Muss man sich das gefallen lassen? (Möbelkauf, aus alt mach "neu") 38
[gone] Langhaarzottl [Studio-World.de]
18.06.2008
Ich habe ähnliches erlebt und habe das ganz einfach gehandhabt.
Wenn etwas im Ausstellungsraum steht ist das ein "Ausstellungsstück" und somit nicht "neu"...sondern zumindest aus der Originalverpackung genommen.
Also gibt es hier 2 Möglichkeiten wie man das am besten angeht.
Entweder der Tisch wird getauscht...
oder ich bekomme einen vergünstigten Preis...
Ich konnte in meinem Fall für ein Möbelstück einen Rabatt in Höhe von
200 Euro aushandeln und kann mit einem kleinen Kratzer an einer
uneinsichtbaren Stelle leben...
LG
Zottl
Wenn etwas im Ausstellungsraum steht ist das ein "Ausstellungsstück" und somit nicht "neu"...sondern zumindest aus der Originalverpackung genommen.
Also gibt es hier 2 Möglichkeiten wie man das am besten angeht.
Entweder der Tisch wird getauscht...
oder ich bekomme einen vergünstigten Preis...
Ich konnte in meinem Fall für ein Möbelstück einen Rabatt in Höhe von
200 Euro aushandeln und kann mit einem kleinen Kratzer an einer
uneinsichtbaren Stelle leben...
LG
Zottl
#2Report
18.06.2008
So sehe ich das auch, nur fehlt mir
die rechtliche Argumentation, das
eine oder das andere auch wirklich
umzusetzen. Ich habe nämlich die
Befürchtung, dass die das nicht so
ohne Weiteres hin nehmen werden.
die rechtliche Argumentation, das
eine oder das andere auch wirklich
umzusetzen. Ich habe nämlich die
Befürchtung, dass die das nicht so
ohne Weiteres hin nehmen werden.
#3Report
19.06.2008
Ich weiss nicht, wie das in Deutschland ist.
Neu bedeutet ohne Gebrauchsspuren.
Gebrauchsspuren sofort anmelden!
Beim Erkennen. Mangelaufnahme am besten durch den
Lieferanten unterzeichnen lassen.
Minderwert geltend machen oder Rücknahme
fordern.
Mal genau lesen, was beim Vertrag im Kleingedruckten steht.
Viel Erfolg, wird mühsam.............grrrrrrrrrrrrrr
Heiner
Neu bedeutet ohne Gebrauchsspuren.
Gebrauchsspuren sofort anmelden!
Beim Erkennen. Mangelaufnahme am besten durch den
Lieferanten unterzeichnen lassen.
Minderwert geltend machen oder Rücknahme
fordern.
Mal genau lesen, was beim Vertrag im Kleingedruckten steht.
Viel Erfolg, wird mühsam.............grrrrrrrrrrrrrr
Heiner
#4Report
[gone] May
19.06.2008
Laut Gesetzt ist die Ware nicht neuwertig und du hast recht auf Ausbesserung. Der Händler hat somit die Chance, das wieder auszubügeln. Allerdings wird das mit einem Schreibtisch eher schwer.
Nach der 3. Ausbesserung (erst dann!), hast du recht auf Minderung oder Rückgabe.
Das ist die gesetztliche Grundlage, allerding werden das Möbelhäuser wahrscheinlich eher mit einer Minderung abhandeln.
Du hast den Schreibtisch als neuwertig gekauft und nicht als Ausstellungstück deklariert.
Nach der 3. Ausbesserung (erst dann!), hast du recht auf Minderung oder Rückgabe.
Das ist die gesetztliche Grundlage, allerding werden das Möbelhäuser wahrscheinlich eher mit einer Minderung abhandeln.
Du hast den Schreibtisch als neuwertig gekauft und nicht als Ausstellungstück deklariert.
#5Report
[gone] Jörg-C
19.06.2008
Ob in dem Vertrag "auf Lager" steht oder nicht, ist völlig egal. Wichtig ist nur, dass ihr nicht vereinbart habt, exakt DIESEN Schreibtisch, der da steht, zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Der Verkäufer schuldet Dir grundsätzlich ein mangelfreies Exemplar, es sei denn, Ihr habt was anderes vereinbart. Insofern weise ihn - schriftlich, am besten per Fax (Zugangsnachweis) - unter Fristsetzung auf die Beseitigung der Mängel hin und küdige an, andernfalls vom Vertrag zurückzutreten. Dokumentiere möglichst sofort den IST-Zustand des Schreibtisches mit Fotos und am besten noch mit einem Zeugen.
Viel Erfolg, Du hast beste Karten.
Viel Erfolg, Du hast beste Karten.
#6Report
[gone] Jörg-C
19.06.2008
Zu dem Posting von May: Das mit der "3. Ausbesserung" siehr das Gesetz nicht vor, es besteht lediglich der Vorrang der Nacherfüllung vor Wandelung/Minderung , § 437 BGB.
#7Report
19.06.2008
Ehrliche Antwort?
Vom Deal zurücktreten (Du liegst doch noch in der Frist?), die Geschäftsleitung von dem "Betrug" informieren (Namen des Verkäufers nennen) und nach einem anderen Büro suchen!
vg,
Frank
Vom Deal zurücktreten (Du liegst doch noch in der Frist?), die Geschäftsleitung von dem "Betrug" informieren (Namen des Verkäufers nennen) und nach einem anderen Büro suchen!
vg,
Frank
#8Report
19.06.2008
Ich gebe Jörg-C zu 100% recht der weiss wovon er redet ;-)
Zudem habe ich auch als Filialleiterin im Einzelhandel 20 Jahre Berufserfahrung. Und selbstverständlich hast Du ja Garantie und mindstens 14 Tage Rückgaberecht, wenn ich nicht irre.
Zudem habe ich auch als Filialleiterin im Einzelhandel 20 Jahre Berufserfahrung. Und selbstverständlich hast Du ja Garantie und mindstens 14 Tage Rückgaberecht, wenn ich nicht irre.
#9Report
[gone] May
19.06.2008
Gut, dann hab ich das falsch im Kopf - ist auch schon 3 Jahre her, als ich das lernen musste ;-)
(oder mein Lehrer war damals zu doof, könnte auch hinkommen *hust*)
(oder mein Lehrer war damals zu doof, könnte auch hinkommen *hust*)
Original von Jörg-C
Zu dem Posting von May: Das mit der "3. Ausbesserung" siehr das Gesetz nicht vor, es besteht lediglich der Vorrang der Nacherfüllung vor Wandelung/Minderung , § 437 BGB.
#10Report
19.06.2008
ich weiß ja nicht, wie groß der laden da ist.... auf jeden fall würde ich dann zum filialleiter gehen und mein anliegen vortragen. oder wenn es da gibt, bei ner zentrale anrufen. in manchen fällen kommt man sonst null weiter.
mit den 14 tagen rückgaberecht. ich glaub das gibt es nur, wenn man was per telefon/internet & co bestellt. wenn man in nem laden normal was kauft, hat man meiner meinung nach kein rückgaberecht (der händler kann es aber aus kulanz machen). wenn dir das ding später geliefert wurde, dann hat man natürlich anspruch auf was "fehlerfreies".
lg
christian
mit den 14 tagen rückgaberecht. ich glaub das gibt es nur, wenn man was per telefon/internet & co bestellt. wenn man in nem laden normal was kauft, hat man meiner meinung nach kein rückgaberecht (der händler kann es aber aus kulanz machen). wenn dir das ding später geliefert wurde, dann hat man natürlich anspruch auf was "fehlerfreies".
lg
christian
#11Report
[gone] May
19.06.2008
Stimmt - das Rückgaberecht gilt nur für Internet/Telefon/Haustürverkäufe.
Ob das Möbelhaus ein Rückgaberecht einräumt, steht in den AGB. Stehen meistens auf der Rechnung oder - falls vorhanden - auf der Internetseite.
Ob das Möbelhaus ein Rückgaberecht einräumt, steht in den AGB. Stehen meistens auf der Rechnung oder - falls vorhanden - auf der Internetseite.
#12Report
19.06.2008
Hm....wenn ich in einen Baumarkt gehe oder ALDI/ LIDL & Co.....kaufe und was zurück bringe, fragen die nicht einmal warum, sondern nehmen die Ware anstandslos zurück.
Vielleicht auch eine Sache der Kulanz, keine Ahnung.
Vielleicht auch eine Sache der Kulanz, keine Ahnung.
#13Report
19.06.2008
Es gibt KEIN Rückgaberecht bei Möbelkäufen.
Die Warenherkunft muss im Kaufvertrag angegeben sein. Ein Ausstellungsstück muss somit beidseitig als Ausstellungsstück im Vertrag erkennbar sein. Dazu gehört die detaillierte Auflistung aller vorhandener Mängel ( z.B. Montage-/Demontagespuren, leichte Oberflächenbeschädigungen wie Kratzer etc.).
Kauft man ein Artikel vom Lager, kauft man NEUWERTIG - bei einem Ausstellungsstück gibt es das nicht. Ein Recht auf Nachbesserung ist in diesem Falle auch nicht gegeben, da etwas anderes geliefert wurde, als es gekauft wurde.
Fazit - er hat drei Möglichkeiten:
Umtausch... also bleibt der andere Schreibtisch bei ihm stehen und wenn der Neue kommt, wird Zug um Zug umgetauscht.
Preisminderung durch Ausstellungsartikel - je nach Zustand mind. 20 % oder
Rücktritt ... was dumm ist, denn dann geht die Suche na einem neuen Büro erneut los.
Die Warenherkunft muss im Kaufvertrag angegeben sein. Ein Ausstellungsstück muss somit beidseitig als Ausstellungsstück im Vertrag erkennbar sein. Dazu gehört die detaillierte Auflistung aller vorhandener Mängel ( z.B. Montage-/Demontagespuren, leichte Oberflächenbeschädigungen wie Kratzer etc.).
Kauft man ein Artikel vom Lager, kauft man NEUWERTIG - bei einem Ausstellungsstück gibt es das nicht. Ein Recht auf Nachbesserung ist in diesem Falle auch nicht gegeben, da etwas anderes geliefert wurde, als es gekauft wurde.
Fazit - er hat drei Möglichkeiten:
Umtausch... also bleibt der andere Schreibtisch bei ihm stehen und wenn der Neue kommt, wird Zug um Zug umgetauscht.
Preisminderung durch Ausstellungsartikel - je nach Zustand mind. 20 % oder
Rücktritt ... was dumm ist, denn dann geht die Suche na einem neuen Büro erneut los.
#14Report
[gone] May
19.06.2008
Hier mal schwarz auf weiß:
Mangelhafte Ware und kein Gesetzliches Rückgaberecht
Mangelhafte Ware und kein Gesetzliches Rückgaberecht
#15Report
19.06.2008
Hey, vielen Dank für eure Hilfe! Ich hätte nicht gedacht, so
eine Resonanz zu bekommen. Ich war auch hauptsächlich
auf der Suche nach einer rechtlichen Grundlage, da ich mir
als Leihe immer weniger in solchen Dingen zumute als denen,
die das tagtäglich machen, also den Verkäufern.
Und das mit der Geschäftsleitung. Also das ist eher ein
kleineres Möbelhaus, ein selbständiger, und der Verkäufer
war gleichzeitig der Inhaber ;-) Daher kann ich darauf nicht
pochen...
Mir mangelte es, wie gesagt, an den rechtlichen Grundlagen
bezüglich Lagerverkauf, Ausstellungsstücken - neu &
gebraucht - usw.
wer aber dahingehend noch tipps hat, diese nehm ich
natürlich gerne an ;-)
allerbesten dank und beste grüße...
eine Resonanz zu bekommen. Ich war auch hauptsächlich
auf der Suche nach einer rechtlichen Grundlage, da ich mir
als Leihe immer weniger in solchen Dingen zumute als denen,
die das tagtäglich machen, also den Verkäufern.
Und das mit der Geschäftsleitung. Also das ist eher ein
kleineres Möbelhaus, ein selbständiger, und der Verkäufer
war gleichzeitig der Inhaber ;-) Daher kann ich darauf nicht
pochen...
Mir mangelte es, wie gesagt, an den rechtlichen Grundlagen
bezüglich Lagerverkauf, Ausstellungsstücken - neu &
gebraucht - usw.
wer aber dahingehend noch tipps hat, diese nehm ich
natürlich gerne an ;-)
allerbesten dank und beste grüße...
#16Report
19.06.2008
Willkommen im Land der Erbsenzähler und Griffelspitzer!
Mit den abgesonderten Korinthen bitte nicht das Klo verstopfen!
Mit den abgesonderten Korinthen bitte nicht das Klo verstopfen!
#17Report
19.06.2008
Kauft man ein Artikel vom Lager, kauft man NEUWERTIG - bei einem Ausstellungsstück gibt es das nicht. Ein Recht auf Nachbesserung ist in diesem Falle auch nicht gegeben, da etwas anderes geliefert wurde, als es gekauft wurde.
so nicht ganz richtig, das Problem ist, ihr definiert "Nachbesserung" so, wie ihr es versteht.
Punkt 1. Lagerware ist keine Definition für neuwertige Ware, da im Lager auch generell gebrauchte Ware stehen kann (Stichpunkt Möbelbörse, Autohändler, SecondHand-Ware etc).
Punkt 2: Nachbesserung bedeutet, der Händler ist auf "Nachbesserung" des Vertrages verpflichtet, bei mangelder Ausführung oder Nichteinhaltung . Wie die Nachbesserung auszusehen hat, liegt im Ermessen des Händlers, er ist aber an gesetzliche Regelungen gebunden.
#18Report
19.06.2008
Punkt 2 stimmt... er kann auch den Vertrag "nachbessern" - da hast Du Recht -
Deine Ansicht zu Punkt 1 hingegen ist eindeutig falsch - sorry.
Ein Produkt vom Lager in diesem Fall (sprich es handelt sich hier um ein Möbelhaus - und nicht um eine "Gebrauchtmöbel-Börse") ist als NEUES Möbelstück, ungebraucht und original verpackt anzusehen - nix anderes gilt hier !!
Deine Ansicht zu Punkt 1 hingegen ist eindeutig falsch - sorry.
Ein Produkt vom Lager in diesem Fall (sprich es handelt sich hier um ein Möbelhaus - und nicht um eine "Gebrauchtmöbel-Börse") ist als NEUES Möbelstück, ungebraucht und original verpackt anzusehen - nix anderes gilt hier !!
#19Report
19.06.2008
....er kann nicht nur, er muss den Vertrag nachbessern, er ist dazu verpflichtet....
und zu Punkt 1. ....da werf ich dir jetzt den Ball wieder zu ;-)....die Definition Lager ist keine Definition für Inhalt eines Lagers in Bezug auf Neu- oder Gebrauchtware, dementsprechend ist das Lager auch keine Definition für die Funktion eines Betriebes. Ich kenne Betriebe, die zweckentfremden ihre Lager, sprich, sie bewahren Waren auf, die im vollkomenen Gegensatz zur Haupaufgabe des Betriebes stehen.
Ich weis, auf was du hinauswillst, aber dies wird nicht in der definition des Lagers geregelt, sondern ist Bestandteil des Vertrages zwischen Händler und Kunden, sprich, es muss dort eindeutig definiert werden, um was für eine Art Ware es sich handelt, neu oder gebraucht.
Es ist deswegen wichtig, weil sich hieraus die Pflichten des Verkäufers und Rechte des Kunden bei Nichteinhaltung oder Nachbesserung des Vertrages regeln. Diese sind entsprechend der Art der Ware unterschiedlich gesetzlich geregelt.
Allein auf Neuware zu pochen, weil die Ware im Lager stand, da wird jeder Richter den Kopf schütteln, ausschlaggebend ist, was steht im Vertrag.
PS: nur so als Nachtrag: Punkt 1 ist Inhalt des Lehrstoffes für "FK für Lagerlogistik " 1. Lehrjahr (Def. Lager / Aufgaben der Lagerhaltung)
der Rest den ich hier aufgeführt habe ist Lehrstoff 1. und 2. Lehrjahr " Kfm. für Gross- und Außenhandel"
und zu Punkt 1. ....da werf ich dir jetzt den Ball wieder zu ;-)....die Definition Lager ist keine Definition für Inhalt eines Lagers in Bezug auf Neu- oder Gebrauchtware, dementsprechend ist das Lager auch keine Definition für die Funktion eines Betriebes. Ich kenne Betriebe, die zweckentfremden ihre Lager, sprich, sie bewahren Waren auf, die im vollkomenen Gegensatz zur Haupaufgabe des Betriebes stehen.
Ich weis, auf was du hinauswillst, aber dies wird nicht in der definition des Lagers geregelt, sondern ist Bestandteil des Vertrages zwischen Händler und Kunden, sprich, es muss dort eindeutig definiert werden, um was für eine Art Ware es sich handelt, neu oder gebraucht.
Es ist deswegen wichtig, weil sich hieraus die Pflichten des Verkäufers und Rechte des Kunden bei Nichteinhaltung oder Nachbesserung des Vertrages regeln. Diese sind entsprechend der Art der Ware unterschiedlich gesetzlich geregelt.
Allein auf Neuware zu pochen, weil die Ware im Lager stand, da wird jeder Richter den Kopf schütteln, ausschlaggebend ist, was steht im Vertrag.
PS: nur so als Nachtrag: Punkt 1 ist Inhalt des Lehrstoffes für "FK für Lagerlogistik " 1. Lehrjahr (Def. Lager / Aufgaben der Lagerhaltung)
der Rest den ich hier aufgeführt habe ist Lehrstoff 1. und 2. Lehrjahr " Kfm. für Gross- und Außenhandel"
#20Report
Topic has been closed
an die Community.
Ich habe mir vor kurzem ein komplettes Büro kaufen wollen,
im Ausstellungsraum war ein schöner großer Schreibtisch, er
gefiel mir, ich wollte ihn grn mit passenden Büromöbeln (neu)
bestellen. Beim Ausfüllen des Vertrages und zusammenstellen
der Stücke meinte der Verkäufer, er habe den Schreibtisch
"auf Lager", er meinte nicht wörtlich den im Ausstellungsraum,
über den wir ja vorher eigentlich gesprochen hatten.
Gut, dachte ich, nehm ich den auf Lager, Lager heißt vorrätig,
verpackt und "neu". Und der Rest sollte bestellt werden und
in den kommenden Wochen nach kommen. Und der Tisch kam,
leider wie ich feststellen musste, es war der aus dem Ausstel-
lungsraum, somit nicht Lager, wie ich es verstanden hatte.
Der Tisch weißt auch Gebrauchsspuren auf, er ist halt nicht
mehr neu, wurde mir aber als neu verkauft.
Ich habe die Sache zur Sprache gebracht und es hieße "Lager
ist gleich Verkaufsraum", was ich nicht ganz nachvollziehen
konnte und wollte.
Jetzt meine Frage, kennt jemand diese Situation evtl aus
eigener Erfahrung? Oder weiß jemand einen guten Rat? Am
liebsten würde ich den Tisch zurück gehen lassen, würd aber
den Handel abschließen wollen, da mir das Büro an sich recht
gut gefällt, nur halt ohne den alten Schreibtisch zu behalten.
Mir fehlen momentan die Worte bzw die passende Argumen-
tation, vielleicht kennt einer ja das Problem aus eigener Er-
fahrung und kann mir evtl auch rechtlich ein wenig auf die
Sprünge helfen.
Vielen Dank schonmal...