Informations-Pflichten für Kleingewerbetreibende 7

13.07.2007
Neue Vorschriften für Kleingewerbetreibende

Wie seit Anfang des Jahres für ordentliche Kaufleute gelten ab dem 22. Mai auch neue Vorschriften für die Korrespondenz von Kleingewerbetreibenden. Diese müssen ab diesem Datum auf ihrer Geschäftskorrespondenz zusätzlich zu ihrem Nachnamen und einem ausgeschriebenen Vornamen ab diesem Datum auch eine ladungsfähige Adresse angeben.

Zu den Briefen und Mails, die diese Angaben tragen müssen, gehören neben Rechnungen, Quittungen und Angeboten alle weiteren vertragswesentlichen Schriftsätze. Darunter fallen keine allgemeinen Schreiben zur Auftragsabwicklung und grundsätzlich auch keine Schreiben, die nicht direkt an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind.

(Quelle: Mediafon.net)

(Anmerkung: wer zum Zwecke der Gewinnerzielung als Fotomodell tätig ist, betreibt ein "Gewerbe". Bei Amateur- und Semi-Profi-Models wird es sich in den meisten Fällen um ein "Kleingewerbe" handeln. Eine "ladungsfähige Adresse" ist eine Anschrift mit Straßenadresse; Postfachadressen sind nicht "ladungsfähig". Zur "ladungsfähigen Adresse" gehört vor allem aber auch, daß der Empfänger in der Lage ist, unter dieser Adresse Schriftstücke mit Zustellungsurkunde zu empfangen. Das wiederum funktioniert nur, wenn man unter dieser Adresse gemeldet ist - dann steht sie ja im Ausweis -, es sich um eine Firmenadresse handelt, für die es eine Postvollmacht gibt, oder es sich um Geschäftsräume handelt, in denen man die Post persönlich in Empfang nehmen kann.)
14.07.2007
Guter Hinweis - ich antworte mal, damit der Beitrag wieder etwas
nach oben rutscht.

Bevor wieder jemand die Notwendigkeit zerredet. Es bleibt natürlich
jedem überlassen, aber die Abmahnritter sind überall ...
14.07.2007
Kleine Ergänzung:

Ladungsfähige Anschrift hat nix mit einer Zustellungsurkunde zu tun.
Ich kann auch sonstwo zustellen. Als Gerichtsvollzieher habe ich früher zugestellt wie ein
Wilder und das Fach auch in der Ausbildung gehabt. Das ganze hat mit der gemeldeten
Adresse beim Einwohnermeldeamt gar nix zu tun. Man teilt dem Gericht eine Adresse mit (oder dem Gerichtsvollzieher), wenn der "Zusteller" dort zustellen kann, ist alles passiert. Das EMA wird da gar nicht gefragt. Man sollte nur bedenken: Zugestellt werden kann auch durch Niederlegung bzw. heute durch "Einlegen in den Briefkasten". Das bedeutet: Das Schriftstück ISt zugestellt, ggfs. beginnen Fristen zu laufen. WEnn diese Adresse dann eine "Strohbriefkasten" war, den der Empfänger niemals leert, hat er sich alle Nachteile, die durch abgelaufene Fristen entstehen selbst zuzuschreiben.
Soviel zum Thema "Zustellen".

Gruß
mARc
15.07.2007
Original von Marc Stephan
Kleine Ergänzung:

Ladungsfähige Anschrift hat nix mit einer Zustellungsurkunde zu tun.
Ich kann auch sonstwo zustellen. Als Gerichtsvollzieher habe ich früher zugestellt wie ein
Wilder und das Fach auch in der Ausbildung gehabt. Das ganze hat mit der gemeldeten
Adresse beim Einwohnermeldeamt gar nix zu tun. Man teilt dem Gericht eine Adresse mit (oder dem Gerichtsvollzieher), wenn der "Zusteller" dort zustellen kann, ist alles passiert. Das EMA wird da gar nicht gefragt. Man sollte nur bedenken: Zugestellt werden kann auch durch Niederlegung bzw. heute durch "Einlegen in den Briefkasten". Das bedeutet: Das Schriftstück ISt zugestellt, ggfs. beginnen Fristen zu laufen. WEnn diese Adresse dann eine "Strohbriefkasten" war, den der Empfänger niemals leert, hat er sich alle Nachteile, die durch abgelaufene Fristen entstehen selbst zuzuschreiben.
Soviel zum Thema "Zustellen".

Danke für die Korrektur.

Auf jeden Fall sind Postfachadressen nicht "ladungsfähig", wie mir die Post mal sagte - dort kann nämlich ein Gerichtsvollzieher nix zustellen, und auch Post mit Zustellungsurkunde geht im Postfach nicht, wenn ich richtig erinnere.
[gone] photo-andre.de
15.07.2007
Original von TomRohwer
[quote]Original von Marc Stephan
Kleine Ergänzung:

Ladungsfähige Anschrift hat nix mit einer Zustellungsurkunde zu tun.
Ich kann auch sonstwo zustellen. Als Gerichtsvollzieher habe ich früher zugestellt wie ein
Wilder und das Fach auch in der Ausbildung gehabt. Das ganze hat mit der gemeldeten
Adresse beim Einwohnermeldeamt gar nix zu tun. Man teilt dem Gericht eine Adresse mit (oder dem Gerichtsvollzieher), wenn der "Zusteller" dort zustellen kann, ist alles passiert. Das EMA wird da gar nicht gefragt. Man sollte nur bedenken: Zugestellt werden kann auch durch Niederlegung bzw. heute durch "Einlegen in den Briefkasten". Das bedeutet: Das Schriftstück ISt zugestellt, ggfs. beginnen Fristen zu laufen. WEnn diese Adresse dann eine "Strohbriefkasten" war, den der Empfänger niemals leert, hat er sich alle Nachteile, die durch abgelaufene Fristen entstehen selbst zuzuschreiben.
Soviel zum Thema "Zustellen".

Danke für die Korrektur.

Auf jeden Fall sind Postfachadressen nicht "ladungsfähig", wie mir die Post mal sagte - dort kann nämlich ein Gerichtsvollzieher nix zustellen, und auch Post mit Zustellungsurkunde geht im Postfach nicht, wenn ich richtig erinnere.[/quote]

Richtig erinnert Tom!

Grüßle André
15.07.2007
Original von TomRohwer

Danke für die Korrektur.

Auf jeden Fall sind Postfachadressen nicht "ladungsfähig", wie mir die Post mal sagte - dort kann nämlich ein Gerichtsvollzieher nix zustellen, und auch Post mit Zustellungsurkunde geht im Postfach nicht, wenn ich richtig erinnere.


...in der Schweiz schon ;o)

-ekk-
15.07.2007
Bei uns geht auch vieles *g*
Es geht bei der ladungsfähigen Anschrift eben darum, dass alles was man dort hinschickt auch ankommt, bzw. als angekommen gilt! Wenn der Empfänger schlampt und es keine "echte Adresse" ist, hat er für die Folgen (versäumte Fristen usw) selbst gerade zu stehen. Und was die Post so erzählt ... stimmt nich immer (in diesem Fall schon). Ich hatte schon Vollstreckungsaufträge, bei denen der Titel durch Post MIT URKUNDE zugestellt worden war. 6 Wochen vorher! Als ich dort klingele, erfahre ich, die Familie ist schon vor 8 Monaten ausgezogen. Hab dann gleich den Hausmeister ausgequetscht. Nein, Briefkasten und Klingelschild waren immer aktuell! Wie konnte dann die Post mit ZU zustellen? *g*

Übrigens, bei der Gelegenheit: Wenn etwas an die ladungsfähige Anschrift zugestellt wurde und eine 2-Wochen-Frist (zB Mahnbescheid!) abgelaufen ist, gilt die Ausrede "ich war 3 Wochen im Urlaub" nicht! Selbst wenn man Ticket usw. vorlegen kann. Wer eine Reise plant, muss auch dafür Sorge tragen, dass die Post geöffnet wird! Tatsache! Das wissen auch die wenigsten!

Gruß
mARc

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