Original von WoLFMAN [model sharing 28.7. in Wien] Für alle, die es genau wissen wollen:
Das LG Berlin entschied in einem Urteil vom 6.3.2007 (27 O 1063 / 06) über einen genauso gelagerten Fall.
"Genauso gelagerte Fälle" gibt es in der Juristerei leider praktisch fast nie - nicht zufällig lautet ein Standardspruch aller Anwälte, den Stack zweifellos bestätigen wird: "Jedes Gerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung".
Ähnliche Urteil wie das Berliner LG-Urteil gibt es viele - sie alle zielen darauf ab, daß jemand, der irgendwo "öffentlich modelt", damit rechnen muß, auch später mal in ähnlichem Zusammenhang veröffentlicht zu werden.
Allerdings geht es dabei immer um den Zusammenhang. "Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden."
Das ist wieder etwas völlig anderes, als in einem "Sex-Blättchen" abgebildet zu werden, wo der Kontext zu dieser Modenschau oder zur Vermarktung von Dessous fehlt.
Dabei ging das Gericht von einer konkludenten Einwilligung des Dessousmodels aus, abgelichtet zu werden, während es am Laufsteg auftrat. Dies gilt explizit auch für ein "Gelegenheismodel".
Das beinhaltet aber eben keineswegs die "konkludente Zustimmung" zu jeglicher Verwendung von dabei gemachten Fotos in einem völlig anderen Kontext.
Bim österr. Pornoblättchen wäre es rechtlich relevant und wichtig, inwieweit dir Abbildung mit "JAEs Hüttenparty" einer Werbung oder einer Berichterstattung entspricht. In solchen Blättchen ist das nicht immer einfach zu sagen und oft Auslegungssache...
Wenn Werbung -> kein Problem den Fall zu gewinnen, 100% klar!
Wenn Berichterstattung -> siehe oben.
Ebend. Und das "Porno-Blättchen" wird es in vielen Fällen schwer haben, überhaupt auf "Berichterstattung" abzuzielen. Bei der Werbung für eine Party schon gar nicht.
Allerdings unterliegt ein "österreichisches Porno-Blättchen" österreichischem Recht, und österreichisches Persönlichkeits- und Medienrecht ist, wenn ich richtig erinnere, teilweise eine sehr andere Baustelle als deutsches - da können dann nur österreichische Experten weiterhelfen. (Ich bezweifle, daß man das Blatt hier in Deutschland erfolgreich verklagen könnte, wenn es nicht in erheblicher Stückzahl auch hier vertrieben wird.)
Was übrigens noch ein Stichwort für "Rechtsschutzversicherungen" wäre - wer gewerblich im WWW aktiv ist, wird leicht damit konfrontiert werden, grenzüberschreitend tätig werden zu müssen. Entsprechend sollte man prüfen, ob so etwas überhaupt gedeckt ist.
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"Genauso gelagerte Fälle" gibt es in der Juristerei leider praktisch fast nie - nicht zufällig lautet ein Standardspruch aller Anwälte, den Stack zweifellos bestätigen wird: "Jedes Gerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung".
Ähnliche Urteil wie das Berliner LG-Urteil gibt es viele - sie alle zielen darauf ab, daß jemand, der irgendwo "öffentlich modelt", damit rechnen muß, auch später mal in ähnlichem Zusammenhang veröffentlicht zu werden.
Allerdings geht es dabei immer um den Zusammenhang. "Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden."
Das ist wieder etwas völlig anderes, als in einem "Sex-Blättchen" abgebildet zu werden, wo der Kontext zu dieser Modenschau oder zur Vermarktung von Dessous fehlt.
Das beinhaltet aber eben keineswegs die "konkludente Zustimmung" zu jeglicher Verwendung von dabei gemachten Fotos in einem völlig anderen Kontext.
Ebend. Und das "Porno-Blättchen" wird es in vielen Fällen schwer haben, überhaupt auf "Berichterstattung" abzuzielen. Bei der Werbung für eine Party schon gar nicht.
Allerdings unterliegt ein "österreichisches Porno-Blättchen" österreichischem Recht, und österreichisches Persönlichkeits- und Medienrecht ist, wenn ich richtig erinnere, teilweise eine sehr andere Baustelle als deutsches - da können dann nur österreichische Experten weiterhelfen. (Ich bezweifle, daß man das Blatt hier in Deutschland erfolgreich verklagen könnte, wenn es nicht in erheblicher Stückzahl auch hier vertrieben wird.)
Was übrigens noch ein Stichwort für "Rechtsschutzversicherungen" wäre - wer gewerblich im WWW aktiv ist, wird leicht damit konfrontiert werden, grenzüberschreitend tätig werden zu müssen. Entsprechend sollte man prüfen, ob so etwas überhaupt gedeckt ist.