Urteil: Fototapete in Gästezimmer als Urheberrechtsverletzung 60

https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechtsverletzung-7524441.html

Kann jemand erklären, warum "Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" das Recht am eigenen Bild aushebeln, aber "Bilder, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke nur als Beiwerk erscheinen" dem Urheberrecht unterliegen?
1 year ago
Gesunder Menschenverstand und Logik halten leider nicht immer mit der Anwendung und Auslegung der Gesetzgebung mit.
Was ist mit anderen Tapeten, die womöglich nicht auf Fotos basieren, aber durchaus einen Entwerfer (Künstler) im als Urheber haben.

Und das führt zwangsläufig zu der Frage, wie mit Fotohintergründen zu verfahren ist. Sie werden zwar explizit für die Verwendung beispielsweise in Fotostudios angeboten, aber werden auf die selbe Weise angefertigt und vertrieben, wie Fototapeten. Erschwerend im Sinne der angeführten "Recht"sprechung ist, dass sie bewusst zum Bestandteil des beabsichtigten Fotos und regelmäßig auch mit dem Ziel der Veröffentlichung eingesetzt werden.
Bei Heise hat ein Kommentator ja angekündigt, den Link an Jan Böhmermann zu senden. Sollte daraus eine Story werden, bin ich mir sicher, dass die Fototapeten Vertreiber schnell eine Lösung zur Lizenzierung finden werden.
1 year ago
Schwierige Frage aber dafür gibt es Anwälte die sich damit beschäftigen.
1 year ago
Es ist auf jeden Fall gut, darüber Bescheid zu wissen. Danke für die Verlinkung des Artikels. Zum Glück habe ich bei mir daheim keine Tapete, die irgendwie identifizierbar ist. Und das Bild, das bei mir an der Wand hängt, ist von mir selbst.

Was lernt man daraus? Wenn man eine Ferienwohnung vermietet, dann keine identifizierbaren Tapeten verwenden. Schließlich muss man Bilder von der Ferienwohnung veröffentlichen, damit sich Interessenten einen Eindruck von der Wohnung verschaffen können. Selbiges gilt, wenn ich eine Wohnung oder ein Haus regulär vermiete. Ich bin übrigens selbst Vermieter von einem Haus.

Ich habe mal bei einem Model daheim ein Shooting durchgeführt. In ihrem Wohnzimmer hat sie an der Wand eine Uhr hängen. Die ist auf einem der Bilder halb zu sehen. Bedeutet das nun, dass mich der Hersteller von der Uhr wegen der Veröffentlichung des Fotos verklagen kann? Und eigentlich könnte mich auch der Hersteller von der Couch verklagen, auf der das Model sitzt? Und das Model ist tätowiert. Dann könnte mich doch auch der Tätowierer verklagen, weil ich sein Urheberrecht verletze? Als nächstes verklagt mich wohl der Friseur, welcher dem Model die Haare geschnitten hat.
1 year ago
Zwar hat der Fotograf das Urheberrecht an dem Foto, aber er hat dieses Foto an den Tapeten
hersteller, sicherlich wissend, das Dieses irgendwo mehrfach verbappt wird, verkauft.
Er hat damit wissentlich in Kauf genommen das dies, sein Foto in etlichen Wohnungen sichtbar
sein wird.
Das dieses Foto sichtbar ist war ja explizit so vom Fotografen+Verkäufer erwünscht.
Da er ja selbst Fotograf ist muß er auch wissen das andere Menschen auch fotografieren,
und das in Wohnungen Fotos gemacht werden und das Diese wiederum gemacht werden um sie
anderen zu zeigen.
In der heutigen Zeit ist nun mal das Internet die Galerie, der Ort zum Fotos zeigen.
1 year ago
Deshalb „Freunde der Sonne“, arbeitet mit offener Blende.

Spaß ohne, mal wieder so ein Urteil welches regelrecht nach Hilfe schreit. Aber vielleicht hatte der Beklagte auch nur den falschen Rechtsbeistand? Wer sich jedenfalls von so was in seiner Arbeitsweise beeinflussen lässt, der ist wirklich selbst schuld.

Auf so eine schwachsinnige Klage warte ich regelrecht. Solchen Typen muss man einfach das Handwerk legen. Wie heißt es doch bei solchem Sachverhalt wirklich treffend: „neues Spiel, neues Glück“.
1 year ago
Kann jemand erklären, warum "Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" das Recht am eigenen Bild aushebeln, aber "Bilder, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke nur als Beiwerk erscheinen" dem Urheberrecht unterliegen?

Weil das AG Köln in diesem konkreten Fall zu der Einschätzung gelangt ist, daß hier der §57 UrhG nicht anwendbar ist, weil:

Unwesentlich sei es nur, "wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird." Oder wenn dem inkriminierten Werk "keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der (Darstellung) zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist."

Das war nach Ansicht des Richters (ich vermute einen Einzelrichter) hier nicht der Fall.

Ob das Urteil die nächste Instanz überleben würde...?
Dazu müsste man sich wirklich die Details des konkreten Falles anschauen, aber ich sag mal: ich habe hier gerade eine Dose mit ungefähr 4,50 Euro in Kupfergeld neben mir stehen. Die würde ich auf einen Bestand des Urteils wetten. Das Messinggeld in meinem Portemonnaie schon nicht mehr... ;-)
1 year ago
@R R Rolut:
Zwar hat der Fotograf das Urheberrecht an dem Foto, aber er hat dieses Foto an den Tapeten
hersteller, sicherlich wissend, das Dieses irgendwo mehrfach verbappt wird, verkauft.

Was genau im Vertrag steht, weiß hier keiner.
Ich vermute: Er hat dem Hersteller der Tapeten ein Nutzungsrecht eingeräumt, das den Tapetenhersteller berechtigt, das Foto in Form einer Fototapete zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungen zu verbreiten und zu verkaufen (und vermutlich auch zu veröffentlichen, denn der Tapetenhersteller wird wohl auch mit seinen Fototapeten Werbung für diese machen können wollen.)
Ob der Urheber den Tapetenhersteller ermächtigt hat, seinerseits Nutzungsrechte unterzulizensieren, möchte ich tendenziell eher bezweifeln. Aber auch da gilt: nichts genaues wissen wir nicht.

Er hat damit wissentlich in Kauf genommen das dies, sein Foto in etlichen Wohnungen sichtbar sein wird.

Ja. Aber zwischen "in einer Wohnung sichtbar" und "auf einem Foto veröffentlicht" besteht rechtlich ein erheblicher Unterschied.
Da er ja selbst Fotograf ist muß er auch wissen das andere Menschen auch fotografieren, und das in Wohnungen Fotos gemacht werden und das Diese wiederum gemacht werden um sie anderen zu zeigen.

Das ist für sich genommen wohl auch unbestritten, hat aber überhaupt nichts mit dem verhandelten Fall zu tun.

Es ist ein großer Unterschied, ob jemand zu privaten Zwecken ein geschütztes Werk fotografiert, oder ob er es zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht.

In der heutigen Zeit ist nun mal das Internet die Galerie, der Ort zum Fotos zeigen.

Mag sein, hat aber mit der Rechtslage nichts zu tun.
Das Urteil wäre übrigens genauso darauf anwendbar, daß die Ferienhausvermieterin das Foto, das auch die Fototapete zeigt, in einem Print-Katalog für Ferienwohnungen oder in einer Zeitungsanzeige veröffentlicht.

Viel interessanter finde ich die Frage, ob in diesem Fall hier das Urheberrecht des Fotografen insoweit "erschöpft" ist - ich denke da an das berühmte Urteil des BGH in Sachen "Parfum-Flakon".

Da hatte der Designer eines Parfum-Flakons gegen den Parfum-Hersteller geklagt, weil der ein Foto des Flakons für seine Werbung verwendet hatte. Er war der Meinung, daß das eingeräumte Nutzungsrecht - für die Nutzung seines Designs für den Flakon an sich - nicht mit umfasste, daß der Inhaber des Nutzungsrechts den Flakon in der Werbung für das Parfum abgebildet und veröffentlicht hat.

Aber das kann man eigentlich nicht wirklich auf diesen Fall "umlegen". Die korrekte Analogie wäre da: der Tapetenhersteller nutzt ein Bild der Tapete, um für die Tapete zu werben. Darum ging es aber nicht.

Bleibt man also bei der "Unwesentlichkeits-Schwelle" hängen. Und da finde ich die Argumentation des Gerichts

Unwesentlich sei es nur, "wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird."

nicht unbedingt abwegig. Das ist für mich eine plausible Definition von "unwesentlich". Und das kann man wiederum nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

Die Argumentation mit der "Meinungsfreiheit" (siehe ct-Artikel) finde ich eher albern, und die Behauptung, "dass in vielen Bereichen die Ansprüche aus dem Urheberrecht viel zu weit gehen" ist grotesk. Es gibt kaum eine Gruppe von Rechteinhabern, deren Rechte in der Praxis so schlecht geschützt sind wie die der Urheber von urheberrechtlich geschützten Werken.
Ich denke, die Rechtssprechung ist wirklich nach deutschem Recht schlüssig.
Die für mich offene Frage ist, ob der Verkäufer der Fototapete die Pflicht gehabt hätte, auf die besonderen Nutzungsbedingungen hinzuweisen.
Da dieser Fall jetzt an Öffentlichkeit mehr und mehr gewinnt (Spiegel online zum Beispiel) werden die Verkaufszahlen von Fototapeten sicher zurückgehen und hoffentlich zu einer genauen Deklaration von Fototapeten führen.
1 year ago
Ich muss da jetzt an berühmte Gebäude denken, wo ja - soweit ich mich an die Diskussionen erinnere - die Frage wichtig ist, ob die Gebäude vom öffentlichen Grund oder von Privatgrund aus fotografiert werden.

Um jetzt auch einmal herumzuspinnen: Was ist, wenn ein Fotograf auf einer Straße steht und von dort aus durch eine große Fensterfront ein Modell fotografiert und im Hintergrund die Fototapete erkennbar ist? :-) Dabei sei das Haus mit der Fensterfront natürlich EIgentum des Fotografen.
1 year ago
Übrigens möchte ich an dieser Stelle, die auch am anderen Thread interessierten (Ihr wisst schon...) darauf hinweisen, dass offensichtlich kein Problem zu absurd ist, um die Justiz zu bemühen, die dann entsprechend absurd reagiert.
Die Justiz hat in meinen Augen nicht absurd reagiert, sondern im Rahmen eines besonderen Falls. Dieser Fall ist besonders weil

- der Hersteller der Fototapete nur das einfache Nutzungsrecht vom Fotografen erworben hatte
- die Tapete auf dem Foto der Beklagten bildgestaltend und damit kein Beiwerk war
- die Beklagte das Foto gewerblich verwendet hatte
- die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie aktiv der Frage der Nutzungsrechte nachgegangen war.

Moralisch bewerte ich diesen Vorgang allerdings völlig anders.
Wenn man sich anschaut, was alles auf Instagram als " Beiwerk " auf den Fotos zu sehen ist, da frage ich mich nach diesem Urteil, was kann da noch alles kommen.
Klar reiben sich einige Anwälte schon die Hände. Kennen wir ja noch von den Webseiten von vor einigen Jahren.

Man kann nur hoffen, das die Rechtsprechung da ein bindendes einfaches Urteil findet. Gerade in Bezug auf die " Fotohintergründe " usw.

Für alles was es gibt, steht ja irgendein " Urheber "!!
Also nur noch da fotografieren, wo keine Gebäude oder sonst etwas vom Menschen erschaffenes herumsteht.
1 year ago
Chris W. Braunschweiger
Nun gut, vielleicht war meine Wortwahl mit "absurd" überzogen, aber ich kann Deine Einschätzung des juristischen Standpunktes (nicht des moralischen) trotzdem nicht nachvollziehen. Im Originalbeitrag werden ja mehrere Juristen angeführt, die begründen, warum sie es anders sehen. auch die Frage: "Wohin soll das führen?" steht ja im Raum. Ich führte in meinem ersten Beitrag bereits die Panoramafreiheit an und artist de identité inconnue führte an, dass es Urheber ja an vielen Stellen gibt. Am Ende kann man noch nicht einmal eine Melodie auf der Straße summen oder pfeifen. Das wäre allerdings kaum "kommerziell" - eine Ferienwohnung zur Miete anzubieten, aber schon, d.h. alle Mkler, die sich hier für Pay anbieten, müssen vorsichtig sein - und was viele nicht wahrhaben wollen: Eine solche Sedcard ist "kommerziell" (also nicht in Verträgen ausschließen lassen!).

Was mich an dem Urteil irritiert: Die "Beklagte" hat ja nicht die Fototapete als solches kopiert und verkauft, sondern nur ihre Ferienwohnung. Bei einem Gerät - z.B. eine "Designerkaffeemaschine" ist es vielleicht noch deutlicher, was ich ausdrücken will: Mit dem Foto einer Kaffeemaschine kann man keinen Kaffee zubereiten!
Und was ist, wenn eine Fototapete ein Gebäude zeigt, welches wiederum "urheberrechlich" geschützt ist?

Und was bitte wäre, wenn ich zwei Rollen zuviel gekaufte Fototapete bei ebay verkaufen möchte - ohne Foto? Ich kann nachvollziehen, dass das keine gute Idee wäre.
Wäre ich allerdings Hersteller von Fototapeten, so würde ich mindestens meine Vertäge mit den Fotografen ändern, um meine Kunden nicht zu verprellen. Vermutlich würde ich bei einem bestimmten Fotografen keine Bilder mehr einkaufen.
#17
1 year ago
Neben den Pfaffen haben es die Juristen mit am besten
verstanden, ihrem Metier Arbeit, Auskommen und
ständiges Expandieren zu
verschaffen. Nicht allein durch den unaufhaltsamen
Prozess der Verrechtlichung aller Lebensbereiche sondern auch
dadurch, dass sie sich weitestgehend selbst kontrollieren und so gut wie
keiner Kritik 'von außen' ausgesetzt sind. Im Bunde
mit regelungswütigen Politikern ist die Juristerei
nahezu unangreifbar. Zu den Folgen gehört eine
weitgehende Aufhebung der Vertragsfreiheit, die
auch in der Fotografie zu einem gehörigen
Maß an Rechtsunsicherheit führt, die wiederum
nur von Juristen geheilt werden kann...
eckisfotos

Da fällt mir gerade etwas ein:
Was ist eigentlich mit den ganzen Strassenmusikern, welche Playbackmusik laufen lassen und dazu mehr oder weniger schlecht trällern?
Zahlen die an die GEMA ?? Fragen über Fragen ... *grins*
1 year ago
artist de identité inconnue Im Sinne dessen, wie Rodivo es sehr treffend darlegt, ist das wahrscheinlich der nächste Schritt. Das Streben, kulturelles Allgemeingut zu beseitigen und zu kommerzialisieren, ist ähnlich wie das, Wasser, öffentlichen Grund etc. auch zu kommerziellen Zwecken zu personalisieren. Und die Hoheit dabei übernehmen die Juristen. Die mögen kein Allgemeingut. Im Gegenteil, sie wehren sich auch gegen jede Regelung, die etwas Veröffentlichtes irgendwann mal in Allgemeingut übergehen ließe.

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