Verträge bei Shootings mit mehreren Modellen. 27
[gone] Nasty World Media
23.09.2009
@Georg Mertan - news:
Würde der Fotograf laut Vertrag die uneingeschränkten Nutzungsrechte haben würde sich die Klausel in dem Fall in der Tat erübrigen.
Aber gerade bei TFP Shootings ist es durchaus üblich, dass die Nutzungsrechte beider Parteien eingeschränkt sind.
Gruß
Nasty
Würde der Fotograf laut Vertrag die uneingeschränkten Nutzungsrechte haben würde sich die Klausel in dem Fall in der Tat erübrigen.
Aber gerade bei TFP Shootings ist es durchaus üblich, dass die Nutzungsrechte beider Parteien eingeschränkt sind.
Gruß
Nasty
#22Report
23.09.2009
@fotofux
bildrechte war schlampig forumliert, stimmt.
wenn mans explizit reinschreibt, dass das model damit einverstanden ist, dass auch die anderen die bilder veröffentlichen können, ist man natürlich auf der sicheren seite.
mein punkt ist nur, ob man das eben extra reinschreiben muss.
also in den meisten verträgen, die man so im netz herumschwirren sieht, verzichten die models auf alle rechte und übertragen sie auf den fotografen...im gegenzug bekommen sie eben eine bestimmte anzahl fotos
bildrechte war schlampig forumliert, stimmt.
wenn mans explizit reinschreibt, dass das model damit einverstanden ist, dass auch die anderen die bilder veröffentlichen können, ist man natürlich auf der sicheren seite.
mein punkt ist nur, ob man das eben extra reinschreiben muss.
also in den meisten verträgen, die man so im netz herumschwirren sieht, verzichten die models auf alle rechte und übertragen sie auf den fotografen...im gegenzug bekommen sie eben eine bestimmte anzahl fotos
#23Report
[gone] Nasty World Media
23.09.2009
@Georg Mertan - news:
Wenn die Models im Modelrelease auf alle Rechte verzichten macht die Klausel natürlich keinen Sinn.
Gruß
Nasty
Wenn die Models im Modelrelease auf alle Rechte verzichten macht die Klausel natürlich keinen Sinn.
Gruß
Nasty
#24Report
[gone] Hermann Klecker
23.09.2009
Nix Rechte des Modells.
Man kann versuchen, über Persönlichkeitsrechte eine Krücke zu bauen. Braucht man aber nicht. Was wir salopp als "Recht am eigenen Bild" bezeichnen heißt in Wirklichkeit auch nicht so. Es begründet sich in § 22 KunstUrhG. Demnach muß die abgebildete Person zu einer Veröffentlichung einwilligen.
Ergo: Das Modell überträgt kein Recht, daß es nicht hat und verzichtet auf kein Recht, daß es nicht hat. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden.
Bei Pay-Shoots sollte eine Quittung genügen, aus der hervorgeht, daß das Modell entlohnt wurde. Bei Akt-Fotos ist aber dennoch eine explizite Einverständniserklärung anzuraten.
Man kann versuchen, über Persönlichkeitsrechte eine Krücke zu bauen. Braucht man aber nicht. Was wir salopp als "Recht am eigenen Bild" bezeichnen heißt in Wirklichkeit auch nicht so. Es begründet sich in § 22 KunstUrhG. Demnach muß die abgebildete Person zu einer Veröffentlichung einwilligen.
Ergo: Das Modell überträgt kein Recht, daß es nicht hat und verzichtet auf kein Recht, daß es nicht hat. Das Modell erklärt sich mit einer Veröffentlichung einverstanden.
Bei Pay-Shoots sollte eine Quittung genügen, aus der hervorgeht, daß das Modell entlohnt wurde. Bei Akt-Fotos ist aber dennoch eine explizite Einverständniserklärung anzuraten.
#25Report
[gone] Nasty World Media
23.09.2009
@HermannK:
Egal wie man die Sache nennt - das Model entscheidet darüber was der Fotograf mit den Bildern machen darf.
Das Model kann mit einer Veröffentlichung in der MK einverstanden sein aber alle anderen Veröffentlichungen untersagen.
Was der Fotograf darf und nicht steht im Modelrelease.
Gruß
Nasty
Egal wie man die Sache nennt - das Model entscheidet darüber was der Fotograf mit den Bildern machen darf.
Das Model kann mit einer Veröffentlichung in der MK einverstanden sein aber alle anderen Veröffentlichungen untersagen.
Was der Fotograf darf und nicht steht im Modelrelease.
Gruß
Nasty
#26Report
23.09.2009
Original von HermannK
Man kann versuchen, über Persönlichkeitsrechte eine Krücke zu bauen. Braucht man aber nicht. Was wir salopp als "Recht am eigenen Bild" bezeichnen heißt in Wirklichkeit auch nicht so. Es begründet sich in § 22 KunstUrhG.
Das "Recht am eigenen Bild" ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts -
es ist keine Krücke und da muß man nichts konstruieren.
Auch wenn "Recht am eigenen Bild" keine offizielle Bezeichnung ist, verwenden nicht
nur "wir" diese Bezeichnung, sondern die gesamte Sekundärliteratur zu dem Thema.
Es weiß also jeder was gemeint ist und damit ist es eine gute Benennung.
#27Report
Topic has been closed
Was sind denn bitte Bildrechte ?
Das Urheberrecht ? Hat der Fotograf, ja ...
Die darauf abgeleiteten Nutzungsrechte ? Ja, hat er auch ...
Dagegen steht aber das Persönlichkeitsrecht des Modells, sonst müsste man
ja mit den Modellen gar keinen Vertrag machen.
Das Modell verzichtet vertraglich (Model release ...) auf die Ausübung dieses Rechts,
allerdings nicht zwingend vollumfänglich sondern ggf. zu im Vertrag definierten Bedingungen.
Hier tut man dann gut daran, auch die Übertragung auf Dritte aufzunehmen, sonst kann
man sich im Streitfall die Interpretation eines Richters abholen, ob das zur Erfüllung des
Vertrages schon implizit gegeben ist.