Tfp-Vertrag Vorlage auf Englisch (oder Französisch)? 15
7 years ago
#2Report
7 years ago
Hallo Christian,
vielen Dank, ideal ist glaub ich eine Mischung aus beiden Seiten. ;-)
LG Maja
vielen Dank, ideal ist glaub ich eine Mischung aus beiden Seiten. ;-)
LG Maja
#3Report
1 month ago
Die Links sind wohl nicht mehr gültig. Sollte nach 7 Jahren aktualisiert werden
https://www.diefotomanufaktur.de/produkt/tfp-vertrag-model-release
https://www.diefotomanufaktur.de/produkt/tfp-vertrag-model-release
#4Report
1 month ago
Für schnell Sucher und Kopierer für Googletranslate.
https://modelkompass.de/wp-content/uploads/2021/07/Vorlage-TFP-Mustervertrag-Juli2021.pdf
https://modelkompass.de/wp-content/uploads/2021/07/Vorlage-TFP-Mustervertrag-Juli2021.pdf
#5Report
1 month ago
https://modelkompass.de/wp-content/uploads/2021/07/Vorlage-TFP-Mustervertrag-Juli2021.pdf
"Die Nutzung für pornographische, anti-demokratische oder persönlichkeitsrechtsverletzende Zwecke (Zwecke, die eine Herabwürdigung oder eine Diffamierung des Models beinhalten oder beinhalten können), ist keinesfalls gestattet."
Die unausrottbare Laberklausel, die unwirksam ist, weil sie vollkommen unbestimmt ist.
Wenn man sich nicht durch mehrere Gerichtsinstanzen darüber streiten will, wie "anti-demokratische Zwecke" verstanden werden soll ("Keine Nutzung für das BSW"? Für eine Hamas-unterstützende NGO?) und was "diffamierend" sein soll, kann man sich im Streitfall die nächsten Jahren vor Gericht darüber streiten, was denn "Pornographie" rechtlich betrachtet sein soll...
Aber das wird wohl in diesem Jahrhundert kein Ende mehr finden...
#6Report
1 month ago
Also erstens bin ich der Meinung, dass es heute sehr gute Übersetzer bzw. KI gibt, die einen deutschen Vertrag gut übersetzen kann.
Zweitens an Tom Rohwer die Frage, wie er denn die berechtigt kritisierten Klauseln wasserdicht formulieren würde, denn eines ist ja wohl klar: Auch wenn es sich um "Laberklauseln" handelt, so wissen wir doch alle, was ungefähr gemeint ist. Also gern einmal konstruktiv: Wie formuliert man das richtig?
Zweitens an Tom Rohwer die Frage, wie er denn die berechtigt kritisierten Klauseln wasserdicht formulieren würde, denn eines ist ja wohl klar: Auch wenn es sich um "Laberklauseln" handelt, so wissen wir doch alle, was ungefähr gemeint ist. Also gern einmal konstruktiv: Wie formuliert man das richtig?
#7Report
1 month ago
Ähm, zum Thema französisch wird wohl ein einfacher Übersetzer nicht reichen. Getty hat zwei französischsprachige Model-Release. Unabhängig davon, daß ich den Unterschied nicht kenne, so wird der Marktführer nicht umsonst zwei Varianten machen. Und das mit jeder Änderung. Da gibt es wohl den einen oder anderen Fallstrick zu beachten.
#8Report
1 month ago
Ich würde davon abraten, einen deutschen Vertrag mit Google Translate übersetzen zu lassen. Es gibt sowohl für Englisch, als auch für Französisch Vorlagen. Ich habe auch ein Model Release in englischer Sprache.
#9Report
1 month ago
WanderphotographManfred #
Ich behaupte nicht, dass das Übersetzen eines deutschen Vertrages einfach wäre. Die Argumente, die Ihr gegen eine Übersetzung bringt, sind für mich aber alles andere als schlüssig. Es geht ja wohl gar nicht, irgendeine Vorlage zu verwenden, die man selbst nicht versteht. Es stellt sich auch die Frage, ob beispielsweise ein ein englischer Vertrag zum deutschen Recht passt oder zum englischen oder zum amerikanischen. Und noch viel wichtiger ist die Frage, ob eine Vorlage zu dem passt, was man vereinbaren will. Was u.U. passieren kann, das lesen wir gerade im Thread "schwarze Schafe". Und wenn Getty schon zwei Varianten hat, dann ist die Chance auf die richtige Variante maximal 50%.
Ich selbst war einmal gezwungen, einen französischen Text zu verfassen - ich spreche kein Wort französisch. Ich habe meinen deutschen Entwurf von ChatGPT übersetzen lassen - und dann auch wieder zurück. Dann habe ich ChatGPT auf zahlreiche sinnentstellende Fehler hingewiesen. Mit viel Mühe und 5 Durchläufen kam dann eine deutsche Übersetzung zurück, die dem entsprach, was ich ausdrücken wollte. Erst dann machte ich mir eine berechtigte Hoffnung, dass der französische Text den gleichen Inhalt hatte.
Ich behaupte nicht, dass das Übersetzen eines deutschen Vertrages einfach wäre. Die Argumente, die Ihr gegen eine Übersetzung bringt, sind für mich aber alles andere als schlüssig. Es geht ja wohl gar nicht, irgendeine Vorlage zu verwenden, die man selbst nicht versteht. Es stellt sich auch die Frage, ob beispielsweise ein ein englischer Vertrag zum deutschen Recht passt oder zum englischen oder zum amerikanischen. Und noch viel wichtiger ist die Frage, ob eine Vorlage zu dem passt, was man vereinbaren will. Was u.U. passieren kann, das lesen wir gerade im Thread "schwarze Schafe". Und wenn Getty schon zwei Varianten hat, dann ist die Chance auf die richtige Variante maximal 50%.
Ich selbst war einmal gezwungen, einen französischen Text zu verfassen - ich spreche kein Wort französisch. Ich habe meinen deutschen Entwurf von ChatGPT übersetzen lassen - und dann auch wieder zurück. Dann habe ich ChatGPT auf zahlreiche sinnentstellende Fehler hingewiesen. Mit viel Mühe und 5 Durchläufen kam dann eine deutsche Übersetzung zurück, die dem entsprach, was ich ausdrücken wollte. Erst dann machte ich mir eine berechtigte Hoffnung, dass der französische Text den gleichen Inhalt hatte.
#10Report
1 month ago
@eckisfotos:
an Tom Rohwer die Frage, wie er denn die berechtigt kritisierten Klauseln wasserdicht formulieren würde, denn eines ist ja wohl klar: Auch wenn es sich um "Laberklauseln" handelt, so wissen wir doch alle, was ungefähr gemeint ist. Also gern einmal konstruktiv: Wie formuliert man das richtig?
Ganz einfach... Am besten: überhaupt nicht.
Man schreibt auch nicht als Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag "Der Mieter hat sich anständig zu verhalten."
Man kann in einen Mietvertrag schreiben: "Der Mieter darf keine Haustiere halten." Das wäre dann in dieser Pauschalität unwirksam.
Man kann in einen Mietvertrag schreiben, daß der Mieter Kleintiere halten darf, aber keine Katzen oder Hunde, ausgenommen Blinden- oder Asssistenzhunde.
Dann kann man ziemlich sicher sein, daß man dem Mieter ggf. die Dogge gerichtlich verbieten lassen kann. Den Goldhamster nicht, und ob jeder Amtsrichter in Deutschland eine solche Klausel auch für einen Chihuahua oder die reine Wohnungskatze als wirksam bestehen lässt... das weiß man, wenn man's ausprobiert hat.
Verträge müssen entweder kurz, knackig und auf das wesentliche beschränkt sein - oder lang und detailliert. Deshalb haben ja manche Verträge auch 500 Seiten, oder 50.000, und werden ein Jahr lang von Teams aus Juristen formuliert...
Für manche Gegenstände, Begriffe usw. gibt es ausreichend klare juristische Definitionen. Für die Frage, was eigentlich eine "Veröffentlichung" ist, kann man hinsichtlich des Recht am eigenen Bild ("öffentlich zur Schau stellen" ist ziemlich vage - aber ja eben auch von 1907...) ausreichend eindeutig aus dem UrhG ableiten. Und das wird auch gemacht.
"Pornographisch" ist ein derartiger Gummibegriff, daß er seit Jahrzehnten alle Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht schon beschäftigt hat, und die Definitionen unterliegen zudem auch noch der Weiterentwicklung des Zeitgeistes.
"Sie nennen es Kunst - ich nenne es Schweinkram! Was soll ich dazu sagen? Freispruch, natürlich!" So der legendäre Hamburger Amtsrichter Bogusat in den 1960er Jahren.
Wer nicht möchte, daß Fotos, auf denen er abgebildet ist, für "pornographische Zwecke" verwendet werden oder "in pornographischen Zusammenhängen" - der soll eben nicht für Fotos modeln, die so verwendet werden können. "Sich einen runterholen" tun manche Leute auch mit den Dessous-Fotos im Quelle-Katalog...
Richtig lustig würde die Sache juristisch übrigens, wenn ein Model für künstlerisch wervolle Aktfotos modelt, und mit denen auch glücklich ist. Die werden dann in einer Zeitschrift veröffentlicht, in der sich auch ein anderer Beitrag findet, der dazu führt, daß die ganze Zeitschrift von der BPJ als "jugendgefährdend" indiziert wird, weil die BPJ jenen anderen Beitrag als "pornographisch" eingestuft hat.
*Örks*
Was machen wir denn dann jetzt? Plötzlich finden sich die schönen künstlerische Aktfotos in einem "pornographischen Umfeld" wieder, und dürfen dort nicht mehr gezeigt werden! Muss der Fotograf dann alle Hefte aufkaufen und einstampfen lassen?
Was man nicht mit maximal fünf Wörtern definieren kann, ist im Zusammenhang mit einem Model-Release schlicht ungeeignet. (Und auch sonst in vielen anderen Verträgen aus anderen Bereichen.)
Schnapp Dir irgendwelche Versicherungsbedingungen und frag Dich: fühle ich mich als Versicherter damit wirklich sicher? Auf der sicheren Seite? In einen Punkten ja, in anderen definitiv nicht. Warum will man in Model-Releases unbedingt selber sowas einbauen?
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Achtung: das nachfolgende ist keine "Rechtsberatung". Ich zitiere aus dem von mir verwendeten Model-Release, das sich seit 25 Jahren bewährt hat und noch nie eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Folge hatte:
»»2. Das Model räumt dem Fotografen das zeitlich unbeschränkte Recht ein, die angefertigten Aufnahmen in jeder Form und zu jedem Zweck in Print-Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Postern, Kalendern, Postkarten und allen anderen Druckwerken) und digitalen und allen anderen Medien (Fernsehen, Rundfunk, Internet, CD-ROM, Video, Film und alle anderen Medien bzw. Datenträger) zu veröffentlichen und Dritten diese Veröffentlichungsrechte zu überlassen bzw. zu übertragen.««
Falls nun jemand fragt: "Fehlt da nicht die Klausel, daß das ganze 'unwiderruflich' geschieht?", dann lautet die Antwort: nein, diese Klausel fehlt nicht, weil diese Klausel unsinnig wäre.
Ganz generell gilt: Verträge können entweder unkündbar sein, dann dürfen sie keine Dauerschuldverhältnisse sein. Oder sie sind Dauerschuldverhältnisse, dann sind sie schon qua Gesetz nicht unkündbar.
Weil:
§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ist ein Model-Release ein Dauerschuldverhältnis? Da kenne ich differenzierte Rechtsauffassungen, was vor allem an den ganz genauen Vertragsbedingungen liegt. Ich halte es auf Grundlage meiner bescheidenen, aber eben doch vorhandenen Jura-Kenntnisse für absolut naheliegend, daß wenn ein Model sich verpflichtet, in gewissem Umfang unbegrenz auf sein Persönlichkeitsrecht "Recht am eigenen Bild" zu verzichten, um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
Ich würde jedenfalls nicht riskieren wollen, daß irgendein Amtsrichter das so sieht, und mir die Behauptung "Das Model kann den Vertrag nicht kündigen!" um die Ohren haut. Zumindest aus einem "wichtigen Grund" dürften zeitlich unbeschränkt gültige Model-Releases widerrufbar sein.
Also baue ich doch gar nicht erst so eine Klausel ein, von der ich alles andere als sicher bin, daß sie haltbar ist.
Gleichzeitig gibt es aber ja nicht nur die Ebene "Vertrags-Formulierung", sondern auch die Ebene "Psychologie".
Mein Model-Release gilt zeitlich unbeschränkt. Das klingt doch gut, oder? Und wenn tatsächlich mal (ist mir noch nie passiert) ein Model das Release widerrufen will... ja mei - dann soll es sein Gehirnschmalz anstrengen und selber einen Weg suchen, oder einen Anwalt einen Weg suchen lassen, wie es aus dem Release wieder rauskommt. Ich muss das Model nicht mit der Nase drauf stoßen...
Last but not least wären dann ggf. Schadensersatzforderungen für den seinerzeit gehabten Aufwand fällig.
Ich weiß übrigens, wo ich alle jemals von mir vereinbarten Model-Releases finde. Viele Models werden die nach ein paar Jahren vermutlich eher nicht mehr finden...
Die oben zitierte Klausel des Model-Releases kann in bestimmten Situationen zu einer Klausel 2.1 werden. Wenn nämlich noch 2.2. dazu kommt:
»»2.2. Davon ausgenommen sind Veröffentlichungen zu Werbezwecken. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gegebenenfalls gesondert honoriert. Zulässig und mit der Honorierung nach Ziffer 3 abgegolten ist die Nutzung der Aufnahmen zum Zweck der Eigenwerbung des Fotografen sowie der Werbung für Medien, in denen die Aufnahmen veröffentlicht werden.««
Auch das ist vor allem Psychologie. Nicht jedes Model, das begeistert im Fetish-Outfit in eindeutiger Pose für meine Fotos modelt, findet die Vorstellung gut, daß so ein Foto später mal als Werbung für ein Domina-Studio oder eine Escort-Service oder ähnliches dienen könnte. Aber genau so eine Nutzung ist in der Regel überhaupt nicht mein Ziel. Ist sie das Ziel, vereinbart man das genau SO. Dann gibt's keinen weiteren Diskussionsbedarf.
Und sollte tatsächlich mal "Lady Gorgonzola" eines meiner Fetisch-Fotos soooo toll finden, daß sie damit unbedingt für ihr Fußfetisch-Studio werben will... ja mei - dann kostet sie das 750 Euro, und davon biete ich dem Model 350 Euro als Zusatzhonorar an. Erfahrungsgemäß wird das in 98,5% aller Fälle gut funktionieren, und in den übrigen 1,5% biete ich dann "Lady Gorgonzola" eine Alternative an.
Wenn ich Models für "Stock-Fotos" anheuere, gibt's den Passus 2.2 selbstverständlich never ever. Aber diese Fotos werfen auch nie solche Fragen auf.
Ansonsten gilt: je expliziter die Fotos, desto expliziter das Model-Release. Das gilt ganz besonders für Symbolbilder. Wo also "Model Clementine" bei der Wäsche das Hemd des Gatten mit Lippenstift am Kragen entdeckt, und dann kommt es zum Ehedrama, auf mittel-literarischem Niveau in der Rubrik "Mein schockierendstes Erlebnis als Ehefrau" auf vier Seiten als Kurzgeschichte im "Goldenen Blatt" ausgewalzt...
Wenn die beim "Goldenen Blatt" dafür einfach ein Stock-Agentur-Foto nehmen, und das Model macht anschließend Rambozambo, dann reiche ich das über die Agentur ans "Goldene Blatt" weiter. Ich habe nicht zugesagt, daß das zulässig ist! Nenene!
Die können aber auch gern ein Foto haben, wo sowas im Model-Release ausdrücklich inkludiert ist. Kein Problem.
Und wenn die unbedingt einen Artikel mit einem Symbolbild illustrieren wollen "Ich war die perverse Kinderschänderin von Oberammergau!"... Ja mei - ich kann gerne den Kontakt zum Model vermitteln, jedenfalls wenn das in der Zwischenzeit nicht schon mal umgezogen ist. Dann klärt gefälligst selber, wieviel Schmutzzulage das Model dafür haben will... Oder macht halt einen dicken Balken über die Augen. Sieht doch eh noch viel verruchter aus...
-----------------------------
Sorry, ist länglich geworden. Aber es ist genau wie dem Model-Release. Je ausgefallener die Sache, desto länger dauert es, sie zu erklären.
#11Report
1 month ago
Tom Rohwer
1. Ich kann Deine Argumente bezüglich Pornografie zwar nachvollziehen, aber das Problem, dass Fotomodelle sich ungern in Pornoheften wiederfinden wollen, ist real und ebenso nachvollziehbar.
2. Du bringst mit dem Begriff "Dauerschuldverhältnis" ein weiteres "Problem" ein, welches auch nicht wirklich etwas mit der Sprache in einem Vertrag zu tun hat, ein. Ich erlaube mir - ebenso off topic - eine mir übermittelte Antwort:
"Meist handelt es sich um einen einmaligen Akt der Rechteübertragung (Nutzungsrecht an Bildern).
Das spricht eher gegen ein Dauerschuldverhältnis. Die Rechte gelten zwar dauerhaft, aber das ist KEIN laufendes Leistungsverhältnis.
Tendenz der Rechtsprechung und juristischen Literatur:
Modelverträge über Bildnutzung gelten nicht grundsätzlich als Dauerschuldverhältnisse, sondern eher als Rechteübertragungsverträge mit Dauerwirkung."
1. Ich kann Deine Argumente bezüglich Pornografie zwar nachvollziehen, aber das Problem, dass Fotomodelle sich ungern in Pornoheften wiederfinden wollen, ist real und ebenso nachvollziehbar.
2. Du bringst mit dem Begriff "Dauerschuldverhältnis" ein weiteres "Problem" ein, welches auch nicht wirklich etwas mit der Sprache in einem Vertrag zu tun hat, ein. Ich erlaube mir - ebenso off topic - eine mir übermittelte Antwort:
"Meist handelt es sich um einen einmaligen Akt der Rechteübertragung (Nutzungsrecht an Bildern).
Das spricht eher gegen ein Dauerschuldverhältnis. Die Rechte gelten zwar dauerhaft, aber das ist KEIN laufendes Leistungsverhältnis.
Tendenz der Rechtsprechung und juristischen Literatur:
Modelverträge über Bildnutzung gelten nicht grundsätzlich als Dauerschuldverhältnisse, sondern eher als Rechteübertragungsverträge mit Dauerwirkung."
#12Report
1 month ago
@eckisfotos:
. Ich kann Deine Argumente bezüglich Pornografie zwar nachvollziehen, aber das Problem, dass Fotomodelle sich ungern in Pornoheften wiederfinden wollen, ist real und ebenso nachvollziehbar.
Selbstverständlich. Nur muss man dem Model dann auch sagen: Gib mir eine rechtlich brauchbare Definition von "Pornoheft". Soll die "Praline" als "Pornoheft" angesehen werden? Der "Playboy"?
2. Du bringst mit dem Begriff "Dauerschuldverhältnis" ein weiteres "Problem" ein, welches auch nicht wirklich etwas mit der Sprache in einem Vertrag zu tun hat, ein. Ich erlaube mir - ebenso off topic - eine mir übermittelte Antwort:
"Meist handelt es sich um einen einmaligen Akt der Rechteübertragung (Nutzungsrecht an Bildern).
Das spricht eher gegen ein Dauerschuldverhältnis. Die Rechte gelten zwar dauerhaft, aber das ist KEIN laufendes Leistungsverhältnis.
Tendenz der Rechtsprechung und juristischen Literatur:
Modelverträge über Bildnutzung gelten nicht grundsätzlich als Dauerschuldverhältnisse, sondern eher als Rechteübertragungsverträge mit Dauerwirkung."
Wie ich schrieb: ich kenne da differenzierte Rechtsauffassungen. Aber auch "Rechteübertragungsverträge mit Dauerwirkung" sind m.W. grundsätzlich kündbar. "Grundsätzlich" heißt: in bestimmten Fällen, unter bestimmten Umständen.
Da setze ich doch lieber darauf, daß es kaum gelingen wird, eine Grundlage für eine Kündigung zu finden, vor allem nicht, wenn das Model gegen Geld nackt vor der Kamera modelt und später meint, sich das nachträglich anders überlegen zu wollen.
"Pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten. Was nichts daran ändert, daß sie unter bestimmten Umständen gekündigt werden können, auch wenn im Vertrag keine Regelungen zu einer Vertragskündigung getroffen worden sind. Dann greifen halt das BGB (und ggf. weitere Gesetze, wie das UrhG) und die Rechtsprechung dazu. Und wenn ein Vertrag keine Klausel enthält, die seine Wirksamkeit zeitlich begrenzt, dann gibt es erstmal keine zeitliche Begrenzung.
Daß dann noch die Problematik dazu kommt, daß ein Pay-Model rechtlich ein Unternehmer ist (Gewerbetreibender) und ein Amateur-Fotograf ein Verbraucher, schränkt jedenfalls in dieser Konstellation die rechtlichen Möglichkeiten des Models noch ein bißchen weiter ein. Von einem Unternehmer verlangt unsere Rechtsprechung, salopp gesagt, daß er sich vorher überlegt, ob er einen Vertrag abschließt oder nicht. Anders als ein Verbraucher kann er nicht hinterher kommen und sagen "Ich hab das alles gar nicht einschätzen können, ich bin doch nur ein unwissender Verbraucher, der Welpen-Schutz von der Justiz braucht..."
Last but not least: ich bin davon überzeugt, daß sich viele Leute viele Probleme überhaupt erst selbst schnitzen, bei dem Versuch, sich möglichst gegen alle Probleme abzusichern.
#13Report
1 month ago
Tom Rohwer
Deine Ausführungen sind sowohl zeitlich als auch vom Grundsatz her meist mehr richtig als falsch, aber Du machst zwei grundsätzliche Fehler:
1. Du stellst Spezialfälle als Normalfall dar. Ein schönes Beispiel ist:
Zitat: ' "Grundsätzlich" heißt: in bestimmten Fällen, unter bestimmten Umständen.'
Also die meisten Menschen interpretieren das Wort "grundsätzlich" wie "meistens" und manche sogar wie "immer". Du implizierst - trotz Erklärung - schon damit einen falschen Sachverhalt.
Und rein pragmatisch: Es gibt immer noch Veröffentlichungen auf Papier - beispielsweise in dem von Dir erwähnten "Playboy". Eine solche Veröffentlichung KANN gar nicht zurückgenommen werden. Eine Vertragskündigung kann sich auch nur für den Zeitraum nach der Kündigung auswirken.
2. Du lenkst mit weiteren Aspekten vom Thema ab.
Die Frage für "fremdsprachliche Verträge" bleibt immer noch:
Geht es darum dass ein Vertrag von den nicht deutschsprachigen Vertragsparteien gelesen und verstanden werden kann
ODER
geht es darum, dass ein Vertrag zu einem ausländischen Rechtssystem passt?
Im ersten Fall ist eine gute Übersetzung m.E. alternativlos - beim zweiten Fall ist es sinnvoller, einen völlig neuen Vertrag zu beschaffen.
Deine Ausführungen sind sowohl zeitlich als auch vom Grundsatz her meist mehr richtig als falsch, aber Du machst zwei grundsätzliche Fehler:
1. Du stellst Spezialfälle als Normalfall dar. Ein schönes Beispiel ist:
Zitat: ' "Grundsätzlich" heißt: in bestimmten Fällen, unter bestimmten Umständen.'
Also die meisten Menschen interpretieren das Wort "grundsätzlich" wie "meistens" und manche sogar wie "immer". Du implizierst - trotz Erklärung - schon damit einen falschen Sachverhalt.
Und rein pragmatisch: Es gibt immer noch Veröffentlichungen auf Papier - beispielsweise in dem von Dir erwähnten "Playboy". Eine solche Veröffentlichung KANN gar nicht zurückgenommen werden. Eine Vertragskündigung kann sich auch nur für den Zeitraum nach der Kündigung auswirken.
2. Du lenkst mit weiteren Aspekten vom Thema ab.
Die Frage für "fremdsprachliche Verträge" bleibt immer noch:
Geht es darum dass ein Vertrag von den nicht deutschsprachigen Vertragsparteien gelesen und verstanden werden kann
ODER
geht es darum, dass ein Vertrag zu einem ausländischen Rechtssystem passt?
Im ersten Fall ist eine gute Übersetzung m.E. alternativlos - beim zweiten Fall ist es sinnvoller, einen völlig neuen Vertrag zu beschaffen.
#14Report
1 month ago
Ich behaupte nicht, dass das Übersetzen eines deutschen Vertrages einfach wäre. Die Argumente, die Ihr gegen eine Übersetzung bringt, sind für mich aber alles andere als schlüssig. Es geht ja wohl gar nicht, irgendeine Vorlage zu verwenden, die man selbst nicht versteht.
Für TFP-Shootings verwende ich seit einigen Jahren einen englischsprachigen Vertrag, für den ich eine Vorlage im Internet gefunden habe. Der umfasst nur eine Seite und ist sehr einfach zu verstehen.
Meine Englischkenntnisse sind verhandlungssicher und den Vertrag verstehe ich vollkommen. Ich würde jedoch auch davon abraten, einen Vertrag zu verwenden, den man selbst nicht versteht, insbesondere wenn man die Sprache nicht beherrscht.
Was u.U. passieren kann, das lesen wir gerade im Thread "schwarze Schafe".
So ist es. Wenn Model und Fotograf keine gemeinsame Sprache fließend sprechen, würde ich von einem Shooting abraten.
#15Report
Topic has been closed
ich habe ein Photo Shooting mit einem Model, welches kein Deutsch spricht (oder lesen kann).
Gibt es irgendwo eine kurze Vertragsvorlage in Englisch (oder Französisch) damit ich jetzt nicht langwierig einen deutschen Vertrag übersetzen muß?
Vielen Dank für Info & Tipps,
Maja