Ein Model-RA möchte, dass ich die Veröffentlichung unterlasse. 275

19.02.2011
Ich hatte ein normales TFP Dessous-Fotoshooting.

TFP-Vertrag, dieser .

4 Wochen später - das Model hatte schon längst die Foto-CD, und die CD war meiner Meinung nach dem Fotoshooting angemessen, ich saß sicher einen Tag an der Bildbearbeitung - kam ein Brief eines vom Model beauftragten Rechtsanwalt.

Darin macht er mich darauf aufmerksam, daß "die Verwertung der Fotoaufnahmen von seiner Mandantin" ( meinem Model ) " unzulässig ist".

"Insbesondere hat unsere Mandantin mit der Unterzeichnung keine wirksame Einwilligung in eine nur unwesentlich spezifizierte Verwertung gegeben".

Er zählt sämtliche Veröffentlichungsarten auf ( Eigenwerbung, Fotowettbewerbe.... ... .. . ) und erklärt sie für unzulässig, obwohl darin keine direkten Veröffentlichungen drin sind, die man als über Eigenwerbung hinausgehend besonders kommerziell betrachten könnte.

Erläuternd - und nun kommt seine Argumentation 1 - meint er, dass meine Vereinbarung ( die das Model unterschrieb ) "offenbar einer Vielzahl von Verträgen als Grundlage dienen soll, und eine Allgemeine Geschäftsgrundlage ist".

Er verweist darauf, dass der von ihm als " Allgemeine Geschäftsbedingung" eingeschätzte Vertrag §307 nicht stand hält und gegen §305c verstößt ( das sind Paragraphen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen ).

Ich würde nun bezweifeln, daß mein Vertrag eine "allgemeine Geschäftsbdingung" ist, zumal das Model leere Stellen darin selbst ausgefüllt hat ( für sie unglücklicher weise hat sie an der passenden Leerstelle eingetragen, ich solle ihren vollen Namen veröffentlichen - das hätte ich als Dessous-Model nicht gemacht, und damit war sie auch die einzige, ich hab das auch erst Tage später gesehen ) aber dann kommt eben sein starkes Argument 2:

Das Model hat dem Rechtsanwalt eine zeitlich unbefristete Vollmacht gegeben, wenn ich veröffentliche, dass er dann sofort gegen mich vorgeht.

Das würde zwar für das Model teuer, aber für mich eben auch, weil - so sieht die Sache dann wohl aus - ich in dem Falle ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen müßte, und selbst wenn dieser relativ erfolgreich ist, wahrscheinlich in der Summe ein vielfaches dessen kostet was mir die Bilder wert sind.

Bislang habe ich kein Bild davon veröffentlicht.

TFP Verträge sind häufig deshalb relativ unbestimmt, weil bei vielen Shootings man froh ist wenn man irgendwo ein Bild für irgendetwas verwenden kann, wenn man aber schon Beim Shooting genau wissen soll, wo, dann ist das ziemlich unmöglich, ein Bild daraus zu verwenden. Desweiteren ist mir die Argumentation mit den AGB's neu.

Antworten betrachte ich nicht als "Rechtsberatung", sondern es sind auch Meinungen von Laien willkommen, die ich dann blos als Meinungen von juristischen Laien betrachten werde

Viele Grüße

p.S. Vielleicht werde ich den verlinkten Vertrag nach ein paar Monaten löschen
[gone] Hermann Klecker
19.02.2011
Wie oft hast Du den Vertrag schon verwendet?

Wie viele % Deiner letzten TfPs hast Du damit geregelt?



Ich denke, Dein Vertrag ist AGB, wie so ziemlich jeder TfP-Vertrag.

Ob er gegen 305c verstößt, sagt Dir Dein Anwalt.


Ich würde ihr eine Rechnung schreiben über ein Auftragshooting ohne über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verwertungsrechte.
19.02.2011
Original von Hermann Klecker
Wie oft hast Du den Vertrag schon verwendet?

Vielleicht 5 mal - das ist nicht meine einzige Vertragsvariante.
Aber die Antwort ist ggf unwichtig, weil vor Gericht ich schlecht nachweisen kann, wie selten der Vertrag benutzt wurde.
19.02.2011
Hy Du!

Och nee, das ist ja superbloede fuer Dich - herzliches "Beileid", muss man nicht verstehen so ein Verhalten... aber okay, es ist passiert und Du musst Dich mit abfinden. Ich vermute mal, der Freund des Models ist Amok gelaufen, als er die Bilder seiner Freundin in Dessous gesehen hat und daher der Stress... oder????

Also das Shooting wuerde ich einfach abhaken und die Bilder in die Tonne kloppen... spart Zeit und Nerven... oder sind die Bilder soooo toll geworden, dass man sie nicht mit einem anderen (unkomplizierterem???) Model nachschiessen kann?????

Dann wuerde ich den TfP-Vertrag dringend ueberholen. SORRY, aber da sind fuer mich zu viele WENN und ABERS drin, fuer mich klingt das alles wischi waschi... "Gelungene" Bilder z.B. oder was soll der Zusatz, dass das Model jederzeit das Shooting abbrechen darf??? Irgendwie komisch...

Kannst mir gerne auch per PN schreiben, wenn diese "Regeln" hast Du ja bestimmt drin, weil Du schon entsprechende Erfahrungen gemacht hast...

Liebe Gruesse
Kirstin
19.02.2011
Um als AGB gewertet zu werden reicht schon die Absicht aus,
einen Vertrag mehrfach zu verwenden.

Von daher würde ich davon ausgehen, daß der Anwalt in diesem
Punkt recht hat. Ich fürchte, daß auch eine handschriftliche
Ergänzung daran nichts ändert, macht es doch noch keinen
individuell ausgehandelten Vertrag daraus.

Ob er den AGB-Bestimmungen stand hält ?

Meiner Meinung nach schon, ich kann auf den ersten Blick keine
Klauseln erkennen, die ich als überraschend oder zu unbestimmt
oder unklar einsortieren würde.

Der gegnerische Anwalt ist natürlich Partei, wahrscheinlich findest
Du aber leicht einen Anwalt, der Deine Ansicht teilt und verteidigt.

Wer am Ende obsiegt ist dahingestellt - mir persönlich wäre es
vermutlich zu viel Streß mich herumzustreiten, da habe ich keine
Zeit für. Letztlich musst Du aber für Dich eine Kosten-Nutzen-
Abwägung machen.

Solange Du nicht verklagt wirst oder sich der Staatsanwalt meldet
kannst Du natürlich auch versuchen ohne Anwalt durchzukommen -
Briefe schreiben darfst Du auch selbst.

Oder Du versuchst es auszusitzen - ist halt eine Risiko-Abwägung.

Nachtrag: In dem Vertrag finde ich so einige Stellen, die ich nicht
wirklich gelungen finde. Einene Verstoß gegen die AGB-Bestimmungen
sehe ich zwar immer noch nicht, aber die Meinung eines Richters,
der sich damit auseinandersetzen muß, mag das vielleicht schon
beeinflussen.
[gone] Martina Raab
19.02.2011
Ich hätte das nicht unterschrieben..:

1. "Das Modell stellt sich EVENTUELL zur Verfügung" -> hä?? Tut es das oder tut es das nicht? Und wenn nicht, warum unterschreibe ich dann sowas?

2. Terminvereinbarung unter XXX. Warum schreibt man den nicht gleich da hin?

3. Der Vertrag gilt auch noch für ein 2. Shooting: wann soll das sein? Und was ist, wenn ich gar kein zweites Shooting will? Bin ich dann dennoch dazu verpflichtet?

4. Wer entscheidet, wann ein Bild gelungen ist?

5. Ich bin ne Frau und manchmal blond -ich kapier diesen Satz nicht: "Das Model veröffentlicht den Namen des Fotografen nur dann, wenn der Bild-Hintergrund in der vom Fotograf bearbeiteten Version belassen ist." Belassen heißt für mich, es wurde nix verändert. Aber wenns bearbeitet ist, ist es doch schon verändert..?

Das sind so die Hauptsachen, die mich stören. Vielleicht hat das dem Mädel auch schon gereicht -sie hat nimmer durchgeblickt, Anwalt liest und denkt sich: "ja, irgendwie undurchsichtig" und los gehts.. (weiß ich natürlich nicht)

Wann etwas als AGB gilt, hab ich keine Ahnung :-o
Ich frage mich eher gerade: warum ist das Modell denn zum Anwalt gegangen? Das hätte ich sie als erstes gefragt (ich bin ein neugieriger Mensch. Und warum nicht erst mal unter 4 Augen etwas klären?)


Das waren also meine laienhaften Gedanken dazu. Bin auf weitere gespannt :-)
19.02.2011
Original von Natural Photo Art
Ich hätte das nicht unterschrieben..:

1. "Das Modell stellt sich EVENTUELL zur Verfügung" -> hä?? Tut es das oder tut es das nicht? Und wenn nicht, warum unterschreibe ich dann sowas?

2. Terminvereinbarung unter XXX. Warum schreibt man den nicht gleich da hin?

3. Der Vertrag gilt auch noch für ein 2. Shooting: wann soll das sein? Und was ist, wenn ich gar kein zweites Shooting will? Bin ich dann dennoch dazu verpflichtet?

4. Wer entscheidet, wann ein Bild gelungen ist?

5. Ich bin ne Frau und manchmal blond -ich kapier diesen Satz nicht: "Das Model veröffentlicht den Namen des Fotografen nur dann, wenn der Bild-Hintergrund in der vom Fotograf bearbeiteten Version belassen ist." Belassen heißt für mich, es wurde nix verändert. Aber wenns bearbeitet ist, ist es doch schon verändert..?

Das sind so die Hauptsachen, die mich stören. Vielleicht hat das dem Mädel auch schon gereicht -sie hat nimmer durchgeblickt, Anwalt liest und denkt sich: "ja, irgendwie undurchsichtig" und los gehts.. (weiß ich natürlich nicht)

Wann etwas als AGB gilt, hab ich keine Ahnung :-o
Ich frage mich eher gerade: warum ist das Modell denn zum Anwalt gegangen? Das hätte ich sie als erstes gefragt (ich bin ein neugieriger Mensch. Und warum nicht erst mal unter 4 Augen etwas klären?)


Das waren also meine laienhaften Gedanken dazu. Bin auf weitere gespannt :-)


JEPP, das waren genau auch meine Gedanken..... plus der Passus weiter unten, dass das Model das Shooting jederzeit abbrechen darf... da ich mir die TfP-Vertraege immer schon vor den Shootings zusenden lasse, haette ich da auch nicht unterschrieben, sondern nachgefragt, was das soll...

Greets Kirstin
19.02.2011
Obwohl ich ja die Meinung von juristischen Laien begrüße, wollt ich doch sagen: Back to the Topic !

Sämtliche von den beiden Damen angesprochenen Punkten sind zum Vorteil der Models, bzw tragen zum Wohlfühlfaktor der Models bei "nichts muss", ausser einem:


Ich bin ne Frau und manchmal blond -ich kapier diesen Satz nicht: "Das Model veröffentlicht den Namen des Fotografen nur dann, wenn der Bild-Hintergrund in der vom Fotograf bearbeiteten Version belassen ist." Belassen heißt für mich, es wurde nix verändert. Aber wenns bearbeitet ist, ist es doch schon verändert..?

Ich will damit verhindern, daß der Freund des Models den Foto-Hintergrund verunstaltet und dann das Model - weil nach ihrer Logik es ja keinen Zweifel an ihrem Freund und dessen Kompetenz geben kann - das selbstbewusst veröffentlicht und meinen Namen druntersetzt. Das ist tatsächlich einmal geschehen !

Desweiteren habe ich sicher schon 100-200 Models fotografiert ( nicht nur in der MK ) und das war das erste Mal dass ich was von einem Anwalt hörte, und bei diesem einen Mal geht es 1. nur um die Bildrechte, 2. war die ganze Zeit ein zweites weibliches Model anwesend welches den Vertrag ebenfalls unterschrieb und einige Bilder aus dem Shoot veröffentlicht hat.
#9
Also den Vertrag halte ich auch für sagen wir mal ungünstig formuliert. Und das an einigen Stellen.
Alleine die Formulierung "gelungene Aufnahmen". "Gelungen" ist immer Ansichtssache und deswegen immer anfechtbar, egal wie "gut" ein Bild ist. Wenn das Model dann sagt die sind alle nicht gelungen hast du schon ein Problem...
19.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
Sämtliche von den beiden Damen angesprochenen Punkten sind zum Vorteil der Models, bzw tragen zum Wohlfühlfaktor der Models bei "nichts muss"


Carl, ich glaub Du meinst es einfach zu gut :-))) Nee ehrlich - Du laesst dem Model so viele Schlupfloecher, dass sie Dir die Veröffentlichung dann doch nicht erlauben kann (Beispiel "gelungende Fotos"), dass es hier halt mal eine ausgenutzt hat, die Veröffentlichung zu unterbinden....

Wie gesagt - ich tippe auf Stress mit dem Freund, dem die Dessous-Fotos seiner Schnecke nicht gefallen und daher wuerde ich 'nen Haken dranmachen und auch keine Rechnung schreiben... Fuer die Zukunft suche Dir vielleicht besser einen TfP-Vertrag, der nicht so viele WENN und ABERS hat... Denn auch wenn TfP muss man als Model zu stehen, dass die Bilder gemacht worden sind und der Fotograf sie veröffentlichen darf - auch wenn ich mir als Model drauf nicht gefalle...

Greets Kirstin
19.02.2011
ja, das mit dem "gelungene Fotos" überleg ich mir nochmal.
Hab ich jetzt gelernt.
Ist aber nicht Thema des Threads.
19.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
Erläuternd - und nun kommt seine Argumentation 1 - meint er, dass meine Vereinbarung ( die das Model unterschrieb ) "offenbar einer Vielzahl von Verträgen als Grundlage dienen soll, und eine Allgemeine Geschäftsgrundlage ist".

Jepp. So ist es.

Er verweist darauf, dass der von ihm als " Allgemeine Geschäftsbedingung" eingeschätzte Vertrag §307 nicht stand hält und gegen §305c verstößt ( das sind Paragraphen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen ).

§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Ich würde nun bezweifeln, daß mein Vertrag eine "allgemeine Geschäftsbdingung" ist

Ist es aber trotzdem...
Das Model hat dem Rechtsanwalt eine zeitlich unbefristete Vollmacht gegeben, wenn ich veröffentliche, dass er dann sofort gegen mich vorgeht.

Ohne Vollmacht kann ein Rechtsanwalt nicht für einen Mandanten tätig werden. [IMG]

Das würde zwar für das Model teuer

Nö. Das bezahlst ja Du.

aber für mich eben auch, weil - so sieht die Sache dann wohl aus - ich in dem Falle ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen müßte, und selbst wenn dieser relativ erfolgreich ist, wahrscheinlich in der Summe ein vielfaches dessen kostet was mir die Bilder wert sind.

Es ist unwahrscheinlich, daß der erfolgreich sein würde. Wenn doch, dann bezahlt das Model alles. Es sei denn, es wäre pleite. Dann zahlst Du Deinen Anwalt selbst. Und hast die nächsten 30 Jahre einen hübschen Titel gegen das Model in der Hand.

Antworten betrachte ich nicht als "Rechtsberatung", sondern es sind auch Meinungen von Laien willkommen, die ich dann blos als Meinungen von juristischen Laien betrachten werde

Ich halte die Argumentation des Model-Anwalts für nachvollziehbar.

Pech, daß es sich um ein TfP-Model handelt. Hätte das Model ein Honorar bekommen, wäre es ein Gewerbetreibender, sprich Unternehmer, und dann fallen automatisch alle Vorschriften zum Verbraucherschutz weg.

So aber bist Du - professioneller Fotograf - Unternehmer, und das Model höchstwahrscheinlich Verbraucher.
Original von Carl vom Westhafen
ja, das mit dem "gelungene Fotos" überleg ich mir nochmal.
Hab ich jetzt gelernt.
Ist aber nicht Thema des Threads.


Nur ist es mit solchen Formulierungen völlig egal ob AGB oder nicht.
Der Anwalt könnte dir auf gut Deutsch auch einfach schreiben das dass Model die Bilder Kacke findet und du die veröffentlichung damit auf grundlage deines Vertrags unterlassen musst ;)
19.02.2011
Original von Fotofuxx
Ob er den AGB-Bestimmungen stand hält ?

Meiner Meinung nach schon, ich kann auf den ersten Blick keine
Klauseln erkennen, die ich als überraschend oder zu unbestimmt
oder unklar einsortieren würde.

Sorry, aber der Vetrag ist vollkommen verschwurbelt.

Schon die Formulierung "Das oben genannte Modell stellt_ sich eventuell dem Fotograf im Jahr ........ für Aufnahmen zur Verfügung." macht ihn meines Erachtens schlicht unwirksam, wegen Unbestimmtheit.
19.02.2011
Original von TomRohwer
Schon die Formulierung "Das oben genannte Modell stellt_ sich eventuell dem Fotograf im Jahr ........ für Aufnahmen zur Verfügung." macht ihn meines Erachtens schlicht unwirksam, wegen Unbestimmtheit.

Das Problem ist, daß ich Verträge gerne vor dem Fotoshooting mache.
Dies schützte mich tatsächlich vor kurzfristigen Ausfällen - die ganzen Spaßbewerbungen fallen dann weg, schon weil die Spaßbewerberinnen nicht zum Briefkasten laufen wollen.
Im Gegenzug vcerpflichtet sich das Model NICHT, unbedingt und unter allen Umständen das Fotoshooting durchzuführen.
Weil ich Verträge gerne vor dem Fotoshooting mache, ist der Termin zwangsläufig oft unbestimmt, weil es nicht sicher ist dass es an einem genau bestimmten Termin durchgeführt wird.
Ich halte das für nachvollziehbar.
Wenn Du grundsätzlich meinst, man kann einen Vertrag nicht schliessen solange das exakte Shoot-Datum nicht feststeht, und sich das bestätigt, muss ich meine Praxis ändern.
Obwohl Du ja tatsächlich juristisch gebildet bist, möchte ich das erst von weiteren Stelle bestätigt haben.
Auch die Sache mit den AGB's.
Wenn Du einen Verbesserungsvorschlag hast bzgl Vertrag "solange das exakte Shoot-Datum nicht feststeht" dann kannst Du den gerne nennen, dann über arbeite ich das.
mmmh? nun, grundsätzlich sind Verträge, beitseitige Willenserklärungen, egal was vereinbart wurde, solange es nicht sittenwirdrig ist!
.. da das Modell nun den Vertarg einseitig aufgekündigt hat, würde ich mich als Fotograf, auch nicht mehr an diesen Vertrag halten und so wie es üblich ist, für einen Dienstleister, ihr eine schön hohe fristbewährte Rechnung schicken.. und sie gleichzeitig wissen lassen, das, wenn sie nicht zahlt, ein Zahlungbefehl (kostet nicht viel...) folgt..dann kann sie nochmal damit, zu ihren Rechtanwalt laufen..und wenn sie immer noch nicht zahlt, nun, dann würde ich es wirklich daruf ankommen lassen....
im übrigen, du bist der Urheber...das heißt, du kannst ihr ALLE Nutzungsrechte untersagen...das würde ich auch ihrem Rechtanwalt schriftlich mitteilen.. sonst wird es teuerer, für seine Mandantin...
19.02.2011
Original von Hellfire,
.. da das Modell nun den Vertarg einseitig aufgekündigt hat


Das Modell hat den Vertrag nicht gekündigt.

Der Anwalt argumentiert, daß der Vertrag oder doch einzelne
Klauseln unwirksam sind. Folgt man der Argumentation, dann
werden diese Klauseln behandelt, als ob sie nie geschrieben
worden wären. Im Extremfall geht das bis zur Nichtigkeit
des ganzen Vertrags, sollte keine sinnvole Regel mehr
verbleiben.

Daraus kann man nicht ableiten, daß ersatzweise
ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag gültig sein soll.
Also ganz ehrlich, wenn ich in der Situation wäre, würde ich das Model anrufen und schaun wie sie persönlich reagiert.
Je nach dem würde ich ihr dann anbieten die Veröffentlichung gegen Gebühr zu unterlassen.

Wenn sie wirklich auf einen rechtstreit aus ist würde ich (wegen des Vertrags) den Schawnz einziehen und die Bilder halt nicht veröffentlichen.
Den mit dem Vertrag durch zu kommen dürfte sehr schwer bzw unmöglich werden. Dann ist die Frage in was zu deine Zeit investieren willst, ich persönlich beschäftige mich nicht gerne mit sowas weils schlichtweg übel die Laune versaut. Mal abgesehen davon das ein rechtstreit schnell sehr teuer werden kann.
Nimm in Zukunft einen Vertrag der wasserdicht ist und sieh dieses Aktion als Lehrgeld (obwohls ja gratis war).
19.02.2011
Original von Carl vom Westhafen
Das Problem ist, daß ich Verträge gerne vor dem Fotoshooting mache.
Dies schützte mich tatsächlich vor kurzfristigen Ausfällen - die ganzen Spaßbewerbungen fallen dann weg, schon weil die Spaßbewerberinnen nicht zum Briefkasten laufen wollen.


... was schuetzt Dich denn bei dem Vertrag vor Spassbewerbungen? Okay, das Model macht sich die Muehe, den Vertrag zu unterschreiben und Dir auch zurückzuschicken - aber ich finde nirgends eine Klausel, in der drinsteht, was passiert, wenn sie nicht zum Shooting erscheint... dass Sie Dir Kosten etc. ersetzen muss...

Mach einfach in Zukunft eine Shootingvereinbarung hier ueber die MK und den Vertrag erst dann, wenn der Termin wirklich feststeht. Aufnahmeort und Art der Aufnahmen (Dessous oder so) mit aufnehmen und ganz klare Vereinbarungen treffen, wer was wie lange und wo veröffentlichen darf. Und fertig... nix mehr mit wenn und aber und haett nicht gesehen...

Gruessle Kirstin

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