Mit Fotographie Nebenverdienst erzielen - was ist zu beachten? 51

Frank Westwood
11.11.2008
Oh, da habe ich wohl das falsche Posting zitiert. Ich kenne die Infos, keine Sorge....;-)
#41Report
[gone] Nasty World Media
11.11.2008
@Frank Westwood:
Hab mich schon gewundert - hab mich nämlich vor gut einem Jahr selber ausführlich mit dem Thema KSK auseinander gesetzt. ;)
Gruß
Nasty
Hab mich schon gewundert - hab mich nämlich vor gut einem Jahr selber ausführlich mit dem Thema KSK auseinander gesetzt. ;)
Gruß
Nasty
#42Report
11.11.2008
Hallo Zusammen,
vielen lieben Dank für eure Antworten. Jetzt weiß ich wenigstens wo und mit was für Fragen ich mich informieren muss.
Habt mir sehr geholfen.
lg
Torsten
vielen lieben Dank für eure Antworten. Jetzt weiß ich wenigstens wo und mit was für Fragen ich mich informieren muss.
Habt mir sehr geholfen.
lg
Torsten
#43Report
11.11.2008
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
[quote]Original von TomRohwer
Außerdem bitte nicht den beruflich entstehenden Müll in die private Mülltonne werfen (weder bei Gewerbebetrieb noch als Freiberufler) - das ist nämlich, kein Witz, durchaus nicht erlaubt.
Nee, oder ?[/quote]
Doch. Vor Jahren gab's mal einen völlig absurden Fall, wo eine Stadtverwaltung von den Taxifahrern verlangt hat, pro Taxi eine extra Mülltonne anzuschaffen...
#44Report
11.11.2008
Original von trash-pixel.de ... New Pic's
Angefangen vor 3 Jahren mit Gewerbeschein für 40€ als "digitale Bildgestaltung" ... weder was von der HWK noch IHK noch sonst wem gehört
Da stimmt dann irgendwas nicht.
"Gewerbeschein" bedeutet: "Gewerbeanmeldung". Und "Gewerbeanmeldung" bedeutet: "Mitgliedschaft in der IHK".
Immer. Ohne Ausnahme. Es sei denn, die Gewerbeanmeldung würde zurückgewiesen werden. Aber das sollte man dann eigentlich doch mitbekommen...
#45Report
11.11.2008
Original von Qm8Kunst (Mannheim)
[quote]Original von Markus Klinger| Hobbyfotograf & Model *News*
Seit wann brauch man einen "Gewerbeschein" um Rechnungen schreiben zu dürfen??
Rechnungen und Rechnungen sind 2 paar Schuhe[/quote]
Nicht wirklich...
Du kannst ohne Gewerbeanmeldung auch eine Rechnung stellen, aber ohne Mwst.,
Das ist nicht richtig.
Umsatzsteuer kann und muß man auf die Rechnung setzen, wenn man umsatzsteuerpflichtig ist, und umsatzsteuerpflichtig ist man, wenn man zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Ausnahme: Kleinunternehmerregelung mit Umsatzsteuerbefreiung, dann kann man natürlich keine USt auf die Rechnung setzen.
Umsatzsteuerpflicht hat nichts mit "Gewerbe" zu tun, auch Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme: wenn sie Umsätze machen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Also die Umsätze von Ärzten z.B.
der Rechnungsempfänger kann diese Rechnung in der Regel aber nicht steuerlich beim Finanzamt geltent machen, sprich nicht absetzen !
Auch das stimmt so nicht.
Absetzen kann man eine Rechnung immer dann, wenn es sich um eine abzugsfähige Ausgabe handelt. Wer die Rechnung dabei stellt, und ob die Rechnung mit oder ohne USt ist, ist dafür zunächst mal völlig egal.
Natürlich ist es richtig, daß eine Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Firma mit Steuernummer auf der Rechnung beim Finanzamt auf weniger Skepsis stoßen wird als eine Rechnung "von privat". Aber abzugsfähig ist eine solche Rechnung natürlich auch. (Man kann ja sogar "Eigenbelege" für abzugsfähige Ausgaben machen.)
Um eine absetzfähige Rechnung mit ausgewiesener Mwst. zu stellen mußt Du ein Gewerbe angemeldet haben. ]/quote]
Völliger Unfug, pardon. (Mehrwertsteuer gibt es übrigens schon lange nicht mehr, das heißt inzwischen auf allen Ebenen Umsatzsteuer.)
Nochmal: Die Umsatzsteuerpflicht ist unabhängig von der Gewerbeanmeldung. USt auf die Rechnung setzen kann und muß derjenige, der umsatzsteuerpflichtig ist.
Und selbstverständlich ist die Rechnung eines Freiberuflers absetzungsfähig, wenn sie korrekt ist - mit oder ohne USt, je nach dem, wie sie denn nun mal ist.
[quote]Es gibt glaube ich auch noch die Möglichkeit Dich als "Kleinunternehmer" anzumelden, wenn Du nicht mehr als (?) Umsatz hast, wirst dann von der Ust. Pflicht befreit, aber Rechnungen mußt Du dann auch schreiben, aber wie und unter welchen Bedingungen das geht kann ich Dir nicht genau sagen. Das geht aber glaube ich nur wenn Du Waren kaufst und diese wieder mit wenig Gewinn verkaufst, einige bei eBay z.B. machen das so.
Für Dienstleistungen geht das meines Wissens nicht !
Auch das ist nicht richtig.
Bis zu einem Umsatz von 17.500 €/Jahr im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr kann der Unternehmer auf die "Kleinunternehmerregelung" optieren. Bei Start seines Geschäftes wird im ersten Jahr geschätzt. Optiert er, dann ist er von der USt befreit, darf sie natürlich auch nicht auf der Rechnung ausweisen, und kann - logisch - selber keinen Umsatzsteuervorabzug machen.
Für die "Kleinunternehmerregelung" gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Umsätze. Sie ist bei Dienstleistungen genauso möglich wie bei allen anderen Umsätzen.
#46Report
11.11.2008
Original von STARK PhotographyArt
ich kann auch nur beipflichten:
gewerbeanmeldung, handwerkskammer, berfusgenossenschaft....
ohne die drei wirds auf dauer nicht gehen!
hochzeitsfotografie sind auftragsarbeiten und sobald du aufträge als fotograf annimmst gilts du für die handwerkskammer als handwerker!
Bitte nicht immer so pauschal...
Wenn Du Aufträge als Pressefotograf annimmst, bist Du selbstverständlich kein Handwerker, wenn Du Aufträge als Fotodesigner annimmst, auch nicht.
Beim Betrieb eines Fotostudios als Ladengeschäft und/oder umfangreicherer Hochzeitsfotografie wird man allerdings in der Tat wohl unterstellt bekommen, die Fotografie "als Handwerk" auszuüben, und dann muß man in die HWK.
#47Report
11.11.2008
Original von Oign (München)
das mit der berufsgenossenschaft ist auch so ne sache.
anscheinend ist es eine pflichtmitgliedschaft um die man nicht rumkommt (aktuell mein problem) und die kostet schon mal mindestens 230,-- pro jahr.
Ja. So ist es.
Nur: man kann es nicht oft genug wiederholen... Ohne BG steht man schnell ganz böse im Regen. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt grundsätzlich nicht für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Und private Krankenversicherungen häufig auch nicht. (Da muß man sich die Versicherungsbedingungen anschauen.)
Denn: dafür sind nun mal die BGs da.
#48Report
11.11.2008
Original von Qm8Kunst (Mannheim)
[quote]Original von Oign (München)
das ist definitiv falsch
Was ist daran falsch ?[/quote]
Falsch ist daran, daß die Rechnung nicht abzugsfähig sei.
Ich kann doch meinem Nachbarn sagen wir mal für eine geschnittene Hecke, als Beleg für seine Zahlung an mich, eine Rechnung ausstellen, oder nicht ?
Ja. Genau. Und wenn Dein Nachbar die Heckenpflege steuerlich geltend machen kann, weil es sich z.B. um sein Firmengrundstück handelt, dann kann er Deine Rechnung von der Steuer absetzen.
Eine absetzfähige Rechnung jedoch, mit ausgewiesener Mwst. kann ich nur ausstellen wenn ich ein gewerbe angemeldet habe, oder nicht ?
Nein.
Ob die Rechnung absetzbar ist, hängt nicht von Dir ab, sondern vom Empfänger. Die Rechnung ist höchstens nicht vorsteuerabzugsfähig, wenn keine USt drauf steht. Das ist logisch.
#49Report
11.11.2008
Original von Nasty World Media
@Frank Westwood:
Sehr schön aber vielleicht solltest Du einfach mal die Infos auf der KSK-Seite durchlesen bevor Du mich bezichtigst Blödsinn zu erzählen.
Zitat:
Selbständige Künstler und Publizisten werden nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert, wenn sie
- aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
- eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit (z. B. als Rechtsanwalt, Arzt, Gastwirt, Tanzlehrer für Gesellschaftstanz, Dolmetscher), in mehr als geringfügigem Umfange (§ 8 SGB IV) erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben,
Ja - aber...
Es kommt im Zweifelsfall darauf an, wo mehr verdient wird. Wenn man mit der KSK-pflichtigen publizistischen o.ä. Tätigkeit mehr verdient als mit der anderen abhängigen Beschäftigung, dann fällt dort die Versicherungspflicht weg und entsteht bei der KSK. Das ist dann eine Einzelfallentscheidung. (Sagt die KSK...)
#50Report
[gone] Nasty World Media
12.11.2008
@TomRohwer:
Zitat: "Es kommt im Zweifelsfall darauf an, wo mehr verdient wird. Wenn man mit der KSK-pflichtigen publizistischen o.ä. Tätigkeit mehr verdient als mit der anderen abhängigen Beschäftigung, dann fällt dort die Versicherungspflicht weg und entsteht bei der KSK. Das ist dann eine Einzelfallentscheidung. (Sagt die KSK...)"
Das bezieht sich aber dummerweise nur auf die Rentenversicherungspflicht. Um in der KSK auch krankenversicherungspflichtig zu sein, darf man nicht mehr als 3.900 € pro Jahr (325 € pro Monat) mit nicht künstlerischen Leistungen verdienen.
Aber wie dem auch sei - da der Threatstarter einen "normalen" Job hat und nur etwas Geld nebenbei verdienen möchte kommt die KSK für ihn ja eh nicht in Frage.
Gruß
Nasty
Zitat: "Es kommt im Zweifelsfall darauf an, wo mehr verdient wird. Wenn man mit der KSK-pflichtigen publizistischen o.ä. Tätigkeit mehr verdient als mit der anderen abhängigen Beschäftigung, dann fällt dort die Versicherungspflicht weg und entsteht bei der KSK. Das ist dann eine Einzelfallentscheidung. (Sagt die KSK...)"
Das bezieht sich aber dummerweise nur auf die Rentenversicherungspflicht. Um in der KSK auch krankenversicherungspflichtig zu sein, darf man nicht mehr als 3.900 € pro Jahr (325 € pro Monat) mit nicht künstlerischen Leistungen verdienen.
Aber wie dem auch sei - da der Threatstarter einen "normalen" Job hat und nur etwas Geld nebenbei verdienen möchte kommt die KSK für ihn ja eh nicht in Frage.
Gruß
Nasty
#51Report
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