Modelfotos für Escort-Seite verwendet: € 3000,00 Schadensersatzlizenz für Ex-Callgirl und Model 49

10.06.2011
Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 8. Juni 2011 (Az. 28 O 859/10) den Betreiber einer Escort-Seite im Internet verboten, Fotografien der von der Kanzlei Kötz vertretenen Klägerin zur Werbung zu nutzen. Außerdem erhielt das Model eine Schadensersatzlizenz iHv. € 3.000,00 zugesprochen.

Die Fotografien waren entstanden, als die Klägerin für einen kurzen Zeitraum tatsächlich als Callgirl für die Agentur des Seitenbetreibers tätig war. Nach ihrem Ausscheiden verwendete er die Fotografien jedoch weiter mit der Begründung, im Vertrag seien ihm die Rechte eingeräumt worden.

Dr. Daniel Kötz argumentierte für die Klägerin, dass die Einwilligung nur für den Zeitraum der Tätigkeit als Escort gelte und überzeugte damit die für Persönlichkeitsrechtstreitigkeiten zuständige Kammer des LG Köln. Diesem zufolge reichten auch nicht die Augenbalken auf den Fotografien und auch nicht die Tatsache, dass die Bilder bearbeitet worden seien. Denn die Klägerin sei trotzdem durch Mund-, Kinn und Stirnpartie zu erkennen.

Die Berechnung der Schadensersatzlizenz erfolgte in nahezu gleicher Weise wie in der KöGa-Liste vorgeschlagen. Während die KöGa-Liste einen Tagessatz von € 800,00 ansetzt, ging das LG Köln von € 750,00 aus. Die weitere Berechung war der in der KöGa-Liste identisch.

Das Urteil wird in Kürze online gestellt.
10.06.2011
Original von Dr. Daniel Kötz - Anwältin/Anwalt gesucht! PN!
(...)
Die Fotografien waren entstanden, als die Klägerin für einen kurzen Zeitraum tatsächlich als Callgirl für die Agentur des Seitenbetreibers tätig war. Nach ihrem Ausscheiden verwendete er die Fotografien jedoch weiter mit der Begründung, im Vertrag seien ihm die Rechte eingeräumt worden.
(...)


Mal ganz unabängig davon was nun genau im Vertrag stand..
Eine Weiterbenutzung der Fotos für diesen speziellen Zweck ist ja sowas von sinnfrei...

Kunde:
*Ich würde gerne die da buchen....*

Seitenbetreiber:
*Sorry..die ist gerade ausgegangen. Ich hätte aber eine andere im Angebot....*

Echt....
Sowas von sinnfrei.....^^
10.06.2011
Das ehrt sie, ist aber falsch. Genau so wird es nämlich gehandhabt: Die Agentur bläst sich zu einer mit 10 Escorts auf, wenn es in Wahrheit nur 3 sind.
[humor]... ausser wenn druntersteht "Foto typähnlich" ... geht ja sonst auch bei der Werbung ...[/humor]


aber glückwunsch für den Urteilsspruch!


Original von BSMal ganz unabängig davon was nun genau im Vertrag stand..
Eine Weiterbenutzung der Fotos für diesen speziellen Zweck ist ja sowas von sinnfrei...
[gone] StMoonlight
10.06.2011
Womit mal wieder bewiesen wäre: Man darf sich nur nicht alles gefallen lassen! ;)

Auch meinen Glückwusch
10.06.2011
Original von Dr. Daniel Kötz - Anwältin/Anwalt gesucht! PN!
Das ehrt sie, ist aber falsch. Genau so wird es nämlich gehandhabt: Die Agentur bläst sich zu einer mit 10 Escorts auf, wenn es in Wahrheit nur 3 sind.


Das erinnert ein wenig an die "Serviervorschläge", die gern auf Lebensmittelpackungen zu sehen sind. Vielleicht sollte der Escorter analog zur Discounter-Werbung "Abbildung ähnlich" drunter schreiben...:-)
[gone] ..::MP::.. *bleib ma' weg mit deiner SADcard*
11.06.2011
..ich bin absolut kein Rechtsexperte, daher mal eine Frage:

Impliziert das nun, dass es eigentlich völlig unerheblich ist was ich in einen Vertrag reinschreibe wenn es letztendlich zu einem Rechtsstreit kommt?...das klingt fast so....oder gilt das nur für den betrachteten Fall?

Irgendwie klingt das für mich so, dass ich mir die Mühe irgendwelche Verträge auszuklügeln völlig sparen kann...
Original von ..::MP::..
Irgendwie klingt das für mich so, dass ich mir die Mühe irgendwelche Verträge auszuklügeln völlig sparen kann...


Ist doch durchaus möglich, dass der entsprechende Passus im Vertrag fehlt, dass die Fotos auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin benutzt werden dürfen.
[gone] ..::MP::.. *bleib ma' weg mit deiner SADcard*
11.06.2011
das klang für mich so als wäre das durchaus berücksichtigt worden:

"Nach ihrem Ausscheiden verwendete er die Fotografien jedoch weiter mit der Begründung, im Vertrag seien ihm die Rechte eingeräumt worden. "

aber kann natürlich schon sein, dass es zu ungenau war, sodass der Anwalt einen Ansatzpunkt hatte....


Original von Enno Kiel
[quote]Original von ..::MP::..
Irgendwie klingt das für mich so, dass ich mir die Mühe irgendwelche Verträge auszuklügeln völlig sparen kann...


Ist doch durchaus möglich, dass der entsprechende Passus im Vertrag fehlt, dass die Fotos auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin benutzt werden dürfen.[/quote]
Herr Kötz? Bitte nochmal in den Verhandlungsraum 86212! :)
11.06.2011
Original von BS
Kunde:
*Ich würde gerne die da buchen....*
Seitenbetreiber:
*Sorry..die ist gerade ausgegangen. Ich hätte aber eine andere im Angebot....*


Ist wie in Werbeprospekten
"Abbildung kann vom Original abweichen" ^^
[gone] Abgemeldet
11.06.2011
"Dr. Daniel Kötz argumentierte für die Klägerin, dass ..." - hatte denn Dr. Daniel Kötz diesen Thread nun selber eröffnent - oder hat er einen Sedcardverwalter/PR-Schreiber ?
[gone] VisualPursuit
11.06.2011
Original von Dr. Daniel Kötz - Anwältin/Anwalt gesucht! PN!
Nach ihrem Ausscheiden verwendete er die Fotografien jedoch weiter mit
der Begründung, im Vertrag seien ihm die Rechte eingeräumt worden.


Und? Stand das so drin? Oder hat er einfach seinen Vertrag schlecht formuliert?

Wenn er verpennt hat ausdrücklich auf die Weiterverwendung auch bei Ausstieg
abzustellen und das zum Vertragsgegenstand zu machen, dann ist das meiner
Ansicht nach keineswegs eindeutig sondern Ermessenssache des Gerichts, das
dann nach vermuteter Vertragsabsicht zugunsten der Ex-Prostituierten entscheidet.

Wenn im Vertrag "keine zeitliche und räumliche Einschränkung" vereinbart
ist und ausdrücklich darauf hingewiesen wird wofür da geworben wird, könnte
ich mir durchaus vorstellen dass ein anderes Gericht oder eine höhere Instanz
das ganz anders sieht.

Bei Vorliegen eines sauberen Vertrages würde ich das Urteil für Ihre Seite
eher mit "Glück gehabt" kommentieren.
12.06.2011
Original von ..::MP::..
..ich bin absolut kein Rechtsexperte, daher mal eine Frage:

Impliziert das nun, dass es eigentlich völlig unerheblich ist was ich in einen Vertrag reinschreibe wenn es letztendlich zu einem Rechtsstreit kommt?...das klingt fast so....oder gilt das nur für den betrachteten Fall?

Irgendwie klingt das für mich so, dass ich mir die Mühe irgendwelche Verträge auszuklügeln völlig sparen kann...


Nein, das heißt nur, daß Verträge nach Ihrem ZWECK ausgelegt werden. Stellen Sie sich vor, Sie seien Arbeitnehmer eines ganz normalen Betriebes und dort ist ihr Bild zu sehen "Unsere Ansprechpartner...". Nach Ihrer Kündigung wollen Sie da auch nicht mehr stehen, auch dann nicht, wenn sie damals in die Nutzung Ihres Bildnisses eingewilligt haben.
[gone] VisualPursuit
12.06.2011
Original von Dr. Daniel Kötz - Anwältin/Anwalt gesucht! PN!
Nein, das heißt nur, daß Verträge nach Ihrem ZWECK ausgelegt werden.


Also wie ich mir das dachte. Der Zweck der Vereinbarung war nicht ausreichend
genau im Vertrag definiert. Glück gehabt, nichts weiter.
13.06.2011
Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen: Das können Sie ohne genaue Aktenkenntnis ebensowenig beurteilen wie ohne genaue Kenntnis der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht. Bei ersterem weiß ich, bei letztem unterstelle ich, daß Sie keinerlei Kenntnisse haben.

Der Vertrag war natürlich "nicht gut" - der Gegenanwalt sieht das naturgemäß völlig anders. Ich war der 2. Anwalt in dieser Sache für die Mandantin, der davor tätige Kollege sah die Sache als aussichtslos an. Von daher hat das Ganze vielleicht doch etwas mit der Prozeßtaktik zu tun, als Herr Quack glauben mag; die Tätigkeit des Anwalts - ganz allgemein - als Würfelspiel anzusehen, befremdet da etwas. Aber - jeder wie er mag oder eben kann.

Der Mandantin ist es übrigens völlig egal, ob sie mit dem Vertrag Glück hatte oder nicht - Hauptsache, sie hat Ihr Ziel erreicht. Und nichtsdestotroz halte ich das Urteil für berichtenswert. Viele andere auch.




Original von VisualPursuit
[quote]Original von Dr. Daniel Kötz - Anwältin/Anwalt gesucht! PN!
Nach ihrem Ausscheiden verwendete er die Fotografien jedoch weiter mit
der Begründung, im Vertrag seien ihm die Rechte eingeräumt worden.


Und? Stand das so drin? Oder hat er einfach seinen Vertrag schlecht formuliert?

Wenn er verpennt hat ausdrücklich auf die Weiterverwendung auch bei Ausstieg
abzustellen und das zum Vertragsgegenstand zu machen, dann ist das meiner
Ansicht nach keineswegs eindeutig sondern Ermessenssache des Gerichts, das
dann nach vermuteter Vertragsabsicht zugunsten der Ex-Prostituierten entscheidet.

Wenn im Vertrag "keine zeitliche und räumliche Einschränkung" vereinbart
ist und ausdrücklich darauf hingewiesen wird wofür da geworben wird, könnte
ich mir durchaus vorstellen dass ein anderes Gericht oder eine höhere Instanz
das ganz anders sieht.

Bei Vorliegen eines sauberen Vertrages würde ich das Urteil für Ihre Seite
eher mit "Glück gehabt" kommentieren.[/quote]
05.07.2011
Das Urteil ist nunmehr veröffentlicht auf der Seite der

Kanzlei Kötz, dort bei Services -> Veröffentlichungen.
Ich stehe total drauf, wenn man immer nur mit den halben Infos rausrückt!

Es wurde nicht beanstandet, dass die Bilder verwendet wurden, sondern dass diese unter der Behauptung, die Dame wäre (immer noch) als Call-Girl buchbar, genutzt wurden.
05.07.2011
lass ihm doch seinen kleinen "triumph" ... 5.500 € eingeklagt und 3.000 € zugesprochen bekommen ... ist doch besser als garnix *g

das relativiert sich dann nochmals (und sogar doppelt) über die kosten ... zumal der TO ja weiter oben geschrieben hat, er sei der 2. anwalt in der sache gewesen

bleibt da der klägerin eigentlich noch was übrig von dem geld? ... hab jetzt keine lust zu rechnen ... fürn eis wirds sicher reichen
[gone] VisualPursuit
05.07.2011
Das deckt sich mit meiner ersten Vermutung.

Ausschlaggebend war wohl primär nicht das Recht am eigenen Bild sondern
dass der Eindruck erweckt wurde die Klägerin sei aktuell immer noch Callgirl.

Sie bestreitet das, der Beklagte konnte das nicht ausreichend belegen.

Die Rechtseinräumung war schlecht formuliert.

Mit klar bezeichneter Verwendung und ebenso klar vereinbarter Weiterverwendung
auch nach Ausstieg hätte die Sache meiner Ansicht nach ganz anders ausgesehen.

Ebenso wenn der Beklagte die Fortführung der Tätigkeit als Callgirl hätte
klar belegen können.

Interessant an der Stelle finde ich dass zum einen Prostituiertenverbände dafür
kämpfen ihren selbstgewählten Beruf versicherungsfähig zu machen, die
Sittenwidrigkeit bereits gekippt wurde, Poolsteuerverfahren entwickelt werden
um auch Steuerlegalität herzustellen, und zum anderen die (ehemaligen?)
Nutzniesser dieser Entwicklung dann nach Kräften vor Gericht darauf pochen
dass man mit dem ausgeübten Beruf als Randgruppe stigmatisiert wird.


Die Klägerin war doch sicher nicht angestellt, sondern Freiberuflerin, oder?
Sie hat damit auch von den Fotos, die der Beklagte bezahlt hat profitiert.
Ein Aspekt der nicht genannt wird, und das Vorgehen nicht freundlicher
erscheinen lässt.

Ich gewinne den Eindruck das Weiterverwenden solcher Fotos könne
branchenüblich sein, und dann muss man unterstellen dass die Klägerin
nach sechsjähriger Berufserfahrung als Callgirl darüber Bescheid wusste.
Auch das hat die Gegenseite versäumt anzuführen.

Ich sehe mich in meiner Meinung bestätigt dass der Vertrag schlecht
formuliert war, und ich denke dass der Beklagte schlecht vorbereitet
und vertreten war.

Man kann der Klägerin nur wünschen dass der Beklagte nicht nachträglich
noch beweisen kann dass sie ihre Tätigkeit fortführt. Das kassiert zwar
nicht sein Urteil, hätte aber wegen Wahrheitspflicht vor Gericht auf
strafrechtlichem Wege ausgleichende Wirkung auf die Klägerin.

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