fremde Katze füttern und dann dem Besitzer in Rechung stellen ? 35
[gone] MaraJade sucht keine 08/15 babybauchshoots
13.11.2008
Jup so schaut es aus :) aber es ist net das eigentum der spermüllabfuhr :)
Original von fred schulenburg
Der Sperrmüll ist nicht herrenlos i.S.d. § 958 BGB. Es gilt also nicht: "Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache."
Das Mitnehmen von Sperrmüll erfüllt damit den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- fremde bewegliche Sache => liegt vor
- einem anderen wegnimmt => liegt vor, weil das Eigentumsverhältnis noch besteht (s.o.)
- Absicht, sich die Sache zuzueigen => liegt vor
- Rechtswidrigkeit => gegeben, da kein Rechtfertigungsgrund erkennbar
Nach Rücksprache mit der Polizei wird Sperrmülldiebstahl jedoch regelmäßig nicht geahndet.
#22Report
13.11.2008
Ein Auftraggeber muß nicht immer zwangsläufig zahlen.
Dafür gibt es sogar eine Bezeichnung - "Geschäftsführung ohne Auftrag".
(oder so ähnlich)
Ob das hier in Frage käme, steht in den Sternen.
Aber grundsätzlich ist sowas möglich.
Dafür gibt es sogar eine Bezeichnung - "Geschäftsführung ohne Auftrag".
(oder so ähnlich)
Ob das hier in Frage käme, steht in den Sternen.
Aber grundsätzlich ist sowas möglich.
#23Report
[gone] What a rocking beauty !
13.11.2008
Hi !
Vielen Dank erstmal für die vielen Tipps !
Diese Familie will tatsächlich ein Mahnverfahren einleiten wenn das Geld nicht bis morgen überwiesen ist. Die haben gleich morgen früh einen Brief im Postkasten ( schließlich kann man doch nicht einfach eine Rechnung bekommen, wenn man den Dienst garnicht wollte - und vorallem noch eine Mahnungsgebühr) :
Sehr geehrter Herr XXX, sehr geehrte Frau XXX,
hiermit möchten wir Sie auf Ihr Unrecht bezüglich des von Ihnen ausgestellten Rechnungsschreibens inklusive der willkürlich veranlassten Mahngebühr hinweisen.
Sie haben die Katze, welcher als der Besitz der Familie YYY gilt, freiwillig in Ihren Haushalt aufgenommen, wie auch versorgt. Hierzu zählt auch der von ihnen veranlasste Tierarztbesuch. Aufgrund dieser Umstände wäre eine schriftliche Bitte um eine Erstattung der Unkosten gerechtfertigt gewesen. Ein Rechungsschreiben hingegen, wie Sie es ausgestellt haben, gilt im deutschen Recht als eine Aufforderung zur Zahlung einer in Anspruch genommenen Dienstleistung der Seite des Gegenübers. Die Familie YYY hat Sie weder schriftlich, noch mündlich, um die Versorgung dieser Katze gebeten. Somit sind die entstandenen Kosten auf freiwilliger Basis Ihrerseits zu Stande gekommen.
Die Familie YYY ist also zu keiner Kostenübernahme verpflichtet.
Hinzu kommt, dass das Ausstellen einer Mahngebühr eines im Voraus unterschriebenen Vertrages für die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung bedarf. Da hier im Voraus keine Dienstleistung vereinbart worden ist, ist ihre gesamte Zahlungsaufforderung inklusive der Mahngebühr rechtsungültig.
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit Ihnen nicht funktioniert haben, wie z.B. am 13.11.2008 um 15:30 Uhr, als Frau XXX das Gegenüber nicht hat zu Wort kommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Vielen Dank erstmal für die vielen Tipps !
Diese Familie will tatsächlich ein Mahnverfahren einleiten wenn das Geld nicht bis morgen überwiesen ist. Die haben gleich morgen früh einen Brief im Postkasten ( schließlich kann man doch nicht einfach eine Rechnung bekommen, wenn man den Dienst garnicht wollte - und vorallem noch eine Mahnungsgebühr) :
Sehr geehrter Herr XXX, sehr geehrte Frau XXX,
hiermit möchten wir Sie auf Ihr Unrecht bezüglich des von Ihnen ausgestellten Rechnungsschreibens inklusive der willkürlich veranlassten Mahngebühr hinweisen.
Sie haben die Katze, welcher als der Besitz der Familie YYY gilt, freiwillig in Ihren Haushalt aufgenommen, wie auch versorgt. Hierzu zählt auch der von ihnen veranlasste Tierarztbesuch. Aufgrund dieser Umstände wäre eine schriftliche Bitte um eine Erstattung der Unkosten gerechtfertigt gewesen. Ein Rechungsschreiben hingegen, wie Sie es ausgestellt haben, gilt im deutschen Recht als eine Aufforderung zur Zahlung einer in Anspruch genommenen Dienstleistung der Seite des Gegenübers. Die Familie YYY hat Sie weder schriftlich, noch mündlich, um die Versorgung dieser Katze gebeten. Somit sind die entstandenen Kosten auf freiwilliger Basis Ihrerseits zu Stande gekommen.
Die Familie YYY ist also zu keiner Kostenübernahme verpflichtet.
Hinzu kommt, dass das Ausstellen einer Mahngebühr eines im Voraus unterschriebenen Vertrages für die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung bedarf. Da hier im Voraus keine Dienstleistung vereinbart worden ist, ist ihre gesamte Zahlungsaufforderung inklusive der Mahngebühr rechtsungültig.
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit Ihnen nicht funktioniert haben, wie z.B. am 13.11.2008 um 15:30 Uhr, als Frau XXX das Gegenüber nicht hat zu Wort kommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
#24Report
[gone] What a rocking beauty !
13.11.2008
In der gedruckten Version sind die Rechtschreibfehler nicht mehr drin - hab es von einem Deutsch Lehrer korrigieren lassen^^
#25Report
[gone] What a rocking beauty !
13.11.2008
Übrigens: Die Katzenbesitzer waren auch bei der Polizei,
die Polizei hat das als 'lächerlich' beschrieben weil es eine 'Katze' sei und an einen Sachverständiger verwiesen. Dieser hat einfach mal eben so gesagt: 'Hey bezahlt das einfach'.
Ich nenne das Unfähigkeit ! Traurig aber wahr.
die Polizei hat das als 'lächerlich' beschrieben weil es eine 'Katze' sei und an einen Sachverständiger verwiesen. Dieser hat einfach mal eben so gesagt: 'Hey bezahlt das einfach'.
Ich nenne das Unfähigkeit ! Traurig aber wahr.
#26Report
13.11.2008
Original von Thomas Kierst (Workshop mit Jeannie K.)
Wenn Du ne 2-beinige, streunende Katze in der Kneipe findest, sie dann zum Essen einlädst, sie dann auch noch in Deinem Bettchen schlafen darf, dann kannst Du dem Ehemann auch nicht Futtergeld, Kondome und Bettbenutzung berechnen.
Ich habe mir das jedenfalls noch nicht getraut ;-) Werde es aber beim nächsten Mal versuchen.
Du hast das mit dem schwängern vergessen.........
#27Report
[gone] User_6863
13.11.2008
Ich liege am Boden vor lachen - ich danke Dir Thomas, der war gut...
Original von Thomas Kierst (Workshop mit Jeannie K.)
Wenn Du ne 2-beinige, streunende Katze in der Kneipe findest, sie dann zum Essen einlädst, sie dann auch noch in Deinem Bettchen schlafen darf, dann kannst Du dem Ehemann auch nicht Futtergeld, Kondome und Bettbenutzung berechnen.
Ich habe mir das jedenfalls noch nicht getraut ;-) Werde es aber beim nächsten Mal versuchen.
#28Report
13.11.2008
@Boschmann:
Der Katzenbesitzer war deshalb bei der Polizei? Welcher? Der Besitzer hatte ja zwischenzeitlich mal gewechselt *g* In dieser Hinsicht hast du in deinem Schreiben auch Eigentum und Besitz durcheinander geschmissen. Die Katze gehört wohl zum Eigentum der Familie ... aber im Besitz der Katze war eben kurzfristig auch die andere Familie *g*
Eigentum = rechtliche Herrschaft über eine Sache,
Besitz = tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Das nimmt hier wirklich Formen an ... *kopfschüttel*
So einen Brief hätte ich auch nicht eingeworfen ... das muss noch Ärger nach sich ziehen.
Verstehe auch den Unterschied nicht, zwischen "um Zahlen bitten" oder "Rechnung schreiben" ... Vielleicht solltet ihr einfach mal (beide!) bisschen Luft ablassen und vernünftig drüber reden. Und jetzt will ich nicht hören "die anderen wollen ja nicht" - wenn ich so einen Brief kriege, wie du ihn oben verfasst hast, will ich mit dir auch nichts mehr. Ich will euch jetzt nichts unterstellen, kenne weder euch, noch den genauen Sachverhalt aber zu so einer Eskalation gehören eigentlich immer zwei.
Und wie schon gesagt ... die Sache mit dem Diebstahl ... das "rechtswidrig zuzueignen" wird nich ohne weiteres nachweisbar sein. Denke ich, wenn es nicht sowieso wegen mangelnden öffentlichen Interesse auf den Privatklageweg (also privat betriebenes Strafverfahren, ohne Staats- oder Amtsanwalt) verwiesen würde. Wobei ich jetzt gar nicht weiß, ob Diebstahl tatsächlich privatklagefähig is.
Der Katzenbesitzer war deshalb bei der Polizei? Welcher? Der Besitzer hatte ja zwischenzeitlich mal gewechselt *g* In dieser Hinsicht hast du in deinem Schreiben auch Eigentum und Besitz durcheinander geschmissen. Die Katze gehört wohl zum Eigentum der Familie ... aber im Besitz der Katze war eben kurzfristig auch die andere Familie *g*
Eigentum = rechtliche Herrschaft über eine Sache,
Besitz = tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Das nimmt hier wirklich Formen an ... *kopfschüttel*
So einen Brief hätte ich auch nicht eingeworfen ... das muss noch Ärger nach sich ziehen.
Verstehe auch den Unterschied nicht, zwischen "um Zahlen bitten" oder "Rechnung schreiben" ... Vielleicht solltet ihr einfach mal (beide!) bisschen Luft ablassen und vernünftig drüber reden. Und jetzt will ich nicht hören "die anderen wollen ja nicht" - wenn ich so einen Brief kriege, wie du ihn oben verfasst hast, will ich mit dir auch nichts mehr. Ich will euch jetzt nichts unterstellen, kenne weder euch, noch den genauen Sachverhalt aber zu so einer Eskalation gehören eigentlich immer zwei.
Und wie schon gesagt ... die Sache mit dem Diebstahl ... das "rechtswidrig zuzueignen" wird nich ohne weiteres nachweisbar sein. Denke ich, wenn es nicht sowieso wegen mangelnden öffentlichen Interesse auf den Privatklageweg (also privat betriebenes Strafverfahren, ohne Staats- oder Amtsanwalt) verwiesen würde. Wobei ich jetzt gar nicht weiß, ob Diebstahl tatsächlich privatklagefähig is.
#29Report
[gone] scream me a lovesong
13.11.2008
Wisst ihr, was ich mir die ganze Zeit denk und das habt ihr alle vergessen:
Ich wohn zwar nicht in einer Großstadt -und selbst wenn, ändert das nichts groß. Dort sieht man bestimmt auch die ein oder andere Katz (wenn auch nur auf der Fahrbahn *hust*)- und auch nicht in einem Kaff.
Aber: Hätte ich Kinder und diese würden vom Spielen mit einer Katze, die mir unbekannt ist, zurück kommen, dann würde ich ihnen doch als Elternteil erklären, dass die bestimmt wem gehört, die viell. irgendwelche Krankheiten hat und das Vieh unverzüglich aus meinem Haus schicken.
Was für Eltern sind das denn bitte, die die Katze dann einfach so aufnehmen o.O Mich würde es echt mal interessieren, was die sich dabei gedacht haben!
*Kopfschüttel*
Aber als außenstehender schon recht ammüsant *lach*
LG.,
fee
Ich wohn zwar nicht in einer Großstadt -und selbst wenn, ändert das nichts groß. Dort sieht man bestimmt auch die ein oder andere Katz (wenn auch nur auf der Fahrbahn *hust*)- und auch nicht in einem Kaff.
Aber: Hätte ich Kinder und diese würden vom Spielen mit einer Katze, die mir unbekannt ist, zurück kommen, dann würde ich ihnen doch als Elternteil erklären, dass die bestimmt wem gehört, die viell. irgendwelche Krankheiten hat und das Vieh unverzüglich aus meinem Haus schicken.
Was für Eltern sind das denn bitte, die die Katze dann einfach so aufnehmen o.O Mich würde es echt mal interessieren, was die sich dabei gedacht haben!
*Kopfschüttel*
Aber als außenstehender schon recht ammüsant *lach*
LG.,
fee
#30Report
[gone] What a rocking beauty !
13.11.2008
wir werden einen anwalt das schreiben nochmal durchchecken lassen. mal gucken wie der die sache sieht.
weil irgendwas muss ja getan werden. aussprechen geht wirklich nicht weil die uns nicht zu wort kommen lassen. habs gestern ja versucht.
weil irgendwas muss ja getan werden. aussprechen geht wirklich nicht weil die uns nicht zu wort kommen lassen. habs gestern ja versucht.
#31Report
14.11.2008
§ 959 Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 960 Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere
in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind
nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
zum thema sperrmüll verweise ich mal auf 959. wenn also eine sperrmüllaktion stattfindet, dann wird die sache nicht herrenlos, weil der eigentümer die sachen auf den gehweg in der absicht stellt, dass sie vom jeweiligen unternehmen abgeholt werden. findet keine sperrmüllaktion statt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er in absicht gehandelt hat, das eigentum aufzugeben.
zum thema katze verweise ich auf 960 abs. 3. dannach kann auch ein haustier herrenlos werden, mit der folge der aneignungsmöglichkeit. der wortlaut spricht erstmal für sich.
so wie der fall geschildert wurde, halte ich es aber weiter für diebstahl. die katze war nicht herrenlos, da sie einfach mitgenommen wurde ohne das anzeichen für eine hilfsbedürftigkeit des tieres vorgelegen haben. sollte die katze jedoch verletzt gewesen und dann anschließend ärtzlich behandelt worden sein, kommt bzgl. der arztkosten geschäftsführung ohne auftrag in betracht. für ein anschließendes füttern oder gar eine schwangerschaft, fehlt meines erachtens ein rechtsgrund um die kosten dafür in rechnung zu stellen.
auf beweisfragen geh ich hier nich ein... das problem sollte nicht bei dir liegen...
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 960 Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere
in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind
nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
zum thema sperrmüll verweise ich mal auf 959. wenn also eine sperrmüllaktion stattfindet, dann wird die sache nicht herrenlos, weil der eigentümer die sachen auf den gehweg in der absicht stellt, dass sie vom jeweiligen unternehmen abgeholt werden. findet keine sperrmüllaktion statt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er in absicht gehandelt hat, das eigentum aufzugeben.
zum thema katze verweise ich auf 960 abs. 3. dannach kann auch ein haustier herrenlos werden, mit der folge der aneignungsmöglichkeit. der wortlaut spricht erstmal für sich.
so wie der fall geschildert wurde, halte ich es aber weiter für diebstahl. die katze war nicht herrenlos, da sie einfach mitgenommen wurde ohne das anzeichen für eine hilfsbedürftigkeit des tieres vorgelegen haben. sollte die katze jedoch verletzt gewesen und dann anschließend ärtzlich behandelt worden sein, kommt bzgl. der arztkosten geschäftsführung ohne auftrag in betracht. für ein anschließendes füttern oder gar eine schwangerschaft, fehlt meines erachtens ein rechtsgrund um die kosten dafür in rechnung zu stellen.
auf beweisfragen geh ich hier nich ein... das problem sollte nicht bei dir liegen...
#32Report
14.11.2008
Um der Diskussion ein Ende zu bereiten:
streunende Katzen werden grundsätzlich als "entlaufen" eingestuft und das schon seit 1997.
Herrenlos sind sie erst, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von 6 Monaten ermitteln lässt.
Entlaufene Tiere werden als Fundsachen behandelt, dementsprechend finden hier die
§§ 965 - 984 BGB Anwendung.
Und wer es nicht glaubt, kann hier nachlesen:
Freigänger, herrenlos oder Fund?
Fundkatze oder nicht Fundkatze, wird sich dagegen so mancher Tierfreund fragen, wenn er eine streunende Katze entfernt menschlicher Ansiedlung entdeckt. Die richtige Entscheidung für das weitere Tun zu treffen ist nicht immer einfach. Handelt es sich um eine Freigängerkatze, nimmt man vielleicht in guter Absicht der Katze zu helfen, diese seinem Eigentümer weg, um sie als Fund dem örtlichen Tierheim anzuvertrauen. Handelt es sich um eine verloren gegangene Katze, und man läßt sie im Glauben zurück, sie werde bei ihrem Freigang sicherlich wieder alleine nach Hause finden, könnte das schlimme Folgen für eine verloren gegangene Katze haben.
Und letztlich gibt es noch die frei lebenden Katzen ohne Eigentümer, die so genannten „herrenlosen Katzen“. Wobei das natürlich nicht bedeutet, dass diese Katzen nur Frauen gehören, sondern dass diese ohne Eigentümer den gleichen Status wie ein in Freiheit lebendes Wildtier erlangt haben.
Leider besteht keine Kennzeichnungspflicht für Katzen und so muss ein Tierfreund in Abhängigkeit des Fundortes und des Zustandes der Katze entscheiden, ob er diese als Fund aufnimmt oder sie an ihrem Ort belässt. In der Praxis kommt es dabei manchmal zu Fehleinschätzungen und daher hat sich sogar schon unsere Regierung mit dieser Thematik beschäftigen müssen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 wurde u. a. festgehalten:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Nimmt der Finder die Katze an sich, ist er nach § 965 BGB gesetzlich verpflichtet seinen Fund dem Eigentümer, und wenn er diesen nicht kennt, der zuständigen Behörde (Fundbüro) anzuzeigen.
Versäumt er dieses, macht er sich der Fundunterschlagung schuldig. In der Regel nehmen die Tierheime diese Meldung vor, wenn das Fundtier bei ihnen abgegeben wird.
Ist die Katze tätowiert, besitzt diese einen Chip (ein unter die Haut implantierter Transponder), oder hat vielleicht sogar ein Halsband mit Adresse um, kann der Eigentümer meist schnell ermittelt werden. Ist nichts von alledem vorhanden, verläuft eine Suche oft ergebnislos.
Die Verwahrungspflicht des Fundes beträgt 6 Monate, so lange hat der Eigentümer das Recht seine Katze wieder zurückzufordern. Meist jedoch werden die Katzen von den Tierheimen mit entsprechendem Vorbehalt, vorher schon weiter vermittelt.
Für die Verwahrung hat der Finder Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde für eine Zeit bis zu (je nach länderspezifischer Regelung) vier Wochen bzw. sechs Monaten. Meist haben die Gemeinden mit Ihren Tierheimen hier eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die dieses regelt.
In vielen Regionen jedoch ist die bundesweit gültige Regelung den kommunalen Behördenvertretern nicht bekannt und so kommt es manchmal zu Spannungen zwischen Tierschützern und den Gemeinden. Fundkatzen werden nicht anerkannt, Tierheime lehnen eine Aufnahme ab, Verwahrungskosten werden nicht erstattet, usw.
Das führt dann leider dazu, dass ein Tierfreund aus Angst, dass ihm das Fundtier nicht abgenommen wird oder er die Kosten einer eventuell erforderlichen tierärztlichen Behandlung selbst tragen muss, das Tier seinem Schicksal überlässt.
Quelle: - rd - Tierschutzverein Noris e.V.
http://www.vierbeiner-in-not.de/content/view/154/48/
streunende Katzen werden grundsätzlich als "entlaufen" eingestuft und das schon seit 1997.
Herrenlos sind sie erst, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von 6 Monaten ermitteln lässt.
Entlaufene Tiere werden als Fundsachen behandelt, dementsprechend finden hier die
§§ 965 - 984 BGB Anwendung.
Und wer es nicht glaubt, kann hier nachlesen:
Freigänger, herrenlos oder Fund?
Fundkatze oder nicht Fundkatze, wird sich dagegen so mancher Tierfreund fragen, wenn er eine streunende Katze entfernt menschlicher Ansiedlung entdeckt. Die richtige Entscheidung für das weitere Tun zu treffen ist nicht immer einfach. Handelt es sich um eine Freigängerkatze, nimmt man vielleicht in guter Absicht der Katze zu helfen, diese seinem Eigentümer weg, um sie als Fund dem örtlichen Tierheim anzuvertrauen. Handelt es sich um eine verloren gegangene Katze, und man läßt sie im Glauben zurück, sie werde bei ihrem Freigang sicherlich wieder alleine nach Hause finden, könnte das schlimme Folgen für eine verloren gegangene Katze haben.
Und letztlich gibt es noch die frei lebenden Katzen ohne Eigentümer, die so genannten „herrenlosen Katzen“. Wobei das natürlich nicht bedeutet, dass diese Katzen nur Frauen gehören, sondern dass diese ohne Eigentümer den gleichen Status wie ein in Freiheit lebendes Wildtier erlangt haben.
Leider besteht keine Kennzeichnungspflicht für Katzen und so muss ein Tierfreund in Abhängigkeit des Fundortes und des Zustandes der Katze entscheiden, ob er diese als Fund aufnimmt oder sie an ihrem Ort belässt. In der Praxis kommt es dabei manchmal zu Fehleinschätzungen und daher hat sich sogar schon unsere Regierung mit dieser Thematik beschäftigen müssen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 wurde u. a. festgehalten:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Nimmt der Finder die Katze an sich, ist er nach § 965 BGB gesetzlich verpflichtet seinen Fund dem Eigentümer, und wenn er diesen nicht kennt, der zuständigen Behörde (Fundbüro) anzuzeigen.
Versäumt er dieses, macht er sich der Fundunterschlagung schuldig. In der Regel nehmen die Tierheime diese Meldung vor, wenn das Fundtier bei ihnen abgegeben wird.
Ist die Katze tätowiert, besitzt diese einen Chip (ein unter die Haut implantierter Transponder), oder hat vielleicht sogar ein Halsband mit Adresse um, kann der Eigentümer meist schnell ermittelt werden. Ist nichts von alledem vorhanden, verläuft eine Suche oft ergebnislos.
Die Verwahrungspflicht des Fundes beträgt 6 Monate, so lange hat der Eigentümer das Recht seine Katze wieder zurückzufordern. Meist jedoch werden die Katzen von den Tierheimen mit entsprechendem Vorbehalt, vorher schon weiter vermittelt.
Für die Verwahrung hat der Finder Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde für eine Zeit bis zu (je nach länderspezifischer Regelung) vier Wochen bzw. sechs Monaten. Meist haben die Gemeinden mit Ihren Tierheimen hier eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die dieses regelt.
In vielen Regionen jedoch ist die bundesweit gültige Regelung den kommunalen Behördenvertretern nicht bekannt und so kommt es manchmal zu Spannungen zwischen Tierschützern und den Gemeinden. Fundkatzen werden nicht anerkannt, Tierheime lehnen eine Aufnahme ab, Verwahrungskosten werden nicht erstattet, usw.
Das führt dann leider dazu, dass ein Tierfreund aus Angst, dass ihm das Fundtier nicht abgenommen wird oder er die Kosten einer eventuell erforderlichen tierärztlichen Behandlung selbst tragen muss, das Tier seinem Schicksal überlässt.
Quelle: - rd - Tierschutzverein Noris e.V.
http://www.vierbeiner-in-not.de/content/view/154/48/
#33Report
14.11.2008
@boschmann
Die Sache mit dem Anwalt würd ich mir ERSTMAL sparen.
Wenn der Mahnbescheid im Briefkasten liegt ... DANN würde ich mich in Unkosten stürzen. Vorher die Füße still halten und abwarten, keine unnötigen Kosten. Vorher kann nämlich nix passieren, so lange keine Klage oder kein Mahnbescheid ins Haus flattert.
Cool bleiben, abwarten und versuchen, die Sache so zu klären. Nicht gleich die Pferde scheu machen. Die meisten Sachen erledigen sich dann nämlich von selbst. Ohne Anwalt und Justiz.
Warum will immer jeder gleich sein Geld zum Anwalt tragen? Habt ihr alle genug davon? Ich nicht.
Die Sache mit dem Anwalt würd ich mir ERSTMAL sparen.
Wenn der Mahnbescheid im Briefkasten liegt ... DANN würde ich mich in Unkosten stürzen. Vorher die Füße still halten und abwarten, keine unnötigen Kosten. Vorher kann nämlich nix passieren, so lange keine Klage oder kein Mahnbescheid ins Haus flattert.
Cool bleiben, abwarten und versuchen, die Sache so zu klären. Nicht gleich die Pferde scheu machen. Die meisten Sachen erledigen sich dann nämlich von selbst. Ohne Anwalt und Justiz.
Warum will immer jeder gleich sein Geld zum Anwalt tragen? Habt ihr alle genug davon? Ich nicht.
#34Report
14.11.2008
Wie siehts eigentlich mit den Alimenten aus? Weiß man, wer der Vater ist????
MlG, Klaus
MlG, Klaus
#35Report
Topic has been closed
Das Mitnehmen von Sperrmüll erfüllt damit den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- fremde bewegliche Sache => liegt vor
- einem anderen wegnimmt => liegt vor, weil das Eigentumsverhältnis noch besteht (s.o.)
- Absicht, sich die Sache zuzueigen => liegt vor
- Rechtswidrigkeit => gegeben, da kein Rechtfertigungsgrund erkennbar
Nach Rücksprache mit der Polizei wird Sperrmülldiebstahl jedoch regelmäßig nicht geahndet.