Muss man sich das gefallen lassen? (Möbelkauf, aus alt mach "neu") 38
19.06.2008
Original von TheBLACK
Allein auf Neuware zu pochen, weil die Ware im Lager stand, da wird jeder Richter den Kopf schütteln, ausschlaggebend ist, was steht im Vertrag.
Im Vertrag stand (handschriftlich), nur die Menge, was
für ein Artikel und der Preis, da noch andere zusätzliche
Regale usw. nachbestellt wurden. Es war keine Rede
vom Stück aus der Ausstellung oder sonstigem, er hätte
noch eines im Lager hieß es. Daher geht man davon aus,
dass er nicht das Stück in der Ausstellung, wo wir ja kurz
vorher noch standen, meinte, sonst hätte er mir ja gleich
dieses anbieten können. Somit ist es meines Erachtens
purer Dummfang.
#22Report
[gone] pinky-in-darkness *shootingpause*
19.06.2008
ich kann dir aus meiner erfahrtung als ausgebildete einzelhandelkauffrau sagen,
du hast ein recht auf zweimalige nachbesserung der ware ( nachbesserung bzw austausch gegen identisches stück) und wenn das nicht mehr möglich ist dann erst auf geld zurück.
wende dich mal an die verbraucherzentralen,denn hier gibt es im thread zu viel mutmaßungen,die teilweise echt an gefährliches halbwissen grenzen!
du hast ein recht auf zweimalige nachbesserung der ware ( nachbesserung bzw austausch gegen identisches stück) und wenn das nicht mehr möglich ist dann erst auf geld zurück.
wende dich mal an die verbraucherzentralen,denn hier gibt es im thread zu viel mutmaßungen,die teilweise echt an gefährliches halbwissen grenzen!
#23Report
[gone] May
19.06.2008
Ich glaube es ist auch ziemlich egal, ob "im Lager" im Rechtssinne nicht auf den Zustand einer Ware hindeutet.
Fakt ist, dass der Kunde hier mit Neuware gerechnet hat und niemals erwähnt wurde, dass er ein Ausstellungsstück bekommt.
Wenn ich in einen Elektronikmarkt gehe und kaufe einen Fernseher aus dem Lager erwarte ich auch nicht, dass dieser schon benutzt ist.
Fakt ist, dass der Kunde hier mit Neuware gerechnet hat und niemals erwähnt wurde, dass er ein Ausstellungsstück bekommt.
Wenn ich in einen Elektronikmarkt gehe und kaufe einen Fernseher aus dem Lager erwarte ich auch nicht, dass dieser schon benutzt ist.
#24Report
19.06.2008
@ TheBLACK:
Okay... wenn Du mit Deiner Ausbildung winkst - werde ich das auch mal tun:
Ich bin ausgebildeter Einrichtungsfachberater & Wohnraumgestalter und arbeite somit auch in einem Möbelhaus.
Eine Diskusionsgrundlage gibt es hier nicht - sorry.
Im Möbeleinzelhadel ist ein Möbelstück, was von einem Lagerbestand abverkauft wird, NEUWERTIG und ORIGINALVERPACKT !!
Ist es nicht so, weil z. B. Ausstellungsartikel vorrübergehend eingelagert werden, weil man den Ausstellungsplatz für besondere Aktionen benötigt, bedarf es den AUSDRÜCKLICHEN und natürlich im Vertrag SCHRIFTLICH festgehaltenen Hinweis des Verkäufers an den Endkunden, dass es sich eben nicht um neuwertige Ware handelt.
In diesem Fall hat er in einem MÖBELHAUS einen hochwertigen Schreibtisch gekauft. Aussage des Verkäufers, er ist noch einmal original am Lager, geliefert wurde aber das Ausstellungsstück, aus welchen Gründen auch immer.
Fakt: Er hat einen Ausstellungsartik zum Neupreis gekauft.... vor jeden Gericht der Welt würde der Richter fragen, warum er sowas tut? Der Verkaufer gibt zu, ihm entgegen der Absprache einen Ausstellungsartikel geliefert zu haben.... oh ohhh..... ganz schlecht!!
Die drei aus diesem Verhalten resultierenden Möglichkeiten habe ich ja bereits erwähnt. Der Verkäufer wird nicht sagen, Lagerartikel sind Gebrauchtartikel.. nochmal... wie reden hier über den Vorfall in einem Möbelhaus. Hier liegen eigentlich alle Möglichkeiten allein bei dem Kunden. Wie es in anderen Branchen ist, weiß ich nicht - tut ja auch nix zur Sache - hier jedenfalls besteht dringender Handlungsbedarf, da das schon fast Täuschung ist, was hier passierte.
Okay... wenn Du mit Deiner Ausbildung winkst - werde ich das auch mal tun:
Ich bin ausgebildeter Einrichtungsfachberater & Wohnraumgestalter und arbeite somit auch in einem Möbelhaus.
Eine Diskusionsgrundlage gibt es hier nicht - sorry.
Im Möbeleinzelhadel ist ein Möbelstück, was von einem Lagerbestand abverkauft wird, NEUWERTIG und ORIGINALVERPACKT !!
Ist es nicht so, weil z. B. Ausstellungsartikel vorrübergehend eingelagert werden, weil man den Ausstellungsplatz für besondere Aktionen benötigt, bedarf es den AUSDRÜCKLICHEN und natürlich im Vertrag SCHRIFTLICH festgehaltenen Hinweis des Verkäufers an den Endkunden, dass es sich eben nicht um neuwertige Ware handelt.
In diesem Fall hat er in einem MÖBELHAUS einen hochwertigen Schreibtisch gekauft. Aussage des Verkäufers, er ist noch einmal original am Lager, geliefert wurde aber das Ausstellungsstück, aus welchen Gründen auch immer.
Fakt: Er hat einen Ausstellungsartik zum Neupreis gekauft.... vor jeden Gericht der Welt würde der Richter fragen, warum er sowas tut? Der Verkaufer gibt zu, ihm entgegen der Absprache einen Ausstellungsartikel geliefert zu haben.... oh ohhh..... ganz schlecht!!
Die drei aus diesem Verhalten resultierenden Möglichkeiten habe ich ja bereits erwähnt. Der Verkäufer wird nicht sagen, Lagerartikel sind Gebrauchtartikel.. nochmal... wie reden hier über den Vorfall in einem Möbelhaus. Hier liegen eigentlich alle Möglichkeiten allein bei dem Kunden. Wie es in anderen Branchen ist, weiß ich nicht - tut ja auch nix zur Sache - hier jedenfalls besteht dringender Handlungsbedarf, da das schon fast Täuschung ist, was hier passierte.
#25Report
[gone] pinky-in-darkness *shootingpause*
19.06.2008
Original von *Traumfänger* (...kommentiert gern zurück!!)
da das schon fast Täuschung ist, was hier passierte.
nur fast? warum nur fast? ist es nicht eigentlich ne täuschung?
#26Report
19.06.2008
@ pinky-in-darkness:
Schon - nur leider nicht nachweisbar. In seinem Vertrag steht nix über die Warenherkunft. Wir haben hier nur das "gesprochene Wort" zwischen Verkäufer und Endkunden... dummerweise ohne Zeugen.
Ist aber ja auch nicht nötig, da der Verkäufer ja auch sein Unrecht eingestanden hat...
;o)
Schon - nur leider nicht nachweisbar. In seinem Vertrag steht nix über die Warenherkunft. Wir haben hier nur das "gesprochene Wort" zwischen Verkäufer und Endkunden... dummerweise ohne Zeugen.
Ist aber ja auch nicht nötig, da der Verkäufer ja auch sein Unrecht eingestanden hat...
;o)
#27Report
19.06.2008
Das Recht auf Nachbesserung besteht nur bei einem Mangel der NACH dem Kauf an der Ware entsteht (z.B. Defekt eines Elektrogerätes)
Falsch...Falsch...Falsch
Redet bitte nicht so, wie ihr denkt oder ihr es kennt, die Rechte eines Käufers setzen sich nach dem Kauf bei Auftreten eines Mangels nach der Art des des Mangels zusammen. Dabei ist zwischen Sachmängel und die Rechtsmängel zu unterscheiden wobei sich dann jeweils auch noch mal verschiedene Arten von Mängel zu unterscheiden ist.
so, und jetzt schreib ich nur noch ab:
Rechte des Käufers aus Mängelrüge (gesetzl. Sachmängelhaftungsansprüche gemäß §§ 437 ff. BGB)
- Wahlweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung (= Nacherfüllung)
- Minderung des Kaufpreises,
- Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadenersatz statt Leistung
dies aber nur bei erheblichen Mängeln, bei unerheblichen gilt letzter Punkt nicht....
blablabla......
fakt ist, wichtig ist:
-was steht im Vertrag bzw. was wurde vereinbart
-wurde der Mangel rechtzeitig bekannt gegeben (gesetzl. Verjährungsfristen)
@factory.....ich meld mich per PN
#28Report
19.06.2008
Sagt mal, spinnt ihr jetzt alle? Eine verbindliche Rechtsberatung darf hier keiner abgeben und auf Grund fehlender Einsicht ist die wohl auch kaum möglich. Es geht hier unterm Strich auch gar nicht um die Rechtslage, sondern darum, dass der Kunde nicht das bekommen hat, was er erwartete.
Hier hilft als erste Möglichkeit ein einfaches Gespräch zwischen den Beteiligten. Der Hinweis, dass die gelieferte Ware nicht die erwartete sei und wie man das ändern könne, reicht mitunter schon vollkommen (egal ob das durch irgendeine Rechtslage abgedeckt ist), um den Tisch ausgetauscht zu bekommen oder den Preis neu festzulegen.
Direkt miteinander sprechen, nicht Ratschläge von Dritten einholen, die "keine Ahnung haben" und den Fall nur vom Hörensagen kennen.
Hier hilft als erste Möglichkeit ein einfaches Gespräch zwischen den Beteiligten. Der Hinweis, dass die gelieferte Ware nicht die erwartete sei und wie man das ändern könne, reicht mitunter schon vollkommen (egal ob das durch irgendeine Rechtslage abgedeckt ist), um den Tisch ausgetauscht zu bekommen oder den Preis neu festzulegen.
Direkt miteinander sprechen, nicht Ratschläge von Dritten einholen, die "keine Ahnung haben" und den Fall nur vom Hörensagen kennen.
#29Report
19.06.2008
Original von Timm Kimm
...
Direkt miteinander sprechen, nicht Ratschläge von Dritten einholen, die "keine Ahnung haben" und den Fall nur vom Hörensagen kennen.
Ich hatte gestern ein Gespräch mit dem Verkäufer, worauf ich ihn
angesprochen hatte, dass ich ein Stück aus dem Lager, wie bei der
Vertragsschließung vereinbart (meiner Auffassung » Lager » neu),
erwartet hatte und keines aus dem Verkaufsraum. Die Antwort war,
dass Lager und Verkaufsraum bei diesem Möbelhaus eins sind, was
recht unverständlich und vor allem missverständlich ist, gerade bei
einem großen Möbelhaus/-gebäude. Ich als Leihe, wie gesagt, wollte
mir nur Ratschläge oder Hinweise von denen holen, die evtl.
schonmal ähnliches erlebt hatten oder sich ein wenig mit der
Rechtslage bzgl. des Möbelkaufens und Reklamationen usw. dessen
auskennen, bevor ich dort unwissend hin marschiere und er mich mit
seinen Verkäuferargumenten wieder nachdenklich los schickt ;-)
#30Report
19.06.2008
Original von | factory68 |
[quote]Original von Timm Kimm
...
Direkt miteinander sprechen, nicht Ratschläge von Dritten einholen, die "keine Ahnung haben" und den Fall nur vom Hörensagen kennen.
Ich hatte gestern ein Gespräch mit dem Verkäufer, ..., bevor ich dort unwissend hin marschiere und er mich mit
seinen Verkäuferargumenten wieder nachdenklich los schickt ;-)[/quote]factory68, dein Ansinnen ist schon in Ordnung, dir soll ja auch geholfen werden. Nur die Ratschläge und daraus resultierenden Diskussionen helfen eher weniger, als das Gespräch. Hier ist mehr Psychologie gefragt als Rechtslage. Du willst schließlich, dass der Verkäufer von seiner Position abrückt und das bedeutet, dass du deine Position zunächst auch mal vertreten musst.
Es geht dabei nicht um Verkaufsargumente des Verkäufers und seine Sichtweise, sondern darum, dass seine Aussagen dir gegenüber missverständlich waren und du bei eindeutigem Verständnis den Kauf nicht getätigt hättest. Wenn du den Eindruck hast, dass du "über den Tisch" gezogen wurdest, sage das unmissverständlich und fordere, dass Abhilfe geschaffen wird.
Du musst deine Forderung allerdings auch unmissverständlich ausdrücken, z. B. "Ich bin bereit den Tisch zu nehmen, wenn sie mir x Euro Preisnachlass gewähren." oder "Ich möchte, dass der Tisch durch einen neuen auf ihre Kosten ausgetauscht wird."
Deine Argumente, das einzufordern, sind ganz einfach: "Wenn das nicht passiert, trittst du vom Kauf zurück". Das muss natürlich ein bisschen besser verpackt werden. "Also, wenn sie nicht einverstanden sind, möchte ich den Kauf rückgängig machen." - Die Rechtslage spielt in dem Moment gar keine Rolle, da der Verkäufe sicher kein Interesse hat den Kauf ungeschehen zu machen, dir also irgendwie entgegen kommen wird. Sollte er das nicht und auf den Vertrag verweisen, hast du noch so starken Tobak wie: "Da sollte ich meinen Anwalt mal bezüglich arglistiger Täuschung im Verkaufsgespräch fragen."
Das soll jetzt keine Strategie sein, um den Verkäufer ins Bockshorn zu jagen, denn ich bin sicher, dass er dich nicht arglistig täuschen wollte, sondern einfach aufzeigen, dass deine Verhandlungsposition gar nicht so schlecht ist. Du musst eben einfach klar zum Ausdruck bringen, dass du so nicht mir dem Geschäft einverstanden bist und dass du eine andere Lösung erwartest, die du selbst vorschlägst - damit wäre die Lösung dann in deinem Sinne, der Verkäufer braucht nicht mehr zu argumentieren und kann akzeptieren (was er wahrscheinlich wird) oder ablehnen (was für ihn und/oder das Geschäft eventuell negative Konsequenzen nach sich zieht).
#31Report
[gone] pinky-in-darkness *shootingpause*
19.06.2008
finde gut was timm kimm geschrieben hat.
wir verkäufer wollen ja auch nicht dass der kunde nie wieder kommt und überall rumerzählt wie schelcht der laden ist. im gegenteil. die guten verkäufer reden mit dem kunden!
die guten verkäufer wollen zufridenen kunden,die dann auch anderen potentiellen kunden den laden empfehlen.
in diesem fall denk ich wird der verkäufer auch sicherlich froh sein wenn ihr euch in einem gespräch über kulanzwege einigt, als ober anwalt etc.
viel glück
wir verkäufer wollen ja auch nicht dass der kunde nie wieder kommt und überall rumerzählt wie schelcht der laden ist. im gegenteil. die guten verkäufer reden mit dem kunden!
die guten verkäufer wollen zufridenen kunden,die dann auch anderen potentiellen kunden den laden empfehlen.
in diesem fall denk ich wird der verkäufer auch sicherlich froh sein wenn ihr euch in einem gespräch über kulanzwege einigt, als ober anwalt etc.
viel glück
#32Report
19.06.2008
und genau so dachte ich mir das mit den ratschlägen auch,...
ist aber dennoch interessant, was man so für möglichkeiten
angeboten bekommt bzw. was für standpunkte es noch so
gibt. allerbesten dank an alle...
ist aber dennoch interessant, was man so für möglichkeiten
angeboten bekommt bzw. was für standpunkte es noch so
gibt. allerbesten dank an alle...
#33Report
19.06.2008
Original von | factory68 |Oder weiß jemand einen guten Rat?
Verbraucherzentrale...
Wobei Du vermutlich das Problem haben wirst, daß Du kein "Verbraucher" bist, sondern Unternehmer. (Oder war das ein "Büro rein für privat"?)
Anderenfalls: Anwalt. Du mußt den Händler ja nicht verklagen, Du mußt nur einfach klären (lassen), welche Erfüllungs- und ggf. Gewährleistungspflichten der Händler hat.
Grundsätzlich gilt, daß der Händler die Ware so beschaffen zu liefern hat, wie es vereinbart wurde. Aber der Teufel liegt hier vermutlich im Detail - welche Beschaffenheit wurde vereinbart.
Dazu muß man sowohl den Vertrag als auch die Ware genau unter die Lupe nehmen und sich außerdem in den Tiefen des BGB gut auskennen...
Wenn ich Deine Beschreibung richtig verstehe, dann wolltest Du einen neuen Schreibtisch kaufen. Oder steht etwas anderes im Kaufvertrag?
Der ist erstmal das entscheidende.
Woher der Verkäufer das Zeugs holt, ist sein Bier. Ebenso was er gesagt hat, wo er den herholt. Entscheidend ist: was steht im Kaufvertrag?
Ein "Ausstellungsstück" ist per definitionem nicht neu - so wie ein Vorführwagen auch kein "Neuwagen" ist.
Wenn Du also einen neuen Schreibtisch gekauft hast, kann man Dir kein Ausstellungsstück liefern.
#34Report
19.06.2008
Original von InesP.
Ich gebe Jörg-C zu 100% recht der weiss wovon er redet ;-)
Zudem habe ich auch als Filialleiterin im Einzelhandel 20 Jahre Berufserfahrung. Und selbstverständlich hast Du ja Garantie und mindstens 14 Tage Rückgaberecht, wenn ich nicht irre.
14 Tage Rückgaberecht gibt es nur bei Kaufverträgen, die "über Telekommunikationsmittel" zustande gekommen sind.
Also bei Käufen in Online-Shops und bei Käufen, die telefonisch vereinbart wurden.
(Letzteres kann übrigens, sofern beweisbar, manchen "Ladenkauf" zu einem "Online-Kauf mit Rückgaberecht" machen...)
#35Report
19.06.2008
Original von *Traumfänger* (...kommentiert gern zurück!!)
Es gibt KEIN Rückgaberecht bei Möbelkäufen.
Wenn Du sie online kaufst (-> "Fernabsatzrecht") schon. Möbel sind nicht vom 14tägigen Rückgaberecht ausgenommen.
#36Report
19.06.2008
Original von Timm Kimm
Sagt mal, spinnt ihr jetzt alle? Eine verbindliche Rechtsberatung darf hier keiner abgeben .
Eine "verbindliche Rechtsberatung" gibt es nicht.
Und über die allgemeine Rechtslage bei der Lieferung eines Ausstellungsstücks anstatt des gekauften neuen Schreibtisches können wir selbstverständlich so lange diskutieren, wie wir mögen (oder Ronin uns lässt)...;-)
Wer allein aufgrund einer solchen Diskussion vor Gericht zöge, wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, allerdings ziehen ohnehin nur die aller-, allerwenigsten Leute ohne Anwalt vor Gericht, weil sie gar nicht wissen, wie die Formalien dafür sind.
Daß hier zunächst "Psychologie" vor "Rechtslage" angebracht ist, wie geschrieben wurde, ist natürlich grundsätzlich immer richtig.
Ein Händler hat falsche Ware geliefert. Nun - da schickt man ihm keinen Anwalt, sondern ruft an und sagt: "Hallo? Da hat's ein Mißverständnis gegeben. Bitte wieder abholen und richtige Ware liefern."
Vorher kann man sich natürlich schlau zu machen versuchen, wie eigentlich die Rechtslage aussieht, für den Fall daß der Händler sich bockig zeigt. Vernünftige Händler zeigen sich aber nicht bockig, sondern sagen höchstens "Das werden wir umgehend prüfen!"
Und reagieren dann. Reagieren sie nicht so, wie man das möchte bzw. in diesem Fall wie doch recht offensichtlich es die Rechtslage verlangt*, dann überlegt man sich weitere Schritte. Und dann steht u.U. der Gang zum Anwalt bevor.
Eine ganz allgemeine Anmerkung noch dazu: das noch bis zum 30.Juni 2008 geltende "Rechtsberatungsgesetz" (RBerG) verbietet entgegen seinem Namen keineswegs, anderen Leuten rechtlichen Rat zu geben...
Das RBerG verbietet es, ohne anwaltliche Zulassung geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung vorzunehmen. Schon aus der Formulierung ergibt sich, daß eine "Rechtsberatung" ohne geschäftsmäßigen Hintergrund überhaupt nicht vom RBerG erfasst wird - weil sie gar keine "Rechtsberatung" im Sinne des RBerG ist...
Die Rechtslage dazu ist... schwammig. Mit einer Diskussion in einem WWW-Forum, bei der die Diskutanten noch nicht einmal den Namen und die Anschrift usw. desjenigen kennen, der einen Thread mit einer rechtlichen Frage eröffent hat, eine "geschäftsmäßig vorgenommene Rechtsberatung" zu konstruieren, wird selbst einer Anwaltskammer kaum gelingen.
Man könnte nun darüber streiten, ob hier Foren-Betreiber mal wieder in vorauseilendem Gehorsam übervorsichtig sind - aber die Sache hat sich mit dem 1.7.2008 ohnehin erledigt.
Das neue "Rechtsdienstleistungsgesetz" schafft hier sowohl mehr Klarheit als auch mehr Freiräume. Das "Anwaltsmonopol" beschränkt sich künftig auf den "Kernbereich" "rechtlicher Dienstleistungen". Daß dazu keine Forumsdiskussionen im Internet über Rechtsfragen gehören, wird jedem Einsichtigen (sogar jedem einsichtigen Rechtsanwalt) klar sein.
Das neue Gesetz erlaubt sogar ausdrücklich "unentgeltliche Rechtsdienstleistungen" durch Nicht-Juristen im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher Beziehungen.
Aber, wie schon gesagt: eine WWW-Forums-Diskussion als "Rechtsdienstleistung" zu definieren, ist so oder so an den Haaren herbeigezogen.
"Rechtsdienstleistung" ist NICHT:
"die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien" (§2 Abs 3 Satz 5 RDG).
Das nur mal ganz am Rande. Ich könnte mir insofern ab 1.7.2008 meinen hübschen "Disclaimer" sparen - "Bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen handelt es sich ausschließlich um die zulässige allgemeine Betrachtung der Rechtslage, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall". Logisch irgendwie, oder?" - allerdings ändert sich auch in Zukunft an diesem Disclaimer überhaupt nichts.
Denn: Otto Normalbürger ist erfahrungsgemäß maximal in der Lage, 25 Prozent der rechtlich relevanten Informationen zu einem beliebigen Streitfall zu geben. Die restlichen 75 Prozent muß man ihm mühsam aus der Nase ziehen bzw. aus von ihm unterschriebenen Verträgen oder akzeptieren AGB im Voll- und Originaltext herauspulen. Und danach kann man dann vielleicht anfangen, sinnvoll über die allgemeine Rechtslage zu diskutieren...
Nicht zufällig gibt es den alten Anwaltswitz:
Klient kommt zum Anwalt. "Also, Herr Rechtsanwalt! Ich habe... Und der Meier hat... Den will ich jetzt verklagen!" Der Anwalt guckt sich zwei Stunden lang alle mitgebrachten Unterlagen an, blättert in ein paar Gesetzbüchern, und sagt dann zu seinem Klienten:
"Also, ich erkläre Ihnen jetzt mal, was Sie wirklich vertraglich unterschrieben haben, und was der Meier wirklich unterschrieben hat. Sie haben - warum auch immer - Ihre Ehefrau vermietet, und zwar an den Meier, damit sie dort einmal wöchentlich die Fenster putzt, und der Meier hat sich verpflichtet - warum auch immer - die kommenden 5 Jahre seinen Rasen mit ihrer Gülle zu düngen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wollten Sie und der Meier ursprünglich einmal vereinbaren, daß er sein Feuerholz während der Sommermonate an der Wand Ihres Gartenschuppens auf Ihrem Grundstück lagern darf...
Ich geb Ihnen jetzt mal einen kostenlosen Rat: wenn Sie das nächste Mal einen Vertrag aufsetzen wollen, kommen Sie einfach vorher zu mir."
_________________________
* "offensichtliche Rechtslagen" beinhalten erfahrungsgemäß manchmal Überraschungen, die erst vor Gericht deutlich werden.
#37Report
19.06.2008
Der Korrektheit halber (The Black wies mich darauf hin, merci): es gibt bei "Fernsabsatz-Käufen" natürlich kein "14tägiges Rückgaberecht", sondern ein 14tägiges Recht auf "Rücktritt vom Kaufvertrag" (ohne daß der Rücktritt begründet werden muß).
Läuft für den Käufer auf's selbe hinaus, weil er ja die Ware nicht behalten darf, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt, und sie also zurückgibt und sein Geld zurückbekommt bzw. die Ware nicht bezahlen muß, ist aber streng genommen nicht dasselbe.
Läuft für den Käufer auf's selbe hinaus, weil er ja die Ware nicht behalten darf, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt, und sie also zurückgibt und sein Geld zurückbekommt bzw. die Ware nicht bezahlen muß, ist aber streng genommen nicht dasselbe.
#38Report
Topic has been closed
14 tägiges Rückgaberecht bei Käufen in einem Geschäft gibt es nicht. Ketten wie Media Markt und Aldi bieten dies zwar an, jedoch nur aus Kulanzgründen um mit den Internetangeboten konkurrieren zu können.
Der Verkäufer hat KEIN Recht die Ware auszubessern (z.B. durch polieren), da der gekaufte Sachgegenstand nicht der vertragsmäßigen Ware entspricht. Selbst mit einer Nachbesserung kann er aus einem Ausstellungsstück kein neues machen. Das Recht auf Nachbesserung besteht nur bei einem Mangel der NACH dem Kauf an der Ware entsteht (z.B. Defekt eines Elektrogerätes)
Ich würde, wenn Du mit den Beschädigungen leben kannst, versuchen ordentlich den Preis zu dücken. 50% Preisnachlass halte ich für angemessen. Die Gewinnspanne bei Möbeln ist normalerweise recht hoch und wenn man bedenkt was für einen Aufwand der Verkäufer betreiben muss um den Schreibtisch bei Dir abzuholen, ist dieser Deal für den Verkäufer sicherlich hinnehmbar.
Wenn du weitere Fragen hast kannst Du mich auch gerne per PM anschreiben.
Gruß
Ansgar