Ungewöhnlicher TFP-Vertrag 53
#21
[gone] Hermann Klecker
14.04.2009
Also ich würde einen solchen Vertrag nicht machen, aber das muß ja jeder selbst wissen.
Das "Recht am Bild" hat der Fotograf nie besessen, also kann es auch nicht bei ihm bleiben. Den Satz kannst Du vollständig streichen.
Solltest Du das Urheberrecht damit meinen, das bleibt eh immer beim Fotografen/Urheber, weil es unveräußerlich ist.
Das mit den Pornoseiten würde ich auch nicht machen.
Wie schon gesagt wurde, ist der beste Schutz des Modells, nur solche Fotos zu machen, die als W.....-Vorlage ungeeignet sind.
Ansonsten stellt sich die Frage der Abgrenzung. Man müsste also genau definieren, was eine Pornoseite ist. Und das ist nicht einfach.
Wenn man es ungenau macht, dann könnte die MK schon eine Pornoseite sein.
Wenn Du kommerzielle Nutzung (durch den Fotografen) ausschließt, dann hast Du auch Pornoseiten de-facto ausgeschlossen. Da es unüblich ist, soweit mir bekannt, pornografische Inhalte in professionellem Stil unentgeldlich anzubieten, ist porno praktisch immer kommerziell.
Das hat aber sicher auch seine Lücken.
Mein Tip: Entweder Du beschreibst -bzw. benennst- die Medien und Webseiten genau, in denen Veröffentlich werden darf, oder Du versuchst Dich garnicht erst nicht an einer Einschränkung.
Wie (und warum) willst Du Ansprüche gegen Dritte ausschließen? Was soll das und was willst Du damit bewirken?
Brigt das nicht sogar Fallen? Beispiel: Jemand klaut Dir die Bilder von Deiner Seite und läd sie auf einer Pornoseite hoch. Dann darf das Modell nur Dich verklagen und nicht den Betreiber dieser Pornoseite?
Den Rest finde ich gar nicht schlecht. Das mit den Klammern zum Durchstreichen würde ich aus praktischen Gründen nicht machen. Mach lieber vollständige Sätze zum Ankreuzen.
Gruß
Hermann
Das "Recht am Bild" hat der Fotograf nie besessen, also kann es auch nicht bei ihm bleiben. Den Satz kannst Du vollständig streichen.
Solltest Du das Urheberrecht damit meinen, das bleibt eh immer beim Fotografen/Urheber, weil es unveräußerlich ist.
Das mit den Pornoseiten würde ich auch nicht machen.
Wie schon gesagt wurde, ist der beste Schutz des Modells, nur solche Fotos zu machen, die als W.....-Vorlage ungeeignet sind.
Ansonsten stellt sich die Frage der Abgrenzung. Man müsste also genau definieren, was eine Pornoseite ist. Und das ist nicht einfach.
Wenn man es ungenau macht, dann könnte die MK schon eine Pornoseite sein.
Wenn Du kommerzielle Nutzung (durch den Fotografen) ausschließt, dann hast Du auch Pornoseiten de-facto ausgeschlossen. Da es unüblich ist, soweit mir bekannt, pornografische Inhalte in professionellem Stil unentgeldlich anzubieten, ist porno praktisch immer kommerziell.
Das hat aber sicher auch seine Lücken.
Mein Tip: Entweder Du beschreibst -bzw. benennst- die Medien und Webseiten genau, in denen Veröffentlich werden darf, oder Du versuchst Dich garnicht erst nicht an einer Einschränkung.
Wie (und warum) willst Du Ansprüche gegen Dritte ausschließen? Was soll das und was willst Du damit bewirken?
Brigt das nicht sogar Fallen? Beispiel: Jemand klaut Dir die Bilder von Deiner Seite und läd sie auf einer Pornoseite hoch. Dann darf das Modell nur Dich verklagen und nicht den Betreiber dieser Pornoseite?
Den Rest finde ich gar nicht schlecht. Das mit den Klammern zum Durchstreichen würde ich aus praktischen Gründen nicht machen. Mach lieber vollständige Sätze zum Ankreuzen.
Gruß
Hermann
#22Report
14.04.2009
Original von Fotofuxx
Von daher würde ich formulieren:
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder anonym zu veröffentlichen.
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder erst nach vorheriger Freigabe zu veröffentlichen.
(unzutreffendes streichen)
oder etwas präziser formuliert
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder ohen Namensnennung des Modells zu veröffentlichen.
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder erst nach vorheriger Freigabe dirch das Model zu veröffentlichen.
(unzutreffendes streichen)
Was ist, wenn der Fotograf die Bilder gar nicht veröffentlichen möchte? Laut Vertrag ist er aber dazu verpflichtet. Das ist sicher nicht so gemeint.
#23Report
14.04.2009
Original von goe37073 (wünscht frohe Ostern)
[quote]Original von Fotofuxx
Von daher würde ich formulieren:
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder anonym zu veröffentlichen.
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder erst nach vorheriger Freigabe zu veröffentlichen.
(unzutreffendes streichen)
oder etwas präziser formuliert
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder ohen Namensnennung des Modells zu veröffentlichen.
Der Fotograf ist verpflichtet, die Bilder erst nach vorheriger Freigabe dirch das Model zu veröffentlichen.
(unzutreffendes streichen)
Was ist, wenn der Fotograf die Bilder gar nicht veröffentlichen möchte? Laut Vertrag ist er aber dazu verpflichtet. Das ist sicher nicht so gemeint.[/quote]
Kann man so lesen wie Du, gemeint ist sicher:
Der Fotograf ist verpflichtet, im Falle einer Veröffentlichung, den Namen des
Modells nicht zu nennen etc. ...
Aber Du hast natürlich recht, je klarer man formuliert, desto weniger Spielraum
gibt es später für Diskussionen - egal ob mit oder ohne Richter.
#24Report
14.04.2009
Du kannst dem Modell nicht garantieren, das ie Bilder nie auf irgenwelchen pornoseiten auftauchen. Das einzige, was Du garantieren kannst ist, as Du die Bilder nicht auf unseriösen Seiten veröffentlichen wirst. Wenn jemand anderes die Bilder von Deiner oder ihrer Seite klaut, kannst Du as eben nicht kontrollieren und eben auch nicht garantieren.
Studiere mal das Urheberrecht. Du bist und bleibst urheber des Bildes, kannst dem Modell jedoch den Status des Miturhebers einräumen. Sie darf dann Nutzungsrechte an Dritte Personen vergeben. Nach dem Gesetzt müsste sie dies immer mit Deinem Einverständnis tun. Dieses kannst Du ihr ja pauschal in Deinem Vertrag einräumen. Im Vertrag würde dann stehen:
"Das Modell ist Miturheber der Fotografie. Sie kann das Bild nicht nur für sich selbst (Eigenwerbung) nutzen, sondern darf wie der Urheber, Nutzungsrechte an Dritte verkaufen."
Ob die Nutzungsrechte dann exclusiv sin oder nicht, müsste festgelegt werden. Man kann halt nichts exclusiv verkaufebn und es dann selbst oder durch Dritte weiter nutzen lassen.
Studiere mal das Urheberrecht. Du bist und bleibst urheber des Bildes, kannst dem Modell jedoch den Status des Miturhebers einräumen. Sie darf dann Nutzungsrechte an Dritte Personen vergeben. Nach dem Gesetzt müsste sie dies immer mit Deinem Einverständnis tun. Dieses kannst Du ihr ja pauschal in Deinem Vertrag einräumen. Im Vertrag würde dann stehen:
"Das Modell ist Miturheber der Fotografie. Sie kann das Bild nicht nur für sich selbst (Eigenwerbung) nutzen, sondern darf wie der Urheber, Nutzungsrechte an Dritte verkaufen."
Ob die Nutzungsrechte dann exclusiv sin oder nicht, müsste festgelegt werden. Man kann halt nichts exclusiv verkaufebn und es dann selbst oder durch Dritte weiter nutzen lassen.
#25Report
14.04.2009
Original von CSM Mediendienst
Zumindest ich persönlich möchte als Fotograf die uneingeschränkten Rechte haben. Mag sein, dass ich heute ein Foto nur aus privatem Vergnügen mache, dieses Foto aber irgendwann doch verkaufen kann. Genauer gesagt, die Nutzungsrechte. Daher enthalten meine Verträge entsprechende Passagen. Wobei ich ohnedies nur Vertragsentwürfe großer Bildagenturen verwende. Die wissen sich schon abzusichern.
Andererseits bekommt das Model für seine Dienstleistung eine Gage, entweder Geld oder "geldwerte" Fotos, sprich tfp. Dem Model daher noch kommerzielle Nutzungsrechte einzuräumen, halte ich für überzogen.......
Na - ich hoffe Du findest genügend unerfahrene Modelle die das mitmachen. Halloooo ??!!!
Helmut Newton ist tot ! Bei Ihm hätten die Modelle das sicher unterschrieben, aber bei uns "normalsterblichen" ?
Du bekommst für das TFP Shooting doch das gleiche Honorar wie das Model, warum möchtest Du dann mehr Rechte an den Bildern haben wie das Model ?
Das Model bekommt die nicht kommerziellen und die die kommerziellen Verwertungsrechte an den Bildern.
Also ich kenne es nur so das TFP - gleiche Rechte für alle (auch die Visa), oder Pay, dann alle Rechte nur bei dem der Zahlt.
Beste Grüße,
Norbert
#26Report
14.04.2009
Original von Fotofuxx
Ich gebe in meinem Vertrag dem Modell grundsätzlich auch die gleichen Nutzungsrechte,
die ich erhalte. Warum ? Weil ich das fair finde.
Allerdings heisst das für mich:
Modell alle Nutzungsrechte - ich auch alle Nutzungsrechte.
oder
Modell nur zur Eigenwerbung auf SC etc. - ich ebenso.
Du hast völlig Recht, aber da einige dann doch (völlig unsinnige) Bedenken haben und mir "alle Nutzungsrechte" eh nicht so wichtig sind, kann ich mit der Beschneidung meinerseits völlig leben...
Original von Fotofuxx
Den Satz mit den Streichoptionen finde ich unglücklich, da man da auch
durch falsche Streichungen unsinnige Ergebnisse produzieren kann.
Der Fotograf ist (nicht) verpflichtet, die Bilder (erst nach vorheriger Freigabe) anonym zu
veröffentlichen.
Alle Varianten, bei den das "nicht" nicht gestrichen ist sind ohnehin überflüssig, da dann
der ganze Satz entfallen kann. Von daher "(nicht)" rauswerfen und bei Bedarf den ganzen
Passus streichen. Anonymität und notwendige Freigabe sind aus meiner Sicht voneinander
unabhängige Dinge, die in beliebigen Kombinationen auftreten können.
Das war jetzt etwas unglücklich, ich habe den Vertrag als Word-Dokument und entferne dann nach Bedarf die eine oder die andere Klammer. Den Passus nehme ich gerne mit auf, damit es nicht nachher heißt, ich sollte die Fotos doch anonym veröffentlichen.
Aber für Deine Ergänzungen bin ich dankbar, die Sorgen für mehr Klarheit bzw. Details!
Original von Fotofuxx
Der Satz Das Recht am Bild selbst ist davon nicht betroffen und verbleibt beim Fotografen.
ist unsauber formuliert.
Es gibt als gängigen Begriff das "Recht am eigenen Bild", welches bei der abgebildeten
Person verbleibt, aber das hast Du ja wohl nicht gemeint, da der Fotograf genannt ist.
Der Fotograf hat das Urheberrecht inne, was ohnehin bei ihm verbleibt (es sei denn
er stirbt und vererbt es) - das müsstest Du also nicht dazu schreiben, ist also
vermutlich auch nicht gemeint.
Dann kann jeder Vertragspartner dem anderen Nutzungsrechte einräumen, was ja
Sinn und Zweck des Vertrages ist und den Sinn dieses Satzes auch nicht erhellt.
Was meinst Du also damit ?
Danke für die Aufklärung, damit hatte ich tatsächlich das Copyright gemeint, werde den Passus also streichen...
Original von S. Eckhardt
Sorry, aber der im Eingangsbeitrag verlinkte Vertrag liest sich keineswegs so freundlich, wie der Beitrag hier vermitteln will.
Zitat:"Das Modell überträgt als abgebildete Person uneingeschränkt und unwiderruflich dem
Fotografen sämtliche Rechte am Bild für jegliche Nutzung und Veröffentlichung."
Das ist ja schon einmal der Generalfreibrief. Die folgende Einschränkung (wenn das überhaupt eine ist) ...
"Der Fotograf darf die produzierten Fotos ohne jede zeitliche, örtliche oder inhaltliche
Einschränkung in unveränderter Form publizistisch zur Illustration auf seinen Websites, seinen
Profilen oder zu Zwecken, die mit seiner fotografischen Arbeit verbunden sind, verwenden."
... nützt dem Fotomodell m.E. gar nichts, denn wenn es sich um einen auf Pornografie spezialisierten Fotografen handelt (auch wenn sich das erst in der Zukunft ergibt), dann ist die Gestaltung einer Pornoseite eindeutig seiner fotografischen Arbeit verbunden.
Daran hatte ich noch gar nicht gedacht, wie würdest Du das umformulieren? Einen Satz daraus machen, damit sich alles auf die Einschränkung (mit seiner Arbeit/Website/etc.) bezieht? Und wie kann ich es vermeiden, daß ich die Bilder später (nach meiner "Konvertierung zum Porno-Fotografen" ;-) ensprechend verwenden darf?
Den Passus beim Stack haben ja schon einige als schwammig reklamiert... :-/
Original von TomRohwer
[quote]Original von Lothar Christoph
Zweck des Vertrags ist es, daß das Modell mit den Bildern tun & lassen kann, was es will.
Dann räume dem Model ein unbeschränktes und unbefristetes einfaches Nutzungsrecht ein sowie das Recht, dieses Nutzungsrecht ohne Beschränkungen an Dritte weiterzulizensieren.
Und fertig ist die Laube.[/quote]
Reicht diese Formulierung dafür völlig aus? Deckt das "einfache Nutzungsrecht" auch die kommerzielle Verwendung ab?
Original von TomRohwer
"Ansprüche gegen Dritte sind dabei ausgeschlossen."
Unwirksam.
Erstens: völlig unklar, was damit gemeint sein soll. (Welche Ansprüche von wem gegen was für Dritte sollen das denn sein?)
Zweitens: es gibt diverse theoretisch denkbare Ansprüche gegen Dritte, die entweder schon von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden können, oder aber deren vertraglicher Ausschluß eine Vertragspartei unbillig benachteiligen würde und die daher dann unwirksam wäre.
Ich seh schon, ungeschickt formuliert, was ich damit bezwecken wollte: das Modell versichert mir mit ihrer Unterschrift, daß es keine Ansprüche Dritter an ihr oder ihren Bildern gibt (Modelagentur oder ähnliches). Zu Deinen anderen Punkten: ich sollte den ersten Satz streichen, den zweiten anpassen und umformulieren...
Original von HermannK
Das mit den Pornoseiten würde ich auch nicht machen.
Wie schon gesagt wurde, ist der beste Schutz des Modells, nur solche Fotos zu machen, die als W.....-Vorlage ungeeignet sind.
Da hat mir dann eine die Geschichte von dem "bösen Fotografen" erzählt, der aus Rache ein Portraitfoto auf einer Pornoseite platziert hat, ich will das auf jeden Fall auch vertraglich soweit wie möglich ausschließen...
Werde mich heute abend mal hinsetzen und Euren geballten Input verdauen, nochmlas vielen Dank für die vielen Infos!
#27Report
14.04.2009
Original von S. Eckhardt
Nun ja, stack ist ja auch Rechtsanwalt - 2 Rechtsanwälte 3 Meinungen ???
Nun ja. Ich kenne hochkarätige Medienrechtler, die Zigmillionen schwere Lizenzverträge für's Fernsehen aushandeln, die ich aber nicht mal zu der banalsten arbeitsrechtlichen Frage um Rat fragen würde.
Ich kenne auch - und das ist wirklich unfassbar - einen durchaus auf Medienrecht spezialisierten Anwalt, der mal in einem Vortrag auf der PICTA die kühne These aufstellte, in Deutschland sei das Fotografieren von Bahnhöfen und Straßenkreuzungen verboten. Auf meine erstaunte Nachfrage, was denn dafür die Rechtsgrundlage sein solle, antwortete er nur: "Das ist so."
Nun ja... Darüber bin ich heute noch fassungslos... Und wir hatten unlängst hier im Forum einen Thread, in dem es um eine Anwältin ging, die sich auch nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat.
Aber daß eine Vertragsklausel "keine Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien" eine vollkommen unbrauchbare ist, um das zu erkennen muß man nicht mal Jura studiert haben. Das ist ungefähr so sinnvoll wie eine Vertragsklausel "Es dürfen nur hübsche Bilder veröffentlicht werden."
Zu den Aufnahmebereichen: Wir sollten an dieser Stelle keine Haarspalterei betreiben. Es gibt sicher einen Grenzbereich, wo man sich einen ganzen Thread lang streiten kann, ob man die Bilder für Pornoseiten gebrauchen kann oder nicht. Das fängt schon bei Dessous an. Tatsache ist, dass ein Vertrag ohne Definition der Aufnahmebereiche einem unseriösen Fotografen theoretisch (!) ermöglicht, Fotos zu veröffentlichen, die heimlich beim Umziehen gemacht wurden. Oder harmloser: Wenn bei "verdecktem Akt" gleichzeitig mit dem Betätigen des Auslösers auch etwas verdeckendes fällt, dann kann das Bild nicht veröffentlicht werden, wenn "maximal verdeckter Akt" im Vertrag steht - andernfalls schon.
Ach so meinst Du das... Das ist völlig richtig, ein Model-Release sollte eine halbwegs genaue, nachvollziehbare Beschreibung der Aufnahmen enthalten, um die es geht.
#28Report
14.04.2009
Original von Lothar Christoph
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Lothar Christoph
Zweck des Vertrags ist es, daß das Modell mit den Bildern tun & lassen kann, was es will.
Dann räume dem Model ein unbeschränktes und unbefristetes einfaches Nutzungsrecht ein sowie das Recht, dieses Nutzungsrecht ohne Beschränkungen an Dritte weiterzulizensieren.
Und fertig ist die Laube.[/quote]
Reicht diese Formulierung dafür völlig aus? Deckt das "einfache Nutzungsrecht" auch die kommerzielle Verwendung ab?[/quote]
Ja. Selbstverständlich.
Das UrhG unterscheidet sowieso nicht zwischen "kommerzieller" und "nichtkommerzieller Verwendung".
Das UrhG kennt "einfach Nutzungsrechte" und "ausschließliche Nutzungsrechte". Einfache Nutzungsrechte sind solche, die nicht eine gleichzeitige Vergabe von Nutzungsrechten an andere ausschließen, und "ausschließliche Nutzungsrechte" sind solche, wo jemand das ausschließliche Nutzungsrecht bekommt.
Das ganze kann dann noch präziser durch zeitliche oder örtliche und andere Beschränkungen eingegrenzt werden. Aber ein unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht bedeutet: der Inhaber dieses Nutzungsrechts kann damit alles machen. (Ausnahme: bestimmte Dinge, die durch das Gesetz definiert werden, müssten gesondert vereinbart werden - auch ein Nutzungsrecht berechtigt nicht zur "Entstellung des Werkes", aber selbstverständlich kann der Urheber jemanden genau das auch erlauben, nur dann eben ausdrücklich.)
Ich seh schon, ungeschickt formuliert, was ich damit bezwecken wollte: das Modell versichert mir mit ihrer Unterschrift, daß es keine Ansprüche Dritter an ihr oder ihren Bildern gibt (Modelagentur oder ähnliches). Zu Deinen anderen Punkten: ich sollte den ersten Satz streichen, den zweiten anpassen und umformulieren...
Ja... nur: wenn solche Ansprüche bestehen, dann bestehen die, und das Model kann die nicht einseitig aufheben, und es kann auch niemanden "freistellen".
Das Model kann höchstens den Schaden übernehmen, der daraus entsteht.
Beispiel: das Model hat mit Herrn X einen "Exklusivvertrag" abgeschlossen, in dem es sich verpflichtet, im Jahr 2009 nur für Herrn X zu modeln. Nun modelt das Model trotzdem für Herrn Y und unterschreibt einen Vertrag, in dem steht "Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen".
Das bewirkt: gar nichts. Man kann nämlich keine Verträge zu Lasten Dritter abschließen. (Das können nur der Staat und die Sozialversicherungen.)
Herr X hat einen Anspruch gegen das Model aus seinem Vertrag, und auf Grundlage des UWG könnte er jederzeit auch Ansprüche gegen Herrn Y geltend machen.
Da hat mir dann eine die Geschichte von dem "bösen Fotografen" erzählt, der aus Rache ein Portraitfoto auf einer Pornoseite platziert hat, ich will das auf jeden Fall auch vertraglich soweit wie möglich ausschließen...
Dazu müsste man erstmal eine rechtlich brauchbare Definition von "Pornoseite" finden, und das ist kaum möglich.
Man muß sich doch immer folgendes klar machen: wenn eine Vertragsklausel so unklar ist, daß sie interpretiert und ausgelegt werden muß, dann ist ein übler Streit im Streitfall vorprogrammiert. Dann sagt das Model "Du durftest das nicht auf eine Pornoseite tun!" und der Fotograf sagt: "Hab ich auch nicht. Das ist keine Pornoseite."
Und der arme Richter soll dann klären, was die vertragsschließenden Parteien wohl mit "Pornoseite" gemeint haben könnten. Ich gebe an dieser Stelle immer zu bedenken, daß die "St.Pauli-Nachrichten", die man m.E. ohne Zweifel als "Pornoblatt" bezeichnen kann und muß, über den Postzeitungsdienst abonniert werden können und an jedem halbwegs gut sortierten Zeitungskiosk zu kaufen sind... Also rechtlich alles andere als ein "Pornoblatt" ist.
Möchte ein Model, das sagt "Keine Pornoseiten", in den "St.Pauli-Nachrichten" bzw. auf deren Website erscheinen?
Ist "Penthouse" "Porno"?
Und wenn jemand ein Personenfoto nimmt, um der Abgebildeten auf einer "Pornoseite" irgendwelche sexuellen Aktivitäten anzudichten ("Susi: ich brauche jeden Tag einen dicken Schwanz und ficke alles, was vorbeikommt!"), dann wäre der Hebel sowieso das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und da rettet den Fotografen dann auch kein Model-Release mehr...
#29Report
14.04.2009
Original von cash - just ask for cash
Du kannst dem Modell nicht garantieren, das ie Bilder nie auf irgenwelchen pornoseiten auftauchen. Das einzige, was Du garantieren kannst ist, as Du die Bilder nicht auf unseriösen Seiten veröffentlichen wirst.
Magst Du mal eine brauchbare Definition für "unseriöse Seiten" geben?
Studiere mal das Urheberrecht. Du bist und bleibst urheber des Bildes, kannst dem Modell jedoch den Status des Miturhebers einräumen.
Nein.
"Miturheber" ist man, wenn man Miturheber ist. "Einräumen" kann man das niemandem.
Der Urheber kann einem Dritter das Recht geben, seinerseits Nutzungsrechte einzuräumen. Das ist aber was vollkommen anderes als eine "Miturheberschaft". "Miturheber" ist man entweder von Anfang an, oder gar nicht. "Miturheber" entstehen, wenn ein Werk gemeinsam geschaffen wird. Und dann entstehen sie automatisch.
§ 8 UrhG Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Der Klassiker der "Miturheberschaft" ist der Spielfilm, welcher ein Werk ist, das gemeinsam von den Urhebern Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann und ggf. Filmmusikkomponist geschaffen wird.
. Im Vertrag würde dann stehen:
"Das Modell ist Miturheber der Fotografie. Sie kann das Bild nicht nur für sich selbst (Eigenwerbung) nutzen, sondern darf wie der Urheber, Nutzungsrechte an Dritte verkaufen."
Bitte nicht... Das wäre unwirksam, weil man nicht per Vertrag jemanden zum "Miturheber" erklären kann.
Es reicht ein einfacher Passus, der dem Model das Recht einräumt, Dritten Nutzungsrechte zu lizensieren.
Ob die Nutzungsrechte dann exclusiv sin oder nicht, müsste festgelegt werden. Man kann halt nichts exclusiv verkaufebn und es dann selbst oder durch Dritte weiter nutzen lassen.
Jein...
Die Einräumung eines "ausschließlichen Nutzungsrechts" erlaubt dem Inhaber dieses Rechts gemäß §31 Abs.3, seinerseits "unterzulizensieren":
"Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt."
Man kann dies wiederum ausschließen, durch Vertrag, und man kann auch durch Vertrag das Recht zur Unterlizensierung erteilen, ohne ein ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen.
(§31 Abs.3 ist historisch gesehen sowas wie der "Agentur-Paragraph".)
#30Report
14.04.2009
Hallo,
was soll den bitteschön kommerziell sein und was nicht kommerziell sein. man kann seine verträge natürlich so formulieren, dass anwälte anschließend wirklich richt gut gerld verdienen können. das beste war noch "Urheberrecht nach der Creative Commons Lizenz freigeben"- Die recht als urheber wird ,man nicht los ud kann sie nicht los werden. einfach mal mit dem vretraut machen, was im urheberrecht drinnernsthet, denn dann weiss man worum es wikrlich geht. der gesetzgeber unterscheidet überigend genausowenig, wie die in den musterverträgen der mittelstandsgemeinschaft für fotografiefoto zwischen kommerziell oder nicht kommerziell sonden zwischen einem einfachen nutzungsrecht und einem übertragbaren nutzungsrecht. genausowenig ist es sinnvoll zwishcen einem serösen und einem nichtserösem magazin zu unterscheiden
lg
ralf
was soll den bitteschön kommerziell sein und was nicht kommerziell sein. man kann seine verträge natürlich so formulieren, dass anwälte anschließend wirklich richt gut gerld verdienen können. das beste war noch "Urheberrecht nach der Creative Commons Lizenz freigeben"- Die recht als urheber wird ,man nicht los ud kann sie nicht los werden. einfach mal mit dem vretraut machen, was im urheberrecht drinnernsthet, denn dann weiss man worum es wikrlich geht. der gesetzgeber unterscheidet überigend genausowenig, wie die in den musterverträgen der mittelstandsgemeinschaft für fotografiefoto zwischen kommerziell oder nicht kommerziell sonden zwischen einem einfachen nutzungsrecht und einem übertragbaren nutzungsrecht. genausowenig ist es sinnvoll zwishcen einem serösen und einem nichtserösem magazin zu unterscheiden
lg
ralf
#31Report
14.04.2009
Habe selbst ein vetrag aufgesetzt um ein model zu schützen wegen einiger fotografen hier in der mk.
kopiere den mal hier rein.
sagt mal bitte die rechtliche seite des vertragen ob das so ok ist.
Model-Vertrag
Name:
Anschrift:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Fotograf“ genannt -
und
Name:
Anschrift:
Geboren am:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Model“ genannt -
vereinbaren, dass unwiderruflich und zeitlich unbefristet sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung an den am ....... ….durch den Fotografen von dem Model angefertigten Fotos auf den Fotografen übertragen werden. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu kommerzielle Zwecken, sowie der Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.
Das Model erhält von den Fotografen innerhalb von 4 Wochen ab dem Shooting eine CD mit allen der gemeinsam angefertigten und vom Fotografen ggf. bearbeiteten Fotos. Diese Fotos darf das Model für persönliche Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und kostenlos verwenden. Darüber hinaus ist ein Verkauf und/oder die Übertragung der Bildrechte an Dritte, insbesondere für kommerzielle Zwecke, jedoch ausgeschlossen.
Weiterhin wird vereinbart, dass keinerlei pornografische Aufnahmen entstehen, dies beinhaltet
auch das ablichtet der Genitalien und des Schambereiches.
Das Model ist auch berichtigt die Bilder in der Kamera zu betrachten und gegenfalls zu löschen.
Das Model darf auch die Bilder die Sie erhält per EBV bearbeiten.
Das Model kann auch Veröffentlichungen Verbieten.
Weitere Vereinbarungen wurden untereinander nicht getroffen, Weder mündlich noch in
der Schriftform.
Diese Vereinbarung gilt auch für evtl. folgende Shootings, wenn dafür nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
Krefeld, ...........................................................................................................................
Ort / Datum Fotograf
...................................................... ...................................................................................................
Ort / Datum Model
...................................................... ...................................................................................................
kopiere den mal hier rein.
sagt mal bitte die rechtliche seite des vertragen ob das so ok ist.
Model-Vertrag
Name:
Anschrift:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Fotograf“ genannt -
und
Name:
Anschrift:
Geboren am:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Model“ genannt -
vereinbaren, dass unwiderruflich und zeitlich unbefristet sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung an den am ....... ….durch den Fotografen von dem Model angefertigten Fotos auf den Fotografen übertragen werden. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu kommerzielle Zwecken, sowie der Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.
Das Model erhält von den Fotografen innerhalb von 4 Wochen ab dem Shooting eine CD mit allen der gemeinsam angefertigten und vom Fotografen ggf. bearbeiteten Fotos. Diese Fotos darf das Model für persönliche Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und kostenlos verwenden. Darüber hinaus ist ein Verkauf und/oder die Übertragung der Bildrechte an Dritte, insbesondere für kommerzielle Zwecke, jedoch ausgeschlossen.
Weiterhin wird vereinbart, dass keinerlei pornografische Aufnahmen entstehen, dies beinhaltet
auch das ablichtet der Genitalien und des Schambereiches.
Das Model ist auch berichtigt die Bilder in der Kamera zu betrachten und gegenfalls zu löschen.
Das Model darf auch die Bilder die Sie erhält per EBV bearbeiten.
Das Model kann auch Veröffentlichungen Verbieten.
Weitere Vereinbarungen wurden untereinander nicht getroffen, Weder mündlich noch in
der Schriftform.
Diese Vereinbarung gilt auch für evtl. folgende Shootings, wenn dafür nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
Krefeld, ...........................................................................................................................
Ort / Datum Fotograf
...................................................... ...................................................................................................
Ort / Datum Model
...................................................... ...................................................................................................
#32Report
14.04.2009
ab in die Mülltonne damit, warum steht ja schon im Thread geschrieben...
Original von Der Böse
Habe selbst ein vetrag aufgesetzt um ein model zu schützen wegen einiger fotografen hier in der mk.
kopiere den mal hier rein.
sagt mal bitte die rechtliche seite des vertragen ob das so ok ist.
Model-Vertrag
Name:
Anschrift:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Fotograf“ genannt -
und
Name:
Anschrift:
Geboren am:
Telefon / Mail:
- nachfolgend „Model“ genannt -
vereinbaren, dass unwiderruflich und zeitlich unbefristet sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung an den am ....... ….durch den Fotografen von dem Model angefertigten Fotos auf den Fotografen übertragen werden. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu kommerzielle Zwecken, sowie der Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.
Das Model erhält von den Fotografen innerhalb von 4 Wochen ab dem Shooting eine CD mit allen der gemeinsam angefertigten und vom Fotografen ggf. bearbeiteten Fotos. Diese Fotos darf das Model für persönliche Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. Bewerbungen, Erstellen einer Model-Mappe, die eigene Homepage, Sedcards etc. (auch auf bzw. in Internet-Seiten, Datenbanken oder Katalogen von Model-Agenturen oder sonstigen Dritten) frei und kostenlos verwenden. Darüber hinaus ist ein Verkauf und/oder die Übertragung der Bildrechte an Dritte, insbesondere für kommerzielle Zwecke, jedoch ausgeschlossen.
Weiterhin wird vereinbart, dass keinerlei pornografische Aufnahmen entstehen, dies beinhaltet
auch das ablichtet der Genitalien und des Schambereiches.
Das Model ist auch berichtigt die Bilder in der Kamera zu betrachten und gegenfalls zu löschen.
Das Model darf auch die Bilder die Sie erhält per EBV bearbeiten.
Das Model kann auch Veröffentlichungen Verbieten.
Weitere Vereinbarungen wurden untereinander nicht getroffen, Weder mündlich noch in
der Schriftform.
Diese Vereinbarung gilt auch für evtl. folgende Shootings, wenn dafür nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
Krefeld, ...........................................................................................................................
Ort / Datum Fotograf
...................................................... ...................................................................................................
Ort / Datum Model
...................................................... ...................................................................................................
#33Report
14.04.2009
Original von TomRohwer
Das Model kann höchstens den Schaden übernehmen, der daraus entsteht.
Beispiel: das Model hat mit Herrn X einen "Exklusivvertrag" abgeschlossen, in dem es sich verpflichtet, im Jahr 2009 nur für Herrn X zu modeln. Nun modelt das Model trotzdem für Herrn Y und unterschreibt einen Vertrag, in dem steht "Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen".
Das bewirkt: gar nichts. Man kann nämlich keine Verträge zu Lasten Dritter abschließen. (Das können nur der Staat und die Sozialversicherungen.)
Herr X hat einen Anspruch gegen das Model aus seinem Vertrag, und auf Grundlage des UWG könnte er jederzeit auch Ansprüche gegen Herrn Y geltend machen.
Aber ich könnte sie dann wegen Falschangaben belangen und zumindest nachweisen, daß ich nicht in böswilliger Absicht gehandelt habe. Ob mich das dann rechtlich schützt ist eine andere Sache...
[quote]Da hat mir dann eine die Geschichte von dem "bösen Fotografen" erzählt, der aus Rache ein Portraitfoto auf einer Pornoseite platziert hat, ich will das auf jeden Fall auch vertraglich soweit wie möglich ausschließen...
Dazu müsste man erstmal eine rechtlich brauchbare Definition von "Pornoseite" finden, und das ist kaum möglich.
Man muß sich doch immer folgendes klar machen: wenn eine Vertragsklausel so unklar ist, daß sie interpretiert und ausgelegt werden muß, dann ist ein übler Streit im Streitfall vorprogrammiert. Dann sagt das Model "Du durftest das nicht auf eine Pornoseite tun!" und der Fotograf sagt: "Hab ich auch nicht. Das ist keine Pornoseite."
Und der arme Richter soll dann klären, was die vertragsschließenden Parteien wohl mit "Pornoseite" gemeint haben könnten. Ich gebe an dieser Stelle immer zu bedenken, daß die "St.Pauli-Nachrichten", die man m.E. ohne Zweifel als "Pornoblatt" bezeichnen kann und muß, über den Postzeitungsdienst abonniert werden können und an jedem halbwegs gut sortierten Zeitungskiosk zu kaufen sind... Also rechtlich alles andere als ein "Pornoblatt" ist.[/quote]
Da ist mir gerade die Idee gekommen, nach den jugendschutzrechtlichen Kriterien zu gehen, wobei die Werbung für "ab 18"-Sites ja auch erstmal "jugendfrei" ist, ho-hum... :-/
#34Report
[gone] Hermann Klecker
14.04.2009
Original von Der Böse
Habe selbst ein vetrag aufgesetzt um ein model zu schützen wegen einiger fotografen hier in der mk.
..........
Wen Du da wovor schützen möchtest, ist mir nicht ganz klar.
Der Vertrag gehört zu den schlechtesten, die ich bisher gesehen habe.
Positiv ist, daß es eine Frist gibt, bis zu der bearbeitete Bilder an das Modell übergeben werden sollen. Nur ist die ohne Konsequenz (z.B. eine Konventionalstrafe) deutlich wirkungslos.
Der Fotograf darf die Bilder also nicht zur Eigenwerbung einsetzen? Zumindest dann nicht, wenn er mit seinen Fotos Geld verdient. Dann wäre auch Eigenwerbung kommerziell.
Hier also wieder das Problem, wo kommerzielle Nutzung beginnt und wo sie aufhört.
Das gleiche bezüglich pronografischen oder ähnlich unseriösen Medien. Also fällt die MK schon mal weg - ist sie doch in etlichen Adult-Filtern etc. blockiert. (So z.B. bei einigen kostenfreien Zugängen über t-Online Hotspots)
Das mit dem Verbieten von Veröffentlichungen ist ebenfalls wenig brauchbar definiert. Auf welche Weise wird verboten, wie wird es ausgesprochen und geprüft? Was geschieht mit zu dem Zeitpunkt bereits veröffentlichten Bildern?
Besser wäre eine Freigabe durch das Modell vor Veröffentlichung.
Gleiches würde ich erwarten bei Bearbeitungen durch das Modell, das ist aber überhaupt nicht geregelt. Wie es scheint, darf das Modell wohl auch die schlechtesten Bidler noch per EBV verschlimmern und dann veröffentlichen - womöglich darf sie noch den Fotografen benennen? ;-)
Du machst Dir die Mühe und beschreibst relativ genau, wie das Modell die Fotos verwenden darf, aber zu ungenau, was der Fotograf damit darf.
Dem Text zufolge dürfte das Modell die Fotos durchaus auf Pornoseiten veröffentlichen, wenn es denn nicht-kommerziell wäre. ;-)
Was ist EBV? Hier bedarf es einer Definition oder einer besseren Umschreibung.
Zum Sprachlichen:
Das Modell schreibt sich mit zwei L am Ende und ist sächlich, nicht weiblich. Ebenso heißt es Sedkarte oder Sed card, wenn es denn Englisch sein soll.
Das Modell überträgt keine Rechte auf den Fotografen. Es stimmt einer Veröffentlichung zu. Mehr nicht.
Just my 2 cents.
#35Report
14.04.2009
Beim erneuten Lesen der letzten Antworten sind mir noch drei Dinge eingefallen:
1. Man kann unmöglich alle denkbaren Nutzungsrechte an beide Shootingteilnehmer vergeben, denn dann "knallt" es spätestens dann, wenn einer (Fotograf oder Modell) das beste Bild exklusiv verkauft.
2. Dass pornografisches Bildmaterial nur kommerziell (was auch immer das ist) genutzt werden kann, halte ich für ein Gerücht. Einige machen Pornos "just for Fun" und veröffentlichen solches Material rein aus Geltungssucht o.ä.
3. Ausschluss von Pornografie bzw. kommerzieller Nutzung bietet - wie hier ausgeführt - wegen der unklaren Definitionen keine 100%-Sicherheit. Trotzdem würde ich sie nicht als völli sinnlos bezeichnen. Es gibt sicher Grenzbereiche, wo man sich streiten kann (und die MK gehört dazu, vor allem in Hinblick auf kommerziell) - aber es gibt auch Medien, wo die Sache eindeutig ist.
Aber wer hat denn nun für die Absicht, die hinter solchen Formulierungen steckt, die ULTIMATIVEN FORMULIERUNGEN, die besser sind als das, was hier üblich geschrieben wird?
1. Man kann unmöglich alle denkbaren Nutzungsrechte an beide Shootingteilnehmer vergeben, denn dann "knallt" es spätestens dann, wenn einer (Fotograf oder Modell) das beste Bild exklusiv verkauft.
2. Dass pornografisches Bildmaterial nur kommerziell (was auch immer das ist) genutzt werden kann, halte ich für ein Gerücht. Einige machen Pornos "just for Fun" und veröffentlichen solches Material rein aus Geltungssucht o.ä.
3. Ausschluss von Pornografie bzw. kommerzieller Nutzung bietet - wie hier ausgeführt - wegen der unklaren Definitionen keine 100%-Sicherheit. Trotzdem würde ich sie nicht als völli sinnlos bezeichnen. Es gibt sicher Grenzbereiche, wo man sich streiten kann (und die MK gehört dazu, vor allem in Hinblick auf kommerziell) - aber es gibt auch Medien, wo die Sache eindeutig ist.
Aber wer hat denn nun für die Absicht, die hinter solchen Formulierungen steckt, die ULTIMATIVEN FORMULIERUNGEN, die besser sind als das, was hier üblich geschrieben wird?
#36Report
15.04.2009
Original von Lothar Christoph
[quote]Original von TomRohwer
Das Model kann höchstens den Schaden übernehmen, der daraus entsteht.
Beispiel: das Model hat mit Herrn X einen "Exklusivvertrag" abgeschlossen, in dem es sich verpflichtet, im Jahr 2009 nur für Herrn X zu modeln. Nun modelt das Model trotzdem für Herrn Y und unterschreibt einen Vertrag, in dem steht "Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen".
Das bewirkt: gar nichts. Man kann nämlich keine Verträge zu Lasten Dritter abschließen. (Das können nur der Staat und die Sozialversicherungen.)
Herr X hat einen Anspruch gegen das Model aus seinem Vertrag, und auf Grundlage des UWG könnte er jederzeit auch Ansprüche gegen Herrn Y geltend machen.
Aber ich könnte sie dann wegen Falschangaben belangen und zumindest nachweisen, daß ich nicht in böswilliger Absicht gehandelt habe. Ob mich das dann rechtlich schützt ist eine andere Sache...[/quote]
Das kannst Du auch ohne Vertrag.
[quote][quote]Da hat mir dann eine die Geschichte von dem "bösen Fotografen" erzählt, der aus Rache ein Portraitfoto auf einer Pornoseite platziert hat, ich will das auf jeden Fall auch vertraglich soweit wie möglich ausschließen...
Dazu müsste man erstmal eine rechtlich brauchbare Definition von "Pornoseite" finden, und das ist kaum möglich.[/quote]
Da ist mir gerade die Idee gekommen, nach den jugendschutzrechtlichen Kriterien zu gehen, wobei die Werbung für "ab 18"-Sites ja auch erstmal "jugendfrei" ist, ho-hum... :-/[/quote]
Dir ist aber schon klar, daß die "jugendschutzrechtlichen Kriterien" das größte juristische Gummi sind, das jemals erfunden wurde?
Im übrigen: ob eine Darstellung "jugendgefährdend" oder "pornographisch" ist, weiß man sicher immer erst hinterher, wenn ein Gericht das rechtskräftig festgestellt hat.
Und schlimmer noch: was machst Du, wenn Du eine Darstellung nicht als "jugendgefährdend" ansiehst, und zwei Jahre später kommt die BPJ und setzt das Ding auf den Index?
Du übersiehst eines dabei: "jugendgefährdend" oder "pornographisch" sind immer nur einzelne konkrete Darstellung. Nicht ganze Medien. (Höchstens einzelne Ausgaben von Medien, weil eine entsprechende Darstellung da drin ist.)
Das einzige, was praktisch sauber machbar ist, wäre eine Formulierung wie: "Eine Verwendung auf Websites, deren Zugang einer Altersbeschränkung unterliegt, ist ausgeschlossen."
Dann kann das Bild nicht auf einer Website genutzt werden, die hinter einem Age-Check liegt. Das ist ein konkretes Kriterium.
Allerdings gibt es, zumal im Ausland, genügend "Porno-Websites", die keinen Age-Check haben. Und bei Print-Medien funktioniert das ganze sowieso nicht.
Und man sollte als Fotograf aufpassen, daß man ggf. bei der Einräumung von Nutzungsrechten seine Vertragspartner entsprechend verpflichtet. Sonst passiert nämlich am Ende noch folgendes: Fotograf verkauft Bild an Website, die keinen Age-Check hat. Ein halbes Jahr später richtet Website einen Age-Check ein, und Fotograf ist plötzlich ohne sein eigenes Zutun vertragsbrüchig gegenüber dem Model...
#37Report
15.04.2009
Original von S. Eckhardt
Beim erneuten Lesen der letzten Antworten sind mir noch drei Dinge eingefallen:
1. Man kann unmöglich alle denkbaren Nutzungsrechte an beide Shootingteilnehmer vergeben, denn dann "knallt" es spätestens dann, wenn einer (Fotograf oder Modell) das beste Bild exklusiv verkauft.
Nicht zwangsläufig. Das UrhG sagt dazu, daß bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts vorher eingeräumte einfache Nutzungsrechte weitergelten. Man muß bloß aufpassen, daß hinterher keiner mehr weiter Nutzungsrechte einräumt.
Allerdings... ganz ehrlich... wenn ich mir das "Formalien-Chaos" so anschaue, das immer wieder aufs neue im MK-Forum thematisiert wird, dann bezweifle ich ganz stark, daß "die Leute" in der Lage sind, ein vernünftiges "Rechte-Management" zu betreiben.
(Ich weiß, wieviel Zeit und Arbeit mich mein Rechte-Management kostet.)
2. Dass pornografisches Bildmaterial nur kommerziell (was auch immer das ist) genutzt werden kann, halte ich für ein Gerücht. Einige machen Pornos "just for Fun" und veröffentlichen solches Material rein aus Geltungssucht o.ä.
-->> http://www.deviantart.com
3. Ausschluss von Pornografie bzw. kommerzieller Nutzung bietet - wie hier ausgeführt - wegen der unklaren Definitionen keine 100%-Sicherheit. Trotzdem würde ich sie nicht als völli sinnlos bezeichnen. Es gibt sicher Grenzbereiche, wo man sich streiten kann (und die MK gehört dazu, vor allem in Hinblick auf kommerziell) - aber es gibt auch Medien, wo die Sache eindeutig ist.
"Eindeutig" ist die Sache, nachdem ein Gericht das entschieden hat. Und nie vorher. Und genau das soll doch möglichst vermieden werden. Im übrigen: "Pornographie und Kunst schließen sich nicht gegenseitig aus".
Aber wer hat denn nun für die Absicht, die hinter solchen Formulierungen steckt, die ULTIMATIVEN FORMULIERUNGEN, die besser sind als das, was hier üblich geschrieben wird?
Falsche Frage.
Es ist nämlich genau die Absicht, die völlig unklar ist.
Der Wunsch des Models "Ich möchte nicht in 'pornographischen Medien' erscheinen" ist ein vollkommen diffuser und unklarer und praktisch unbrauchbarer.
Weil: kein Mensch weiß, was dieses Model denn darunter versteht. Und ich gehe jede Wette ein: das Model selbst könnte das nicht mal brauchbar definieren, was es denn darunter verstanden wissen möchte!
Es ist doch bezeichnend: in all diesen Diskussionen bringt NIEMAND jemals eine Definition, was er/sie denn nun eigentlich unter "pornographischen" oder "unseriösen" Medien versteht...
#38Report
[gone] Hermann Klecker
15.04.2009
Original von TomRohwer
Das einzige, was praktisch sauber machbar ist, wäre eine Formulierung wie: "Eine Verwendung auf Websites, deren Zugang einer Altersbeschränkung unterliegt, ist ausgeschlossen."
Dann kann das Bild nicht auf einer Website genutzt werden, die hinter einem Age-Check liegt. Das ist ein konkretes Kriterium.
Das wäre zwar sauber, da eindeutig abgegrenzt, aber unpraktisch, da auch die fc erst ab 14 vollständig frei zugänglich ist ;-)
Und, wie Du selbst sagst, unvollständig in Bezug darauf, daß es viele solche Seiten ohne Altersprüfung gibt.
Wie es aussieht, kommen wir der Sache kein Stück näher ;-)
#39Report
15.04.2009
Das wäre zwar sauber, da eindeutig abgegrenzt, aber unpraktisch, da auch die fc erst ab 14 vollständig frei zugänglich ist ;-)
Und, wie Du selbst sagst, unvollständig in Bezug darauf, daß es viele solche Seiten ohne Altersprüfung gibt.
Wie es aussieht, kommen wir der Sache kein Stück näher ;-)
Wie wäre es mit: "Eine Veröffentlichung im Internet ist ausschließlich auf Seiten erlaubt die keine Alterskontrolle beim Zugang unterliegen,l in Deutschland gehostet werden und sowohl der technische- als auch der Administrative Ansprechpartner in der Denic mit deutscher Kontaktadresse angegeben ist."
Damit wären 99,9 % aller Pornografischen oder derart angehauchten Seiten im Internet tabu, jedoch ist die Frage ob das Model (gerade die unerfahrenen die es am meisten betreffen dürfte) dies versteht und bereit ist das zu unterschreiben.
Grüße
Norbert
#40Report
Topic has been closed