Achtung! Aktfotos haben keinen Urheberrechtsschutz! :-) 50

7 years ago
Aus einem Schriftsatz zum Landgericht Berlin, in dem wir den Berufsfotografen als Kläger vertreten:"Ein solcher (Lizenzschaden) setzt ein Urheberrecht voraus. Daran fehlt es: der Bekl. ist der Auffassung, dass sexistische Fotos keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das folgt zudem daraus, dass die Fotos an sich jeden künstlerischen Ansatz vermissen lassen. Beide Frauen werden auf ihre extremen Oberweiten reduziert. Alles andere ist Beiwerk. Sinnlose Szenen, sinnlose Hintergründe."

"Dem Bekl. ist wichtig festzuhalten, dass die streigegenständlichen Fotos im medizinischen Sinne wohl kranke Frauen abbilden."Fazit: Wenn dem Beklagten die (von ihm geklauten) Bilder nicht passen, sind sie keine Kunst und daher kein Urheberrechtschutz! Die Kanzlei Kötz Fusbahn wird diesen Unfug unbeantwortet lassen.
Aber wenn ich das richtig verstehe ist es doch lediglich ein Schriftsatz (wohl der des Verteidigers des Beklagten) ?

im übrigen bin ich als Mann natürlich auch dafür das Titten allgemeingut sind *gg
7 years ago
Ja, es ist nur ein Schriftsatz. Aber sowas lese sogar ich selten...!
7 years ago
Gibt's dazu einen Sachverhalt oder irgendwas öffentlich zugängliches?
[gone] User_188590
7 years ago
Also ohne die Biler gesehen zu haben, nur nach der Aussage des Bekl. würd ich es jetzt mit dem Begriff Schöpfungshöhe versuchen.

Dicke Hupen ohne erkennbare individuelle Gestaltung. Platt von vorne draufgeknipst. Ich glaub da kann man doch schon schön drüber streiten ob dann wirklich das Urheberrecht gilt, oder? 

Könnt ich gleich mal anfangen Bilder von T. Richardson zu mopsen :D
Nun es gab da mal jemanden der machte in den 60-80er Karriere und wurde Kult weil großbusige Damen in seine Filmen herumhüpften und auch noch massiv die Kamera draufgehalten wurde ....die Filme hatten so wohlklingende Namen wie DIE SATANSWEIBER VON TITTFIELD oder IM TIEFEN TAL DER SUPERHEXEN :-)    ...
7 years ago
Aber das Foto eines Kühlschranks auf dem Titelblatt der Bedienungsanleitung ist geschützt.
7 years ago
Wenn die kühlschranktür dabei geschlossen ist, dann ist es ja kein Akt :-D
7 years ago
Sollte der Beklagte den Schriftsatz selbst aufgesetzt haben - okay, es sei ihn nachgesehen, dass er einfach keine Ahnung hat.
Sollte es jedoch ein Schriftsatz des gegenerischen Anwalts sein, so wäre die sich aufdrängende Erwiderung "ein Blick ins Gesetz (und einen Kommentar) erleichtert die Rechtsfindung".
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
7 years ago
Das extreme Oberweiten keine Urheberschaft voraussetzen halte ich bis auf wenige Ausnahmen für ein Gerücht. :) Traurig ist allerdings das Kunstfehler dazu führen das es bei weitem nicht immer so aussieht wie ursprünglich gewünscht.

Generell habe ich immer häufiger den Eindruck Menschen stellen sich dümmer als sie sind und erwarten dann das man es nicht merkt. Lächeln und sich wegdrehen ist da dann meist auch meine erste Wahl.
7 years ago
Generell habe ich immer häufiger den Eindruck Menschen stellen sich dümmer als sie sind und erwarten dann das man es nicht merkt.


Ich erlebe oft auch das Gegenteil - die empfohlene Reaktion passt aber auch in diesen Fällen ganz gut ;)
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
7 years ago
Wohl wahr.................. :))
7 years ago
Es gibt zumindest einen Urheberrechtsfall, bei dem in zwei Filmen "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" dargestellt wurden und daher laut Urteil die Schöpfungshöhe, die für einen Urheberrechtsschutz notwendig ist, nicht erreicht wurde.
Deshalb gab es bei diesem Fall keinen Verstoß gegen Urheberrecht.

Landgericht München I, Az. 7 O 22293/12
https://openjur.de/u/635481.html
 
Ob der Fall mit dem hier erwähnten vergleichbar ist, kann ich nicht beurteilen, und der Schriftsatz klingt extrem komisch, aber zumindest genießt nicht alles, was nackte Frauen darstellt, automatisch urheberrechtsschutz.
7 years ago
die Filme hatten so wohlklingende Namen wie DIE SATANSWEIBER VON TITTFIELD oder IM TIEFEN TAL DER SUPERHEXEN :-)

Genau, mit Junkyard Sal auf dem Schrottplatz und "SUPERVIXEN's ERUPTION" ;-))
Die Filme von Russ die machten viel Spaß !!!
7 years ago
Cool... ;-)
Vielleicht hat da jemand ein bißchen zu viel "Die Heiko und Manu-Show" auf Sixx geguckt... (Maaß und Schwesig, für die, die auffem Schlauch stehen.)
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
7 years ago
...dass die Fotos an sich jeden künstlerischen Ansatz vermissen lassen. Beide Frauen werden auf ihre extremen Oberweiten reduziert. Alles andere ist Beiwerk. Sinnlose Szenen, sinnlose Hintergründe.

Herr Richter, bei mir war das eigentlich kein Autodiebstahl; weil...die Karre war total häßlich. :))))
Um was gehts da genau denn ? Da hat einer Bilder eines anderen Fotografen geklaut und ohne Rechte auf einer anderen Seite gezeigt oder gar verkauft ? und behauptet nun da da nur dicke Dinger zu sehen sind hat der
Fotograf kein Urheberrecht und kann ihn deshalb nicht in Regress nehmen ? 
7 years ago
Es gibt zumindest einen Urheberrechtsfall, bei dem in zwei Filmen "sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" dargestellt wurden und daher laut Urteil die Schöpfungshöhe, die für einen Urheberrechtsschutz notwendig ist, nicht erreicht wurde.
Deshalb gab es bei diesem Fall keinen Verstoß gegen Urheberrecht.

Landgericht München I, Az. 7 O 22293/12
https://openjur.de/u/635481.html
 
Ob der Fall mit dem hier erwähnten vergleichbar ist, kann ich nicht beurteilen, und der Schriftsatz klingt extrem komisch, aber zumindest genießt nicht alles, was nackte Frauen darstellt, automatisch urheberrechtsschutz.

Das Urteil sagt lediglich zweierlei:

1. fehlt den beiden Filmen, um die es geht, die Eigenschaft "Filmwerk" im Sinne des §94 UrhG (mal ganz grob vereinfacht: sowas wie das "Lichtbildwerk" gem. §2 UrhG bei Fotos).
2. Der Schutz als "Laufbilder" im Sinne des §95 UrhG (wieder ganz grob vereinfacht: sowas wie das "einfache Lichtbild" gem. §72 UrhG bei Fotos) kann nicht geltend gemacht werden, da die Klägerin das notwendige "Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen" nicht dargetan hat.

Will sagen: der Anwalt der Klägerin hat ein bisserl geschlampt und versäumt, gewisse Formalien zu erfüllen, die nötig gewesen wären, um den Anspruch zu begründen.
Zitat: "In Bezug auf den Film "Young Passion" kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten ... vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
Im Hinblick auf einen allenfalls möglichen Laufbilderschutz ist die Antragstellerin in Bezug auf die Umstände des Ersterscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben."

Nicht mehr, nicht weniger.

Wenn ich jemanden wegen unzulässiger Vervielfältigung eines Fotos belangen will, sollte ich stets im Hinterkopf haben, daß die Schutzfrist für "einfache Lichtbilder" deutlich kürzer ist als die für "Lichtbildwerke" ("fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist").

Wenn ich davon ausgehe, daß mir ein Lichtbildwerk raubkopiert wurde, dann reicht es als Nachweis des Nichtablaufs der Schutzfrist vollkommen aus, daß ich darlege, der Schöpfer dieses Lichtbildwerkes zu sein. Da die Schutzfrist 70 Jahre nach meinem Tode endet, belegt allein mein lebendiges Dasein bereits, daß die Schutzfrist noch nicht abgelaufen sein kann...

Sollte aber auch nur der Hauch eines Zweifels daran bestehen, ob es vielleicht "nur" ein "einfaches Lichtbild" ist, dann sollte ich (bzw. sollte mein kluger Anwalt) von vornherein darlegen, daß selbst in dem Fall, daß das Werk nur als "einfaches Lichtbild" einzustufen wäre, die Schutzfrist mitnichten schon abgelaufen ist.

Wäre sie aber tatsächlich schon abgelaufen, dann wäre es sehr sinnvoll, wenn ich vorher prüfe, ob ich wohl ausreichende Chancen habe, ggf. mit Hilfe eines Gutachters auf die Eigenschaft "Lichtbildwerk" zu pochen. Wenn nicht, weiß ich, daß das Prozessrisiko für mich erheblich steigt.
7 years ago
P.S.: das Beispiel des Münchner Urteils zeigt übrigens sehr schön, warum man zwar fröhlich über komplexe Rechtsfragen philosophieren und diskutieren kann, ohne ein abgeschlossenes Jurastudium und einen ordentlichen Haufen Erfahrung als Jurist zu haben, es aber spätestens wenn es ernst wird, dann doch die bessere Idee ist, einen professionellen Juristen an den Fall zu lassen.

Auch wenn es in diesem Fall wohl genau so einer war, der's verbosselt hat.* Wenn schon Anwälte über sowas stolpern, kann man sich vorstellen, wie's gar nicht, wenig oder halb-informierten Laien dabei ergehen kann.
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*) Daß der Anwalt das versemmelt hat, ist eine Spekulation von mir. Vielleicht wollte der Anwalt ja auch vermeiden, daß seine Mandantin wegen unzulässiger Verbreitung von pornographischen Schriften in Deutschland belangt wird.
Frei nach dem Motto: Wenn's ein Filmwerk ist, ist es wurscht, wo der Beklagte die Vorlage her hatte, die er illegal verbreitet hat. Wenn wir nachweisen, daß wir selber das Ding dann und dann in Deutschland verbreitet haben, dann kommt die Retourkutsche, weil wir es unter Mißachtung der Vorschriften des JÖschG und des §184 StGB in Deutschland verbreitet haben...
Auch nur eine Spekulation, aber wenn's um den Zusammenprall der deutschen Justiz mit "Pornographie" geht, kann man gar nicht genug um die Ecken denken...
[gone] K A U S E
7 years ago
@tom
Vielleicht wollte der Anwalt ja auch vermeiden, daß seine Mandantin wegen unzulässiger Verbreitung von pornographischen Schriften in Deutschland belangt wird.

Deine Aussage ist ein Musterbeispiel an postivem Denken. Der Anwalt wäre ja dann ein hervorragender Stratege. 
Und danke für die Klarstellung von dem Unterschied von Lichtbild und Lichtbildwerk.

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