TfP shooting 40

#21
[gone] JeanSchwarz
17.11.2012
Es steht in: Foto-und Bildrecht, Endress Wanckel, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2009, Randnummer 250, dass es bei der digitalen Bildbearbeitung wegen der hohen technischen Qualität heutzutage nicht mehr feststellbar ist, ob ein Abbild noch der Realität entspricht oder nicht, sodass darin falsche Sachaussagen liegen können, die zu einer falschen Tatsachenbehauptung führen können (dann mal § 23 II KUG anschauen). Niemand muss sich gegen seinen Willen in einen falschen Kontext setzen lassen (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.2.1993, Az: 3 W 37/93, unveröffentlicht).

Wenn bspw. der TE Aufnahmen von dem Beauty-Model gemacht hat und Bearbeiter2 daraus Gothicaufnahmen macht, dann wäre ich als Model wohl auch nicht einverstanden, wenn es meinem Geschmack / Stil nicht entspricht.
tja, drum diesbezüglich die sachlage vertraglich so gestalten, das das model "damit einverstanden ist". ist doch nich so schwer.
#24
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
17.11.2012
Original von robert.wendel
Wenn ich erst die Paragraphen bemühen muß, ist sowieso alles zu spät. Erst gestern habe ich ein neues Shooting verabredet und im Gespräch stellte es sich ganz beiläufig heraus, daß wir - nach jahrelanger Zusammenarbeit wohlgemerkt - wahrscheinlich gar keinen Vertrag haben.


EIN Vertrag, für das anstehende, sowie für alle zukünftigen Shootings ist sowieso nicht rechtskräftig.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
17.11.2012
Original von JeanSchwarz
Es steht in: Foto-und Bildrecht, Endress Wanckel, 3. Auflage, Beck-Verlag, München 2009, Randnummer 250, dass es bei der digitalen Bildbearbeitung wegen der hohen technischen Qualität heutzutage nicht mehr feststellbar ist, ob ein Abbild noch der Realität entspricht oder nicht, sodass darin falsche Sachaussagen liegen können, die zu einer falschen Tatsachenbehauptung führen können (dann mal § 23 II KUG anschauen). Niemand muss sich gegen seinen Willen in einen falschen Kontext setzen lassen (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.2.1993, Az: 3 W 37/93, unveröffentlicht).

Wenn bspw. der TE Aufnahmen von dem Beauty-Model gemacht hat und Bearbeiter2 daraus Gothicaufnahmen macht, dann wäre ich als Model wohl auch nicht einverstanden, wenn es meinem Geschmack / Stil nicht entspricht.


Deshalb habe ich ja vorher geschrieben, dass eine Bearbeitung den Kontext des Bildes nicht maßgeblich verändern darf.
#27
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
17.11.2012
Original von robert.wendel
[quote]

EIN Vertrag, für das anstehende und für alle zukünftigen Shootings ist sowieso nicht rechtskräftig.



Das ist Unsinn, in Deutschland herrscht Vertragsfreiheit und zwei erwachsene Menschen können untereineander vereinbaren, was sie wollen, auch, daß sie sich den bürokratischen Müll für die Zukunft ersparen wollen.[/quote]

Ganz komisch, dass Bildagenturen solche Verträge nicht als Model-Release anerkennen und für jedes Shooting einen eigenen Vertrag fordern...

Ich habe auch über Google mehrere Anwälte gefunden, die von einem einzelnen Vertrag für mehrere Shootings abraten.
Aber klar...die Vertragsfreiheit gilt. Das beinhaltet aber nicht, dass man im Sttreitfall mir diesem Pauschalvertrag auch Recht bekommt.
Original von jan wischnewski photography neue HP online
[quote]Original von robert.wendel
[quote]

EIN Vertrag, für das anstehende und für alle zukünftigen Shootings ist sowieso nicht rechtskräftig.



Das ist Unsinn, in Deutschland herrscht Vertragsfreiheit und zwei erwachsene Menschen können untereineander vereinbaren, was sie wollen, auch, daß sie sich den bürokratischen Müll für die Zukunft ersparen wollen.[/quote]

Ganz komisch, dass Bildagenturen solche Verträge nicht als Model-Release anerkennen und für jedes Shooting einen eigenen Vertrag fordern...[/quote]

bildagenturen müssen auch internationale rechte beachten. was wendel schreibt, stimmt.
17.11.2012
Alleine schon das Lesen solcher Threads verringert meine
Vorfreude auf das Fotografieren als Hobby und Quelle von Freude und Spaß.
Zum Glück vergesse ich alles Gelesene sofort, wenn das Shooting beginnt.
#31
das reicht erfahrungsgemäß nicht. ein model release brauchst du schon.
das muss aber nicht unbedingt das von derjeweiligen agentur sein. die agenturen haben unterschiedliche anforderungen (shutterstock will zb nur releases in english, fotolia is am "offensten" für eigene releases, bei istockphoto ists glücksache)
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
17.11.2012
Original von robert.wendel
Da würde ich doch ganz gerne mal eine ganz konkrete Frage loswerden, die Du vielleicht beantworten kannst.
Bisher sind mir immer Bildagenturen begegnet, die ihren eigenen Vertrag - Model und auch Property - unterschrieben haben wollten. Das hat mich jedesmal abgeschreckt. Manchmal hat man gar keinen Kontakt mehr und die Bilder, sind auch nicht mehr taufrisch. Telefoniert man dann herum und holt sich die Unterschriften ein. Ich bin immer davon ausgegangen, daß ich der Vertragspartner für die Agentur bin und daß es reicht, wenn ich erkläre, daß ich die Rechte zur Veröffentlichung habe.


Das reicht aus dem einfachen Grunde nicht, dass sich bei einer unerlaubten Veröffentlichung das geschädigte Model immer zuerst an die Bildagentur wendet, die das Bild ja schließlich veröffentlicht hat. Das Model verklagt also die Agentur und die Agentur müsste wiederum den Fotografen verklagen. Das wollen sich die Agenturen sparen.

Zum Glück arbeite ich bei einer Agentur für Foodfotografie. Äpfel, Steaks und Gemüse verklagen einen nicht so oft. ;)
#34
[gone] User_6449
17.11.2012
Original von Clark Cent
also das steht im vertrag.

Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, auf den Fotografen übertragen werden und sich das Model mit der Veröffentlichung und Verbreitung ihres Bildnisses einverstanden erklärt. Der Fotograf hat insbesondere das Recht, die vorgenannten Fotografien zu nicht kommerziellen Zwecken und zum Zwecke der Eigenwerbung (Präsentationsmappen, Internet-Seiten,Homepage, Ausstellungen, etc.) zu nutzen.

Meine Einschätzung:

Aus diesem Vertragstext geht klar hervor, daß Du die Fotografien zu nicht
kommerziellen Zwecken und zum Zwecke der Eigenwerbung nutzen darfst.

Das Modell hat Dir die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt und wenn
sonst nichts weiter geregelt ist, gilt §31 UrhG zu den Nutzungsrechten.

Wenn der Bildbearbeiter seine Werke mit Deinem Namen ausstellt, ist das
selbstverständlich auch Eigenwerbung für Dich als Fotograf. Die passenden
Nutzungsrechte kannst Du laut §31 UrhG auf den Bildbearbeiter übertragen,
denn das Modell hat Dir die Nutzung im Vertrag genehmigt. Es darf nur nicht
kommerziell sein.

Die wichtigste Formulierung im Vertrag ist "Das Recht zur Nutzung", denn
wenn im Vertrag sonst nichts ausschließendes geregelt ist, umfaßt dieses
Nutzungsrecht laut §31 UrhG auch die Übertragung von Nutzungsrechten.


Viele Grüße
Peter
17.11.2012
hallo zusammen,

also das model hat sich gemeldet und ist einverstanden. ich bin überglücklich.
was habe ich gelernt.

kommunikation ist alles trotzdem sollte man versuchen alle eventualitäten in einem vertrag zu berücksichtigen.

grüsse und nochmals danke
clark
[gone] xxxxxx
17.11.2012
Original von Clark Cent
also das steht im vertrag.

Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, auf den Fotografen übertragen werden und sich das Model mit der Veröffentlichung und Verbreitung ihres Bildnisses einverstanden erklärt. Der Fotograf hat insbesondere das Recht, die vorgenannten Fotografien zu nicht kommerziellen Zwecken und zum Zwecke der Eigenwerbung (Präsentationsmappen, Internet-Seiten,Homepage, Ausstellungen, etc.) zu nutzen.


Hervorhebung durch mich.

Als Grammatiker stelle ich fest: Am Anfang fehlt da wohl 'was im Zitat...

Als Logiker sage ich zu dazu: Auf DER Grundlage muss sich das Model mit der Veröffentlichung jedes einzelnen Bildes einverstanden erklären. Wenn du Pech hast, findet das Model nach dem shooting, dass gar kein Bild veröffentlicht werden sollte.

Zum Abschluss alles gut gegangen? Super!
Trotzdem meine Empfehlung: Ändere das...
17.11.2012
Original von Peter Herhold
[quote]Original von Clark Cent
also das steht im vertrag.

Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, auf den Fotografen übertragen werden und sich das Model mit der Veröffentlichung und Verbreitung ihres Bildnisses einverstanden erklärt. Der Fotograf hat insbesondere das Recht, die vorgenannten Fotografien zu nicht kommerziellen Zwecken und zum Zwecke der Eigenwerbung (Präsentationsmappen, Internet-Seiten,Homepage, Ausstellungen, etc.) zu nutzen.

Meine Einschätzung:

Aus diesem Vertragstext geht klar hervor, daß Du die Fotografien zu nicht
kommerziellen Zwecken und zum Zwecke der Eigenwerbung nutzen darfst.

Das Modell hat Dir die Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt und wenn
sonst nichts weiter geregelt ist, gilt §31 UrhG zu den Nutzungsrechten.

Wenn der Bildbearbeiter seine Werke mit Deinem Namen ausstellt, ist das
selbstverständlich auch Eigenwerbung für Dich als Fotograf. Die passenden
Nutzungsrechte kannst Du laut §31 UrhG auf den Bildbearbeiter übertragen,
denn das Modell hat Dir die Nutzung im Vertrag genehmigt. Es darf nur nicht
kommerziell sein.

Die wichtigste Formulierung im Vertrag ist "Das Recht zur Nutzung", denn
wenn im Vertrag sonst nichts ausschließendes geregelt ist, umfaßt dieses
Nutzungsrecht laut §31 UrhG auch die Übertragung von Nutzungsrechten.


Viele Grüße
Peter[/quote]
Diesen Ausführungen schließe ich mich grundsätzlich an. Klar ist ja wohl, dass die bearbeiteten Fotos in jedem Falle als Eigenwerbung für den Fotografen verwendet werden. Allerdings sind sie auf der Sedcard eines Bildbearbeiters auch dessen Eigenwerbung - ebenso auf einer Homepage o.ä. Und da wird es etwas schwierig. Ich glaube, ich habe diese Lücke in meinen Verträgen auch - und stelle nebenbei fest, dass sowohl einige meiner TFP-Modelle, denen ich erlaube, meine unbearbeiteten Bilder fremdbearbeiten zu lassen als auch ich selbst, der gerne Mal Bildbearbeitern, die uuuunbedingt was bearbeiten wollen, ein paar Bilder gebe, die dann natürlich ihre Bearbeitungen auch ausstellen wollen, sich gar nicht um diese Lücke kümmern. :-)
Ich lasse es mir aber auch hier nicht nehmen, den Hinweis zu geben, dass es die reine "nicht kommerzielle" Eigenwerbung beispielsweise auch in der MK nicht gibt: Jedes ausgestellte Bild hat hier um sich herum Werbung, die Geld in die MK-Kasse spült. Ich warne also erneut davor, die Nutzungsmöglichkeiten bei TFP-Verträgen derart einzuschränken.

Und nebenbei: So ein Satz "ich mache nur TFP" bekommt ja eine völlig neue Bedeutung, wenn das Model Klamotten im Wert von >100 EUR bekommt.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
17.11.2012
Original von eckisfotos


Und nebenbei: So ein Satz "ich mache nur TFP" bekommt ja eine völlig neue Bedeutung, wenn das Model Klamotten im Wert von >100 EUR bekommt.


So sehe ich das auch! Wenn die junge Dame als Bezahlung Waren im Wert von mehreren hundert Euro bekommen hat, liegt sogar ein Ungleichgewicht zu Ungunsten des Fotografen vor. Ich würde dabei vermuten, dass sogar ein Richter dem Fotografen dabei die kommerziellen Rechte einräumen würde. Mit TfP hat das nichts mehr zu tun.
18.11.2012
Meine Sicht:
Es wird zuviel nachgedacht! VORdenken spart Probleme.

Wenn dem Model in einem Wert von > 100 Euro Bekelidungsstücke überlassen werden, wäre ein PAY-Vertrag das Mittel der Wahl gewesen.
Wäre - gewesen.

Also VORdenken. Und nun Ruhe geben!

Der Unterschied zwischen Klugen und Dummen ist, dass die Klugen neue Fehler machen und die Dummen den gleichen mehrfach.
Sei ein Kluger.

Gut Licht.
fotoMAGNIfico

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