Panoramafreiheit - öffentlicher Park - Fashion Shooting 53

[gone] Marina Refur
9 years ago
Hallo zusammen :-)

Ich hätte mal eine kleine Frage an die Spezialisten in Sachen Panoramafreiheit.

Folgende Situation: 

Location: öffentlicher Park, allerdings nur zu bestimmten Zeiten geöffnet. Im Park unterteilt ein besonderer „chinesischer Garten“ ebenfalls nur zu bestimmten Zeiten geöffnet, kostet keinen Eintritt. Security-Mensch vorhanden.  

In besagtem chinesischen Garten sind oft Portraitfotografen unterwegs z.T. auch mit Assi und ich habe bisher nicht mitbekommen, dass der Security-Mensch auf ein Fotografieverbot hingewiesen hat. Soweit ich die Lage einschätze, ist er hauptsächlich dort, um Vandalismus zu unterbinden und zu schauen, dass die Leute auf den Wegen bleiben usw. 

Nun die Frage…Wir würden dort gern ein kleines Fashion/Fine-Art Shooting mit zwei Modellen inszenieren und ich frage mich, ob in diesem Fall die Panoramafreiheit greift oder nicht? (im Garten befinden sich skulpturen und Bauten die vermutlich urheberrechtlich geschützt sind) Und ob darüber hinaus ggf dennoch eine Fotogenehmigung eingeholt werden müsste zwecks Sondernutzung des Parks? In der Satzung zu den öffentlichen Grünanlagen der Stadt ist besagter Park aufgeführt, allerdings sind die dort erwähnten Grünflächen dem Zweck der Erholung, Entspannung und der aktiven Freizeitgestaltung gewidmet.  

Das Ganze mal eben so unbemerkt über die Bühne zu bringen wird nicht funktionieren, da erstens die Kleidung sehr auffällig und zweitens wie gesagt von einem Security-Mesnch überwacht ist. Die Fotos sollen nicht verkauft, aber veröffentlich werden…jedoch nur zu Portfoliozwecken oder maximal als unentgeltliche Editorial-Veröffentlichung. Wir würden selbstverständlich dafür Sorge tragen, das andere Besucher nicht durch uns belästigt werden...bräuchten vermutlich so ca. 2 Stunden Zeit.  

Würde mich freuen, falls jemand eine Einschätzung dazu hat :-)

 Viele Grüße,
Marina 
frag doch einfach den Security - Mitarbeiter
[gone] Marina Refur
9 years ago
Ja, das wollte ich auch als nächstes noch tun...will natürlich aber auch nicht unnötig da für Wirbel sorgen und wollte vorher schonmal hören, ob jemand dazu vielleicht ganz grundsätzlich nen Hinweis hat oder so :-)
9 years ago
nur meine Meinung:
Panoramafreiheit bezieht sich auf Fotografieren auf öffentlich zugänglichem Gelände wie einer Strasse.
Sobald etwas in privatem Eigentum ist (und das kann trotzdem freizugänglich sein, wie LaPaDu) brauchst Du eine Genehmigung zur Veröffentlichung und der Eigentümer kann die Aufnahmen untersagen.
Fragen schade nie, ausser daß man in dem Falle dann mit dem Nein leben muss. wenn Du schon weißt, dass da ein Security herumläuft, finde ich es besser das mit dem Büro des Eigentmümers zu klären,
als mit jemandem, der im Ernstfall nicht die Kompetenz hat zu entscheiden und alleine deshalb Nein sagt.
Wie alexkl schon sagte. Der Park hat sicher eine Verwaltung oder ein Büro. Dort (am besten persönlich) nachfragen. Schriftlich geben lassen, wenn die nichts einzuwenden haben.
Und..... Visitenkarten dabei haben. Öffentliche Shootings ziehen Publikum an  ;-)
[gone] dreampixel
9 years ago
Würde bei der Parkleitung anfragen und konkret Punkte benennen wo die Aufnahmen entstehen sollen.
Bei Genehmigung lässt es sich entspannter shooten.

Den "Security-Menschen" würde ich nicht fragen. Die reissen schon mal gern die Alleinherrschaft an sich :)
Besser er erhält Weisung von der Parkleitung.
[gone] User_165787
9 years ago
Das gleiche Problem hatte ich vor einigen Tagen in einem "öffentlichen" Stadtteil von Köln. "Öffentlich" deshalb, weil das ehemalige Hafengelände einer Verwaltungsgesellschaft gehört, welche u.a. dort auch einen privaten Sicherheitsdienst einsetzt. Der private Charakter ist aber nicht zu erkennen, weder durch Schilder noch durch Einfriedungen. Wir sind von einem Wachmann nach unserer Fotogenehmigung gefragt worden. Fotografieren ohne Genehmigung wäre laut den Eigentümern nicht erwünscht und so sind wir höflich gebeten worden, nicht weiter zu fotografieren.

Im Nachhinein habe ich mich über die Situation kurz im Internet informiert (jaja, gesundes Halbwissen ^^).

  • Fakt ist, dass für gewerbliche Fotoaufnahmen und deren Verwertung eine Genehmigung erforderlich sein kann, die auch Geld kosten kann ("Schloss Tegel" - BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 46/10).
  • Einige Anwälte (nicht Richter :) ) sind der Meinung, dass öffentlich zugängliche Wege, Plätze und Orte unter freiem Himmel ebenfalls öffentlich im Sinne des §59 UrhG sind (Schricker/Loewenheim), folglich wäre für Aufnahmen auch keine Genehmigung erforderlich


Letztendlich lässt sich darüber trefflich streiten, ob ein Shooting mit Model und Assistenz noch den Charakter eines rein privaten Shootings hat und ob letztlich der Wachmann nicht doch vom Hausrecht gebraucht machen kann und ihm nicht genehme Personen des Grundes verweisen kann.
[gone] Marina Refur
9 years ago
Ok, schonmal besten Dank für eure Antworten :-)

Nur den Security-Menschen zu befragen, ohne etwas schriftlich zu haben, wäre mir dann sowieso auch zu heikel.

Panoramafreiheit und öffentlich zugängliches Gelände...genau das ist der Park ja...eine städtische Grünanlange (definitiv nicht privat), die der Öffentlichkeit gewidmet ist.

Ich habe dazu u.a. auch auf diversen Websiten von Rechtsanwälten folgende Info im Zusammenhang mit der Panoramafreiheit gefunden:

"Was aber bedeutet öffentlich? Öffentlich sind Wege, Straßen, Plätze immer dann, wenn sie jedermann frei zugänglich und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Dementsprechend gehören auch Pirvatwege und pirvate Parks, sowie Passagen, Galerien und Hausdurchgänge zu den öffentlichen Wegen und Plätzen, sofern nur für jedermann freier Zugang besteht. Das gilt selbst dann, wenn solche Örtlichkeiten zeitweilig geschlossen werden, wie es z.B. Bei Friedhöfen nachts der Fall ist"

Falls an dem Park besondere Schilder mit Fotografieverbot oder ähnlichen angebracht sind, versteht sich das natürlich von selbst, aber ich konnte dazu leider nichts finden.

Für mich stellte sich eher die Frage des "Parks im Park"...ob dieser noch von der Panoramafreiheit gedeckt ist oder nicht...aber ich denke ich werde das dann doch am besten mal an offizieller Stelle nachfragen :-)
 
9 years ago
KEINE RECHTSBERATUNG, DAHER WEDER GEWÄHR NOCH SONSTIGES
Nur meine persönliche, Meinung:

Ich weiß nicht, ob ich als erstes den Security-typen fragen würde.
Der wird sich vlt. selbst nicht so sicher sein und vielleicht mal sicherheitshalber lieber "nein" sagen.
Eine Mail an die zuständige Verwaltung zum grundsätzlichen Anfragen zwecks Anfertigen der Fotos halte ich für den besten Weg.

Die Veröffentlichung der Fotos mit Skulpturen drauf wird vermutlich davon abhängen, ob sie nur unbedeutendes Beiwerk oder integraler Bestandteil der Aufnahme sind.
LG
[gone] Marina Refur
9 years ago
@ Nick Bernardsen: Meines Wissens nach, stellt die Veröffentlichung und Verbreitung urherberrechtlich geschützer Werke kein Problem dar, solange die Bilder auf dem Hintergrund der Panoramafreiheit entstanden sind? 

Wie gesagt wird das Hauptmotiv ein Model sein und die Werke würden "nur" umgebungsbedingt im Bild auftauchen. Daher ist ja die grundsätzliche Frage für mich, ob die Panoramafreiheit greift oder nicht. 

Ich denke aber am sichersten ist es dann wie gesagt doch nicht zu spekulieren, sondern von vorn herein eine Genehmigung einzuholen.
[gone] Marina Refur
9 years ago
@ammerwelten: danke für dein hinweis, ich werde dort einfach mal nachfragen. es geht wie gesagt nicht um ein großes Projekt mit riesigem aufriss und was weiss ich...keine lichtanlage usw...nur 2 Modelle, Fotograf und ein Assi. That's it ;-)
Ich habe in besagtem Park in Frankfurt auch schon fotografiert (mit mehreren Personen und Blitz-Equipment) und wurde dabei vom Security-Menschen angesprochen. Er wollte nur wissen, ob das ein kommerzielles Shooting sei (was es nicht war) und hat uns gebeten, auf den Wegen zu bleiben. Danach konnten wir da mehrere Stunden shooten. Aber das mag natuerlich vom jeweiligen Security-Mitarbeiter abhaengig sein, im Zweifelsfall also Shooting-Genehmigung einholen.
[gone] Marina Refur
9 years ago
@ Mandragor: Alles klar, das war ja auch die Beobachtung, die ich gemacht habe. Ich denke ich lasse mir das dennoch genehmigen, sollte ja dann wohl kein Problem darstellen, damit ich auch mit der Veröffentlichung auf der sicheren Seite bin.
9 years ago
Nun die Frage…Wir würden dort gern ein kleines Fashion/Fine-Art Shooting mit zwei Modellen inszenieren und ich frage mich, ob in diesem Fall die Panoramafreiheit greift oder nicht? (im Garten befinden sich skulpturen und Bauten die vermutlich urheberrechtlich geschützt sind)

Der Thread ist ein schönes Beispiel dafür, wie gerade bei der "Juristerei" ein falscher Ansatz zwangsläufig immer zu einem falschen Ergebnis führen wird... ;-)

Das liegt vor allem an der fröhlichen Leichtfertigkeit, mit der speziell in WWW-Foto-Foren regelmäßig mit dem Begriff "Panoramafreiheit" um sich geworfen wird.

Dröseln wir es einmal systematisch auf, da Gründonnerstag ist und es draußen gerade graupelt... *grmpf*

"Panoramafreiheit" ist ursprünglich ein umgangssprachlicher Begriff für das, was der §59 des Urheberrechtsgesetzes regelt:

§ 59  UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.


Um das in §59 UrhG skizzierte Recht in Anspruch nehmen zu können, muß sich zunächst das zu vervielfältigende Werk aneinem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befinden. Die Rechtsprechung hat das erweitert, man muß dazu auch auf einem solcen stehen, wenn man fotografiert etc. Desweiteren darf man keine besonderen Hilfsmittel benutzen, wie z.B. ein Gebäude, aus dessen 4.Stock man fotografiert, einen Hubwagen etc.pp.

§59 UrhG ist aber überhaupt nur relevant, wenn ein geschütztes Werk in einer urheberrechtlich relevanten Weise vervielfältig wird - hier z.B. fotografiert.

Daraus resultieren für den im EP skizzierten Fall zwei entscheidende Fragen:

1. Werden hier überhaupt irgendwelche geschützten Werke fotografisch vervielfältigt?
Das setzt nicht nur voraus, daß es sich um geschützte Werke (Bauwerk, urheberrechtlich geschütztes Pflanzungsdesign usw.) handelt. Es setzt vor allem auch voraus, daß das Werk überhaupt vervielfältigt wird.
2. Handelt es sich bei diesem Werk um
a) unwesentliches Beiwerk, das einfach nur unwesentlich im Bild herumsteht (§57 UrhG)
oder liegt
b) eine "freie Benutzung" gemäß §24 UrhG vor?

Es macht nämlich urheberrechtlich einen riesigen und entscheidenden Unterschied, ob ich ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude fotografisch vervielfältige, indem ich das Gebäude fotografiere, oder ob ich das Gebäude mit auf dem Bild habe, der Hauptinhalt, Sinn und Zweck des Bildes aber etwas völlig anderes ist, nämlich z.B. das Bildnis eines Hochzeitspaares am Hochzeitstag.

Und da wird man bei einem typischen Hochzeitsfoto zweifellos darauf abstellen können, daß der Sinn und Zweck des Fotos weder die fotografische Vervielfältigung des "Bauwerk Japanischer Tempel im Park" ist, noch das "Bauwerk Japanischer Tempel im Park" ein unaustauschbarer Bestandteil des Fotos des Hochzeitspaares ist.

Es spricht also schon mal einiges dafür, daß es sich um "unwesentliches Beiwerk" handelt, da statt des Japanischen Tempels genausogut auch die drei griechischen Statuen als "Location" für das Brautpaar-Foto verwendet werden könnten.

Aber meinetwegen unterstellen wir mal, daß der Japanische Tempel tatsächlich nicht so "beiwerksmäßig" ist.

Was haben wir dann?

Dann haben wir das Foto eines Brautpaares vor dem Hintergrund eines Japanischen Tempels, oder in einem Japanischen Tempel, neben einem Japanischen Tempel, auf einem Japanischen Tempel,  oder wie auch immer.

Daß dieses Bild keine "fotografische Vervielfältigung" des Japanisches Tempels ist, ist evident und wird nicht ernsthaft bestritten werden können. Denn jeder, der eine fotografische Vervielfältigung des Japanischen Tempels würde haben wollen, würde nicht wollen, daß ihm da ein Brautpaar die Hälfte der Sicht auf die Immobilie versperrt...

Das Foto "Brautpaar vor/im/auf/neben Japanischem Tempel" ist ein Musterbeispiel für eine "freie Benutzung" eines geschützten Werkes mit dem Zweck, ein eigenes neues Werk zu schaffen, und daß mit einem Hochzeitsfoto, auf dem ein Japanischer Tempel oder was auch immer für urheberrechtlich geschütztes Gerümpel herumsteht, ein neues eigenständiges Werk geschaffen wird, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. Denn es geht bei dem Bild nicht um den Japanischen Tempel, sondern um das Hochzeitspaar - das ist der wesentliche Bildinhalt, dem gilt die Bildgestaltung an erster Stelle.

Mit anderen Worten: urheberrechtlich ist die ganze Sache zunächst mal vollkommen irrelevant.

Und das gilt sowohl aus der Sicht des Urhebers (falls das Ding denn geschützt ist, hat ja der Urheber das Urheberrecht, und nicht der Eigentümer oder Besitzer des Parks!!!) als aus Sicht der Stadtverwaltung oder wer auch immer für den Park zuständig ist - denn bei der liegen urheberrechtlich überhaupt keine Rechte und Ansprüche. (Es sei denn ggf., der Urheber hätte dem Parkbesitzer/eigentümer ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Dingens eingeräumt - das ist aber extremst unwahrscheinlich.)

Zurück zur "Panoramafreiheit".

Der Begriff wurde im Laufe der Jahre erweitert. Heute versteht man darunter auch salopp das Eigentumsrecht an einem Gebäude (Statue, etc.)  o.ä., was das Fotografieren bzw. das Verwerten von Fotos derselben betrifft.

Da gilt nun (etwas vereinfacht und zusammengefasst):

1. das Fotografieren eines Gebäudes verletzt nicht das Eigentumsrecht des Eigentümers dieses Gebäudes.
2. die Verwertung von Fotos eines Gebäudes kann die Eigentumsrechte des Eigentümers verletzen.
3. Nummer 2 ist nicht der Fall, wenn die Fotos von öffentlichem Grund aus gemacht werden,

Wenn nun gewerbsmäßig jemand Hochzeitsfotos macht, und dabei fremdes Eigentum mit ablichtet, dann kann das sicherlich einen Eingriff in das besagte Eigentumsrecht bedeuten - vor allem dann, wenn der Eigentümer selbst Fotos von seinem Eigentum verwertet oder zu verwerten beabsichtigt. Privates Fotografieren ohne wirtschaftliche Verwertungsabsicht wird kaum mit dem Eigentumsrecht an der Sache kollidieren können.

Weiter... (sorry, aber es ist komplex, und was hier bisher im Thread spekuliert wurde, geht zu einem erheblichen Teil an der Sache vorbei...)

Ist der Park "Öffentlichkeit" im Sinne von "öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen"?

Da wird es spannend. Über die Frage habe ich vor ein paar Jahren mal eine interessante Diskussion mit dem Rechtsanwalt David Seiler gehabt, seines Zeichens Anwalt (und Mitglied) von Freelens, und Herausgeber von http://www.fotorecht.de.

Mal ganz stark vereinfacht gesagt: wenn der Park im Besitz der öffentlichen Hand ist (Stadt, Kreis, Land, Bund) und unbeschränkt öffentlich zugänglich, dann ist er das. Ist er im Besitz einer juristischen Person, deren Eigentümer/Gesellschafter "die öffentliche Hand ist" (Stiftung preussischer Schlösser, oder wie das Ding heißt), dann ist er es nicht, zumal dann nicht, wenn die ja wie bekannt selbst ihr Gerümpel vermarktet.

In der Diskussion mit RA Seiler befanden wir uns am Ende an dem Punkt, an dem wir darüber spekulierten, ob ein "öffentlicher Park", im direkten Besitz der öffentlichen Hand, der nachts geschlossen wird, noch "öffentliches Gelände" in diesem Sinne ist oder nicht... Seiler tendierte dazu, daß es an dem Punkt strittig werde. Kann ich nachvollziehen.

An dieser Stelle nun gabelt sich der Weg... ;-)

A) unterstellen wir, der Park sei nicht "öffentlicher Verkehrsraum" im obigen Sinne. Weil es Eingangskontrollen, -beschränkungen usw. gibt.
Dann gibt es z.B. eine Hausordnung, oder wenn es eine solche spezielle nicht gibt, dann könnte die einschlägige Kommunalsatzung gelten o.ä.

Und dann könnte der Besitzer (also z.B. die Gemeinde) das Fotografieren, zumal das gewerbsmäßige Fotografieren in der Anlage regulieren. Mit Vorschriften. Da müsste man dann fragen, denn anders als AGB müssen Verwaltungsvorschriften nicht vorher zur Kenntnis gegeben werden. Sie gelten vielmehr ab dem Moment, wo sie im Amtsblatt etc. veröffentlicht werden.

B) unterstellen wir, der Park sei "öffentlicher Verkehrsraum".
Dann darf man dort zunächst mal alles machen, wofür der gedacht ist...

Auf Straßen darf man fahren, auf Radwegen radeln, auf Gehwegen gehen, auf Parkplätzen und am Straßenrand (sofern ohne Halteverbot) parken. In Parks darf man herumlaufen, ob man Radfahren darf, steht dort ausgeschildert, wenn nicht, darf man es auf Gehwegen grundsätzlich nicht, so man über 8 Jahre alt ist. Man darf auch den Rasen betreten, es sei denn, es steht ein Schild, daß man das nicht darf. (Doch, ist auch in Deutschland so.)

Und natürlich darf man dort nach Herzenslust fotografieren und filmen. Und zeichnen. Und malen.

ABER....

Ob es sich nun um den Kurfürstendamm, die Mönkebergstraße, die Dorfstraße in Niederkleinpampau oder den Kamikaze-Shibari-Figurenpark in Absurdelhausen handelt... Es gibt auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zwar keine "Hausordnung", aber es gibt u.a. die StVO und die jeweilige Kommunalsatzung.

Und der zufolge sind Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes genehmigungspflichtig und meistens auch gebührenpflichtig.

Privates Fotografieren ist keine Sondernutzung. Auch nicht mit Stativ. Auch nicht mit D4 oder Hasselblad. Mit dem PKW oder LKW auf der öffentlichen Straße fahren auch nicht. Der Schwertransport ist eine, die Werbeveranstaltung mitten auf der Kö ist es auch.

Gewerbsmäßig Hochzeitsfotos anzufertigen könnte das durchaus sein (eine "Sondernutzung"). Ich weiß nicht, ob es dafür Rechtsprechung gibt, aber darüber könnte man sicher mit gewichtigen Argumenten vor dem Verwaltungsgericht diskutieren.

Denn: Pressefotos auf der Straße machen ist keine Sondernutzung. Die TV-Reportage machen auch nicht. Einen Spielfilm drehen ist es in jedem Fall. Werbefotos machen... ab einem bestimmten Aufwand mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Allgemeinheit ist das auch eine Sondernutzung. Analog dazu würde die Verwaltungsgerichts-Rechtsprechung meiner Vermutung nach den Gemeinden und Kreisen auch keine Steine in den Weg legen, wenn die für  die "Sondernutzung gewerbsmäßig angefertigte Hochzeitsfotos" eine Gebühr haben wollen und sie unter Genehmigugnspflicht stellen.

Und dann hilft es einem nur sehr begrenzt bis gar nicht, wenn der Park zwar "öffentlicher Verkehrsraum" ist - man braucht dann nämlich gerade deshalb eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Verkehrs/Ordnungsbehörde...

Soweit mal in aller Kürze der Versuch einer systematischen und - ich hoffe - möglichst vollständigen Beleuchtung der Materie.
[gone] Marina Refur
9 years ago
TomRohwer...besten Dank, besser hätte man es nicht formulieren können.  

All dieser Zusammenhänge bin ich mir bewusst, daher stellte sich für mich ja hauptsächlich die Frage ob 

1.  der Park denn nun noch als öffentlicher Raum zu werten ist, da er nur zu bestimmten Zeiten zugänglich ist (im Privatbesitz ist er definitiv nicht, städtisches Eigentum)  

und  

2. es einer Genehmigung zwecks Sondernutzung bedarf, obwohl die Bilder keine kommerziellen Zwecke verfolgen, jedoch wohl auch nicht so ganz unter "Onkel Otto knipst Tante Erna" fallen.  

Da das aber scheinbar nur durch die zuständigen Behörden definitiv zu klären ist, habe ich gerade eine nette Anfrage rausgeschickt ;-)
#17
[gone] Marina Refur
9 years ago
@Matthias: Das klingt ja schonmal gut...dann sollte das ja auch keinen Stress geben mit den Behörden. Hätte es wohl dennoch gern schriftlich, bevor das Shooting dann am Ende ins Wasser fällt, weil wieder irgendwer die Ordnungspolizei spielen muss, der eigentlich gar nix zu sagen hat ;-)
 
9 years ago
Also in Berlin und Potsdam werden viele Parks (und zwar auch Parks die frei betretbar sind) von einer Stiftung verwaltet.
Und eben jene Stiftung hat ganz klare Regelungen zu Fotoaufnahmen in ihren Parks inkl. eigener Abteilung zur Bearbeitung von Anfragen für "Dreherlaubnisse".

In den von dieser Stiftung verwalteten Parks wird tonnenweise von Touris fotografiert und kein Mensch stört sich daran, auch nicht das diese ihre Fotos dann sonstwo hochladen.
Hat diese Stiftung (aus welchen Gründen auch immer) aber den Eindruck das jemand  gewerblich und ohne Erlaubniss auf ihren Flächen Fotografiert, kennen die definitiv keinen Spaß. Und für diese Stiftung sind "Fotos zur Promotion eines Modells" selbstverständlich gewerbliche Arbeiten.
Es gibt von denen auch  keine kostenlose Genehmigung, das kostet richtig Geld und man muss auch so unbequeme Fragen a la "wie sind sie denn Versichert" beantworten ...

Ich denke das wird nahezu überlall in Deutschland so sein.

Mit Panoramafreiheit hat das Ganze IMHO nichts zu tun. Man darf auch z.B. auf öffentlichen Gehwegen nicht mal einfach so gewerblich Fotos machen, auch dazu braucht man Genehmigungen, Versicherungsnachweis usw.  In Berlin offiziel schon wenn man auch nur ein Stativ auf dem Boden abstellt (könnte ja wer drüber stolpern).
9 years ago
Hallo Marina,

denke wenn du in dem Park was grösseres aufziehst, wirst du unweigerlich auch von der Security angesprochen und es gäbe dann nichts peinlicheres als weggeschickt zu werden, aus welchen Grund auch immer. Daher wäre mein erster Gang zum Besitzer (Gemeinde, Stadtverwaltung oder wer auch immer) da kurz vorsprechen, vorhaben skizizieren und sich eine Genehmigung geben lassen. Wenn es Gratis und überflüssig ist, hat man zumindest was vorzuweisen und kann in Ruhe das Projekt durchziehen, sollten iegendwelche Restriktionen sein, kann man das im voraus klären und hat dann alles im Griff und auch für Fragen die richtigen Antworten und/oder Papiere zur Hand :)

Also nur zu, du kannst nur gewinnen.

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