Kein Schadensersatz bei Bildern aus Privatwohnung ohne Freigabe 9

[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Hier ein für Fotografen recht interessantes Urteil in Kurzfassung:

Ein Installateur hatte bei einer Kunden während einer Badsanierung "Voher- und Hinterher-Bilder" gemacht und diese als Referenz auf seiner HP eingestellt.

Wegen fehlender Freigabe der Wohnungsbesitzerin wurde er auf Zahlung von 2000 Euro Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verklagt.

Die Klage wurde abgewiesen. Grund: Der Installateur hatte die Bilder im Internet nur mit Nummern benannt. Rückschlüsse auf die Klägerin waren für neutrale Betrachter nicht zu erkennen.

Hier das Urteil im Volltext: http://www.rechtambild.de/2000/09/ag-donaueschingen-veroffentlichung-von-fotos-eines-raumes-im-internet-zu-werbezwecken-als-personlichkeitsrechtsverstos/

Dieses Urteil könnte daher durchaus interessant sein für Fotografen, die sich (z.B. über airbnb) Privaträume zum Fotografieren anmieten und bisher unsicher waren, ob diese Bilder ohne Freigabe überhaupt veröffentlicht werden dürfen. ABER: ein anderes Gericht kann natürlich auch immer anders entscheiden. Daher ist dieser Fall nur ein Beispiel, wie es ausgehen KÖNNTE.
9 years ago
Ein interessantes Urteil. Ich bin im "zivilen Leben" Installateur. Aber leider "nur" ein Urteil eines AG's und somit kein Grundsatzurteil.

Vorher/ nachher Bilder sind ja in der Branche nicht unüblich, aber meist eher in Mappen oder PP-Präsentationen zu finden.
9 years ago
Die Wohnungsbesitzerin hätte sich für die Vorher- und Nachher-Bilder
unter die Dusche stellen können. Dann wär es vielleicht chancenreich.
9 years ago
Dieses Urteil könnte daher durchaus interessant sein für Fotografen, die sich (z.B. über airbnb) Privaträume zum Fotografieren anmieten und bisher unsicher waren, ob diese Bilder ohne Freigabe überhaupt veröffentlicht werden dürfen.

Da der Mieter einer Räumlichkeit (Wohnung, Hotelzimmer, Ferienwohnung, etc.) dort für die Dauer der Mietzeit das Hausrecht hat (und nicht der Eigentümer!), stellt sich die Frage nicht wirklich. Selbstverständlich darf man Fotos aus und von Räumlichkeiten, die man gemietet hat, veröffentlichen.

Wäre anderenfalls im Fall eines Foto-Miet-Studios auch irgendwie ziemlich skurril...

airbnb-Mietobjekte sind rechtlich dabei schlicht so zu behandeln wie Ferienwohnungen. Nichts anderes sind sie rechtlich nämlich.
[gone] User_165787
9 years ago
Hat die Wohnungsbesitzerin kein Hausrecht, was die Veröffentlichung der Bilder aus ihrer eigenen Wohnung angeht und kann die Veröffentlichung der Bilder untersagen? Oder geht es hier nur darum, dass kein Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechts gibt?
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Hat die Wohnungsbesitzerin kein Hausrecht, was die Veröffentlichung der Bilder aus ihrer eigenen Wohnung angeht und kann die Veröffentlichung der Bilder untersagen? Oder geht es hier nur darum, dass kein Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechts gibt?

Natürlich hat sie Hausrecht. Aber damit hat es nichts zu tun. Der Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht (der wurde ja beklagt) impliziert z.B. bei Personen die Erkennbarkeit. Die Silouhette eines Mannes von hinten oder ein nackter Po am Strand hat kein Persönlichkeitsrecht, da ihn niemand erkennen kann. Genauso hat in diesem Fall der Richter entschieden: die Wohnung war von Fremden nicht zuzuordnen, eine Adresse oder ein Name wurde nicht genannt.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Da der Mieter einer Räumlichkeit (Wohnung, Hotelzimmer, Ferienwohnung, etc.) dort für die Dauer der Mietzeit das Hausrecht hat (und nicht der Eigentümer!), stellt sich die Frage nicht wirklich. Selbstverständlich darf man Fotos aus und von Räumlichkeiten, die man gemietet hat, veröffentlichen.

Wäre anderenfalls im Fall eines Foto-Miet-Studios auch irgendwie ziemlich skurril...

airbnb-Mietobjekte sind rechtlich dabei schlicht so zu behandeln wie Ferienwohnungen. Nichts anderes sind sie rechtlich nämlich.

Komischweise verweigern einige Hotels in ihren AGB eine "Zweckentfremdung" der Räume durch professionelle Fotoaufnahmen. Manchmal ist auch das Interieur urberrechtlich geschützt. Wäre toll, wenn´s da mal ein Urteil drüber zu lesen gäbe. Ich bin da lieber vorsichtig...
9 years ago
das mit gemietet = Hausrecht ist in soweit eingeschränkt, daß die AGB der Hotels lt Hotel- und Gaststätten-Verband die Vermietung nur zum Zwecke der Übernachtung erlaubt. D.h. Poppen oder Businessmeetings wären auch verboten.
Ein Freund, der seid langem im Management einer internationalen Kette ist meinte aber: sonlange das Zimmer wieder vermietbar ist und du die Rechnung bezahlst ist es uns scheiss egal, was ihr dadrin macht.
Ja so halten es die meisten Herbergen wo ich bisher geshootet habe.....wenn das ganze so stattfindet das niemand belästigt wird ( also keine Aktaufnahmen um Aufzug oder Flur vor den Zimmern) sehen die das recht entspannt... 

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