Adresse beim Praktika Zeugnis Angeben ? 8
[gone] Julian.G
30.11.2010
Muss die Adresse von dem betrieb wo man Praktikum gemacht hat auf dem Zeugnis Stehen ?
#1Report
30.11.2010
irgendeine Art von Kontaktmöglichkeit sollte schon dabei stehen denn das prüft man schon mal nach :-)
anTon
anTon
#2Report
30.11.2010
Wenn mir jemand ein Zeugnis ohne solche Infos zeigt, werde ich immer ganz zweifelnd
#3Report
30.11.2010
In meinen Praktikantenzeugnissen steht das in der Fußzeile.
Zumindest der Name der Firma und der Ort sollten drin sein.
Zumindest der Name der Firma und der Ort sollten drin sein.
#4Report
30.11.2010
Fakt ist:
1) Ein Praktikant hat erstmal gar keinen Anspruch auf ein Zeugnis sondern lediglich auf eine Praktikumsbestätigung.
2) Falls ein Betrieb einem Praktikanten ein Zeugnis ausstellt gehört dazu selbstverständlich auch die Anschrift des Betriebes drauf und die Information wer das Zeugnis ausgestellt hat. Es reicht natürlich wenn das ganze auf Papier mit Firmen-Briefkopf verfasst ist (oder als Datei mit Firmen Briefkopf).
3) für die Parktikumsbescheinigung gilt das Gleiche.
1) Ein Praktikant hat erstmal gar keinen Anspruch auf ein Zeugnis sondern lediglich auf eine Praktikumsbestätigung.
2) Falls ein Betrieb einem Praktikanten ein Zeugnis ausstellt gehört dazu selbstverständlich auch die Anschrift des Betriebes drauf und die Information wer das Zeugnis ausgestellt hat. Es reicht natürlich wenn das ganze auf Papier mit Firmen-Briefkopf verfasst ist (oder als Datei mit Firmen Briefkopf).
3) für die Parktikumsbescheinigung gilt das Gleiche.
#6Report
30.11.2010
Höflicher Hinweis:
Auch ein Praktikant hat anspruch auf ein Zeugnis!!!
Einfach mal googeln!
Gruß Matthias
Auch ein Praktikant hat anspruch auf ein Zeugnis!!!
Einfach mal googeln!
Gruß Matthias
#7Report
30.11.2010
Anspruch auf ein Zeugnis haben alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, haupt- oder nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, Volontäre und Praktikanten.
Rechtsgrundlage für das einheitliche Zeugnisrecht sind die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der §§ 630 BGB (allgemein für Arbeitnehmer), 73 HGB (für kaufmännische Angestellte), 133 GewO (für gewerbliche Arbeitnehmer) und 8 BbiG (für Auszubildende).
Das Praktikumszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Praktikanten. Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Letzteres gilt jedoch nicht für Praktikanten und Volontäre, die ein Pflichtpraktikum ableisten, weil dort nicht die zu leistenden Dienste im Vordergrund stehen, sondern die ins Studium integrierte Ausbildung. Es kann nur der Nachweis über die Tätigkeiten verlangt werden, nicht aber deren Bewertung. (BAG, 3. 9. 1998 – 8AZR 14/97, und 19. 6. 1974, BB 1974 S. 1210 (LS) = DB 1974 S. 1920 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT)
http://www.praktikumszeugnis.de/az_recht.htm
Davon abgesehen:
Ein Praktikumszeugnis, in dem nicht steht, wo das Praktikum gemacht wurde, ist genauso absurd und wertlos wie ein Arbeitszeugnis oder ein Schulzeugnis, auf dem nicht steht, wer es ausgestellt hat...
Und zur Identifizierbarkeit eines Zeugnisausstellers gehört dessen Name oder Firma und die Anschrift. Auch wenn das für die Generation Internet vielleicht etwas neues ist, aber in der nicht-virtuellen Welt gehört die vollständige Anschrift genauso zur Identität wie die Domain hinter'm @-Zeichen zu einer E-Mail-Adresse.
Rechtsgrundlage für das einheitliche Zeugnisrecht sind die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der §§ 630 BGB (allgemein für Arbeitnehmer), 73 HGB (für kaufmännische Angestellte), 133 GewO (für gewerbliche Arbeitnehmer) und 8 BbiG (für Auszubildende).
Das Praktikumszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Praktikanten. Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Letzteres gilt jedoch nicht für Praktikanten und Volontäre, die ein Pflichtpraktikum ableisten, weil dort nicht die zu leistenden Dienste im Vordergrund stehen, sondern die ins Studium integrierte Ausbildung. Es kann nur der Nachweis über die Tätigkeiten verlangt werden, nicht aber deren Bewertung. (BAG, 3. 9. 1998 – 8AZR 14/97, und 19. 6. 1974, BB 1974 S. 1210 (LS) = DB 1974 S. 1920 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT)
http://www.praktikumszeugnis.de/az_recht.htm
Davon abgesehen:
Ein Praktikumszeugnis, in dem nicht steht, wo das Praktikum gemacht wurde, ist genauso absurd und wertlos wie ein Arbeitszeugnis oder ein Schulzeugnis, auf dem nicht steht, wer es ausgestellt hat...
Und zur Identifizierbarkeit eines Zeugnisausstellers gehört dessen Name oder Firma und die Anschrift. Auch wenn das für die Generation Internet vielleicht etwas neues ist, aber in der nicht-virtuellen Welt gehört die vollständige Anschrift genauso zur Identität wie die Domain hinter'm @-Zeichen zu einer E-Mail-Adresse.
#8Report
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