Welche kommerziellen Rechte könnte ein Modell benötigen? 23
[gone] isnichwahr
08.03.2009
Original von Wombat (besucht im Mai den Nord-Osten)
Aber macht es Sinn, dass ein Modell Bilder an einen Kalenderproduzenten, für eine Fotozeitschrift oder auf einer Ausstellung verkauft?
Ich würde mal sagen das sind Deine Baustellen..........da hat das Models gar nichts zu verkaufen.
#2Report
08.03.2009
Ich dreh die Frage mal um: warum sollte ein Model (bei TfP) die BIlder NICHT an Kalenderproduzenten verkaufen sollen?
Warum sollte sie nur Paysites bedienen dürfen, aber nicht die Bilder anderweitig veräußern?
Ist nur reines Interesse, ich bin keiner der Bilder aktiv verkaufen möchte, aber wenn sch das ergeben würde...
Warum sollte sie nur Paysites bedienen dürfen, aber nicht die Bilder anderweitig veräußern?
Ist nur reines Interesse, ich bin keiner der Bilder aktiv verkaufen möchte, aber wenn sch das ergeben würde...
#3Report
08.03.2009
Ich verstehe die Fragestellung nicht ganz.
Der Sinn am Verkaufen von Bildern liegt darin Geld einzunehmen.
Das ist doch völlig unabhängig davon wie das Geschieht und einen
Unterschied in der Interessenslage zwischen Fotograf und Modell
kann ich auch nicht erkennen.
In meinen TfP-Verträgen haben Modell und Fotograf immer die gleichen Rechte,
entweder nur zur Eigenwerbung oder ohne Einschränkung.
Der Sinn am Verkaufen von Bildern liegt darin Geld einzunehmen.
Das ist doch völlig unabhängig davon wie das Geschieht und einen
Unterschied in der Interessenslage zwischen Fotograf und Modell
kann ich auch nicht erkennen.
In meinen TfP-Verträgen haben Modell und Fotograf immer die gleichen Rechte,
entweder nur zur Eigenwerbung oder ohne Einschränkung.
#4Report
08.03.2009
mh
auch auf die gefahr hin mich mal wieder zu wiederholen.
ich zb habe sobald es in den bereich freizügiger akt/pornart etc geht IMMER einen zusatzvertrag. nämlich, dass KEINS der Bilder IRGENDWIE veröffentlich wird, wo auch immer, wofür auch immer, ohne mein ausdrückliches einverständnis...oder ohne, dass ich genau weiss, wo und wofür.
(es sei denn ich würde dafür bezahlt und damit alles rechte abgeben)
grund ist einfach und logisch: ich möchte mir nicht in irgendwelchen printmedien begegnen. und wenn möchte ich klar sicherstellen, dass ich mitentscheide, was und wo.
vertrauen ist gut, verträge besser.
wer mag kann diese, vom juristen formulierten, textpassagen bei mir erfragen.
ich unterstelle damit niemanden etwas, aber wir wissen alle: vorsicht ist die mama der porzelankiste :-)
ps: leicht ot, ich weiss
auch auf die gefahr hin mich mal wieder zu wiederholen.
ich zb habe sobald es in den bereich freizügiger akt/pornart etc geht IMMER einen zusatzvertrag. nämlich, dass KEINS der Bilder IRGENDWIE veröffentlich wird, wo auch immer, wofür auch immer, ohne mein ausdrückliches einverständnis...oder ohne, dass ich genau weiss, wo und wofür.
(es sei denn ich würde dafür bezahlt und damit alles rechte abgeben)
grund ist einfach und logisch: ich möchte mir nicht in irgendwelchen printmedien begegnen. und wenn möchte ich klar sicherstellen, dass ich mitentscheide, was und wo.
vertrauen ist gut, verträge besser.
wer mag kann diese, vom juristen formulierten, textpassagen bei mir erfragen.
ich unterstelle damit niemanden etwas, aber wir wissen alle: vorsicht ist die mama der porzelankiste :-)
ps: leicht ot, ich weiss
#5Report
08.03.2009
Ich bin ehrlich, ich habe gar keine Zeit, mich um den Verkauf meiner Bilder zu kümmern...^^ Sollte mal jemand anfragen, frage ich den Photographen und gut ist^^
#6Report
08.03.2009
meine bilder will gotllob niemand kaufen. kicher
#7Report
[gone] User_3319
08.03.2009
Original von Fotofuxx
[...]
Der Sinn am Verkaufen von Bildern liegt darin Geld einzunehmen.
[...]
Oder das Geld ist Nebensache und es geht um Veröffentlichungen ;)
#8Report
08.03.2009
Original von Pretty Pony (Neuigkeiten statt Winterschlaf)
[quote]Original von Fotofuxx
[...]
Der Sinn am Verkaufen von Bildern liegt darin Geld einzunehmen.
[...]
Oder das Geld ist Nebensache und es geht um Veröffentlichungen ;)[/quote]
Ist sicher auch ein Aspekt, wobei man auch ohne Verkauf veröffentlichen kann.
Aber auch wenn es um Veröffentlichungen geht, sehe ich noch keinen Unterschied
in dem Interesse von Fotograf und Modell.
#9Report
[gone] User_3319
08.03.2009
Ich auch nicht. Sehe das wie du :)
Ach doch: Fotografen könnten vergessen den Namen des Models zu nennen und umgekehrt *nerv*
Ach doch: Fotografen könnten vergessen den Namen des Models zu nennen und umgekehrt *nerv*
#10Report
[gone] isnichwahr
08.03.2009
Ich schließe bei einem Shooting für's Portfolio der Beteiligten die Rechte zum Verkauf für alle Seiten aus.
Wenn es dann zum Verkauf oder zu einer Veröffentlichung kommen sollte, muss ein extra Vertrag gemacht werden.
Ansonsten werden bei den Produktionen die Verträge entsprechend der Zielsetzung des Shootings geschlossen.............das erspart mir und allen Beteiligten viel Ärger und ich muss nie einen "die war gemein zu mir Thread" eröffnen ;-)
Wenn es dann zum Verkauf oder zu einer Veröffentlichung kommen sollte, muss ein extra Vertrag gemacht werden.
Ansonsten werden bei den Produktionen die Verträge entsprechend der Zielsetzung des Shootings geschlossen.............das erspart mir und allen Beteiligten viel Ärger und ich muss nie einen "die war gemein zu mir Thread" eröffnen ;-)
#11Report
08.03.2009
Original von Wombat (besucht im Mai den Nord-Osten)
Bei tfp kommt ja nun manchmal der Wunsch nach gleichen Rechten auf. Klar sind für mich:
- Eigenwerbung
- Pay-Sites
- Bild-Zeitung
Aber macht es Sinn, dass ein Modell Bilder an einen Kalenderproduzenten, für eine Fotozeitschrift oder auf einer Ausstellung verkauft?
Die Frage kann nur jeder für sich selbst beantworten...
[IMG]
Wer professionell seine eigenen Fotos verwertet bzw. zum Beispiel durch eine Agentur verwerten lässt...
... der kann es absolut nicht gebrauchen, wenn ihm da Hinz und Kunz dazwischen funkt.
Desatröse Idee, wenn Fotograf X zum Beispiel ein ausschließliches Nutzungsrecht an Verlag Y verkauft - und der dann feststellen muß, daß Model Z leider selber auch ein Nutzungsrecht an Verlag ABC verkauft hat.
Ebenso desaströs, wenn Fotograf X leider Verlag Y kein ausschließliches Nutzungsrecht verkaufen kann - weil er weiß, daß ihm Z jederzeit dazwischenfunken könnte oder schon dazwischengefunkt hat.
Für Amateurfotograf Otto Krawunkel wiederum wird die ganze Überlegung eher sehr theoretisch sein. Der freut sich vielleicht sogar, wenn Model Lieselotte Busenhupf in Sachen "Vermarktung" aktiver und erfolgreicher ist er er selbst.
Wenn das Model übrigens "Original-Werkstücke" - und dazu zählen bei Fotos auch Prints - in einer Ausstellung verkauft, sollten sich Model und Galerie des §26 UrhG bewußt sein, der dem Urheber das sogenannte "Folgerecht" gibt, und damit einen gesetzlichen, nicht im Voraus verzichtbaren Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufserlös, sobald dieser einen bestimmten Umfang überschreitet. Dieses "Folgerecht" greift immer, sobald an einer Transaktion ein Auktionator oder Kunsthändler (Galerist) beteiligt ist, und es greift bei jeder Transaktion dieser Art, also auch bei Folgetransaktionen.
#12Report
08.03.2009
Köntest Du das bitte nochmal erklären? Danke!
LG, Frank
LG, Frank
Wenn das Model übrigens "Original-Werkstücke" - und dazu zählen bei Fotos auch Prints - in einer Ausstellung verkauft, sollten sich Model und Galerie des §26 UrhG bewußt sein, der dem Urheber das sogenannte "Folgerecht" gibt, und damit einen gesetzlichen, nicht im Voraus verzichtbaren Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufserlös, sobald dieser einen bestimmten Umfang überschreitet. Dieses "Folgerecht" greift immer, sobald an einer Transaktion ein Auktionator oder Kunsthändler (Galerist) beteiligt ist, und es greift bei jeder Transaktion dieser Art, also auch bei Folgetransaktionen.
#13Report
08.03.2009
Original von Frank Becker[/quote]
Köntest Du das bitte nochmal erklären? Danke!
LG, Frank
[quote]Wenn das Model übrigens "Original-Werkstücke" - und dazu zählen bei Fotos auch Prints - in einer Ausstellung verkauft, sollten sich Model und Galerie des §26 UrhG bewußt sein, der dem Urheber das sogenannte "Folgerecht" gibt, und damit einen gesetzlichen, nicht im Voraus verzichtbaren Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufserlös, sobald dieser einen bestimmten Umfang überschreitet. Dieses "Folgerecht" greift immer, sobald an einer Transaktion ein Auktionator oder Kunsthändler (Galerist) beteiligt ist, und es greift bei jeder Transaktion dieser Art, also auch bei Folgetransaktionen.
§ 26 UrhG Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
1.4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
2.3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4.0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5.0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
Bei einem "Lichtbildwerk", also einem Foto, ist das "Original" eine "dingliche Kopie" - also eine Vergrößerung bei einem Analog-Negativ oder Analog-Dia, oder eine Ausbelichtung oder ein Ausdruck bei einem Digitalfoto. ("Originale" im Wortsinne gibt's bei Fotos ja eigentlich nur bei Polaroids.)
Der Gedanke daher ist übrigens ganz einfach:
Der junge, völlig unbekannte aber sehr begabte Maler Meier wird vom Galeristen Schröder "entdeckt". Schröder bietet Meier an, Meiers Bilder in seine Galerie zu hängen und für eine Provision von 25 Prozent zu verkaufen zu versuchen.
Schröder hat Ahnung vom Kunstmarkt. Er verkauft ein Bild von Meier an Sammler Müller für 1500 Euro. 375 Euro kassiert Schröder, 1125 Euro bekommt der Maler. Ob Müller das Bild einfach gut findet oder auf Wertsteigerung spekuliert, sei dabei mal egal.
Fünf Jahre später. Meier ist mittlerweile von der internationalen Kunstkritik anerkannt und berühmt. Für einen Meier werden im Schnitt bei Auktionen 100.000 Euro gezahlt.
Sammler Schröder liefert seinen Meier beim Auktionshaus Schulz ein. Schulz verkauft das Bild bei einer Versteigerung für 150.000 Euro. Seine Provision sei 25 Prozent. Schulz bekommt 37.500 Euro, Schröder 112.500 Euro.
Hier nun möchte der Gesetzgeber, daß Maler Meier an der Wertsteigerung seines Werkes beteiligt wird. Dazu dient das "Folgerecht", das in §26 UrhG geregelt ist. Auktionshaus Schulz muß übrigens Künstler Meiers Anteil aus seiner Tasche bezahlen, das verlangt eine EU-Richtlinie - er darf es nicht beim Kunden abkassieren.
(Wird gerade zum Streitpunkt zwischen der EU-Kommission und diversen französischen Auktionshäusern, die das so handhaben.)
Vereinfacht gesagt also: sobald Kunst für mehr als 400 Euro mittels Kunsthändler oder Versteigerern verkauft wird, sollte man schauen, ob nicht Ansprüche des Urhebers nach §26 UrhG entstehen.
#14Report
[gone] User_2972
08.03.2009
Ich bekomme öfters Anfragen, dass jemand ein Bild von mir für einen Flyer oder seine Homepage verwenden möchte und dafür dann auch etwas bezahlen möchte; ist dann zwar eher Low Budget aber auch ne kommerzielle Verwendung.
Kleinvieh macht auch Mist!
LG
Linda
Kleinvieh macht auch Mist!
LG
Linda
#15Report
08.03.2009
Original von Fotofuxx
Ich verstehe die Fragestellung nicht ganz.
Der Sinn am Verkaufen von Bildern liegt darin Geld einzunehmen.
Das ist doch völlig unabhängig davon wie das Geschieht und einen
Unterschied in der Interessenslage zwischen Fotograf und Modell
kann ich auch nicht erkennen.
In meinen TfP-Verträgen haben Modell und Fotograf immer die gleichen Rechte,
entweder nur zur Eigenwerbung oder ohne Einschränkung.
Danke, Andreas. Deshalb shooten deine models auch immer wieder gerne mit dir.
Ich setze bei einem TfP Shoot auch gleiches Recht für alle voraus und bestehe auf gleicher kommerzieller Nutzung wie der Fotograf. Oder eben keiner darf irgendwas veröffentlichen , ohne den anderen zu fragen.
Will der Fotograf auf die sichere kommerzielle Seite, darf er gerne auf Pay arbeiten. Damit wären alle Dinge bereits vorab geklärt.
#16Report
09.03.2009
Bei TFP sehe ich es auch so, dass das Model die gleichen Rechte am Bild erhält - auch in Bezug auf den Verkauf. Aber selbst bei Bezahl-Shootings ist es mir meistens gleich, da ich bisher kein Model kennen gelernt habe, welchem es möglich wäre die Fotos an einen Verlag zu verkaufen, denn diese Stellen sind besetzt :)
Und wenn sie glück hat,Fotos für eine Online-Seite zu verkaufen, gut - sei es ihr gegönnt. Dass sie die Fotos selber auf ihrer Seite nutzen kann, klar sowieso kein Problem. Mir tut das nicht weh.
Thomas
Und wenn sie glück hat,Fotos für eine Online-Seite zu verkaufen, gut - sei es ihr gegönnt. Dass sie die Fotos selber auf ihrer Seite nutzen kann, klar sowieso kein Problem. Mir tut das nicht weh.
Thomas
#17Report
09.03.2009
Wenn das Modell die Rechte hat die Bilder für einen z.B. für Flyer zu verkaufen. Wie reagiere ich dann wenn ich mein Bild irgendwo sehe und einen Klau vermute? Beweissicherung und Rechtedurchsetzung sind jetzt schon manchmal eher eine Sache des Prinzis als lohnenswert. Wenn ich dann auch noch in Betracht ziehen muss, dass der Verwender das Bild evtl. legal erworben hat, nur eben nicht von mir. Und das Modell nicht (mehr) schnell errichbar ist. Was dann?
#18Report
09.03.2009
Ich weiß eh nicht, ob das in der Praxis alles so realistisch ist: Für einen eher "kleinen" Verwendungszweck (Flyer oder sowas) werden viele Interessenten wohl keinen großen Wirbel und damit verbunden sich auch oft keine großen Gedanken machen (z.B.: Model wird gefragt, sagt ja, bekommt paar Euros für die Verwendung im Flyer, Quittung unterschreiben, fertig). Das Risiko, dabei in eine Falle getappt zu sein, ist eher überschaubar (z.B. mit dem Ergebnis, evtl. die Flyer zum Altpapier geben zu müssen).
Ein paar Stufen höher (z.B. Plakatwerbung in größerem Umfang, wo also entsrechnde Kosten drin stecken) wird nur ein ziemlich naiver Auftraggeber sich "einfach so" drauf verlassen, daß rechtemäßig alles paletti ist, denn normalerweise wird das Bild ja kaum vom drauf zu sehenden Mensch per Selbstauslöser gemacht worden sein. Der Kunde wird also einen zweifelsfreien Nachweis vom Model sehen wollen, daß es überhaupt berechtigt ist, das Bild für die beabsichtigte Nutzung frei zu geben.
Ich denke, wenn du irgendwo ein von dir fotografiertes Bild siehst, was dir nicht geheuer vorkommt, kannst du ja zumindest hergehen, dich als der Fotograf vorstellen und ganz freundlich dazu auffordern, man soll dir doch bitte nachweisen, daß man tatsächlich die Ntzungsrechte für diesen Zweck korrekt erworben hat. Ein Auftraggeber, der korrekt vorgegangen ist, muß ja auch wissen, wie der Fotograf des Bildes heißt!
Ein paar Stufen höher (z.B. Plakatwerbung in größerem Umfang, wo also entsrechnde Kosten drin stecken) wird nur ein ziemlich naiver Auftraggeber sich "einfach so" drauf verlassen, daß rechtemäßig alles paletti ist, denn normalerweise wird das Bild ja kaum vom drauf zu sehenden Mensch per Selbstauslöser gemacht worden sein. Der Kunde wird also einen zweifelsfreien Nachweis vom Model sehen wollen, daß es überhaupt berechtigt ist, das Bild für die beabsichtigte Nutzung frei zu geben.
Ich denke, wenn du irgendwo ein von dir fotografiertes Bild siehst, was dir nicht geheuer vorkommt, kannst du ja zumindest hergehen, dich als der Fotograf vorstellen und ganz freundlich dazu auffordern, man soll dir doch bitte nachweisen, daß man tatsächlich die Ntzungsrechte für diesen Zweck korrekt erworben hat. Ein Auftraggeber, der korrekt vorgegangen ist, muß ja auch wissen, wie der Fotograf des Bildes heißt!
#19Report
09.03.2009
Original von Wombat
Wenn das Modell die Rechte hat die Bilder für einen z.B. für Flyer zu verkaufen. Wie reagiere ich dann wenn ich mein Bild irgendwo sehe und einen Klau vermute? Beweissicherung und Rechtedurchsetzung sind jetzt schon manchmal eher eine Sache des Prinzis als lohnenswert. Wenn ich dann auch noch in Betracht ziehen muss, dass der Verwender das Bild evtl. legal erworben hat, nur eben nicht von mir. Und das Modell nicht (mehr) schnell errichbar ist. Was dann?
Dann mußt Du fragen... [IMG]
Sobald man mit Fotos anders Geld verdient als nur über Auftragsarbeiten für bestimmte Kunden, braucht man ein vernünftiges Rechtemanagement, um den Überblick zu behalten. Deshalb sind z.B. ja auch im Agenturbereich die "credits" so wichtig, damit der Fotograf ggf. gleich sehen kann: "Aha, dieses Bild von mir wurde über Agentur XY lizensiert."
#20Report
Topic has been closed
Ich lasse mir immer (eingeschränkte) kommerzielle Rechte geben, seit ich mehrfach Modelle enttäusche musste, die nicht schnell genug auf eine Veröffentlichungsanfrage reagiert haben.
Bei tfp kommt ja nun manchmal der Wunsch nach gleichen Rechten auf. Klar sind für mich:
- Eigenwerbung
- Pay-Sites
- Bild-Zeitung
Aber macht es Sinn, dass ein Modell Bilder an einen Kalenderproduzenten, für eine Fotozeitschrift oder auf einer Ausstellung verkauft?