Gesetzliche Grundlage - Eigenwerbung bei Werkvertrag 16
[gone] User_6099
22.11.2008
Schon mal was von Referenzen gehört?
Und entsprechendem Belegmaterial?
Schon mal ein Portfolio gesehen?
Könnte höchstens bei exklusiv verkauftem Stockmaterial schwierig werden... aber da kann Dir die Agentur weiterhelfen...
Und entsprechendem Belegmaterial?
Schon mal ein Portfolio gesehen?
Könnte höchstens bei exklusiv verkauftem Stockmaterial schwierig werden... aber da kann Dir die Agentur weiterhelfen...
#2Report
22.11.2008
Werkvertrag ist das eine, das Zauberwort ist der begleitende Nutzungsvertrag ... entscheidend ist, was da drin steht (Exklusivrechte, Nutzungsverzicht seitens des Fotografen etc.=) ...
Der Werkvertrag regelt die Herstellung der Bilder, die Nutzung ist in der Regel über einen zweiten Vertrag geregelt.
Gruß Robert
Der Werkvertrag regelt die Herstellung der Bilder, die Nutzung ist in der Regel über einen zweiten Vertrag geregelt.
Gruß Robert
#3Report
22.11.2008
Danke, aber die Antworten beziehen sich auf eine vertragliche Einigung.
Ich suche Informationen, wie es ohne eine derartige Üereinstimmung aussieht?
Gruß
Andrew
Ich suche Informationen, wie es ohne eine derartige Üereinstimmung aussieht?
Gruß
Andrew
#4Report
22.11.2008
Dann fehlt zunächst vor allem dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht ... und ob Du Bilder nutzen kannst, hängt auch vom Inhalt ab (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte) ...
Aber eine völlig fehlende vertragliche Regelung der Nutzungsrechte halte ich für ... sportlich.
Aber eine völlig fehlende vertragliche Regelung der Nutzungsrechte halte ich für ... sportlich.
#5Report
22.11.2008
Ja, das ist ja der Knackpunkt. Inhalt des Werkvertrages wären exklusive, redaktionelle Nutzungsrechte für den Auftraggeber. Schließt das (ohne weitere Vereinbarung) die Nutzung für Eigenwerbung aus? Oder geht es damit einher? Ich hatte gehofft, einen Paragrafen zu finden, der diesen Punkt bei der Übertragung der Nutzungsrechte ausklammert. Wäre er inkludiert, müßte die Thematik gesondert besprochen werden.
Danke für Deine Einschätzung
Danke für Deine Einschätzung
#6Report
22.11.2008
Also gibt es doch eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte ...
Und auch schon die Formulierung "exklusive, redaktionelle Nutzungsrechte" ist nicht eindeutig: redaktionelle Nutzung gestattet, diese exklusiv (andere Nutzungen könnten auch durch Dritte möglich sein), oder exklusive Nutzung gestattet, aber nur redaktionell (Auftraggeber kann nur redaktionell nutzen, sonst kann niemand nutzen)?
Und auch schon die Formulierung "exklusive, redaktionelle Nutzungsrechte" ist nicht eindeutig: redaktionelle Nutzung gestattet, diese exklusiv (andere Nutzungen könnten auch durch Dritte möglich sein), oder exklusive Nutzung gestattet, aber nur redaktionell (Auftraggeber kann nur redaktionell nutzen, sonst kann niemand nutzen)?
#7Report
22.11.2008
Zweiteres. Exklusive Nutzung durch den Auftraggeber. Aber nur redaktionell. Keine dritte Partei involviert bzw. vorgesehen.
#8Report
22.11.2008
Schau erst mal nach, was dein Auftraggeber in Sachen Referenzen in die Auftragsbestätigung oder in andere Vertragsunterlagen, die dir im Rahmen der Zusammenarbeit bzw. des Auftrags ausgehändigt wurden, niedergeschrieben hat.
Bei größeren Firmen ist es nämlich durchaus üblich, dass in den Verträgen oder in den Auftragsbestätigungen ein Passus enthalten ist, der besagt, dass du grundsätzlich eine spezielle Erlaubnis des Auftraggebers benötigst, wenn du ihn als Referenz nennen willst oder wenn du Arbeiten, die du für ihn gemacht hast, als Referenzobjekt zeigen willst.
Bei größeren Firmen ist es nämlich durchaus üblich, dass in den Verträgen oder in den Auftragsbestätigungen ein Passus enthalten ist, der besagt, dass du grundsätzlich eine spezielle Erlaubnis des Auftraggebers benötigst, wenn du ihn als Referenz nennen willst oder wenn du Arbeiten, die du für ihn gemacht hast, als Referenzobjekt zeigen willst.
#9Report
[gone] M.G.Berlin
22.11.2008
Ich kläre das immer mit den Auftraggebern direkt........oft haben sie nichts dagegen, manchmal muß ich erstmal warten, da die Produkte noch gar nicht auf dem Markt sind o.ä.
Kommunikation ist da alles ;-)
Kommunikation ist da alles ;-)
#11Report
22.11.2008
Original von UV
gesetzliche Grundlage?
Ganz klar: nein
So klar ist das auch wieder nicht... [IMG]
Es gibt durchaus einige gesetzliche Regelungen, die hier unabhängig von ausdrücklichen Verträgen oder beim Fehlen von ausdrücklichen Vereinbarungen zur Geltung kommen könn(t)en:
§31 Abs. 3 UrhG regelt ausdrücklich, daß bei einem "ausschließlichen Nutzungsrecht" bestimmt werden kann, daß die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Genau diese Möglichkeit, nämlich daß der Urheber zwar ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, sich aber selbst eine Nutzung vorbehält, wird z.B. explizit im Gesetz erwähnt. Das kann im Zusammenhang mit §31 Abs. 5 UrhG ("Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.") u.U. eine recht starke Rechtsposition für den Urheber bedeuten.
Weil - grundsätzlich ist immer vom Prinzip der geringst-nötigen Rechteinräumung auszugehen, will sagen: wenn nicht eindeutig klar ist, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten (bzw. wie weit ein "ausschließliches Nutzungsrecht" gelten soll), dann ist davon auszugehen, daß nicht mehr Rechte als unbedingt notwendig eingeräumt werden sollten bzw. der Urheber auf nicht mehr Rechte als unbedingt nötig verzichten wollte.
Solange da also nicht ausdrücklich im Vertrag etwa steht wie "Der Urheber verzichtet auf das Recht, das Werk selbst zu nutzen" o.ä., steht die Tür für den Urheber im Streitfall vermutlich eher ein bißchen offen. Das wird dann zur Abwägungsfrage, und da orientiert es sich vorrangig eben an dem unterstellten Nutzungszweck und seinen objektiven Notwendigkeiten. Wenn für absolute Exklusivität eine nachvollziehbare Notwendigkeit besteht, mag das so sein, besteht sie nicht, dann eben nicht. Es wird ggf. auch darauf ankommen, wie der Urheber sein Werk nutzen möchte. Damit dem Vertragspartner des Werkvertrages Konkurrenz machen - sicher nicht. Die beim Urheber verbliebene Kopie eines Werkes im Rahmen einer Ausstellung zeigen - unter Umständen schon.
Einschränkungen gibt es desweiteren für bei Vertragsabschluß noch unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG) - so 100prozentig "ausschließlich" sind "ausschließliche Nutzungsrechte" nämlich sowieso nicht...
Desweiteren schützt das UrhG ausdrücklich die "besondere Beziehung des Urhebers zu seinem Werk". (§ 11 UrhG) Dieser hat deshalb ja auch Anspruch auf "Zugang zu Werkstücken" (§ 25 UrhG) und kann sich davon Vervielfältigungsstücke machen (lassen), außerdem auf "angemessene Vergütung" (§§ 32, 32a UrhG).
Last but not least hat der Urheber z.B. ein Rückrufsrecht für das ausschließliche Nutzungsrecht wegen Nichtausübung und auch wegen gewandelter Überzeugung (§§ 42, 42 UrhG). All diese Rechte gelten ausdrücklich auch für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (§ 43 UrhG), bei einem Werkvertrag allemal.
Sehr stark vereinfacht: es kommt drauf an. Vor allem auf den genauen Inhalt des Werkvertrages, in Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten.
#12Report
22.11.2008
Original von Andrew
Zweiteres. Exklusive Nutzung durch den Auftraggeber. Aber nur redaktionell.
Je nach Vertragsformulierung werden da 10 Anwälte schätzungsweise 20 mögliche Interpretationen liefern können, wie weit wohl das Nutzungsrecht gehen soll und wieviel Nutzungsmöglichkeiten dem Urheber verbleiben. Mein Tip: so einige schon. (Die grobe Tendenz des UrhG und der Rechtsprechung dazu gehen denn ja doch mehr in die Richtung, im Zweifelsfall die Interessen des Urhebers besonders zu berücksichtigen...)
#13Report
22.11.2008
@TomRohwer:
Nimm mal eine 08/15-Situation: Ein Kunde kommt zum Fotografen, weil er Passfotos benötigt. Darf der Fotograf die Bilder für sich benutzen?
Für was zahlt der Kunde den Fotografen?
Nimm mal eine 08/15-Situation: Ein Kunde kommt zum Fotografen, weil er Passfotos benötigt. Darf der Fotograf die Bilder für sich benutzen?
Für was zahlt der Kunde den Fotografen?
#14Report
22.11.2008
natürlich gibt es eine Regelung auch wenn es keinen Vertrag gibt. Sonst könnte ja nie jemand irgend einen Anspruch auf irgendwas geltend machen.
Und in Deutschland (das sieht man ja in der mk) besteht ja eine große Klagefreudigkeit.
http://www.einfach-persoenlich.de/2005-11-07/fotografie-fotorecht-spezial-neunteiliges-tutorial.html
Und in Deutschland (das sieht man ja in der mk) besteht ja eine große Klagefreudigkeit.
http://www.einfach-persoenlich.de/2005-11-07/fotografie-fotorecht-spezial-neunteiliges-tutorial.html
#15Report
Topic has been closed
da hier ja einige auch medienrechtlich ganz gut besattelt sind, möchte ich um Hilfe bitten:
Gibt es (abgesehen von einer vertraglichen Einigung) eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Fotos als Eigenwerbung, wenn diese im Rahmen der Erfüllung eines Werkvertrages angefertigt wurden ?
Bei meiner Suche bin ich ausschließlich auf AGB gestoßen, nicht jedoch auf Gesetzestexte.
Danke schon einmal vorab.
Gruß
Andrew