Recht am eigenem Bildnis - Verständnisfrage .... 18

[gone] www.trash-pixel.de
10.08.2011
Setzte man mal folgendes Beispiel voraus...

Ein Paar heiratet, es hat Musik bestellt mit allem Pi Pa Po ... Person A und B waren zu der Gesellschaft ebenfalls eingeladen - es werden viele Bilder gemacht, ein Eventfotograf ist auch dabei ....

Auch die Band macht Bilder, aber nicht offiziell beauftragt damit. Nun veröffentlicht die Band auf Ihrer Webseite Aufnahmen von dieser Feier - wohl als Werbung was sie für eine Stimmung macht auf den Festen - die unter anderem auch Person A und B zeigen - was denen sauer aufstößt und sich wehren möchten.

Was mich jetzt eher interessiert, kann hier evtl § 23 Abs 1 Punkt 3 KunstUrhG angewendet werden, um die Bilder nicht entfernen zu müssen? Also, fällt die Hochzeit ggf unter die Ausnahmen dafür? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Feier eine "geschlossene" Gesellschaft war?

Eure Einschätzung bitte ...
[gone] falschbelichtung ( o.O )
10.08.2011
Original von http://www.trash-pixel.de (2 Rippen gebrochen)
Was mich jetzt eher interessiert, kann hier evtl § 23 Abs 1 Punkt 3 KunstUrhG angewendet werden, um die Bilder nicht entfernen zu müssen? Also, fällt die Hochzeit ggf unter die Ausnahmen dafür? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Feier eine "geschlossene" Gesellschaft war?

Fotos einzelner Personen: Keine Chance.
Fotos von Personengruppen im direkt erkennbaren Kontext mit dem Bandauftritt: Vielleicht.
10.08.2011
Das würde mich auch sehr interessieren da ich das gleiche erlebt habe und die "Personen A und B" danach sich schriftlich beschwert haben...

LG
Jakob
Es komtm darauf an, ob die Personen "wesentlicher Bildbestandteil" sind.

Sind die beiden erkennbar das Hauptmotiv, können Sie die Veröffentlichung verweigern bzw unterbinden.

Sind sie nur so am Rande mit drauf oder spielen für den Gesamteindruck des Bildes nur eine erkennbar untergeordnete Rolle, dann darf die Band es (im Regelfall) veröffentlichen.
bezieht sich das nicht nur auf öffentliche veranstaltungen, wo personen zufällig auf dem bild sind? hier handelt es sich doch um eine privatveranstaltung, für die die band gebucht war und nicht einmal vereinbart war, dass sie fotos machen.




Original von willow2063
Es komtm darauf an, ob die Personen "wesentlicher Bildbestandteil" sind.

Sind die beiden erkennbar das Hauptmotiv, können Sie die Veröffentlichung verweigern bzw unterbinden.

Sind sie nur so am Rande mit drauf oder spielen für den Gesamteindruck des Bildes nur eine erkennbar untergeordnete Rolle, dann darf die Band es (im Regelfall) veröffentlichen.
10.08.2011
Original von http://www.trash-pixel.de (2 Rippen gebrochen)
Was mich jetzt eher interessiert, kann hier evtl § 23 Abs 1 Punkt 3 KunstUrhG angewendet werden, um die Bilder nicht entfernen zu müssen? Also, fällt die Hochzeit ggf unter die Ausnahmen dafür? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Feier eine "geschlossene" Gesellschaft war?

Eure Einschätzung bitte ...


Bin kein Jursit, aber die Veröffentlichung nach §23 Abs. 1 (3) kann ich meinen Augen nicht funktionieren.

Nach Wikipedia (Versammlungsfreiheit) ist der Begriff Versammlung vom BGH so definiert worden:
„eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“

Ich denke Hochzeiten, egal ob geschlossene oder offene Gesellschaft fallen da nicht drunter.

Aber das bezieht sich nur auf das Argument mit dem §23 und als Nichtjurist habe ich auch prinzipiell keine Ahnung.
[gone] falschbelichtung ( o.O )
10.08.2011
Original von Jörg N.
Nach Wikipedia (Versammlungsfreiheit) ist der Begriff Versammlung vom BGH so definiert worden:
„eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“

Das hat damit (in der Praxis) nix zu tun, sonst gäbs in Zeitungen z.B. keine Fotos von Veranstaltungen wie nem Schützenfest oder Ähnlichem. Letztlich reicht es meist aus, wenn es eine öffentliche Veranstaltung ist.
Das wiederum ist aber Offtopic und ich bin mir SICHER, das unser lieber Onkel Tom dazu noch ausführlich mit konkreten Beispielen und Paragraphenverweisen berichten wird. ;-)

Bei dem konkret genannten Beispiel kommt es, so denke ich zumindest, sehr auf den Charakter der Bilder an.
Trash-pixel hat es selbst schon mehr oder minder verdeutlicht, vielleicht auch ungewollt: Es gibt (wenn ich mich irre, bitte korrigieren) juristisch keine "geschlossene Gesellschaft" - schon allein deshalb gestaltet sich die Beantwortung der Frage nicht ganz einfach und ist im Zweifel sehr sicher von der Rechtsauslegung und dem individuellen Fall abhängig.

Angenommen z.B. die Fotos hätten tatsächlich einen Dokumentatorischen Charakter für den Auftritt der Band selbst und der FB-Account stellte sozusagen das Gesamtportfolio dar in dessen Rahmen auch in selbstreflektierender Art und Weise die bisherigen Auftritte (egal ob nun öffentlich oder nichtöffentlich) dokumentiert werden, wobei die Bilder nicht zentraler Bestandteil der jeweiligen Dokumentation sein dürften, sondern nur der "Ausschmückung" dienen. Dann könnte das Chancen auf Erfolg haben, als "is ok" gewertet zu werden.

/edit: Satz eingefügt
10.08.2011
Original von falschbelichtung ( ... )
[quote]Original von Jörg N.
Nach Wikipedia (Versammlungsfreiheit) ist der Begriff Versammlung vom BGH so definiert worden:
„eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“

Das hat damit (in der Praxis) nix zu tun, sonst gäbs in Zeitungen z.B. keine Fotos von Veranstaltungen wie nem Schützenfest oder Ähnlichem. Letztlich reicht es meist aus, wenn es eine öffentliche Veranstaltung ist.
[/quote]
Da wird sicherlich §23 Abs. 1(1) zum Tragen kommen:
"Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;"
Ich glaube das Stichwort ist das redaktionelle Verwendung.
10.08.2011
Original von falschbelichtung ( ... )

Trash-pixel hat es selbst schon mehr oder minder verdeutlicht, vielleicht auch ungewollt: Es gibt (wenn ich mich irre, bitte korrigieren) juristisch keine "geschlossene Gesellschaft"



Ist zwar auch etwas OT - aber den Begriff gibt es wohl, der kommt insbesondere in Bayern zu tragen wenn man an "Tanzverbotstagen (stillen Tagen)" eine Veranstaltung mit Unterhaltungcharakter plant.

Ein freundlicher Polizist hat mir das mal ganz genau erklärt...Hochzeiten gehören zu den wenigen anerkannt geschlossenen Gesellschaften.
10.08.2011
Original von http://www.trash-pixel.de (2 Rippen gebrochen)
Was mich jetzt eher interessiert, kann hier evtl § 23 Abs 1 Punkt 3 KunstUrhG angewendet werden, um die Bilder nicht entfernen zu müssen? Also, fällt die Hochzeit ggf unter die Ausnahmen dafür?

Eine Hochzeitsfeier eine "Versammlung" oder ein "Aufzug"? Habe ich nocht nie gehört. Meines Wissens meint §23 Abs.1 Satz 3 KUG Ereignisse, die - vereinfacht gesagt - unter das Versammlungsgesetz fallen. Also Demonstrationen, Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Prozessionen, ...

Und wenn eine Hochzeit - eine Fürstenhochzeit z.B. - so groß und bedeutsam werden sollte, daß man darüber diskutieren kann, ob sie darunter fällt, dann ist sie ohnehin sowieso schon von vornherein ein "Ereignis der Zeitgeschichte".
10.08.2011
Original von willow2063
Es komtm darauf an, ob die Personen "wesentlicher Bildbestandteil" sind.

Sind die beiden erkennbar das Hauptmotiv, können Sie die Veröffentlichung verweigern bzw unterbinden.

Sind sie nur so am Rande mit drauf oder spielen für den Gesamteindruck des Bildes nur eine erkennbar untergeordnete Rolle, dann darf die Band es (im Regelfall) veröffentlichen.

Dann wären sie "unwesentliches Beiwerk".
10.08.2011
Original von falschbelichtung ( ... ) Es gibt (wenn ich mich irre, bitte korrigieren) juristisch keine "geschlossene Gesellschaft" - schon allein deshalb gestaltet sich die Beantwortung der Frage nicht ganz einfach und ist im Zweifel sehr sicher von der Rechtsauslegung und dem individuellen Fall abhängig.

Es gibt übrigens juristisch durchaus die "geschlossene Gesellschaft", und zwar im Zusammenhang mit dem Gaststätten-Recht. "Geschlossene Gesellschaften" unterliegen nicht der "Polizeistunde", d.h. ein Wirt kann seinen Laden über die Polizeistunde hinaus geöffnet lassen, wenn es sich um eine "geschlossene Gesellschaft" handelt.

(Gibt's überhaupt noch irgendwo eine "Polizeistunde"? Da bin ich jetzt überfragt. Bis in die 80er Jahre hinein war das jedenfalls außerhalb von West-Berlin häufig der Fall.)

Eine "geschlossene Veranstaltung" wiederum kann durchaus ein "Ereignis der Zeitgeschichte" sein, man denke nur an Parteitage, Tarifverhandlungen, Konferenzen, ...
10.08.2011
Original von TomRohwer



(Gibt's überhaupt noch irgendwo eine "Polizeistunde"? Da bin ich jetzt überfragt. Bis in die 80er Jahre hinein war das jedenfalls außerhalb von West-Berlin häufig der Fall.)



Gibt es noch...nennt sich Sperrstunde, und die Verkürzung selbiger muss zum Beispiel hier in München vierteljährlich gegen eine nicht geringe Gebühr immer wieder aufs Neue beantragt werden.
10.08.2011
hier handelt es sich doch um eine privatveranstaltung, für die die band gebucht war und nicht einmal vereinbart war, dass sie fotos machen.

genau!

Es war eine private Veranstaltung!
Sreng genommen hätten die Bandmitglieder sogar eine Erlaubnis zum Fotografieren einholen müssen.
In meinen Augen ist es unverschämt, einfach Bilder von der Hochzeit ohne Einwilligung zu veröffentlichen.
Juristisch ist es sowieso nicht erlaubt, privat ist privat.
11.08.2011
Original von M.K.Munich - ab sofort komplett langweilig!
[quote]Original von TomRohwer



(Gibt's überhaupt noch irgendwo eine "Polizeistunde"? Da bin ich jetzt überfragt. Bis in die 80er Jahre hinein war das jedenfalls außerhalb von West-Berlin häufig der Fall.)



Gibt es noch...nennt sich Sperrstunde, und die Verkürzung selbiger muss zum Beispiel hier in München vierteljährlich gegen eine nicht geringe Gebühr immer wieder aufs Neue beantragt werden.[/quote]
Schleswig-Holstein hat die Sperrstunde 2005 ersatzlos gestrichen.
11.08.2011
Original von WHS PHOTOGRAPHIE

Es war eine private Veranstaltung!
Sreng genommen hätten die Bandmitglieder sogar eine Erlaubnis zum Fotografieren einholen müssen.

Als Teilnehmer an einer Veranstaltung muß man ja nicht zwingend vorher eine Erlaubnis zum Fotografieren einholen. Auf einer Hochzeit oder Geburtstagsfeier oder einem Klassentreffen knipsen auch alle, ohne vorher zu fragen.
Sehe das hier wie Tom, eine Hochzeit ist keine Versammlung i.S. des Versammlungsgesetzes.

Eine Definition wurde hier ja bereits genannt:
„eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“
Die Hochtzeitsgäste finden sich nicht zusammen, um gemeinsam am öffentlichen Meinungsbildungsprozess teilzunehmen, sondern, um das Brautpaar hochleben zu lassen.
12.08.2011
Antwort: NEIN. Die Band kann sich mangels öffentlicher Veranstaltung nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG berufen.

Lies S. 79.

Gruß,
Daniel Kötz

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