Steuern? 10

Servus.

Ich möchte ein Kleingewerbe als Fotograf anmelden. Wenn der Umsatz unter 17.500,- Euro bleibt, muss ich keinerlei Steuern zahlen, oder?

Und meine privaten Einkünfte betrifft das in keinster Weise, oder?

Vielen Dank.
beardandhat
6 years ago
Du musst auf Deine kumulierten Einkünfte Steuern zahlen. Hinzu kommt evtl. noch ein Sozialversicherungsanteil.

Die 17.500 € beziehen sich lediglich auf die auszuweisende Umsatzsteuer.
Ich empfehle Dir dringend einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, der Dir das in Gänze erklärt und auch ausrechnet.
6 years ago
Du musst unterscheiden zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer. Die 17.500 Euro im Jahr beziehen sich auf die Umsatzsteuer, d.h. du musst keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Vorsteher abziehen (Nachteil wenn du viele Anschaffungen hast und erstmal jahrelang Verlust hast). Das kannst du wählen, d.h. du kannst auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das muss man sich gut überlegen. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile und es kommt auf den Einzelfall an.

Einkommensteuer zahlst du immer wenn du einen Gewinn hast, für gewerbliche Einkünfte sind das etwa 400 Euro Freigrenze (nicht Freibetrag, sobald du auch nur einen Cent drüber bist, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig).

Dies in aller Kürze, informier dich gut, lass dich beraten, das kann so ein Forum nicht ersetzen. Dafür ist das Thema zu weitläufig.
6 years ago
@Heute ein König: in der Regel ist ein Nebengewerbe sozialversicherungsfrei, soweit der Schwerpunkt auf dem Hauptjob liegt. Das sollte der TO unbedingt mit seiner KK klären!
Vielen Dank euch....
[gone] User_2972
6 years ago
Bitte inverstiere in einen Termin beim Steuerberater, ebenso informiere Dich bei der Krankenkasse, da gibt es fest definierte Grenzen, und nachzahlen ist nicht lustig.
6 years ago
beardandhat
Ich möchte ein Kleingewerbe als Fotograf anmelden.

Es gibt kein "Kleingewerbe". Es gibt nur Gewerbe.
in der Regel ist ein Nebengewerbe sozialversicherungsfrei

Ein "Nebengewerbe" setzt übrigens immer ein "Haupgewerbe" voraus.

(Das "Nebengewerbe" ist eigentlich nur dann interessant, wenn es ein meisterpflichtiges Handwerksgewerbe ist; das kann man nämlich auch ohne Meisterbrief als "Nebengewerbe" zu einem "Hauptgewerbe" ausüben, solange die im "Nebengewerbe" erzielte Wertschöpfung das Durchschnittseinkommen eines Gesellen jenes Handwerksgewerbes nicht übersteigt. Auf diese Weise konnte z.B. ein Drucker - nicht meisterpflichtiges Gewerbe - als Nebengewerbe auch gewerblich-handwerkliche fotografische Dienstleistungen anbieten, ohne gleich einen Meister dafür zu benötigen.
Das nur ganz am Rande.)

Wenn der Betreffende in einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten-Verhältnis arbeitet, sind Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit sozialversicherungsfrei, genauso wie klassische Kapitaleinkünfte. Wer - als Selbständiger - freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt seinen Beitrag nach Einkommens-Klassen, und da zählen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Kapitaleinkünfte mit.

Wer "nur" selbständig ist, und sei es mit mehreren Tätigkeiten, ist immer für alles zusammen steuer- und beitragspflichtig.
Handwerkliche Fotografie begründet keine Versicherungspflicht in der KSK (Künstlersozialkasse). Handwerker unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht grundsätzlich dann, wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben. Die Versicherungspflicht trifft somit selbststuändig tätige Handwerker, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind. Darunter fallen insbesondere Maurer, Zimmerer, Tischler, Steinmetze, Glaser, Maler, Schornsteinfeger, Mechaniker, Installateure, Elektrotechniker, Bäcker, Fleischer, Augenoptiker, Zahntechniker und Friseure.
Unter die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B) fallen hingegen u.a. Fliesenleger, Schumacher, Maßschneider, Sattler, Raumausstatter, Gebäude- oder Textilreiniger, Fotografen, Drucker. Wer jedoch zum 31.12.03 als zulassungspflichtiges Handwerk der Versicherungspflicht unterlag und durch die Änderung der HwO nun ein zulassungsfreies Handwerk ausübt, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung.

Krankenversicherungspflicht besteht eh für jeden. Denken sollte man auch bei Nebentätigkeit an die Versicherung in der Berufsgenossenschaft, die ist auch für selbständige Fotografen möglich und ab einem bestimmten Umsatz/bestimmter Jahresarbeitszeit sogar Pflicht. Man sollte sich aber auch dann in der BG versichern, wenn es keine Pflicht ist - die gesetzliche Krankenversicherung zahlt grundsätzlich nicht für Berufsunfälle, weil dafür ja eben die BG zuständig ist. (Und die Behandlung von Unfallverletzungen/Unfallfolgen hat beim in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten immer eine Unfallmeldung an die Krankenversicherung zur Folge. Die GKV bekommt das also mit, wenn man einen Unfall hatte, und will dann wissen, was das für ein Unfall war - privat, Verkehr, beruflich.)

Die Steuerpflicht wurde schon erwähnt.
Wer sozialversicherungspflichtig angestellt beschäftigt ist, hat steuerfreie Nebeneinkünfte von 380€/Jahr, darüber wird Einkommenssteuer fällig.
Alle, egal ob selbständig oder angestellt, haben das "steuerfreie Existenzminimum", die ersten 8.820€ sind steuerfrei, was aber nichts an der Pflicht ändert, eine Steuererklärung abzugeben. Für die 8.820€ werden alle Einkünfte zusammengerechnet.
Umsatzsteuer ist ab 17.500€ Jahresumsatz Pflicht, darunter kann auf auf Veranlagung zur USt optieren; das klärt man mit einem Steuerberater oder liest kluge Ratgeberbücher oder besucht ein Existenzgründerseminar.

Als Unternehmer - und das ist man dann - hat man noch diverse andere Pflichten. Ganz neu und sehr hübsch sind die erweiterten Datenschutz-Pflichten. Fotografen, die geschäftlich Digitalfotos von Kunden speichern, müssen den Kunden vorher eine Datenschutzerklärung zukommen lassen, ausgenommen davon sind nur Pressefotografen. (Ab morgen ist der diesbezügliche köstlicher Artikel aus dem Wirtschaftsteil der FAZ online, ich verlinke den dann mal...)
...
Als Unternehmer - und das ist man dann - hat man noch diverse andere Pflichten. Ganz neu und sehr hübsch sind die erweiterten Datenschutz-Pflichten. Fotografen, die geschäftlich Digitalfotos von Kunden speichern, müssen den Kunden vorher eine Datenschutzerklärung zukommen lassen, ausgenommen davon sind nur Pressefotografen. (Ab morgen ist der diesbezügliche köstlicher Artikel aus dem Wirtschaftsteil der FAZ online, ich verlinke den dann mal...)


Nur 'ne kurze Wissenfrage: Das gilt aber nur für die Fotos, die ab Inkrafttreten des DSGVO entstanden sind, oder?
6 years ago
Nur 'ne kurze Wissenfrage: Das gilt aber nur für die Fotos, die ab Inkrafttreten des DSGVO entstanden sind, oder?

Es gilt überhaupt nicht "für Fotos", sondern für die Informationspflichten des datenerhebenden Unternehmers.

"Datenschutz ist eigentlich eine spröde Angelegenheit, technisch bürokratisch und nur in den Visionen mancher Politiker ein Wettbewerbsvorteil. Doch die vom 25.Mai an geltende Datenschutzgrundverordnung sorgt neben Frust, Mühsal und Wut auch für Lacher - wenn auch ungewollt. So beschrieben Mitarbeiter der Datenschutz Nord Gruppe kürzlich, wie das simple Telefonat eines Patienten mit seiner Arztpraxis im Handumdrehen in einen wahren Irrgarten der Bürokratie führt.

Ein ausgedachter "Herr Beyroth" ruft also bei der Praxis an, und "Frau Müller" geht dran: "Guten Morgen, was kann ich für Sie tun?"
"Ich brauche einen Termin zur Auffrischung der Tetanus-Impfung", teilt Beyroth mit.
Die Praxis hat sogar noch Kapazität, fabulieren die Autoren.
Doch bevor die Praxis den Termin aufnehmen könne, müsse sie den Patienten "über den Datenschutz informieren":

"Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Gemeinschaftspraxis Dr.med.Paul Schulze und Dipl.med.Johann Meyer. Datenschutzbeauftragter ist Herr Peter Müller. Sie erreichen ihn unter 0421/123456. Zweck der Datenverarbeitung ist die Vorbereitung und Durchführung eines Behandlungsvertrages. Wir speichern die Daten für 10 Jahre, aufgrund §9 Musterberufsordnung und §603f BGB."

Nun erfolgt noch eine Rechtsbelehrung: "Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung", teilt Frau Müller mit, "sowie auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit."

"Ich will doch nur einen Termin", fleht Beyroth, doch es geht weiter:

"Sie können sich noch bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass wir Ihre Daten nicht datenschutzkonform verarbeiten."
Es folgen wieder Name, Adresse, Telefonnummer.

Der deutsche Gesetzgeber hätte Ausnahmen für die komplizierten Datenschutzvorschriften einbauen können, habe das aber "schlicht vergessen", mutmaßen die Autoren.

Es ist kein Einzelfall: Ähnlich ergeht es bald Fotografen. Sie müssen - sofern sie digital arbeiten - ebenfalls Einwilligungen einholen und belehren, denn Ausnahmen gibt es bisher nur für die Presse.

[Anmerkung: Personenfotos gelten datenschutzrechtlich als Personendaten. Der digital arbeitende Studiofotograf speichert seine Aufnahmen zwangsläufig - und das ist Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzvorschriften, und daher muss er seine Kunde VOR der Speicherung ausführlich informieren und belehren...]
(...)
Die Autoren von Datenschutz Nord haben Behörden um Rat gefragt (...)
Ein Vorschlag der Datenschutzbehörden führt sogar in eine Art Endlosschleife, ein juristisches Perpetuum mobile:
So sei es womöglich sinnvoll, einen Teil des Telefonats aufzuzeichnen, damit man die Belehrung des Patienten in spe nachweisen kann, lautet der Rat der Behörde.
Doch die Aufzeichnung ist ja auch wieder eine Datenverarbeitung. Da bräuchte es nun ebenfalls eine Einwilligung, meinen die Autoren. Auch diese müsse dann freilich dokumentiert werden, was aber wiederum... wir brechen an dieser Stelle ab."
FAZ v. 15.3.2018, "Daten schützen - bis es weh tut" - Praxen sollen ihre Anrufer über Bandansagen belehren / Die Bürokratie macht selbst Fachleute ratlos

Das eigentlich fiese an der Sache ist: es schafft ein weites, weites Feld für Abmahnungen. Noch viel schöner als die Sache mit der Impressumspflicht.

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