Vernichtungsanspruch bei nicht selbst raubkopierten Fotos? 14

12.03.2013
Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 (Az.: 12 O 473/08), gilt, dass nachgemalte Gemälde eine Kopie von Originalen darstellen, und damit eine Vervielfältigung.

Kann derjenige, der die Verbreitung der Kopie vornimmt, weder darlegen noch beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, handelt er rechtswidrig. Der Rechteinhaber hat ihm gegenüber einen Anspruch auf Vernichtung der Kopie.

Grund dafür ist, dass nachgemalte Gemälde keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellen, sondern als Kopie des Originals als Vervielfältigung gelten. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.

Diese Vervielfältigung ist unter Berücksichtigung des § 16 UrhG rechtswidrig, wenn weder ein Einverständnis bzw. ein Rechtsfertigungsgrund vorliegen. Denn nur dem Urheber steht das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung zu. Diese Vernichtung ist nach dieser Entscheidung auch verhältnismäßig, da der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann.

Nach diesem Urteil besteht die Möglichkeit mit Erfolg gegen solche „Kopien“ vorzugehen. Das ist zB. in Fällen relevant, in denen ein Café raubkopierte Bilder verwendet, man aber nicht nachweisen kann, dass der Betreiber diese Vervielfältigung vorgenommen hat, oder in denen Fotografien abgemalt wurden (beides kam hier schon vor!).

Daniel Kötz
Abgemalte Fotografien?
Also, dass ein Abmalen eines Gemäldes eine Vervielfältigung ist, leuchtet mir ja ein. Aber bei dem Abmalen einer Fotografie würde ich das ja spontan anders sehen.
12.03.2013
Ich habe den Eingangs-Post mehrmals gelesen, bin aber immer noch unschlüssig, warum im Titel hinten ein Fragezeichen steht. Laut TO müsste es doch ohne Fragezeichen korrekter sein.
12.03.2013
oh ja, mit dem Thema habe und musste ich mich auch schon rumschlagen, und es ist und bleibt schwammig, auch nach Rücksprachen mit Anwälten, und zwar wann ist es wirklich eine Kopie? Und zwar nur dann, wenn ich es 100%ig genau abmale, und es eindeutig zu erkennen ist. Änder ich das Bild aber an gewissen Stellen ab, dann ist es "künstlerische Freiheit", und eben keine Kopie mehr, auch wenn ich ein Foto als Vorlage nehme, und das eben nicht photorealistisch abzeichen/male, sondern eher im z.B. impressionistischen Stil umsetze, spricht man auch von künstlerische Freiheiten.

Nichts desto trotz: Ich als Künstler hole mir immer die Erlaubnis des Copyright Inhabers ein, dann bin ich auf der sicheren Seite.
Also ich finde, ein Foto abzumalen, ist in meinen Augen mindestens eine Bearbeitung, weil es ein Änderung des Mediums ist. Und das Abmalen eines Gemäldes als reine Vervielfältigung anzusehen, kann ich auch nicht recht nachvollziehen. Aber nun gut, so ist das nun mal.
12.03.2013
Ein Urteil, bei dem man einmal erkennt:
Da sind Juristen am Werk.
Das Urteil ist sicher rechtens, ob es richtig ist, weiss niemand oder
ist offenbar zumindest umstritten.

Heiner
[gone] Hermann Klecker
12.03.2013
Eine Statue zu fotografieren ist ja auch eine Kopie, dabei wird nicht nur das Medium gewechselt sondern sogar die Anzahl der Dimensionen.

Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wie die Kopie entsteht oder welcher Aufwand damit verbunden ist. Wenn es anders wäre, dann bräuchten wir keine Panoramafreiheit etc. zu diskutieren, ausser wir fotografieren Fotografien.

Ob da jetzt in jedem Fall ein Vernichtungsanspruch daraus entsteht, das glaub ich nicht. Das Gericht im schönen Düsseldorf schränkt es ja selbst ein, daß kein Ausnahmetatbestand bestehen darf. Und so zwei oder drei gibt es ja schon. Aber ich denke, wenn jemand dabei erwischt wird, in großem Stil und in voller Absicht Fotos zu klauen und zu verwerten, daß man ihn dazu zwingen kann, die Kopien der Werke zu vernichten
Das Foto einer Statue ist doch keine Vervielfältigung der Statue. Würde mich zumindest wundern.
Mitunter darf man die vllt. nicht fotografieren. Aber aus anderen Gründen.
12.03.2013
Unabhängig vom rechtlichen Sachverhalt empfinde ich
das Wort "raubkopieren" als bewusst irreführend.

"Raub" als Straftat setzt immer Gewaltanwendung
oder Gewaltandrohung voraus.
Wie geht das beim Abspeichern einer Datei ?
[gone] Hermann Klecker
13.03.2013
Carsten, welche anderen Gründe könnten das sein?

Doch, das Foto einer Statue ist ein Fall fürs Urheberrecht. Es ist eine Vervielfältigung. Die Kopie ist nicht an Medien und Form oder Technik gebunden, nicht an Größe, Farbe etc. . Kopie ist Kopie, egal wie sie entsteht.
Dann geht ich mir jetzt mal eine ganze Straße voll Autos kopieren. :D
Und ich werde Bauunternehmer und kopier mir dann meine Häuser mit der Fotoknipse :D

Was weiss ich, vllt. wollen die Eigentümer nicht, dass ihr Eigentum fotografiert wird.
Aber sicherlich nicht, weil sie verhinden wollen, dass sich nun alle so eine schicke Statue in ihren Vorgarten stellen, nachdem sie durch ein Foto vervielfältigt wurden :DD
19.03.2013
Nun, Autos und Häuser sind zumeist nicht urheberrechtlich geschützt, so dass auch ein urheberrechtliches Vervielfältigen ausscheidet... :-)
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
19.03.2013
Ein Statue kann ohne Bedenken geknipst werden, wenn sie sich bleibend auf öffentlichem Raum befindet.
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

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