Bodypainting und Urheberrecht 13

05.03.2010
Hi!

Einer meiner absoluten Shootingwünsche wäre ein mit Bodypainting in Richtung der Bilder von Royo.

Hier für die denen der Künstler vielleicht nix sagt die zwei Bilder die mir da vor allem vorschweben:

Uranos Drops

Flower of Pain


Meine Frage dabei ist aber, wie weit das überhaupt rechtens ist, so etwas als Motiv zu nehmen. Hat da jemand Ahnung davon und kann mich da aufklären? *G*
05.03.2010
keine rechtsberatung, nur meine persönliche meinung:

hier dürfte *§24, Abs. 1, UrhG* zum tragen kommen, da das bodypainting ein eigenständiges werk ist, für das ein bild von royo als vorlage dienen würde.

genau kann dir das aber sicher nur ein fachanwalt für medienrecht sagen...
05.03.2010
schlicht und ergreifend: machbar....
[gone] Hermann Klecker
05.03.2010
Original von Henning Zachow *sexy asian beauty... :)*
keine rechtsberatung, nur meine persönliche meinung:

hier dürfte *§24, Abs. 1, UrhG* zum tragen kommen, da das bodypainting ein eigenständiges werk ist, für das ein bild von royo als vorlage dienen würde.

genau kann dir das aber sicher nur ein fachanwalt für medienrecht sagen...


Das kann gut sein. Wenn das so ist, dann braucht es dir Erlaubnis beider Künstler.
05.03.2010
Kannst vielleicht hier mal nachfragen:

http://www.model-kartei.de/bilder/bild/3765421/
05.03.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *sexy asian beauty... :)*
keine rechtsberatung, nur meine persönliche meinung:

hier dürfte *§24, Abs. 1, UrhG* zum tragen kommen, da das bodypainting ein eigenständiges werk ist, für das ein bild von royo als vorlage dienen würde.

genau kann dir das aber sicher nur ein fachanwalt für medienrecht sagen...


Das kann gut sein. Wenn das so ist, dann braucht es dir Erlaubnis beider Künstler.[/quote]
ich hab dazu noch diese quelle gefunden (punkt 8. "was ist eine freie benutzung"): klick.

danach würde ich es auch so sehen, dass ein reines nachstellen eines royo-gemäldes im foto mit einem identischen bodypainting bzw. die veröffentlichung dieser fotos auch die einwilligung des urhebers des älteren werks erfordert.

ich verweise dringend auf diesen beitrag aus einem ähnlichen thread: klick.
05.03.2010
Original von Night_Lady-Kommentare willkommen!
Einer meiner absoluten Shootingwünsche wäre ein mit Bodypainting in Richtung der Bilder von Royo.



Mir geht es nicht um die Nachstellung der Posen mit exakt dieser Bemalung, die zwei Bilder hab ich als Puzzle zu Hause, die brauch ich nicht mit mir drauf ;-) Mir geht es wirklich um den Stil, was die (doch recht markante) Kombination aus Tatoo und Metall angeht. Es wäre also nicht nachgestellt, sondern als Anregung genommen, und das scheint ja laut den Links von euch ok zu sein.
05.03.2010
Original von Night_Lady-Kommentare willkommen!
...
Mir geht es wirklich um den Stil, was die (doch recht markante) Kombination aus Tatoo und Metall angeht. Es wäre also nicht nachgestellt, sondern als Anregung genommen, und das scheint ja laut den Links von euch ok zu sein.

das wäre völlig in ordnung. den stil, bodypainting/tattoos und das zeigen von waffen etc. zu kombinieren, kann niemand aufgrund des urheberrechts für sich allein beanspruchen. nur einzelne royo-werke genau nachzustellen oder gar dein gesicht in sie hinein zu kopieren, ist halt nicht erlaubt.
Also ein Stil kann nicht Urheberrechtlich geschützt sein.
Solange die Motive nicht 1:1 übernommen und nachgestellt werden sollte es eigentlich keine Probleme geben.

Bye
Andreas

edit: ungh, lesen bis zum ende wäre wohl von Vorteil gewesen. Henning hat ja schon ganz richtig geantwortet.......
[gone] www.trash-pixel.de
05.03.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *sexy asian beauty... :)*
keine rechtsberatung, nur meine persönliche meinung:

hier dürfte *§24, Abs. 1, UrhG* zum tragen kommen, da das bodypainting ein eigenständiges werk ist, für das ein bild von royo als vorlage dienen würde.

genau kann dir das aber sicher nur ein fachanwalt für medienrecht sagen...


Das kann gut sein. Wenn das so ist, dann braucht es dir Erlaubnis beider Künstler.[/quote]Eben nicht ... (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Wichtiger ist, daas die Vorlage der freien Benutzung unterliegt ... Man denke sich das mal weiter ...
[gone] Hermann Klecker
06.03.2010
Original von http://www.trash-pixel.de | Ab Juni in Pfinztal zuhause
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von Henning Zachow *sexy asian beauty... :)*
keine rechtsberatung, nur meine persönliche meinung:

hier dürfte *§24, Abs. 1, UrhG* zum tragen kommen, da das bodypainting ein eigenständiges werk ist, für das ein bild von royo als vorlage dienen würde.

genau kann dir das aber sicher nur ein fachanwalt für medienrecht sagen...


Das kann gut sein. Wenn das so ist, dann braucht es dir Erlaubnis beider Künstler.[/quote]Eben nicht ... (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Wichtiger ist, daas die Vorlage der freien Benutzung unterliegt ... Man denke sich das mal weiter ...[/quote]

Ja, aber man muß wohl unterscheiden, ob ein Werk einfach nur ein eigenständiges Werk ist, das ein eigenes Urheberrecht erwirbt, obwohl andere Werke dazu verwendet wurden, oder ob das neue Werk so eigenständig ist und das alte dahinter hinriechend genug in den Hintergrund tritt, nur noch in Grundzügen erkennbar ist, daß eine freie Verwendung gerechtfertigt ist.

Für beides gelten in der Rechtsprechung (!, nicht im Gestzestext erkennbar) deutlich unterschiedliche Hürden bzw. Schöpfungshöhen, Eigenschaften.

Leider habe ich grad keine Quellen zur Hand.
06.03.2010
Unterstellt, das Bodypainting hat die erforderliche Schöpfungshöhe, um ein geschütztes Werk zu sein:

Ein vorhandenes Bild abmalen: nicht zulässig .

Ein vorhandenes Bild als Inspiration nehmen: zulässig.

Ein neues Werk unter freier Benutzung eines anderen geschützten Werkes schaffen: zulässig (sofern die Eigenschöpfung deutlich den Anteil des genutzten fremden Werkes übertrifft).

Ein Stil: ist nie urheberrechtlich geschützt.

Ornamentale Bodypaintings: dürften nicht die nötigen Schöpfungshöhe haben, um als eigenständiges geschütztes Werk gelten zu können.

Die Abgrenzung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
06.03.2010
Original von TomRohwer
Ein vorhandenes Bild abmalen: nicht zulässig .

Ein vorhandenes Bild als Inspiration nehmen: zulässig.

Ein neues Werk unter freier Benutzung eines anderen geschützten Werkes schaffen: zulässig (sofern die Eigenschöpfung deutlich den Anteil des genutzten fremden Werkes übertrifft).

Die Abgrenzung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Freie Nutzung bedeutet ein vorhandenes Bild als Inspiration zu nehmen. Entfernt sich die Bearbeitung eines Kunstwerkes (siehe unter Bearbeitung) derart von dem Erstwerk, dass es von ihm unabhängig ist und das Erstwerk kaum widererkannt werden kann, so wird es zu einem freien, selbständigen Werk. Ein so geschaffenes neues Werk stellt eine freie Benutzung dar, zu der man nicht die Zustimmung des Urhebers des Erstwerkes benötigt, § 24 UrheberG. Voraussetzung ist immer, dass das Erstwerk nicht als Mutterwerk wiedererkannt wird, sondern sich der Künstler des Zweitwerks wirklich verselbständigt und befreit hat. Hier sind die Grenzen zwischen zustimmungsbedürftiger Umgestaltung, Bearbeitung und freier Nutzung eines Erstwerkes fließend und müssen von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich wird ein Vergleich der einzelnen Komponenten und des Gesamteindrucks der beiden Werke sein.

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