Copyright auf Schulbildern 23
10.05.2010
Original von goe37073 (ausgebucht)
Egal ob Musiklehrer, oder was auch immer, wenn der folgende Passus im Arbeitsvertrag steht, dann muss der Name nicht genannt werden:
"Die Übertragung von Nutzungsrechten an vom Arbeitnehmer geschaffenen Werken im Sin-ne des § 2 UrhG gilt mit der gezahlten Vergütung als abgegolten. Der Mitarbeiter verzichtet ausdrücklich auf alle sonstigen ihm als Urheber/Schöpfer zustehende Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere auf das Namensrecht."
Das wird vor Gericht in dieser Form kaum Bestand haben, allein schon weil es gegen mehrere §§ des UrhG verstößt.
Unter den "sonstigen Rechten" sind nämlich gleich mehrere, auf der ein Urheber nicht wirksam vorab verzichten kann.
#22Report
10.05.2010
Original von monochromatic
Es dürfte meines Erachtens das selbe wie im Patentrecht gelten: wenn die Aufnahmen während der Dienstzeit und im Auftrag des Dienstherren entstanden sind, dann ist im Zweifelsfalle der Dienstherr Urheber ... derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat, ist nur Erfüllungsgehilfe.
Man stelle sich einfach mal vor, alle Fotografien, die im Auftrag des jeweiligen Dienstherren entstünden, unterlägen dem Urheberrecht des jeweiligen Fotografen
Das tun sie.
- als Extrembeispiel die Aufnahmen, die der Recce-Tornado irgendow in Afghanistan gemacht hat: ist der Pilot, der WSO oder der Bund Urheber? In diesem Falle der Bund ...
Wenn man mal unterstellt, daß ausreichend Schöpfungshöhe vorhanden ist, ist es natürlich der Pilot. Wobei die noch nicht erforderlich ist, denn auch einfache Lichtbilder genießen urheberrechtlichen Schutz.
Übrigens: Urheber kann grundsätzlich immer nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen können das Urheberrecht nur im Wege des Erbfalls erlangen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in dem beschriebenen Fall das ausschließliche Nutzungsrecht, weil das Foto im Rahmen eines Dienstverhältnisses entsteht.
Weil's gerade mal wieder munter durcheinanderläuft:
Urheberrecht und Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk sind zwei verschiedene Stiefel.
Urheber ist immer der, der das Werk geschaffen hat. Wobei ein Urheberrecht voraussetzt, daß überhaupt ein Werk, Lichtbild, Datenbank etc. im Sinne des UrhG vorhanden ist.
Das (ausschließliche) Nutzungsrecht ab einem Werk, das im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden ist, hat im Regelfall der Dienstherr/Arbeitgeber.
Auf bestimmte Rechte kann vom Urheber in einem Arbeits/Dienstvertrag verzichtet werden, auf bestimmte Rechte nicht - die behält er in jedem Fall.
#23Report
Topic has been closed
Doch. In jedem Zeichensatz.
Außerdem bestimmt allein der Urheber, welche Urheberbezeichnung zu verwenden ist, und wenn er da ein © haben will, dann will er da eben ein © haben. Er könnte genauso gut auch auf "Foto: Rumpelstilzchen" bestehen.
Nein. Kann sie nicht.
Ebend. Er bestimmt, welcher Urhebervermerk zu machen ist.
§13UrhG Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.