AGB's für Fotografen 12

10.05.2010
Hallo Leute.

An Wochenende hatte ich eine kleine Diskussion mit einem Kollegen bei einem Bier.

Es ging um AGB's

Er meinte, es genügt wenn man seine AGB's auf seine Homepage stellt und bei einem Angebot oder einer Rechnung darauf hinweist.

Ich habe die AGB's, auf die Rückseite meines Briefpapiers gedruckt.
Das meine Version die übliche und rechtskrästige Art ist auf die AGB's hinzuweisen war uns beiden klar, die andere wäre aber bequemer, besonders beim elektronischen Briefverkehr.

Was mich jetzt beschäftigt:

Reicht es wirklich die AGB's auf der Homepage zu veröffentlichen und nur darauf hinzuweisen oder nicht ?

Wer hat dazu was gehört oder aufgeschnappt ?
10.05.2010
Meine AGB stehen auf einer Hauswand in Castrop-Rauxel - darauf weise ich auch immer hin!

Ich wurde auch schon gefragt wie man das lesen soll, schließlich habe man kein Auto - ich sage dann immer nehmen Sie das Rad oder gehen sie zu Fuß! :D :D :D

Ist natürlich nicht mein Ernst, aber ich denke es hat trotzdem geholfen!
10.05.2010
wenn mich nicht alles täuscht, dann geben die §§305 BGB ff dir nähere Auskunft.
Was Fernabsatz angeht, so gar die 312.

Entscheidend ist, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, die AGB in wiedergabefähiger Form abzuspeichern.
Ausdrücklicher Hinweis VOR GEschäftsabschluss zwingend notwendig.
10.05.2010
naja, wenn er emails lesen kann, dann hat er einen internetzugeng oder ?
[gone] www.trash-pixel.de
10.05.2010
Vielleicht hilft das hier bei deinen Überlegungen weiter ...
Wenn man das so liest, dann ist Deine "Version" gar nicht so rechtssicher wie du denkst ...
Klassischer Fall sind der Abschluß der AGB auf der Rechnung oder der Erwerb von Eintrittskarten, bei denen die AGB auf der Kartenrückseite abgedruckt sind. Der Vertragsabschluß ist bereits erfolgt, wenn dem Kunden die Rechnung übersandt oder die Eintrittskarte ausgehändigt wird. Der Hinweis auf der Eintrittskartenrückseite kommt dann zu spät.
[gone] Hermann Klecker
10.05.2010
Wenn es um die eigenen AGB geht oder ähnlich wichitge Schriftsätze, dann sollte man das Deppenapostroph beachten
[gone] User_6449
10.05.2010
§ 305 BGB regelt das, ist aber ziemlich "schwammig" ...

Falls es tatsächlich zu einem Vertragsabschluß kommen sollte,
würde ich mir vom Kunden immer schriftlich bestätigen lassen,
daß er die AGB auch tatsächlich gelesen hat.

Viele Grüße
Peter
10.05.2010
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Vielleicht hilft das hier bei deinen Überlegungen weiter ...
Wenn man das so liest, dann ist Deine "Version" gar nicht so rechtssicher wie du denkst ...
[quote]Klassischer Fall sind der Abschluß der AGB auf der Rechnung oder der Erwerb von Eintrittskarten, bei denen die AGB auf der Kartenrückseite abgedruckt sind. Der Vertragsabschluß ist bereits erfolgt, wenn dem Kunden die Rechnung übersandt oder die Eintrittskarte ausgehändigt wird. Der Hinweis auf der Eintrittskartenrückseite kommt dann zu spät.
[/quote]

das schon ist klar, ich schreibe oben auch angebot das üblicherweise vor vertragsabschluss erstellt wird.

wobei mich auch interessieren würde wie portraitfotografen es machen.
als ich meine passbilder machen lassen hab, hat mich niemand auf AGB's hingewiesen, und ich habe auch keine gesehen

was heiss das jetzt, hab ich uneingeschränkte nutzungsrechte, kann ich sie vervielfältigen, weiterverkaufen, ausstellen ...
[gone] www.trash-pixel.de
10.05.2010
Wenn Du beim Angebot schon auf die AGB aufmerksam machst, dann werden sie nicht automatisch bei Vertragsabschluss einbezogen ... das ist dann ein "neues" Angebot ...


Original von Uiiii-Gen
das schon ist klar, ich schreibe oben auch angebot das üblicherweise vor vertragsabschluss erstellt wird
10.05.2010
@ trash

mach dir mal da keine sorgen, dass passt schon, hab alles prüfen lassen.
10.05.2010
http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/agb-einbeziehung.htm

"Zusammenfassung

Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, müssen sie vor oder bei Vertragsabschluß in den Vertrag einbezogen werden. Es muß ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen und dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Zu empfehlen ist deshalb stets ein schriflicher Vertragsabschluß. Der schriftliche Vertrag sollte vor der Unterschriftsleistung einen deutlichen Hinweis auf die AGB enthalten, die sinnvoller Weise auf der Rückseite des Vertragsformulares oder gesondert beigefügt sind.

Im Fernabsatzgeschäft ist ebenfalls vor Vertragsabschluß auf die AGB hinzuweisen, darüber hinaus müssen sie dem Kunden in Textform zur Verfügung gestellt werden, im elektronischen Geschäftsverkehr muß er ferner die Möglichkeit haben, sich AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern."

wenn ich richtig verstanden habe muss man nur einen link in der mail auf die AGB's (die als pdf auf der homepage hinterlegt sind ) machen und schon passt es.

oder irre ich mich ?
[gone] User_6449
10.05.2010
Original von Uiiii-Gen
wenn ich richtig verstanden habe muss man nur einen link in der mail auf die AGB's (die als pdf auf der homepage hinterlegt sind ) machen und schon passt es.

oder irre ich mich ?

Da kommen wir zur Frage, ob E-Mails im Streitfall ein Beweis
wären und gerichtlich anerkannt werden.

Wieder ein sehr "schwammiges" Thema und ich selbst würde
mich nicht darauf einlassen.

Viele Grüße
Peter

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