NIP - was ist rechtlich zu beachten 49

ich habe eine NIP-Anfrage.

Mein laienhafter Verstand sagt mir, dass NIP ungewöhnlich ist und meine Erfahrung sagt mir, dass in Deutschland grundsätzlich alles verboten ist, es sei denn, es wird durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt.

Meine Recherchen ergeben nichts eindeutiges. Die Erfahrungen von Fotografen und Modellen reichen von "solange keine sexuellen Handlungen gezeigt werden, kann jeder überall so nackt sein wie er/sie will. Es gibt keinen Kleiderzwang." über freundliche Bitten von Polizisten, die Location zu wechseln, wenn da zufällig ein Bundespräsident wohnt, bis zu 750 € Bußgeld wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses.

Kennt sich jemand wirklich aus (bitte nicht raten oder glauben). Wenn NIP problematisch ist: kann man das shooting anmelden und legalisieren und wenn ja, wo?
die rechtslage dazu ist keineswegs eindeutig geregelt.
grundsätzlich ist es erlaubt, solange sich keiner davon gestört fühlt.
und genau da wird es kompliziert, denn irgendeiner wird garantiert angepisst sein,
und dann droht tatsächlich eine anzeige wegen erregung öffentl. ärgernisses.
ob es dazu kommt, das hängt davon ab "wie sehr" du, bzw. dein model die "öffentlichkeit" tatsächlich störst, und das wiederum liegt im schlechtesten fall im ermessen des richters.

fazit:
niemand wird dir offiziell grünes licht dafür geben,
ebenso kann niemand sagen das sei komplett verboten.

es ist aber definitv ein rechtlicher unterschied ob du das in der fußgängerzone am samstagnachmittag machst,
oder spät abends auf einer partymeile.
denn wenn dich jemand anzeigt, dann muss nachgewiesen sein dass du tatsächlich "ärger" erregt hast.
sobald kinder ins spiel kommen, steht das gesetz ganz klar gegen dich.
stichwort Jugendschutz.
aber wenn du nachweisen kannst, dass keine kinder in der nähe sein konnten (z.B. aufgrund der uhrzeit) dann hast du eine bessere position.

aber wie immer liegt das letzte wort beim richter.
[gone] Frank Schippers
05.04.2009
die suchfunktion ist ganz klar auch hier bei diesem thema dein freund:

guckst du z.b. HIER
oder
HIER
so wie sich das bei wickipedia liest, kann nur ein männlicher nackter ein öffentliches ärgernis erregen. und es scheint dabei um sexuelle handlungen zu gehen.

für mich würde aus den ausführungen folgen: eine frau, die sich nicht zum zweck der sexuellen befriedigung nackt zeigt, sondern z.B. um im mittelpunkt der aufmerksamkeit zu stehen, um ihren eigenen mut zu testen und ihre eigene grenze der hemmung zu überschreiten oder die sich nackt einfach nur frei fühlt, hätte folglich nichts zu befürchten.
und der fotograf schon gar nicht, denn der ist ja nicht nackt.

aber es gibt doch schon 1000 vorgänger. das wird doch sicherlich schonmal von irgendwelchen gerichten entschieden worden sein, oder? ich finde nur nichts.
05.04.2009
Die Wikipedia bezieht sich vermutlich auf den §183 StGB, welcher in der Tat nur
exhibitionistische Handlungen von Männern unter Strafe stellt.

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist jedoch nicht auf Männer beschränkt:

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Aber selbst wenn beide Paragraphen nicht greifen, kann es sich immer noch
um eine Ordnungswidrigkeit handeln

§ 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Gerade der letzgenannte Paragraph ist sehr dehnbar und stellt einen sogenannten
Auffangtatbestand dar um die Fälle abzudecken, die vom Gesetzgeber nicht
ausdrücklich vorgedacht wurden.
o.k., soweit es sich um sexuelle handlungen handelt (und das ist dann vielleicht schon bei einer hand auf der brust der fall), scheint die sache geregelt.
aber genau der auffangtatbestand ist ja vollkommen schwammig. gibt es denn dazu gar keine "herrschende meinung" oder einschlägige urteile?

nackt zu sein, dürfte ja eigentlich bei der heutigen etabliertheit in medien und zeitschriften, die ja nicht weniger öffentlich sind als die straße, kaum als grob ungehörig gelten. ich kann den unterschied zu den bildern auf plakaten und in den titelseiten z.B. des spiegels oder des sterns nicht erkennen.

allerdings entfällt in der ordnungswidrigkeit, wenn ich das richtig lese, das erfordernis des vorsatzes?

wäre der nämlich erforderlich, wäre die sache ja klar. denn die frau zieht sich ja nur aus, weil sie tolle fotos in einer bestimmten location von sich haben will, ggf. noch, um für ihren mut und ihre schönheit bewunderung zu ernten und nicht, um einen religiösen menschen in seinen gefühlen zu verletzen.

wie sähe es juristisch bzgl. des fotografen aus. wäre das dokumentieren auf fotos eine motivierende beihilfe zu einer fahrlässig herbeigeführten belästigung?





Original von Fotofuxx
Die Wikipedia bezieht sich vermutlich auf den §183 StGB, welcher in der Tat nur
exhibitionistische Handlungen von Männern unter Strafe stellt.

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist jedoch nicht auf Männer beschränkt:

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Aber selbst wenn beide Paragraphen nicht greifen, kann es sich immer noch
um eine Ordnungswidrigkeit handeln

§ 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Gerade der letzgenannte Paragraph ist sehr dehnbar und stellt einen sogenannten
Auffangtatbestand dar um die Fälle abzudecken, die vom Gesetzgeber nicht
ausdrücklich vorgedacht wurden.
05.04.2009
Original von Thomas Fröhlich, Berlin
aber genau der auffangtatbestand ist ja vollkommen schwammig. gibt es denn dazu gar keine "herrschende meinung" oder einschlägige urteile?


Die Ordnungswidrigkeit gilt ja auch für alles Mögliche, was nicht einzeln geregelt ist
und ist deswegen bewusst schwammig gehalten:
- Auf die Strasse kübeln
- laute Musik spielen im Park
- Leute anpöbeln


allerdings entfällt in der ordnungswidrigkeit, wenn ich das richtig lese, das erfordernis des vorsatzes?


Richtig.


wäre der nämlich erforderlich, wäre die sache ja klar. denn die frau zieht sich ja nur aus, weil sie tolle fotos in einer bestimmten location von sich haben will, ggf. noch, um für ihren mut und ihre schönheit bewunderung zu ernten und nicht, um einen religiösen menschen in seinen gefühlen zu verletzen.


Falsch. Vorsatz ist im Zweifel nicht das was man behauptet, sondern das, was einem
der Richter auch abnimmt ...
05.04.2009
Original von Thomas Fröhlich, Berlin
wie sähe es juristisch bzgl. des fotografen aus. wäre das dokumentieren auf fotos eine motivierende beihilfe zu einer fahrlässig herbeigeführten belästigung?


Wenn der Fotograf zufällig dabei ist und es aufnimmt ist das weder Beihilfe noch
Anstiftung.

Will die Dame sich verwirklichen und vereinbart mit dem Fotografen die Aufnahme
von Fotos dann ist es wohl Beihilfe, sagt der Fotograf der Dame sie möge sich
entblössen, dann ist es Anstiftung. Beides Begriffe aus dem Strafrecht.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird das nicht unterschieden, aber es
gibt die Beteiligung.

§ 14 Beteiligung
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
ja schon, aber das fotoshooting ist ja keine schutzbehauptung, sondern eine nachweisbare tatsache. warum sollte ein richter das denn anzweifeln?

das wäre in dem fall für mich ohnehin eine voraussetzung. für sc oder hc stehe ich als fotograf nicht zur verfügung.
aber aktfotos auf der straße finde ich persönlich o.k.
ich versuche nun herauszufinden, ob andere das anders sehen könnten.



Original von Fotofuxx
[quote]Original von Thomas Fröhlich, Berlin
aber genau der auffangtatbestand ist ja vollkommen schwammig. gibt es denn dazu gar keine "herrschende meinung" oder einschlägige urteile?


Die Ordnungswidrigkeit gilt ja auch für alles Mögliche, was nicht einzeln geregelt ist
und ist deswegen bewusst schwammig gehalten:
- Auf die Strasse kübeln
- laute Musik spielen im Park
- Leute anpöbeln


allerdings entfällt in der ordnungswidrigkeit, wenn ich das richtig lese, das erfordernis des vorsatzes?


Richtig.


wäre der nämlich erforderlich, wäre die sache ja klar. denn die frau zieht sich ja nur aus, weil sie tolle fotos in einer bestimmten location von sich haben will, ggf. noch, um für ihren mut und ihre schönheit bewunderung zu ernten und nicht, um einen religiösen menschen in seinen gefühlen zu verletzen.


Falsch. Vorsatz ist im Zweifel nicht das was man behauptet, sondern das, was einem
der Richter auch abnimmt ...[/quote]
05.04.2009
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05.04.2009
Original von Thomas Fröhlich, Berlin
ja schon, aber das fotoshooting ist ja keine schutzbehauptung, sondern eine nachweisbare tatsache. warum sollte ein richter das denn anzweifeln?


Wenn es so einfach wäre wie Du annimmst, dann könnte man einfach immer
einen Fotografen mitnehmen wenn man irgendeinen Unsinn verzapfen will
und wäre aus dem Schneider.

Das wäre ein neues Geschäftsfeld "Rent a photographer".

Ob etwas eine Schutzbehauptung ist oder nicht entscheidet der Richter.
das ist eine bestechende logik.
o.k., soweit alles verstanden.

wenn jetzt noch jemand urteile kennt, damit sich die herrschende meinung erkennen lässt, ließe sich das risiko ja glatt abschätzen



Original von Fotofuxx
[quote]Original von Thomas Fröhlich, Berlin
ja schon, aber das fotoshooting ist ja keine schutzbehauptung, sondern eine nachweisbare tatsache. warum sollte ein richter das denn anzweifeln?


Wenn es so einfach wäre wie Du annimmst, dann könnte man einfach immer
einen Fotografen mitnehmen wenn man irgendeinen Unsinn verzapfen will
und wäre aus dem Schneider.

Das wäre ein neues Geschäftsfeld "Rent a photographer".

Ob etwas eine Schutzbehauptung ist oder nicht entscheidet der Richter.[/quote]
05.04.2009
Beschluss des Verwaltungsgerichts VGH Mannheim vom 3.9.2002 - 1 S 972/02



veröffentlicht in Neues Juristische Wochenschrift 2003, Heft 3, S. 234-235

auch in: "Deutsche Verwaltungspraxis", 9/2003



Leitsätze:

1. Nacktgehen bzw. -joggen in der Öffentlichkeit erfüllt in der Regel den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§118 OWiG) und verletzt damit die öffentliche Sicherheit i.S. des Polizei- und Ordnungsrechts.

2. Der Begriff `nackt` (in einer entsprechenden Verbotsverfügung mit Zwangsgeldandrohung) ist im Lichte des § 118 OWiG auszulegen.

3. Es kommt nicht darauf an, ob das Geschlechtsteil des Betroffenen völlig entblößt ist; entscheidend ist, ob Dritte den Schambereich als unbekleidet wahrgenommen haben.
[gone] www.trash-pixel.de
05.04.2009
Hmmm man darf nackt mit dem Cabrio durch eine Stadt fahren, aber nackt aussteigen ist Erregung öffentlichen Ärgernisses ... Hier bei uns sind die da sehr penibel drauf, aber ein Kaff weiter juckt das wieder "fast Niemand" ...
05.04.2009
Hier ein Fall ohne strafbare Handlung, allerdings wiederholte Ordnungswidrigkeiten -
auch das kann sehr teuer werden ...


Amtsgericht Freiburg

Im Namen des Volkes

...

Der Betroffene ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch aufgefallen, dass er sich völlig unbekleidet auf öffentlichen Straßen, Geh- und Fußwegen der Stadt Freiburg aufhält. Am 20.07.1999 wurde er wegen dieser Betätigung durch das Amtsgericht Freiburg wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG zu vier Geldbußen verurteilt. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.05.2000 als unbegründet verworfen.

In den nachfolgend beschriebenen sechs Fällen ging der Betroffene wiederum weitgehend unbekleidet in der Öffentlichkeit umher. Er trug lediglich Schuhe und Strümpfe. Ferner hatte er in allen sechs Fällen seinen Penis in einen dehnbaren Damenstrumpf gesteckt, der den Penis und unwiderlegt auch die Hoden umschloss und bis an die Gegend der Schamhaare bzw. deren Örtlichkeit reichte, wobei diese Örtlichkeit jedoch sichtbar blieb. Der Po war völlig unbedeckt. Farbe und Transparenz dieser dehnbaren Damenstrümpfe können dahingestellt bleiben, zumal nach Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Dicke dieser Strümpfe wechselte. In dieser Aufmachung wurde der Betroffene am 14.02.2001 gegen 15.05 Uhr in der Schlierbergsteige in Freiburg bergwärts gehend angetroffen. In gleicher Weise wurde er am 07.03.2001 gegen 18.10 Uhr als Jogger im Bereich des Mooswaldes/Mundenhofes angetroffen. Am 24.06.2001 gegen 20.10 Uhr befuhr der Betroffene in gleicher Aufmachung mit einem Montainbike die Bertoldstraße in Freiburg und bog am Bertoldsbruunen in die Kaiser-Joseph-Straße ein. Am 02.07.2001 hielt sich der Betroffene gegen 18.30 Uhr in dieser Aufmachung in der Breisacher Straße, Ecke Fehrenbachallee in Freiburg auf. Am 15.10.2001 ging er gegen 18.30 Uhr durch die Hauptstraße in Umkirch und am 16.10.2001 hielt er sich mit dieser Aufmachung im Bereich des Tennisplatzes am Mundenhofer Weg in Umkirch auf. Alle sechs Fälle betreffen Örtlichkeiten, an denen zu den genannten Zeitpunkten jederzeit mit der Anwesenheit anderer Spaziergänger, Passanten oder Jogger zu rechnen war. Von Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bzw. Beschwerden hat das Amtsgericht abgesehen. In allen Fällen liegt eine grob ungehörige Handlung vor, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Der Betroffene hat diese Bewertung und Einschätzung bewusst hingenommen.

II.

Der Betroffene hat den objektiven Sachverhalt eingeräumt. Er deckt sich weitgehend mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Soweit bezüglich der Vorwürfe am 07.03., 15.10. und 16.10.2001 nach Aktenlage vorgetragen war, der Betroffene sei vollständig nackt gewesen und habe auch keinen dehnbaren Damenstrumpf über seinem Penis gehabt, konnten diese Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da der Zeuge PHM Peter ausblieb und zwei weitere Zeugen nicht gehört wurden. Insoweit ist das Gericht daher von der eigenen Einlassung des Betroffenen ausgegangen, der angab, in allen Fällen einen derartigen Strumpf übergezogen zu haben. Der Betroffene hat geltend gemacht, er sei hinreichend bekleidet gewesen und auch die Stadt Freiburg habe dies anfangs durchaus ebenfalls so gesehen und sich letztlich widersprüchlich verhalten. Dieses Vorbringen mag insoweit zutreffend sein als die Stadt FreiLurg sich zeitweilig auf eine Diskussion über die notwendige Mindestgröße einer entsprechenden "Bedeckung" einließ und auch Dreiecktuch und String-Tanga nicht beanstandete. Ebenso wurde von der Stadt am 21.02.2001 in einem Vermerk festgehalten, das angedrobte Zwangsgeld könnte nicht festgesetzt werden, da der Tatbestand der Nacktheit durch das Bedecken mit der Socke nicht erfüllt sei. Zugleich wurde jedoch angeführt, dass geprüft werde, ob ein Owi-Verfahren eingeleitet werden könne. Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Betroffene zu keinem Zeitpunkt aus dem Verhalten der Stadt Freiburg die sichere Schlussfolgerung ziehen, diese wurde ein Umherlaufen mit einer über den Penis gestülpten Nylonsocke hinnehmen. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Schreibens der Stadt Freiburg vom 30.11.2000 an den vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalt, mit dem die übersandten Bekleidungsstücke zurückgesandt wurden mit dem Bemerken, dass man sich zu diesen "Bekleidungsstücken" nicht weiter äußern werde. Vor allem aber auch angesichts des früher durchgeführten und mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war dem Betroffenen mit Sicherheit klar, dass sein Auftritt nicht hingenommen werden würde.

III.

Der Betroffene hat in allen sechs Fällen im Sinne von § 118 Abs. 1 OWiG eine "grob ungehörige Handlung" begangen, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Sowohl Penis als auch Po gehören im gegenwärtigen gesellschaftlichen Zusammenleben zum menschlichen Schambereich, der nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden kann. Dies gilt auch für einen mit einem Tuch/Strumpf o.ä. eng umwickelten Penis, zumal der Po frei blieb. Für das Amtsgericht ist evident und bedarf insoweit keines weiteren Beweises, dass ein erheblicher und ins Gewicht fallender Teil der Bevölkerung ein derartiges Verhalten missbilligt und sich in hohem Maße über ein derartiges Verhalten empört. Diese Vorstellungen mögen zeitbedingt und auch einem gewissen Wandel unterworfen sein, sie sind jedoch als gegeben hinzunehmen. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, ob diese gewachsene Vorstellung bzw. dieses Schamempfinden von irgendeiner Warte her als negativ oder positiv zu sehen ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Betroffenen hinzunehmen. Denn der damit für den Betroffenen verbundene Eingriff in die von ihm gewünschte Entfaltungsfreiheit bleibt geringfügig. Denn der Wunsch, sich unbekleidet im Freien aufzuhalten, kann gerade heute in vielfacher Weise verwirklicht werden (bestimmte Strände, Seen usw.). Die Einschränkung ist dem Betroffenen daher ohne weiteres zuzumuten.

Bei Bemessung der Geldbußen ist das Amtsgericht von einem Bußgeldrahmen bis zu 2.000,00 DM je Einzelfall ausgegangen. Bei Ansatz der einzelnen Geldbußen musste die Hartnäckigkeit des Betroffenen Berücksichtigung finden, der sich auch durch das früher rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren nicht beirren lässt. Wenn er bei den ersten beiden Vorkommnissen am 14.02. und 07.03.2001 noch eine geringe Hoffnung gehabt haben könnte, die Stadt Freiburg werde seine Argumentation zur Bekleidungsfrage hinnehmen, so kann dies nach zwei förmlichen Beanstandungen keineswegs mehr angenommen werden. Bei den weiteren Vorkommnissen handelte der Betroffene nur noch provokativ. Andererseits sollte nach Auffassung des Amtsgerichts den Vorgängen auch nicht übermäBige Bedeutung beigemessen werden. Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bestimmter Bürger hat das Amtsgericht nicht getroffen, da sie zur Erfüllung des Tatestandes nicht notwendig sind. In allen Fällen wird daher auch lediglich vorgeworfen, dass das Verhalten "geeignet" war, die Allgemeinheit zu belästigen. Für die ersten beiden Vorkommnisse wurde auf eine Geldbuße von jeweils 600,00 DM erkannt. Für die weiteren vier Fälle wurden Geldbußen von jeweils 800,00 DM verhängt. Sie sind auch mit der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vereinbar, der angegeben hat, als Psychotherapeut tätig zu sein und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

Für ein strafbares Verhalten (§ 183, 183a StGB) sieht das Amtsgericht nach wie vor keine Anhaltspunkte, da es insoweit an der sexuellen Zielsetzung der Handlung fehlt (siehe z.B. Urteil BayObLG vom 16.06.1998 in NJW 1999 Seite 72 ff). Soweit in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde, das Amtsgericht Bielefeld habe bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt im Jahre 1994 die Erfüllung des Tatbestandes des § 118 OWiG verneint, musste auch dieser Einwand ohne Bedeutung bleiben. Denn die fragliche Entscheidung erging vor dem zurückliegenden Bußgeldverfahren, das mit einer Verurteilung des Betroffenen endete. Im übrigen wird es gerade bei der Auslegung des § 118 OWiG auch immer wieder von konkreten einzelnen Umständen abhängen müssen, ob der Tatbestand als erfüllt angesehen wird. Einzelne Fälle sind daher nur schwer miteinander vergleichbar.

Dr. Schleef

Richter am Amtsgericht
05.04.2009
Frag doch vorher einfach, allgemein gehalten, beim zuständigen Ordnungsamt an, vielleicht erteilen sie dir sogar eine Genehmigung.
05.04.2009
Moin

also ein befreundeter Fetisch Fotograf hat mir mal einen kleinen Tip gegeben:

1. Ruf bei den Scheriffs an oder fahr selber vorbei, besser man kenn vielleicht auch noch einen persönlich.
2. Erklär denen was Du machen willst.
3. Nicht selten das die sogar noch mit ner Streife rumkommen, weil das sind auch nur Menschen. (sollte man nicht gleuben aber ist wirklich wahr ;-)
4. Dadurch entkräftest Du sofort jede eventuelle Anzeige von hirnlosen Denuzianten.
5. Die Polizei ist als Augenzeuge dabei und kann solche Anzeigen wenn sie dann überhaupt kommen sofort entkäften.
6. Dadurch das Du Dich selber sozusagen gemeldet hast, macht das ganze viel einfacher.

so und das Deutsche Gesetzt ist bei solchen Sachen so schwammig das man heulen könnte.
alles wird reglemeniert und in Gesetzen festgehalten, da wird genau beschrieben wie hoch Deine lebende Hecke zum Nachbarn sein darf, wie viel Grundstück darf versiegelt werden um prozentual Deine Eigentumssteuer zu erhöhen usw usw

ich kann gar nicht so viel essen, wie ich manchmal kotzen könnte

just my 2 cents

Gruß Kalisven
05.04.2009
1400,-DM bei den vielen "Vergehen" das sind ja gerade mal 700,-€, dann dürfte es ja beim ersten mal bei einer Verwarnung bleiben, wenn es denn soweit kommt. Ich vermute das aucvh viele NIP Fakes sind, also langer Mantel, zack Mantel in die Ecke, draufhalten und dann nix wie ins Auto, Bus, usw., dann noch eine Latex-Katzenmaske, tja wer war das wohl.

Ausgedehnte Shootings mit mobiler Blitzanlage sind nicht natürlich nicht so leicht zu realisieren.
[gone] F.S.Images (ab 31.7.offline)
05.04.2009
Also, ich bin bei einer solchen Aktion schon mal mitsamt Model verhaftet worden.
Am Ende gab`s ein Verwarnungsgeld von 130 EUR.
Irgendjemand hat die Herren in der grünen Reizwäsche gerufen und fühlte sich öffentlich erregt.
Das war in dem Moment Auslegungssache des zuständigen Polizisten und da gibt es keine Handhabe gegen. Das Gesetz ist, wie gesagt, sehr schwammig.
Entweder man geht das Risiko ein und hofft das es gut geht, oder man läßt es bleiben...
LG
Frank
05.04.2009
Original von Spiderwitch-Studio
1400,-DM bei den vielen "Vergehen" das sind ja gerade mal 700,-€, dann dürfte es ja beim ersten mal bei einer Verwarnung bleiben, wenn es denn soweit kommt. Ich vermute das aucvh viele NIP Fakes sind, also langer Mantel, zack Mantel in die Ecke, draufhalten und dann nix wie ins Auto, Bus, usw., dann noch eine Latex-Katzenmaske, tja wer war das wohl.

Ausgedehnte Shootings mit mobiler Blitzanlage sind nicht natürlich nicht so leicht zu realisieren.


Da hat aber einer das kleine Wörtchen "jeweils" übersehen:

Für die ersten beiden Vorkommnisse wurde auf eine Geldbuße von jeweils 600,00 DM erkannt. Für die weiteren vier Fälle wurden Geldbußen von jeweils 800,00 DM verhängt.

Macht 4400 DM oder rund 2200 Euro zzgl. Gerichtskosten und Kosten für den Anwalt.

Sicher wird es beim ersten mal auf die Laune des Ordnungshüters ankommen und von
einem Platzverweis bis hin zu einer Geldbuße reichen. Wenn Du mit der Buße nicht
einverstanden bist kannst Du natürlich Einspruch einlegen, trägst dann aber noch
das Prozeßkostenrisiko wenn es vor Gericht geht.

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