Vorladung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs 18

3 years ago
Was tun, wenn Sie die Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, weil ihnen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eines Dritten vorgeworfen wird?

Nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bestraft. Es soll hier nicht darum gehen, was die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sind. Vielmehr geht es hier darum, dass die Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden hergenommen wird, wenn diesen „sonst nichts einfällt“. Die Vorschrift entwickelt sich damit gerade zu einer Ersatzstrafnorm für alle Taten, die man nicht so richtig bezeichnen kann. Nach § 201a StGB wird u.a. bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt“

oder eine solche Aufnahme gebraucht, indem er sie z.B. versendet.

Damit ist beispielsweise klargestellt, dass man nicht in fremde Schlafzimmer hineinfotografieren oder die Kamera über die Wand einer Umkleidekabine halten darf, um dort Fotoaufnahmen herzustellen. Das kommt in strafrechtlich relevanter Weise eher selten vor.

Allerdings wird die Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden als eine Art Ersatzvorschrift hergenommen, wenn eine Straftat im Übrigen gar nicht zu erkennen ist oder man einen guten Grund braucht, um mehr oder minder willkürlich in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Es geht nur scheinbar um die Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. In unserer Kanzlei wurden in jüngster Zeit zwei solcher Fälle bearbeitet, bei denen der angebliche Verdacht einer Straftat nach § 201a StGB sehr weit ausgelegt wurde:

Ein Fotograf musste eine Hausdurchsuchung erdulden, während der alle Computer und zahlreiche schriftliche Unterlagen beschlagnahmt wurden. Ein Fotomodell hatte ihn angezeigt, weil er bestimmte Bilder von ihr nicht so habe veröffentlichen dürfen.

Auf allen Fotografien befand sich das Fotomodell ganz offensichtlich in einem Fotostudio und posierte den Vorgaben des Fotografen entsprechend. Es bleibt das Geheimnis der Staatsanwaltschaft, weshalb dies der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen soll. Es soll nicht vergessen werden zu erwähnen, dass das Fotomodell für seinen Einsatz natürlich bezahlt wurde. Hier hätte sich das Modell zivilrechtlich gegen den Fotografen wehren müssen. Die Hausdurchsuchung fand allein deshalb statt, um den Vertrag zu finden. Das Modell hatte ihn verschlampt. Die Hausdurchsuchung fand nicht nur vor Frau und Kindern des Beschuldigten statt, sondern auch bei seiner Arbeit.

In einem anderen Fall erhielt eine Kindergärtnerin eine Vorladung von der Polizei, weil sie unter dem Verdacht stünde, durch Bildaufnahmen in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Kindes eingedrungen zu sein.

Tatsächlich war der Kindergärtnerin aufgefallen, dass das Kind, das aus prekären Verhältnissen stammt und dessen Mutter regelmäßig mit dem Jugendamt zu tun hat, im Genitalbereich stark wund gewesen sei. Sie fertigte daraufhin eine einzelne Fotoaufnahme übersandte diese der Mutter mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Statt beispielsweise darauf hinzuweisen, dass es Kind in letzter Zeit wieder häufig ins Bett mache, wurde Strafanzeige erstattet. Auch hier ist vollkommen klar, dass die Aufnahme, die im Kindergarten gemacht wurde, natürlich nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes verletzt. Statt sich aber um das Kind und die Mutter zu kümmern, wurde unsere Mandantin vorgeladen.

§ 201a StGB enthält mehrere Tatalternativen. Wenn Ihr in vergleichbaren Fällen einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung. Auf keinen Fall sollten man direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie auch das private Umfeld, mit dem sich über die Angelegenheit besprechen, klein.

Dies ist ein Rechtstipp. Was im Einzelnen strafbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des Beitrags und wird von Gericht und Beiteiligten zu klären sein.
#2
3 years ago
Interessant wäre zu wissen, ob man nach dem ganzen Tanz denn auch dementsprechend reagieren kann mit einer Verleumdungsklage gegen das Model, dass ja wissentlich Unwahrheiten behauptet hat (Fotovertrag und Gage war ja vorhanden), und somit die Chance auf eine Entschädigung?
3 years ago
Blöd gefragt: Passiert sowas, weil an entscheidender Stelle irgendwelche Leute komplett ahnungslos sind, was diese Paragraphen nebst Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht bedeuten, oder weil sich irgendjemand mal mit schlechter Laune abreagieren muss?
3 years ago
@krishan.h: Ja, das ist sehr erschreckend! Es ist schon fraglich, ob ein Delikt wie § 201a StGB überhaupt zu einer Hausdurchsuchung führen darf. Wird demnächst bei einem Rotlichtverstoß die Wohnung durchwühlt? Tatsächlich wäre die Lage auch strafrechtlich sehr einfach zu klären gewesen: Die Polizei hätte ggf. zur Vorlage eines Vertrages, der ja im Interesse des Beschuldigten liegt, auffordern können. Hat der keinen, ist die Veröffentlichung u.U. strafbar. Gesucht hat die Polizei nämlich letztlich Entlastungsmaterial.

@Prisma Photography: Möglichkeiten, gegen das Modell vorzugehen, gibt es praktisch nicht. Das ist – leider – auch richtig. Denn es kann nicht sein, dass man sich nicht traut, eine Anzeige zu erstatten, weil man dann mit einem „Gegenverfahren“ rechnen muss. Der Weg zur "Vortäuschung einer Straftat" (§ 145d StGB) ist sehr weit.

@fNoir: Es ist das Schlimmste: eine Mischung von beidem…
3 years ago
Es geht auch anders.
So teilte mir vor zwei Jahren eine Staatsanwältin mit, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereiche durch Bildaufnahmen eingestellt wurde – zu diesem Zeitpunkt ahnte ich noch nicht einmal etwas von einer Anzeige oder von Ermittlungen.

Soll heißen, aus Einzelfällen auf die Gesamtheit schließen ist – wie so oft – wenig hilfreich. Und wer besonderes zeigen/machen will, darf mit besonderer Beachtung rechnen.
Wobei letzteres doch das eigentliche Ziel der Künstler ist. :-)
3 years ago
Niemand hier schließt von Einzelfällen auf die Gesamtheit.
3 years ago
RA sicherlich nicht, der Großteil der Amateur-Fotografen erfahrungsgemäß hingegen schon. Aber du hast recht – da sich hier weitaus mehr RA als Fotografen tummeln, war mein Einwand unberechtigt.
;-)
3 years ago
Dem möglichen wirren rechtlichen Irrsinn und den vielen, vielen Risiken
gehe ich recht einfach aus dem Weg. Ich veröffentliche selbst gar nichts.

...und wenn, dann nur die Fotos, die das Model selbst veröffentlicht hat.
Aber das bedeutet nicht, dass ich mich sicher fühlen kann. Niemand kann das.

Aber eine hilfreiche Antwort auf die selbst gestellte Frage,
was man machen sollte, wenn man so eine Vorladung erhält,
ist lt. RA Kötz
Auf keinen Fall sollten man direkt mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. "
.

Mmmmmmh. Trifft das eventuell bei allen Dingen zu ?
Wohin führt das im Endeffekt ? Omertà ?
Oder bedeutet es, dass man im deutschen Rechtsstaat ohne
einen professionellen Rechtsbeistand ganz schnell am Ar... ist ?
Völlig unabhängig von Recht und Gerechtigkeit.
3 years ago
Auch hier ist vollkommen klar, dass die Aufnahme, die im Kindergarten gemacht wurde, natürlich nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes verletzt.

Im ersten Punkt stimme ich uneingeschränkt zu.
Im zweiten Punkt...

"Auch hier ist vollkommen klar, dass die Aufnahme, die im Kindergarten gemacht wurde, natürlich nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes verletzt."

Wenn eine Kita-Mitarbeiterin ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten den Intimbereich eines Kindes fotografiert? M.E. darf eine Kita-Mitarbeiterin ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten überhaupt keine Fotos von einem Kind in der Kita machen. Denn für das Kind ist die Kita "höchstpersönlicher Lebensbereich" so wie es für die Kita-Mitarbeiterin deren Wohnung ist...

Da mag man meinetwegen darüber diskutieren, ob das in dem Fall "befugt" ist (würde ich bezweifeln), oder ob es in Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" geschieht. (Schon eher, vielleicht sogar "Geschäftsführung ohne Auftrag" für das Kita-Kind...)
3 years ago
#9- @Fotocowboy: Das bedeutet, dass man sich nicht vorschnell gegenüber der Polizei in Diskussionen oder Aussagen verwickeln lassen soll, sondern diese erstmal mit einem Rechtsbeistand abklärt. Gerade wenn man so angegangen wird, kann eine unbedachte Aussage unter Umständen später noch einmal negativ verwendet werden oder aber als Grund für weitere Verdachtsmomente herangezogen werden.

Ja, im deutschen Rechtsstaat ist man manchmal ohne Beistand schnell unter den Rädern, wenn man Pech hat.
Ansonsten gilt: Vor Gericht bekommt man erstmal ein Urteil- im Idealfalle auch recht ;-)
3 years ago
Blöd gefragt: Passiert sowas, weil an entscheidender Stelle irgendwelche Leute komplett ahnungslos sind, was diese Paragraphen nebst Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht bedeuten, oder weil sich irgendjemand mal mit schlechter Laune abreagieren muss?

Es ist ungefähr 25 Jahre her, daß ich mal eine Staatsanwältin, und zwar ausgerechnet auch noch eine, die sich mit solchen Fällen befasste, daraufhingewiesen habe, daß gemäß §184 Abs.2 StGB und §27 Abs.4 JuSchG die Sorgeberechtigten sich nicht strafbar machen, wenn sie ihren Schutzbefohlenen pornographische oder jugendgefährdende Schriften zugänglich machen.
(Voraussetzung ist dabei, daß dadurch nicht die Erziehungspflichten "gröblichst" verletzt werden; d.h. vereinfacht gesagt, die Sorgeberechtigten müssen berechtigterweise davon ausgehen können, daß die Schutzbefohlenen durch diese Zugänglichmachung aufgrund ihrer persönlichen Reife nicht in ihrer sozialethischen Entwicklung desorientiert werden. Oder noch anders gesagt: die Eltern müssen zu recht sagen können "Unser Sohn/unsere Tochter ist reif genug, daß sie weder durch den Anblick dieses Softpornos noch durch den Anblick dieses Schummelratgebers oder dieses Cannabis verherrlichenden Buches auf Abwege gebracht werden...")

Die Staatsanwältin meinte daraufhin: "Nein! So eine Regelung gibt es nicht!"
Es war vor Zeiten des allgegenwärtigen Internets. Ich schlug ihr also vor, doch einfach mal ihr StGB aus dem Regal zu holen und nachzulesen.

Das tat sie. Und war fassungslos.

Daß Staatsanwälte nicht jedes Gesetz auswendig können, ist angesichts der Gesetzesflut in Deutschland nicht verwunderlich. Daß Staatsanwälte aber Gesetze, mit denen sie regelmäßig hantieren und auf die sie sich beziehen, nicht vollständig kennen, ist aber schon etwas befremdlich.

(Ist aber nicht wirklich ein Einzelfall. Auch bei anderen Behörden nicht. Ich erspare es Euch und mir, den Fall in seiner ganzen juristischen Schönheit auszuwalzen, stattdessen nur die absolute Kurzfassung...
Aus dem deutschen Waffenrecht ergibt sich eine hoch komplexe Frage für einen eigentlich banal scheinenden Sachverhalt:
Dürfen Waffensammler Waffen aus ihrer Sammlung zu einem Schießstand transportieren, um dort damit zu schießen?
Daß sie dort mit der Sammel-Waffe schießen dürfen ist unstrittig, komplex ist nur die Frage: dürfen sie die Waffe - nicht zugriffsbereit und in einem verschlossenen Behältnis - von zu Hause auf den Schießstand transportieren? Denn das darf grundsätzlich nur "zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck" gemacht werden, und die Frage ist nun, ob das "Bedürfnis Waffensammeln" auch den Zweck "Schießen mit den Sammel-Waffen" umfasst, oder nicht? Dürfen sie es nicht, verwirklichen sie nämlich, wenn sie es trotzdem tun, den Tatbestand des unerlaubten Führens von erlaubnispflichtigen Waffen, und das ist ein Vergehen, Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre...

Ein bayerischer Waffensammler nun wollte sich gerne gesetzeskonform verhalten, und fragte seine Kreiswaffenbehörde: "Darf ich...?" Die Kreiswaffenbehörde bedachte die Frage einige Wochen und sagte dann: "Nein." Die Antwort gefiel dem Waffensammler nicht, also fragte er das übergeordnete Regierungspräsidium des Regierungsbezirks. Das bedachte die Frage etliche Monate lang und sagte dann: "Nein."
Die Antwort gefiel immer noch nicht, also fragte der wackere Bayer die Instanz höchster Weisheit - das Innenministerium des Freistaates Bayern.
Das bedachte die Frage etliche Monate lang und sagte dann: "Ja." Und war sogar so bürgerfreundlich, ein Rundschreiben an die Regierungspräsidien zu verschicken und auf seine Ansicht hinzuweisen.

Der Fall fand seinen Weg schließlich in die Fachpresse, und dort las ein Rechtsanwalt davon. Und schrieb einen Leserbrief, in dem er darauf hinwies, daß sich alle drei Behördenebenen das ganze Bohei auch hätten sparen können - ein kurzer Blick ins Gesetz hätte nämlich völlig genügt. Dort steht nämlich seit über 30 Jahren schon klipp und klar drin, daß es zulässig ist... (Ziffer 12.1.1.1 WaffVwV zu §12 WaffG)

Man muss auch etwas Mitleid haben. Die einschlägigen Gesetze - WaffG, AWaffV und WaffVwV - umfassen als PDFs 53 + 25 + 96 Seiten DINA4, in 9-Punkt-Schrift...
Kein Behördensachbearbeiter kann die alle kennen. Vom Bürger allerdings wird die Entschuldigung "Das habe ich wirklich nicht gewusst!" regelmäßig nicht als Entschuldigung akzeptiert. Weder hinsichtlich Waffen noch hinsichtlich Fotos...)
3 years ago
@ Tom Rohwer zu #10 (Kindergartenfall)

Wie in der Sachverhaltsschilderung ausgeführt, stammt das Kind aus prekären Verhältnissen, und die ordnungsgemäße und pflichtbewußte Sorgerechtswahrnehmung durch die (alleinerziehende ?) Mutter war offenbar begründet in Zweifel zu ziehen. Es bestand für die Kindergärtnerin auch der begründete Verdacht, daß die Mutter ggfs. auch selbst Täterin oder Beihelferin einer Kindesmißhandlung oder sogar Kindesmißbrauchs sein könnte. Die Kindergärtnerin hätte dieses Beweissicherungsfoto also besser nicht an die Mutter weiterleiten sollen, und aufgrund ihres Verdachts rein verbal bzw. schriftlich ohne Bildanhang nachgefragt. Denn einer womöglich strafrechtlich schon involvierten Person sollte man gar keine Beweismittel mehr zur Verfügung stellen, und diese Konfrontation der Strafverfolgung überlassen. Sollte dann die amtliche Beweiserhebung torpediert werden, dann wäre eben das Beweissicherungsfoto noch da.
Als die Kindergärtnerin die Stellungnahme der Mutter einforderte, ging sie wohl davon aus, daß die etwaige Straftat von einer dritten Person und in Unkenntnis der Mutter begangen worden sein könnte.
So legt dieser Vorgang eher nahe, daß die Mutter mit dem Täter unter einer Decke steckt (was man so auch ganz wörtlich nehmen kann) oder gar selbst Täterin ist.

Unser MK-Fall wäre mehr der Erstere mit Fotograf und Model ... Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme wegen eines Vertrags (ich tippe mal auf tfp)
3 years ago
Korrektur zu #13 a.E.: Es war ein Payshooting ....:

Auf allen Fotografien befand sich das Fotomodell ganz offensichtlich in einem Fotostudio und posierte den Vorgaben des Fotografen entsprechend. Es bleibt das Geheimnis der Staatsanwaltschaft, weshalb dies der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen soll. Es soll nicht vergessen werden zu erwähnen, dass das Fotomodell für seinen Einsatz natürlich bezahlt wurde. Hier hätte sich das Modell zivilrechtlich gegen den Fotografen wehren müssen. Die Hausdurchsuchung fand allein deshalb statt, um den Vertrag zu finden. Das Modell hatte ihn verschlampt.
3 years ago
§ 201a StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.


Sofern das Model bei den Aufnahmen volljährig war, dürfte es sich hier um Ermittlungen nach Absatz (2) handeln.
Zitat: "Ein Fotomodell hatte ihn angezeigt, weil er bestimmte Bilder von ihr nicht so habe veröffentlichen dürfen."

Um den Fall des Fotografen beurteilen zu können, bedarf es aber mehr Fakten, da es offenbar nicht um alle Aufnahmen geht, sondern nur um "bestimmte" Bilder, die nach der Aussage des Models "so" nicht veröffentlicht hätten werden dürfen.

Was für Aufnahmen wurden angefertigt ?
Was wurde im Vertrag vereinbart ?
Hat das Model - falls es eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen gab - diese widerrufen ?
War ggf. nur eine bestimmte Art der Veröffentlichung (z.B. Ausstellung von Prints) vereinbart und wurde hiergegen verstoßen ?
Stand das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufnahmen ?
(ggf. Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit aufgrund eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und somit keine tragfähige Einwilligung zur Veröffentlichung vorhanden)
3 years ago
Es gehört zwar nicht hierher, aber "spannend" finde ich ja (3) (also das mit den Personen unter 18 Jahren). Und zwar: Wieso ist das von einem "Entgeld" abhängig? Ist ein Foto weniger "schlimm", wenn es verschenkt wird?

Abgesehen davon: Es gibt da ja diese Babyfotos ...
3 years ago
Und zur Sache:
§ 201a StGB (1) 4.:
Da steht "befugt" !!! Heißt das, wenn man eine Aufnahme "befugt" also mit Modellvertrag herstellt, dann darf man so ein Foto trotzdem nicht zeigen???
Wenn dem so wäre, dann wären davon so einige Aufnahmebereiche betroffen.
Ich hoffe doch, dass hier vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte greifen.
3 years ago
@ eckisfotos
Bei der Regelung zu § 201a Abs.(3) StGB wird die Absicht der entgeltlichen Weitergabe sanktioniert. Deine Erwähnung der Babyfotos und das Verschenken .... hier stehen auf der einen Seite Familienfotos im Bad, im Garten, im Urlaub, am FKK-Strand (vor 30 Jahren wurde doch reichlich unbekümmert und bedenkenlos am Urlaubsstrand an der Ostsee, an der Riviera oder auf Krk fürs Familienalbum oder für den heimischen Diaabend fotografiert) ... und auf der anderen Seite das, was nun aktuell in Münster-Kinderhaus (ausgerechnet in einem Stadtteil dieses Namens) geschah :

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-06/sexueller-missbrauch-muenster-jugendamt-ermittlung

Die Empfehlung aus der Münsteraner Pressekonferenz nennt genau das, was die Kindergärtnerin tat : Aufmerksam sein im Kindergarten, in der Schule - wenn eben der "soziale Kindsvater" (also in dem Fall der neue Fickbock der Mutter, sorry für die Wortwahl ...) offenbar selbst der Täter ist.
Zum Gesetzestext gehören auch noch die Absätze 4 und 5, und genau auf den Abs.(4) sollte die Kindergärtnerin sich dann auch berufen können, denn es ging ihr dabei doch um eine Beweissicherung bzgl. einer an dem Kind begangenen mutmaßlichen Straftat.
Also jetzt Abs.(4), nicht Abs.(1) Nr.4 ... früher schrieb man da IV und I Nr.4
Zu Deinem #17 ... das meint eben die "illegale Umleitung" einer zunächst legal erstellten Aufnahme ... wenn die beweissichernd/dokumentarische Aufnahme dann wiederum einem Sexsyndikat zugeleitet würde.

An dem Punkt kämen wir aber nicht weiter ohne die anwaltliche Stellungnahme von Daniel Kötz ...

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