Models unter 16 / 18... Was beachten? 21

05.02.2013
Hallo!

Heute würde ich mich gerne mit folgender Frage / Problematik an euch wenden.

Ich fotografiere noch nicht sonderlich lang, hab aber wohl selbst gemodelt. Jetzt hab ich auch eine Seite bei FB und über diese jetzt eine Anfrage einer 15 Jährigen aus meiner Umgebung bekommen.

Sie scheint nett und sympathisch zu sein, wollte mir zuerst Geld geben fürs shooten (was ich aber ja gar nicht will)... Punktum Ende: Ich würd geren mit ihr auf TFP-Basis shooten.

Jetzt meine Frage: Was muss ich besonder beachten? Vertrag ist klar, auch dass ich den von den Eltern unterschreiben lassen sollte. Ich denke ich werde die junge Dame auch zu Hause abholen, mich selbst persönlich vorstellen (ja ich bin wirklich nur ne 1,60 m große 23 Jährige und kein böser Onkel aus dem Internet...) und dort vor Ort die Eltern unterschreiben lassen (ich weiß wie Mädels mit 15 sein können wenn die Eltern nö sagen).

Aber mir gehts eher um die Bilder selbst. Klar, ich will mit ihr weder Akt noch Dessous und auch nichts in Bademode machen. Aber alles darüber ist mir schleierhaft. Was geht, was nicht? Muss ich mir überhaupt so sehr Gedanken machen oder sollte alles was von mir als ethisch (intuitiv) richtig gesehen wird (vllt maximal mal ne nackte Schulter) auch richtig sein?

Habt ihr schon negative Erfahrungen mit so jungen Models gemacht?

LG Bea
[gone] schallkoerper fotografie
05.02.2013
also ich hatte einmal ein 14 jähriges Mädchen vor der Linse, die hatte ihren "Noch-nicht-ganz-koennte-was-werden-aber-man-weiß-noch-nicht-Freund" dabei, eiegntlich sollte jemand anderes mitkommen aber das ging nicht also er zur Not.

Letztlich haben wir ihn ueber den Friedhof geschickt, weil sie ueberhaupt nicht entspannt sein konnte wenn er zugeguckt hat...

Ansonsten: keine Gedanken machen. Bilder wie die auf Deiner SC wird sie haben wollen und am Ende sind alle inkl Eltern glücklich !
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.02.2013
Das Fotografieren von Minderjährigen, d.h. unter 18-jährigen, ist erst einmal ohne Einwilligung der Eltern möglich, weil das reine Ablichten eine zivilrechtlich nicht zu fassende Handlung ist. Das Modell muss aber in jedem Fall einwilligen.

Wenn Du allerdings Bilder von Minderjährigen verbreiten willst, reicht die Einwilligung des Kindes nicht aus. Vielmehr müssen auch die Eltern (bzw. ein Elternteil) diese Einwilligung zusätzlich geben.

Übrigens: Eine einmal erteilte Einwilligung kann der inzwischen erwachsene Jugendliche nicht mehr im Nachhinein rückgängig machen.

Noch vorsichtiger musst du beim Herstellen von Aktfotografien von Minderjährigen vorgehen. Dabei ist natürlich nicht das Foto eines nackten Babys gemeint. Aktfotos von Minderjährigen können bei einem "bestehenden sexuellen Bezug" schnell zum Straffall werden. Geregelt ist das in § 184b und c Strafgesetzbuch. Der Gesetzgeber ist hier äußerst streng und außerdem recht kompliziert vorgegangen.
#4
05.02.2013
@ jan

soweit ganz richtig, aber ersetze mal eltern/elternteil gegen erziehungsberechtigten.

wird sonst schwierig, wenn die schon verstorben sind oder nicht mehr erziehungsberechtigt sind.
05.02.2013
Danke schonmal für eure antworten.

Ich werd auch schauen, dass ich keine Begelitperson dabie hab. Brauch ich nicht, bin toll genug ;) Ne Quark. Aber als ich gerade 18 war hatte ich ein Shooting und mein Freund war dabei als Lichtassi und so ;) Der fand das cool, dem wars mehr oder weniger engt egal, aber ich war schon etwas abgelenkt ;)

@Jan: Dass ich dass nicht will hatte ich ja geschreiben. Erstens wegen der Straftat und zweitens gibts für alles ein Alter. Und nakisch vor einer Kamera rumhüpfen ist sicher nicht an 15, 16 oder 17 Jahre alte Mädels geknüpft ;)

Scheint so als hätte ich mir da wie immer arg Gedanken gemacht um nichts :>
so wie Du die Sache beschreibst, kannst Du ganz frei darauf los shooten. Selbst eine nackte Schulter sollte Dir kein Kopfzerbrechen machen. Wie vorher schon geschrieben, kannst Du sogar Aktaufnahmen von Minderjährigen machen und veröffentlichen, solange kein sexueller Bezug gegeben ist.
Nur in der MK darfst Du sie nicht verwenden ;-)
05.02.2013
Was muss ich besonder beachten?

Weit entfernt von jeder Rechtsberatung im Einzelfall, die zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist:

Grundsätzlich:

a) Minderjährige werden rechtlich von den Sorgeberechtigten gemeinsam vertreten, d.h. ggf. braucht es die Unterschrift von Vater und Mutter. Spannend kann das werden, wenn getrennt lebende Eltern ein gemeinames Sorgerecht haben, denn die Zustimmung zu einem Model-Vertrag fällt mit Sicherheit nicht in den Bereich, wo auch ein Elternteil allein wirksam zustimmen kann.

b) Ab 14, also bei Jugendlichen, sollte zusätzlich auch die Unterschrift des jugendlichen Models unter dem Vertrag stehen.

c) Akt- oder Halbaktaufahmen von Kindern und Jugendlichen sind entgegen einer weitverbreiteten Legende in Deutschland nicht verboten. Strafbar und damit verboten ist aber die Herstellung, Verbreitung usw. von Darstellungen, die sexuelle Handlungen von oder an Kindern oder Jugendlichen zum Inhalt haben. (§184 b,c StGB)

d) Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet es vereinfacht und zusammengefasst gesagt, gewerblich Kinder und Jugendliche an Orten oder in Zusammenhängen tätig werden zu lassen, die deren körperliches, seelisches oder geistiges Wohl blabla beinträchtigen oder gefährden.

Mit einer vollbekleideten 16jährigen "Zigarren-Fetisch-Fotos" zu machen könnte insofern zu Ärger mit den einschlägigen Jugendschutzbehörden führen.

Darüber hinaus werden spätestens dann, wenn die minderjährigen Models Geld für das Modeln erhalten, die einschlägigen Jugendarbeitsschutz-Bestimmungen relevant. Selbige enthalten sogar explizit Vorschriften für den Einsatz von Kindern und Jugendlichen als Darsteller für Theater und Film- oder Fotoaufnahmen.
05.02.2013
Übrigens: Eine einmal erteilte Einwilligung kann der inzwischen erwachsene Jugendliche nicht mehr im Nachhinein rückgängig machen.

Das ist so pauschal schlicht falsch.

Grundsätzlich kann jedes Model-Release im Nachhinein "gekündigt" werden. Dafür bedarf es aber eines schwerwiegenden Grundes, es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen usw. usf.

Ganz stark vereinfacht gesagt: es ist möglich, Model-Releases nachträglich wirksam zu kündigen, aber sehr schwer. (Daß das zu Schadensersatzforderungen führen kann, kommt dazu.) Es wird einem Model, das als Minderjähriger mit Einwilligung der Sorgeberechtigten einem Model-Release zugestimmt hat, allerdings im Streitfalle etwas leichter fallen, ein Model-Release wirksam zu kündigen, als einem erfahrenen volljährigen Profi-Model.

Das liegt schlicht daran, daß die deutsche Rechtsprechung dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von Minderjährigen einen ganz besonders hohen Stellenwert zumisst.
05.02.2013
Das Anfertigen der Bilder ist das eine.
Das Veröffentlichen die andere.

Da das Mädchen Dir zuerst anbot Geld zu zahlen,
geht sie eventuell davon aus, dass die Bilder
durch Dich nicht veröffentlicht werden sollen/dürfen.
Nur dieser Punkt scheint mir wichtig für den Vertrag zu sein.

Beim Shooting selbst habe ich die Erfahrungen gemacht,
dass junge Models im Schnitt erheblich unverkrampfter,
fröhlicher und lebenslustiger agieren als Erwachsene und
auch eine kürzere "Warmlaufphase" haben.
05.02.2013
Hab doch schon mit ein paar Models in der Altersklasse fotografiert und kann bisher nichts negatives sagen. Kamen immer Spitzenaufnahmen raus und es gab nie ernsthafte Probleme. Unbedingt ausprobieren.
[gone] User_6962
05.02.2013
Als weibliche Fotografin hast Du da bereits viele Vorteile und bist nicht pauschalen Vorurteilen ausgesetzt. Wie Du Dich verhalten mußt hast Du hier ja bereits dargelegt, ist der Altersunterschied hier doch geringer als sonst wohl bei der Kombination Model-Fotograf. So ein U18 ist ja kein Alien, mit Vertrag und der Unterschrift der Eltern müßte es da getan sein. Alles weitere wie Dein persönliches Erscheinen vor dem Shooting bei den Eltern, ist Dein guter Wille und könnte bei weiteren U18 Shootings eigentlich überflüssig sein. Ich für mein Teil fühle mich bei einem U18-Shooting wohler, wenn noch eine volljährige Person am Set ist.
05.02.2013
ich würde mir den vertrag nicht nur von den erzeihungsberechtigten unterschreiben lassen, sondern auch einen teil als begleitperson dabei haben wollen.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
05.02.2013
Das ist so pauschal schlicht falsch.

Oh, dann bist du aber schlauer als die Anwälte:
http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html
05.02.2013
@Jan:

Tom hat aber Recht... ;-)

In dem verlinktem Text steht auch das man eine Unterschrift eines Elternteils braucht, das stimmt so auch nicht, man benötigt die Unterschrift eines SORGEBERECHTIGTEN, das muß nicht unbedingt ein Elternteil sein...

Nachtrag: Von Urheberrecht hast Du schonmal was gehört?
[gone] Hermann Klecker
06.02.2013
Ob Eltern oder Erziehungsberechtigt ist eine imho eher akademische Frage, die sich bei Anwendung des gesunden Menschenverstandes von selbst erledigt.

Ob ein oder zwei Elternteile ist mir auch erstmal egal. Im Normalfall genügt ein Elternteil. Als Fotograf muß ich nicht wissen, ob im Einzelfall ein, zwei oder drei Elternteile mit der Erziehung beauftragt sind, ob sie sich gegenseitig vertreten oder befugt haben, ob das Vormungschaftsgericht noch einen Betreuer/Vormund-Vorbehalt eingerichtet hat etc. Wenn mir das jemand unterschreibt von dem ich nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, daß es sich um einen Elternteil handelt, dann muß der wissen, ob er allein unterschreiben darf oder nicht.

Natürlich kann man dann Was-Wäre-Wenn-Und-Haste-Nicht-Gesehen-Konstruktionen aufbauen. Aber das macht man im normalen Leben auch nicht. Wenn ich an einer Bude Gummibärchen kaufe, dann vergewissere ich mich auch nicht darüber, ob der Verkäufer wirklich der Verkäufer war oder ob das ein Serienmörder ist, der den Verkäufer im Keller eingesperrt hat und nun an seiner Statt Gummibärchen verkauft.

Beim Fotografien von Kindern gibt es praktisch gar nichts zu beachten. Auch der ewig wiederkehrende Verweis auf die Kinderpornoparagraphen ist hirnrissig. Sorry für die harte Sprache. Ist aber so. Wer so etwas macht, der gehört dafür bestraft. Der Hinweis ist ähnlich zielführend wie der, daß man beim Abheben von Bargeld erstens ein Konto hat und daß zweitens eine automatische Schusswaffe nicht zum Abheben von Bargeld von fremden Konten berechtigt. Das hat in der Praxis nicht mehr Wert als "Herr Lehrer, ich weiß was".
06.02.2013
[quote]Das ist so pauschal schlicht falsch.



Oh, dann bist du aber schlauer als die Anwälte:
http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html[/quote]
Ja. Da bin ich schlauer als dieseAnwälte.

Aber nicht schlauer als die Verlagsjuristen und Rechtsanwälte, von denen ich das weiß.

Die Betonung liegt übrigens auf dem Wort pauschal. Was Du bzw. diesen Anwälte da von sich geben ist so pauschal nicht richtig.

Und daß nicht die Einwilligung nur eines Elternteiles reicht, ist auch allgemein bekannt - das BGB sagt nun mal klipp und klar, daß der Minderjährige von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten wird.

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§ 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

§ 1629 BGB Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
06.02.2013
Ob ein oder zwei Elternteile ist mir auch erstmal egal. Im Normalfall genügt ein Elternteil.

Das ist schlicht falsch. Im "Normalfall" braucht es beide Sorgeberechtigten.

Deshalb müssen ja auch Einwilligungen der Schule gegenüber u.ä. immer von beiden Eltern unterschrieben werden. Vorausgesetzt, beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.

Ein Model-Release für einen Minderjährigen, das nur einer der beiden sorgeberechtigten Eltern unterschrieben hat, ist schlicht nicht wirksam, weil die notwendige Einwilligung der Sorgeberechtigten fehlt.

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soweit ganz richtig, aber ersetze mal eltern/elternteil gegen erziehungsberechtigten


Am Rande angemerkt: "Erziehungsberechtigte" gibt es rechtlich nicht. Es gibt Sorgeberechtigte. Die sind im Regelfall auch die rechtlichen Vertreter des Minderjährigen, wovon es Ausnahmen geben kann, die aber in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
06.02.2013
Ich glaub, dass rechtlich einfachste, aber wohl fotografisch komplizierte ist......

...shoote nur mit 19 - 43 jährige............
[gone] User_6962
06.02.2013
Wieso kompliziert? Laß Dich nur nicht beeindrucken!

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