Streetfotografie / Bildrechte 8

07.11.2012
Hallo Kollegen,..

also erstmal muss ich sagen, nutz ich die foren hier eher selten, aber ich find gut und auch sehr nett, dass man hier immer hilfe bekommt! deswegen erstmal danke...

also meine frage bezieht sich auf das Thema Strassenfotografie oder Streetfotografie, sie ist ja im allgemeinen spontan und dokumetarisch aufgebaut , nicht gestellt also.
Hat jemand von euch eine ahnung wie das nun hier mit den bildrechten der personen aussieht?
gilt da immer noich der grundsatz dass mindestens 5 personen auf dem bild sein müssen die man erkennen kann sodass niemand mehr anspruch auf bildrechte hat?

grüße mal und danke
[gone] User_6099
07.11.2012
Da Lesen bekanntlich bildet...

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Damit Du es nicht übertreibst... §§ 22-23
07.11.2012
§22 Kunsturhebergesetz:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."

§23 Kunstuhebergesetz:
"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Also von einer 5 Personen Regel kann ich da nichts lesen. Wenn man gutwillig ist (im Sinne des Fotografen) kann man mit dem "höheren Interesse der Kunst" argumentieren. In Einzelfällen vielleicht auch mit dem "zeitgeschichtlichen Interesse" oder dem "Beiwerk".
Wenn man böswillig ist kann man das auch lassen. Ist halt alles recht schwammig formuliert. "Vor Gericht und auf hoher See..."

Soweit zumindest die Rechtslage in Dtl. Meiner unbedeutenden Einschätzung nach bewegt sich die Streetfotografie grundsätzlich auf einem rechtlich dünnen Eis. Jedenfalls was die Veröffentlichung angeht. Fotografieren und selbst anschauen darf man natürlich. Aber sobald man es in irgendeiner Form veröffentlicht kann es eng werden.

Auch hier gilt natürlich: Wo kein Kläger da kein Richter. In den allermeisten Fällen wird es niemanden interessieren. Aber wenn sich doch mal jemand auf den Schlips getreten fühlt oder Dir aus anderen Gründen Ärger machen will hat er es ziemlich leicht.

VG Dan
07.11.2012
Bernd war schneller... :-)
[gone] User_6449
07.11.2012
Noch zu ergänzen: Presserecht

Viele Grüße
Peter
es gibt zu §22/§23 einen ziemlich lesenswerten Artikel den ich mal gebookmarkt hatte:

http://www.rechtambild.de/2010/04/das-berechtigte-interesse-im-sinne-des-%C2%A7-23-abs-2-kug/

Wen es interessiert, dort wird auch auf (mehr oder weniger aktuelle) Rechtssprechungen eingegangen.
07.11.2012
Original von Mr. Joe Smith
Hat jemand von euch eine ahnung wie das nun hier mit den bildrechten der personen aussieht?

Genau so wie in allen anderen Bereichen der Fotografie.
gilt da immer noich der grundsatz dass mindestens 5 personen auf dem bild sein müssen die man erkennen kann sodass niemand mehr anspruch auf bildrechte hat?

Diesen "Grundsatz" hat es im deutschen Recht niemals gegeben...

Wenn man mal den Ausnahmefall außer acht lässt, daß es sich um eine Veröffentlichung "im höheren Interesse der Kunst" handelt (§23 KunstUrhG), dann müssen rein formal rechtlich die in der "Streetfotografie" abgebildeten Personen entweder nur Beiwerk sein, oder es muß sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln, oder um ein Bildnis von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen o.ä., oder der Abgebildete muß Geld dafür erhalten haben, daß er sich fotografieren ließ - oder er muß eben zustimmen, daß sein Bild "verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt" wird.

Wenn Du jetzt wissen möchtest, wie Streetfotografie denn in zehn Henkers Namen funktioniert, wenn man an all diese Regeln denkt, dann lautet die Antwort schlicht und einfach: unter möglichst geschickter Mißachtung dieser Regeln...

Oder im Ausland. Oder mit einer guten Rechtsabteilung im Verlag. Oder... oder... oder...
08.11.2012
Leute Ihr seid echt supi, danke für die vielen Antworten und rege Anteilnahme!

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