Bildrechte beim Profifotografen 13

Hallo

Folgende Situation:
Die Freundin eines Arbeitskollegen von mir, hat einen Gutschein für ein erotisches Fotoshooting geschenkt bekommen und hat die Bilder bei dem ansässigen Fotografen machen lassen.
Es wurde kein separater Vertrag ausgehandelt.
Der Fotograf gibt alle Bilder die entstanden sind in voller Auflösung auf CD dem "Model".
Sowie 10 Prints als DinA5 und 2 Bilder der CD welche die Dame sich noch aussuchen darf, welche dann als grössere Bilder ausgedruckt werden.

Meine Frage:

Darf der Fotograf, der ja die Rechte an den Bildern hat, einige davon ohne Rücksprache mit der Dame in seinen Geschäfträumen ausstellen oder verkaufen?

Was darf das fotografierte Modell mit den Bildern machen?
Darf sie diese z.b. in diversen socialNetworks hochladen, ohne Absprache mit dem Fotografen? Oder darf sie die Bilder verkaufen?

Gruss: Horst
11.01.2012
was sagt denn das Kleingedruckte, bzw. die AGB?
11.01.2012
In diesem Thread wurd ein ähnlicher Fall schon länglich durchgekaut.

Meine Kurzfassung:

Ohne explizite Vereinbarung (die auch mündlich erfolgen kann)
sind weder Fotograf noch Kundil in der Lage die Bilder in der
von Dir beschriebenen Art und Weise zu nutzen ohne dass,
- der Fotograf das Persönlichkeitsrecht der Kundin
bzw.
- die Kundin gegen das Urheberrecht des Fotografen
verletzt.

Ein entsprechender Passus in den AGB des Fotografen hielte
ich für unwirksam weil überraschend. In diesem Fall greifen
die Verbraucherschutzvorschriften des BGB bzgl. AGB, da
die Kundin hier eindeutig Verbraucherin und der Fotograf
Unternehmer ist.

Ausnahmetatbestand für die Kundin:

UrhG § 60 Bildnisse

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten
11.01.2012
Original von Moselpirat --- interessanter Job online
Darf der Fotograf, der ja die Rechte an den Bildern hat, einige davon ohne Rücksprache mit der Dame in seinen Geschäfträumen ausstellen oder verkaufen?

NEIN
Unabhängig von den Rechten des Fotografen hat das Model das Recht am eigenen Bild. Der Fotograf darf nichts ohne Zustimmung des Models veröffentlichen

Was darf das fotografierte Modell mit den Bildern machen?
Darf sie diese z.b. in diversen socialNetworks hochladen, ohne Absprache mit dem Fotografen?

eigentlich: NEIN

[/quote]Oder darf sie die Bilder verkaufen?[/quote]
DAS schon gar nicht!
11.01.2012
Genau so ist es!

Ein entsprechender Passus in den AGB des Fotografen hielte
ich für unwirksam weil überraschend. In diesem Fall greifen
die Verbraucherschutzvorschriften des BGB bzgl. AGB, da
die Kundin hier eindeutig Verbraucherin und der Fotograf
Unternehmer ist.
11.01.2012
Wäre es nicht das einfachste, würde die Dame selber nochmal beim Fotograf nachfragen?
Ohne ihre Zustimmung wird er jedenfalls ganz sicher nichts veröffentlichen oder verkaufen dürfen.
11.01.2012
Original von Liathano - Distelblüte
Wäre es nicht das einfachste, würde die Dame selber nochmal beim Fotograf nachfragen?
Ohne ihre Zustimmung wird er jedenfalls ganz sicher nichts veröffentlichen oder verkaufen dürfen.


Wenn man den Fotografen fragt, dann bekommt man halt auch
nur die Meinung des Fotografen.

Viele haben z.B. Folgendes in ihren AGB:
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.


Meiner Meinung nach auch unwirksam, aber im Zweifel wird man darüber
streiten müssen.

Auch beliebt ist Folgendes:
Der Auftraggeber willigt ein, dass die von ihm gefertigten Fotos uneingeschränkt zur Eigenwerbung des Fotografen veröffentlicht werden dürfen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung der Fotos zum Aushang im Schaufenster, im Studio, auf Messen und zur Präsentation in Werbeanzeigen, Prospekten, Musteralben, auf der Homepage und anderen Medien.


Dazu schrieb ich ja schon meine Ansicht, aber die des Fotografen, der
diese Klauseln verwendet dürfte natürgemäß einen andere sein ...
@ Distelblüte
Genau das habe ich meinem Kollegen ebenfalls geraten.
Da die Bilder sowieso am Samstag beim Fotografen abgeholt werden, kann das dort auch besprochen werden.

Vielleicht hätte man dies vor dem shooting besprechen sollen.

Wenn die Bilder mal gemacht sind und der Fotograf hätte nun das Recht diese in seinen Geschäftsräumen zu präsentieren, wäre es eh zu spät.

Ich bedanke mich erst mal für eure Auskünfte und werde dies weitergeben.

Gruss: Horst
11.01.2012
Meine Meinung:

Ob Profi-Fotograf oder Amateur ist völlig egal.
Es gibt das Urheberrecht (Fotograf) und das Recht am eigenen Bild (Model). Die stehen sich gegenüber.

Der Fotograf kann nichts veröffentlichen wenn das Model nicht WIRKSAM auf das Recht am eigenen Bild verzichtet hat ODER eine Entlohnung für das Model-Stehen bekam.

Das Model kann nichts veröffentlichen wenn der Fotograf ihr keine Nutzungsrechte dafür eingeräumt hat.

So ist die Rechtslage. Wer dagegen verstösst muss halt zahlen :-)

LG, Frank
11.01.2012
Original von Moselpirat --- interessanter Job online
Darf der Fotograf, der ja die Rechte an den Bildern hat, einige davon ohne Rücksprache mit der Dame in seinen Geschäfträumen ausstellen oder verkaufen?

Nein.

Was darf das fotografierte Modell mit den Bildern machen?

  • Sie angucken.

  • Sie an die Wand hängen.

  • Sich Vervielfältigungen davon machen lassen.

  • Diese Vervielfältigungen unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten.

  • Die Originale verkaufen. (Wobei der Fotograf dann u.U. etwas vom Verkaufserlös abbekommt.)

  • Die Originale öffentlich ausstellen.


  • Darf sie diese z.b. in diversen socialNetworks hochladen, ohne Absprache mit dem Fotografen?

    Nein.
    Oder darf sie die Bilder verkaufen?

    Die Originalvergrößerungen? Ja.
    11.01.2012
    Original von Fotofuxx
    Viele haben z.B. Folgendes in ihren AGB:
    [quote]Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
    vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
    übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
    [/quote]
    Und das ist unwirksam. §60 UrhG ist ein "Schrankenrecht" des UrhG, das kann man vertraglich genausowenig ausschließen wie das Zitatrecht oder das Recht, "einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" anzufertigen.

    Allerdings gibt es laut EP keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen, also auch keine AGB (die müssten dem Kunden vorher zur Kenntnis gebracht worden sein, um wirksam zu werden), also wird es schlicht auf die einschlägige Gesetzeslage hinauslaufen, und die ist dankenswerterweise völlig eindeutig.
    11.01.2012
    Original von TomRohwer
    [quote]Original von Fotofuxx
    Viele haben z.B. Folgendes in ihren AGB:
    [quote]Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
    vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
    übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
    [/quote]
    Und das ist unwirksam.
    [/quote]

    Wie ich ja auch bereits schrieb, was man sogar in Deinem Zitat noch lesen
    könnte, wenn Du nur eine Zeile mehr kopiert hättest ^^

    Original von TomRohwer
    Allerdings gibt es laut EP keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen, also auch keine AGB


    Deine Interpretation. Ich würde bei einer Schilderung bzgl. der
    "Freundin eines Srbeitskollegen" nicht so schnell schliessen ohne
    nachzufragen.

    Original von TomRohwer
    (die müssten dem Kunden vorher zur Kenntnis gebracht worden sein, um wirksam zu werden)


    Im Ladengeschäft reicht deutlich sichtbarer Aushang,
    zumindest für "Geschäfte des täglichen Lebens".
    Ein Hinweis des Verwenders auf die AGB, zum Beispiel
    durch Vorlage, reicht allemal. Der Kunde muß sie nicht
    lesen damit sie einbezogen werden.
    Einbezogen sind sie als ggf. Auf das Pferd würde
    ich nicht unbedingt sezten ...

    Das ändert aber nichts an der bereits zuvor angeführten Unwirksamkeit.

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