Eintrag als Fotograf bei der Handwerkskammer Pflicht? 50
[gone] www.trash-pixel.de
14.08.2009
Original von Horst G .............. Punkt !! aka DER LOLLIGRAFWirtschafte so, dass das Finanzamt sagt es ist Liebhaberei, dann hat sich Kladaradatsch mit Kammern und sonstigen Zwängen erledigt ...
klar, wenn Du es "just for fun" machst.
aber sobald Du es annähernd kommerziell machst ;-)
Fotos verkaufen
sich von Models bezahlen lassen
Studio vermieten
Aufträge annehmen
usw.
schon
und wenn Du "Freunde" hast, wer muss beweisen das es nur "just for fun" ist ??
Du wahrscheinlich
#42Report
[gone] User_28381
14.08.2009
Na Du scheinst ja ziemlich viel Erfahrung mit Behörden, Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsbarkeit zu haben. Ich vermute mal von den 5 verschwendeten Jahren waren 3 Ausbildung und nach weiteren 2 kam die Entlassung wegen zuvielen von den Sätzen 1 und 2 :-))
Ich weis ja nicht wo Du gearbeitet hast, aber bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Fehlverhalten der Person und nicht um Rechtsauslegungen. Dafür ist das Verwaltungsverfahren in der Reihenfolge Anhörung, Bescheid, klage fähiger Widerspruchsbescheid, Sozialgericht zuständig. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat damit mal gar nichts zu tun. Und dass ein Sachbearbeiter wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde das Recht zu Deinen Gunsten verbiegt ist relativ unwahrscheinlich, da er dann nämlich mit seiner Aufsichtsbehörde richtig Ärger bekommen kann. Und die interessiert es nicht, ob Du eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet hast.
Das Sozialgericht prüft hierbei übrigens schwerpunktmäßig zwei Dinge. War das Verwaltungsverfahren inklusive der Auslegung der Rechtsnormen korrekt und liegt ein sogenanntes Systemversagen vor.
Nachdem die Satzungen der Kammer/BG`s von der Aufsichtsbehörde bereits auf die bestehenden Rechtsnormen geprüft und dann genehmigt werden sind diese i.d.R. ziemlich rechts sicher. Das Thema Systemmangel ist ein sehr heißes Eisen und wird von einem Richter nur nach sehr sorgfältiger Recherche benannte werden. Hierin ist zu prüfen, ob der individuelle und besonders gelagerte Einzelfall vom Gesetzgeber durch die bestehenden Rechtsnormen abgedeckt wurde oder ob das Recht zwar korrekt angewendet wurde, aber das daraus resultierende Ergebnis nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.
Nach 5 Jahren in diesem Bereich sollte man zumindest diese Grundlagen wissen (Ausbildung 2. Lehrjahr) bevor man solchen Müll erzählt und womöglich andere damit in die falsche Richtung schickt.
Fakt ist, jede Kammer/BG ist ein Teil der Sozialversicherung und übernimmt staatliche Aufgaben bzw. übt in diesem Zusammenhang staatliche Gewalt aus. Sie hat bestehende Normen in Ihrem Breich anzuwenden. Da die Kammer/BG eine Verwaltung und kein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen ist, hat sie auch nichts davon sich rechtswidrig zu verhalten. Im Gegenteil. Die Sozialversicherung unterliegt einer Aufsichtsbehörder des Staates, welche die richtige Anwendung der Normen regelmäßig prüft. Vergehen werden hierbei teils aus Stichproben hoch gerechnet und mit empfindlichen Ausgleichszahlungen geahndet. Ganz neben bei sind diese Fälle dann eh richtig zu stellen.
Das in Verwaltungen auch Fehler passieren ist kein Thema. Deshalb gibt es ja auch genau dieses Verwaltungsverfahren. Aber Grundlage sind immer die bestehenden Rechtsnormen und da gehört eine genehmigte Satzung dazu. Und keine Kammer/BG und kein Richter wird wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltendes Recht ändern. Dies kann ausschließlich die Politik.
Die Jungs und Mädels von der Kammer/BG sind nicht grundsätzlich schlecht und böse. Sie tun dies was der Staat ihnen aufträgt. Selbst die Satzung wird von einer unmittelbar staatlichen Behörde geprüft und genehmigt. Also sollte man sich als Faustregel merken, Satzung lesen, bei Fragen anrufen, falls man kein Vertrauen in die Kammer/BG hat, kann man ja auch einen darin kundigen Rechtsanwalt befragen (ist i.d.R. nicht so teuer). Denn Missverständnisse oder falsche Auslegungen gehen i.d.R. auf die eigene Kappe.
Ganz neben bei, die Meldung bei der Kammer/BG hat bezüglich einer eventuellen Beitragspflicht rein gar nichts zu tun. Die tatsächlichen Verhältnisse lösen die Beitragspflicht aus, auch Jahre Rückwirkend. Und ganz neben bei gibt es bezüglich Meldeversäumnissen auch noch zusätzlich recht empfindliche Geldstrafen.
Gruß Ralf
An sich ist es zwar sinnlos mit dir darüber zu diskutieren, aber mich würde brennend interessieren, wie du nachweisbar erfolgreich gerichtlich gegen eine staatlich genehmigte Satzung einer HWK vorgehst und in welchen Zeitraum du ein Ende des Verfahrens siehst. Noch dazu wo änhnliche Versuche, sich der Zwangseintragung in die Handwerksrolle gerichtlich zu widersetzen, ausnahmslos erfolglos waren.
EDIT: @ Allgemein.
Ausserdem kann ich es sowieso nicht nachvollziehen wieso man wegen (bei uns) 160.- EUR JAHRES-Beitrag einen derartigen Terz veranstaltet. Bevor ich deswegen anfange zu jammern erledige ich ein paar Aufträge und die Summe ist egalisiert.
Sicher zahle ich auch nicht gern , aber was hilfts.[/quote][/quote]
Ich weis ja nicht wo Du gearbeitet hast, aber bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Fehlverhalten der Person und nicht um Rechtsauslegungen. Dafür ist das Verwaltungsverfahren in der Reihenfolge Anhörung, Bescheid, klage fähiger Widerspruchsbescheid, Sozialgericht zuständig. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat damit mal gar nichts zu tun. Und dass ein Sachbearbeiter wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde das Recht zu Deinen Gunsten verbiegt ist relativ unwahrscheinlich, da er dann nämlich mit seiner Aufsichtsbehörde richtig Ärger bekommen kann. Und die interessiert es nicht, ob Du eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet hast.
Das Sozialgericht prüft hierbei übrigens schwerpunktmäßig zwei Dinge. War das Verwaltungsverfahren inklusive der Auslegung der Rechtsnormen korrekt und liegt ein sogenanntes Systemversagen vor.
Nachdem die Satzungen der Kammer/BG`s von der Aufsichtsbehörde bereits auf die bestehenden Rechtsnormen geprüft und dann genehmigt werden sind diese i.d.R. ziemlich rechts sicher. Das Thema Systemmangel ist ein sehr heißes Eisen und wird von einem Richter nur nach sehr sorgfältiger Recherche benannte werden. Hierin ist zu prüfen, ob der individuelle und besonders gelagerte Einzelfall vom Gesetzgeber durch die bestehenden Rechtsnormen abgedeckt wurde oder ob das Recht zwar korrekt angewendet wurde, aber das daraus resultierende Ergebnis nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.
Nach 5 Jahren in diesem Bereich sollte man zumindest diese Grundlagen wissen (Ausbildung 2. Lehrjahr) bevor man solchen Müll erzählt und womöglich andere damit in die falsche Richtung schickt.
Fakt ist, jede Kammer/BG ist ein Teil der Sozialversicherung und übernimmt staatliche Aufgaben bzw. übt in diesem Zusammenhang staatliche Gewalt aus. Sie hat bestehende Normen in Ihrem Breich anzuwenden. Da die Kammer/BG eine Verwaltung und kein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen ist, hat sie auch nichts davon sich rechtswidrig zu verhalten. Im Gegenteil. Die Sozialversicherung unterliegt einer Aufsichtsbehörder des Staates, welche die richtige Anwendung der Normen regelmäßig prüft. Vergehen werden hierbei teils aus Stichproben hoch gerechnet und mit empfindlichen Ausgleichszahlungen geahndet. Ganz neben bei sind diese Fälle dann eh richtig zu stellen.
Das in Verwaltungen auch Fehler passieren ist kein Thema. Deshalb gibt es ja auch genau dieses Verwaltungsverfahren. Aber Grundlage sind immer die bestehenden Rechtsnormen und da gehört eine genehmigte Satzung dazu. Und keine Kammer/BG und kein Richter wird wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltendes Recht ändern. Dies kann ausschließlich die Politik.
Die Jungs und Mädels von der Kammer/BG sind nicht grundsätzlich schlecht und böse. Sie tun dies was der Staat ihnen aufträgt. Selbst die Satzung wird von einer unmittelbar staatlichen Behörde geprüft und genehmigt. Also sollte man sich als Faustregel merken, Satzung lesen, bei Fragen anrufen, falls man kein Vertrauen in die Kammer/BG hat, kann man ja auch einen darin kundigen Rechtsanwalt befragen (ist i.d.R. nicht so teuer). Denn Missverständnisse oder falsche Auslegungen gehen i.d.R. auf die eigene Kappe.
Ganz neben bei, die Meldung bei der Kammer/BG hat bezüglich einer eventuellen Beitragspflicht rein gar nichts zu tun. Die tatsächlichen Verhältnisse lösen die Beitragspflicht aus, auch Jahre Rückwirkend. Und ganz neben bei gibt es bezüglich Meldeversäumnissen auch noch zusätzlich recht empfindliche Geldstrafen.
Gruß Ralf
Original von jaraga
"Noch dazu wo änhnliche Versuche, sich der Zwangseintragung in die Handwerksrolle gerichtlich zu widersetzen, ausnahmslos erfolglos waren."
:-)))
Dem muss ich aber sehr wieder sprechen.
Dat is ne Behörde und jede Behörde kann man mit wenigen Sätzen Atomisieren.
z.B. bei sehr großen Behörden sind folgende Sätze Atombomben für diese Behörde
1. Dienstaufsichtsbeschwerde zur Niederschrift gegen den Verfahrensweg.
oder auch
2. Dienstaufsichtsbeschwerde zur Niederschrift gegen die Person
Zwei Sätze die jedes Schulkind schon Auswendig können sollte.
lg.
quote]Original von Camera Obscura
[quote]Original von Alex | Photodesign (su. Models f. Kunst-Bilder)
Doch, dagegen helfen Gerichte, genau deshalb sind sie nämlich da!
Dass von den Handwerkskammern vorangig in eingener Sache gearbeitet wird ist ja wohl klar und man muss sich gegen deren Willkür auch wehren können. Dafür gibt es dann auch wesentlich kompetentere Organisationen die den künstlerischen Status von jemandem unabhängig (!!) beurteilen können
An sich ist es zwar sinnlos mit dir darüber zu diskutieren, aber mich würde brennend interessieren, wie du nachweisbar erfolgreich gerichtlich gegen eine staatlich genehmigte Satzung einer HWK vorgehst und in welchen Zeitraum du ein Ende des Verfahrens siehst. Noch dazu wo änhnliche Versuche, sich der Zwangseintragung in die Handwerksrolle gerichtlich zu widersetzen, ausnahmslos erfolglos waren.
EDIT: @ Allgemein.
Ausserdem kann ich es sowieso nicht nachvollziehen wieso man wegen (bei uns) 160.- EUR JAHRES-Beitrag einen derartigen Terz veranstaltet. Bevor ich deswegen anfange zu jammern erledige ich ein paar Aufträge und die Summe ist egalisiert.
Sicher zahle ich auch nicht gern , aber was hilfts.[/quote][/quote]
#43Report
[gone] photofrey.com
15.08.2009
eure probleme will ich haben! :-D
#44Report
15.08.2009
Die kannst Du leider schnellr haben, als Du glaubst.
#45Report
15.08.2009
Früher durfte sich nur ein Meister selbstständig machen und Fotograf nennen. Heute darf sich jeder in diesem Zweig selbstständig machen und sich Fotograf nennen. Aber er ist dann automatisch bei der HWK.
Ich bin Geselle und darf mich nach der Reform endlich auch Fotograf nennen.
Jetzt dürfte unmissverständlich ausgedrückt sein wie ich es untenstehend meinte.
Gruß
ralf
Ich bin Geselle und darf mich nach der Reform endlich auch Fotograf nennen.
Jetzt dürfte unmissverständlich ausgedrückt sein wie ich es untenstehend meinte.
Gruß
ralf
Original von Horst G .............. Punkt !! aka DER LOLLIGRAF[/quote][/quote]
die Berufsbezeichnug ist (leider) nicht mehr geschützt,
aber trotzdem musst Du ob nebenerwerblich oder haupterwerblich bei der HWK eingetragen sein.
[quote]Original von Kalle50
Die Bezeichnung Fotograf ist nicht mehr geschützt, siehe
hier
http://fotografie.marcus-haas.de/hintergrund/recht.html
[quote]Original von DieAugenweide
Nur wer in der HWK eingetragen ist darf sich Fotograf nennen. Zusätze spielen keine Rolle. Diese Bezeichnung ist noch immer geschützt. Allerdings muss mein keinen Meister mehr haben.
Mit Mischgewerbe meinst du sicherlich die Fotohändler die Passbilder machen oder auch mal eine Hochzeit fotografieren. Das ist für hier uninteressant da ich annehme dass hier wenige Ihren Haupterwerb mit einem Fotohandel (selbstständig) bestreiten. Dann ist es die IHK.
Gruß
Ralf
#46Report
15.08.2009
Guter Artikel artikel von digitalfineart, besser kann es kaum formuliert werden.
Hier vielleicht noch einige Hinweise aus ettlichen Jahren Praxis.
1.Jeder, der mit Lichtbildern und Lichtbildwerken Einnahmen erzielt, muss das dem Finanzamt melden, auch im Nebenerwerb.
2.Nur das Finanzamt entscheidet, wer steuerrechtlich künstler ist = Freiberufler
oder wer gewerblich arbeitet. wer dann Nutzungsrechte vergibt, denn jedes Lichtbild ist
urheberrechtlich geschützt, darf nicht, sondern muss den ermässigten Steuersatz von zur Zeit 7% anwenden. Das kann durch das geringere Umsatzsteueraufkommen den Vorteil haben dass man seine UST Erklärung nur pro Quartal abgeben muss, hat aber den Nachteil , dass man auf Mehwertsteuererstattungen, z.B bei Gerätekauf oder PKW auch 3 Monate auf das Geld warten muss.
3. Auch wenn die KSK entscheidet, dass man Künstler ist und das der Staat einem die hälfte der Sozialversicherung bezahlt, kann das Finanzamt trotzdem auf dem Standpunkt der Gewerblichkeit beharren, bis du z.B. durch ein Gutachten das Gegenteil beweisst.
Wenn du das schaffst, brauchst du a./ als KSK Mitglied nur die Hälfte deiner Sozialabgaben leisten, und b./ auch keine Gewerbesteuer zahlen. Die doppelte Buchführung entfällt, du darfst eine einfache Einnahme-Überschuss Buchführung machen.
4. Der Unterschied zwischen Künstler und Gewerbetreibenden definiert sich nicht darin, ob Aufträge gesucht und angenommen werden, sondern wie Aufträge visuell umgesetzt werden. Hast du als Lichtbildner die Freiheit so zu arbeiten wie du möchtest, D.H. der Kunde sagt: Ich habe hier ein schönes Produkt, mach mal was draus, dann bist du eigenschöpferisch tätig und somit "Künstler".
Allerdings darfst du mit deiner Kunst nicht handeln, dann bist du wieder gewerblich. Besser, die Nutzungsrechte an jemanden verkaufen, der dann für dich handelt.
4.Egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender Lichtbildner, es besteht die Pflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in Berufsgenossenschaft Druck und Papier. Wer clever ist und viel Bildbearbeitung macht, also zum überwiegenden Teil am Rechner sitzt, kann sich als Grafiker versichern lassen, das spart Beiträge, weil die Unfallgefahr nicht so gross ist.
5.Dies gilt für alle, die sich Fotodesigner nennen, ob Autodidakt oder weil sie ein Hochschuldiplom haben. Vom Finanzamt anerkannte Fotodesigner(Künstler) haben auch nichts mit der Handwerkskammer zu tun oder mit der IHK.
6. Fotodesigner, aber nur die mit Diplom, dürfen auch ohne Audbilderbefähigungsnachweis ausbilden, wenn man ausbildungstechnisch den Aforderungen für einen Ausbildungsbetrieb erfüllt. diverse Ausbildungsberufe werden über die IHK oder HWKs angeboten. Auch dadurch wird der Fotodesigner nicht zum Kammermitglied.
7. Als selbständiger Fotograf, Meister oder Geselle, da Handwerksberuf, wird es schwierig in die KSK aufgenommen zu werden, und es wird schwierig, das Finanzamt davon zu überzeugen, das
die Tätigkeit freiberuflich ist. Zumal bedingt durch die Ausbildung ja schon eine Verbindung zur HWK besteht.
8.Gewerblich oder künstlerisch hat aber auch noch Nebeneffekte anderer Art. Der "Künstler"
darf zum Beispiel nicht mehr als eine "Hilfskraft" haben, sonst nicht freiberuflich. Verständlich, wenn mehrere Personen an einem Werk beteiligt sind, wer ist dann der Urheber. Man kann als Künstler also keinen Betrieb aufbauen und expandieren zur Gewinnmaximierung. Auch aus dem Grund wurde z.B die KSK (erfunden). Der gwerbliche Lichtbildner kann expandieren wie er möchte.
Ich könnte jetzt noch stundenlang weiterschreiben und mich noch weiter verzetteln...:-)
vielleicht ist es auch schon etwas über das Ziel hinausgeschossen,
vielleicht kann der Eine oder Andere aber den Einen oder Anderen Tip gebrauchen.
Eines Steht fest, wer in den Mühlen der Bürokratie erst mal richtig gefangen ist, und das passiert wenn sich HWK, IHK , BG, Ordnungsamt(Gewerbeaufsicht), Finanzamt einmal zu Wort gemeldet haben, dann bleibt von der Zeit, die wir eigentlich für unsere Creativität brauchen nicht mehr viel übrig und der §§-Dschungel wächst über einem zusammen.
LG
Rolf Hellmeier
Hier vielleicht noch einige Hinweise aus ettlichen Jahren Praxis.
1.Jeder, der mit Lichtbildern und Lichtbildwerken Einnahmen erzielt, muss das dem Finanzamt melden, auch im Nebenerwerb.
2.Nur das Finanzamt entscheidet, wer steuerrechtlich künstler ist = Freiberufler
oder wer gewerblich arbeitet. wer dann Nutzungsrechte vergibt, denn jedes Lichtbild ist
urheberrechtlich geschützt, darf nicht, sondern muss den ermässigten Steuersatz von zur Zeit 7% anwenden. Das kann durch das geringere Umsatzsteueraufkommen den Vorteil haben dass man seine UST Erklärung nur pro Quartal abgeben muss, hat aber den Nachteil , dass man auf Mehwertsteuererstattungen, z.B bei Gerätekauf oder PKW auch 3 Monate auf das Geld warten muss.
3. Auch wenn die KSK entscheidet, dass man Künstler ist und das der Staat einem die hälfte der Sozialversicherung bezahlt, kann das Finanzamt trotzdem auf dem Standpunkt der Gewerblichkeit beharren, bis du z.B. durch ein Gutachten das Gegenteil beweisst.
Wenn du das schaffst, brauchst du a./ als KSK Mitglied nur die Hälfte deiner Sozialabgaben leisten, und b./ auch keine Gewerbesteuer zahlen. Die doppelte Buchführung entfällt, du darfst eine einfache Einnahme-Überschuss Buchführung machen.
4. Der Unterschied zwischen Künstler und Gewerbetreibenden definiert sich nicht darin, ob Aufträge gesucht und angenommen werden, sondern wie Aufträge visuell umgesetzt werden. Hast du als Lichtbildner die Freiheit so zu arbeiten wie du möchtest, D.H. der Kunde sagt: Ich habe hier ein schönes Produkt, mach mal was draus, dann bist du eigenschöpferisch tätig und somit "Künstler".
Allerdings darfst du mit deiner Kunst nicht handeln, dann bist du wieder gewerblich. Besser, die Nutzungsrechte an jemanden verkaufen, der dann für dich handelt.
4.Egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender Lichtbildner, es besteht die Pflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung in Berufsgenossenschaft Druck und Papier. Wer clever ist und viel Bildbearbeitung macht, also zum überwiegenden Teil am Rechner sitzt, kann sich als Grafiker versichern lassen, das spart Beiträge, weil die Unfallgefahr nicht so gross ist.
5.Dies gilt für alle, die sich Fotodesigner nennen, ob Autodidakt oder weil sie ein Hochschuldiplom haben. Vom Finanzamt anerkannte Fotodesigner(Künstler) haben auch nichts mit der Handwerkskammer zu tun oder mit der IHK.
6. Fotodesigner, aber nur die mit Diplom, dürfen auch ohne Audbilderbefähigungsnachweis ausbilden, wenn man ausbildungstechnisch den Aforderungen für einen Ausbildungsbetrieb erfüllt. diverse Ausbildungsberufe werden über die IHK oder HWKs angeboten. Auch dadurch wird der Fotodesigner nicht zum Kammermitglied.
7. Als selbständiger Fotograf, Meister oder Geselle, da Handwerksberuf, wird es schwierig in die KSK aufgenommen zu werden, und es wird schwierig, das Finanzamt davon zu überzeugen, das
die Tätigkeit freiberuflich ist. Zumal bedingt durch die Ausbildung ja schon eine Verbindung zur HWK besteht.
8.Gewerblich oder künstlerisch hat aber auch noch Nebeneffekte anderer Art. Der "Künstler"
darf zum Beispiel nicht mehr als eine "Hilfskraft" haben, sonst nicht freiberuflich. Verständlich, wenn mehrere Personen an einem Werk beteiligt sind, wer ist dann der Urheber. Man kann als Künstler also keinen Betrieb aufbauen und expandieren zur Gewinnmaximierung. Auch aus dem Grund wurde z.B die KSK (erfunden). Der gwerbliche Lichtbildner kann expandieren wie er möchte.
Ich könnte jetzt noch stundenlang weiterschreiben und mich noch weiter verzetteln...:-)
vielleicht ist es auch schon etwas über das Ziel hinausgeschossen,
vielleicht kann der Eine oder Andere aber den Einen oder Anderen Tip gebrauchen.
Eines Steht fest, wer in den Mühlen der Bürokratie erst mal richtig gefangen ist, und das passiert wenn sich HWK, IHK , BG, Ordnungsamt(Gewerbeaufsicht), Finanzamt einmal zu Wort gemeldet haben, dann bleibt von der Zeit, die wir eigentlich für unsere Creativität brauchen nicht mehr viel übrig und der §§-Dschungel wächst über einem zusammen.
LG
Rolf Hellmeier
#47Report
Original von trash-pixel.de Neues in XXLWirtschafte so, dass das Finanzamt sagt es ist Liebhaberei, dann hat sich Kladaradatsch mit Kammern und sonstigen Zwängen erledigt ...[/quote]
[quote]Original von Horst G .............. Punkt !! aka DER LOLLIGRAF
klar, wenn Du es "just for fun" machst.
aber sobald Du es annähernd kommerziell machst ;-)
Fotos verkaufen
sich von Models bezahlen lassen
Studio vermieten
Aufträge annehmen
usw.
schon
und wenn Du "Freunde" hast, wer muss beweisen das es nur "just for fun" ist ??
Du wahrscheinlich
geht nicht, lebe hauptberuflich von der "Knipserei" ;-)
#48Report
21.08.2009
ich habe ja angefangen mit wegdesign. und jetzt ist halt das fotografieren hinzugekommen, ist ja ein mischgewerbe. könnte mich ja foto designer schimpfen.
wer hat den sowas in der art? sehe nämlich nicht ein 230 € für die BG zu bezahlen, wenn in meinen eigenen 4 wänden statt findet
wer hat den sowas in der art? sehe nämlich nicht ein 230 € für die BG zu bezahlen, wenn in meinen eigenen 4 wänden statt findet
#49Report
22.08.2009
Original von MT-Picture
ich habe ja angefangen mit wegdesign. und jetzt ist halt das fotografieren hinzugekommen, ist ja ein mischgewerbe. könnte mich ja foto designer schimpfen.
wer hat den sowas in der art? sehe nämlich nicht ein 230 € für die BG zu bezahlen, wenn in meinen eigenen 4 wänden statt findet
“wegdesign" und Fotodesign in deinen eigenen vier Wänden, wird auf Anfrage mit niedrigerem Tarif eingestuft (Scheibtischtäter), niedriger gehts nicht, liegt bei 70--80 €
im Jahr, aber ist gesetzlich vorgeschrieben, ich glaube alle Medienberufe, auch Webdesign ist BG Druck und Papier.
siehe auch mein Artikel etwas höher
Grüsse
Rolf Hellmeier
#50Report
Topic has been closed
Fotodesigner , Bildjournalisten sind auch von der BG erfasst
so ne Art Zwangsmitgliedschaft sobald man was mit der Fotografie dazu- oder überhaupt verdient. ... naja, auch wenn Du Verluste machst ... also besser : sobald Du was mit der Fotografie einnimmst.
besser : jeder, der mit der Dienstleistung Fotografie oder der Verwertung von Nutzungsrechten an Fotos Geld verdient, ist Zwangsmitglied in der zuständigen Berufsgenossenschaft, und das ist die BG Druck+Papier.
Und wenn die BG einen verfasst, entdeckt oder wie auch immer, können die auch für einige Jahre rückwirkend Beitrag kassieren