
1 year ago
@artist de identité inconnue:
Es geht hier doch um " ungewollte / heimliche " Aufnahmen, diese sind nicht erlaubt, egal in welchem Bereich.

Nein.

Das Gesetz spricht nicht von "heimlichen" Aufnahmen, sondern von unbefugten. Auch wenn das Filmen erkennbar ist, kann es nichtsdestotrotz unbefugt sein, und ist dann unzulässig und strafbar.

Und da es um Persönlichkeitsrechte geht, sollte man nicht glauben, es würde eine "konkludente" Einwilligung - "Wer sieht, daß da gefilmt wird und trotzdem bleibt, hat eingewilligt!" - ausreichen.
1 year ago
Tom, mach mal Butter bei die Fische! Hast du zwei juristische Staatsexamina? Und wenn ja, mit welcher Punktzahl?

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