Abgaben ans Finanzamt als (Hobby)fotografin? 41
[gone] User_209182
25.10.2010
Okay, ich möchte hier gerne an das Thema mit einer weiteren Frage anschließen. Es ist ein ungefähr gleicher Fall, allerdings bin ich minderjährig und möchte ein wenig Geld mit der Fotografie verdienen. Muss ich dafür auch Steuern zahlen? Ich meine, wenn jemand Nachhilfe gibt, rennt er auch nicht zum Finanzamt... Kann man das überhaupt vergleichen?
SansTrêve
SansTrêve
#22Report
[gone] xxxxxx
25.10.2010
Original von SansTrêve
Okay, ich möchte hier gerne an das Thema mit einer weiteren Frage anschließen. Es ist ein ungefähr gleicher Fall, allerdings bin ich minderjährig und möchte ein wenig Geld mit der Fotografie verdienen. Muss ich dafür auch Steuern zahlen? Ich meine, wenn jemand Nachhilfe gibt, rennt er auch nicht zum Finanzamt... Kann man das überhaupt vergleichen?
SansTrêve
Dochdoch, Nachhilfe geben ohne das irgendwo anzugeben gibt es auch.
Ist übrigens beim Putzen, Fließen legen, Pflastern und bei Gartenarbeiten auch ganz verbreitet.
Dafür gibts sogar ein Fachwort: Schwarzarbeit.
:))
edith meint, ich soll nochmal schreiben, dass das aber nicht legal sei, bevor ich da missverstanden werde...
#23Report
[gone] User_209182
25.10.2010
Habe noch nie das Wort "Teenager" mit "Schwarzarbeit" in einem zusammenhängenden Satzbau gehört...
Also kann ich davon ausgehen, dass zwischen Minder- und Volljährigkeit beim Geld auf einmal kein Unterschied mehr gemacht wird? ;)
Also kann ich davon ausgehen, dass zwischen Minder- und Volljährigkeit beim Geld auf einmal kein Unterschied mehr gemacht wird? ;)
#24Report
25.10.2010
Um noch einmal auf die Frage gewerbliche/künstlerische Fotografie und deren steuerliche Bewertung einzugehen:
Gewerbliche Fotografie (z.B. gekennzeichnet durch Ladengeschäft mit Laufkundschaft, Auftragsarbeiten etc.) ist steuerpflichtig.
Künstlerische Fotografie ist (das folgt aus Art. 5 Abs. 3. S. 1 GG) steuerfrei, allerdings können Verluste aus der künstlerischen Tätigkeit nicht mit anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verrechnet werden.
Hintergrund ist, daß eine genaue Offenlegung der für die künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen zwar möglich wäre, sich die Bewertung der hierfür erforderlichen Ausgaben einer Bewertung durch das Finanzamt aber entzieht. Daher wird in Anwendung der von der Verfassung garantierten Kunstfreiheit die künstlerische Tätigkeit komplett nicht erfasst.
Gewerbliche Fotografie (z.B. gekennzeichnet durch Ladengeschäft mit Laufkundschaft, Auftragsarbeiten etc.) ist steuerpflichtig.
Künstlerische Fotografie ist (das folgt aus Art. 5 Abs. 3. S. 1 GG) steuerfrei, allerdings können Verluste aus der künstlerischen Tätigkeit nicht mit anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verrechnet werden.
Hintergrund ist, daß eine genaue Offenlegung der für die künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen zwar möglich wäre, sich die Bewertung der hierfür erforderlichen Ausgaben einer Bewertung durch das Finanzamt aber entzieht. Daher wird in Anwendung der von der Verfassung garantierten Kunstfreiheit die künstlerische Tätigkeit komplett nicht erfasst.
#25Report
25.10.2010
Original von monochromatic
Künstlerische Fotografie ist (das folgt aus Art. 5 Abs. 3. S. 1 GG) steuerfrei, allerdings können Verluste aus der künstlerischen Tätigkeit nicht mit anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verrechnet werden.
Hallo Monochromatic,
der war gut. Super, gehört aber nicht hier her sondern in die Witzecke.
Entschuldigung.
Das Grundgesetz (GG) hat nichts mit der Steuer zu tun. Sondern mit Freiheit im Sinne der Meinungsfreiheit. Einnahmen aus der Kunst müssen selbstverständlich auch versteuert werden.
Zitiertes Gesetz:
Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gruß
Ralf
#26Report
[gone] xxxxxx
25.10.2010
jetzt wirds lustig... *bookmark* (wenn ichs nicht schön hätte...)
#27Report
25.10.2010
Jau...:o)) Scheinbar geht es jetzt in die inkompetente Expertendiskussion.. :o)
*bookmark*
*bookmark*
#28Report
25.10.2010
Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1 GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: Juristenzeitung, Heft 47/1992, Seite 952 ff.
Hallo Monochromatic,
der war gut. Super, gehört aber nicht hier her sondern in die Witzecke.
Entschuldigung.
Das Grundgesetz (GG) hat nichts mit der Steuer zu tun. Sondern mit Freiheit im Sinne der Meinungsfreiheit. Einnahmen aus der Kunst müssen selbstverständlich auch versteuert werden.
Zitiertes Gesetz:
Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gruß
Ralf[/quote]
Original von DieAugenweide
[quote]Original von monochromatic
Künstlerische Fotografie ist (das folgt aus Art. 5 Abs. 3. S. 1 GG) steuerfrei, allerdings können Verluste aus der künstlerischen Tätigkeit nicht mit anderen (steuerpflichtigen) Einkünften verrechnet werden.
Hallo Monochromatic,
der war gut. Super, gehört aber nicht hier her sondern in die Witzecke.
Entschuldigung.
Das Grundgesetz (GG) hat nichts mit der Steuer zu tun. Sondern mit Freiheit im Sinne der Meinungsfreiheit. Einnahmen aus der Kunst müssen selbstverständlich auch versteuert werden.
Zitiertes Gesetz:
Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gruß
Ralf[/quote]
#29Report
[gone] John Doe II
25.10.2010
Original von monochromatic
Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1 GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: Juristenzeitung, Heft 47/1992, Seite 952 ff.
Ist die Ausgabe evtl. am 1. April erschienen?
#30Report
[gone] xxxxxx
25.10.2010
Original von ::MF::
[quote]Original von monochromatic
Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1 GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: Juristenzeitung, Heft 47/1992, Seite 952 ff.
Ist die Ausgabe evtl. am 1. April erschienen?[/quote]
@ MF: Also DAS klärt jetzt gaaarnix :))
Ich fand zumindest die Argumentation mit den Verlusten plausibel, die angebliche Steuerfreiheit der Gewinne allerdings entzieht sich auch etwas meiner bisherigen Lebenserfahrung...
#31Report
25.10.2010
Noch ein Fundstück - zumindest für das Stichwort "Hobby" im Threadtitel nicht uninteressant:
Mit Urteil vom 18.04.2007 - XI R 21/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt.
Im Streitfall arbeitete der Kläger neben seiner Tätigkeit als Beamter als Statist an einer Oper. Im Streitjahr 2001 nahm er an insgesamt 61 Auftritten teil. Die hieraus erzielten Einnahmen i.H.v. damals 2.300 DM erklärte er als steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Einkünfte nicht an und erfasste die Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Revision des Finanzamtes wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter unterfallen die vom Kläger getätigten Einnahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Zum einen sei die Statisten-Tätigkeit des Klägers als eine nebenberufliche zu qualifizieren. Dies ergebe sich bereits aus der Art der Tätigkeit sowie der Höhe der Vergütung.
Zum anderen sei die Tätigkeit auch als eine künstlerische - wie von § 3 Nr. 26 EStG vorausgesetzt - anzusehen. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts der ersten Instanz sei der Kläger mit seinen Leistungen als Statist Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens gewesen. Er habe keine rein mechanische Funktion als "menschliche Requisite" wahrgenommen, sondern sein Auftritt habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten. Dies reiche für die tatbestandliche Verwirklichung des Merkmals der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG aus, da künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn auch eine solche sein kann, die die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Auch der Komparse könne daher - anders z.B. als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben.
Mit Urteil vom 18.04.2007 - XI R 21/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt.
Im Streitfall arbeitete der Kläger neben seiner Tätigkeit als Beamter als Statist an einer Oper. Im Streitjahr 2001 nahm er an insgesamt 61 Auftritten teil. Die hieraus erzielten Einnahmen i.H.v. damals 2.300 DM erklärte er als steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Einkünfte nicht an und erfasste die Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Revision des Finanzamtes wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter unterfallen die vom Kläger getätigten Einnahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Zum einen sei die Statisten-Tätigkeit des Klägers als eine nebenberufliche zu qualifizieren. Dies ergebe sich bereits aus der Art der Tätigkeit sowie der Höhe der Vergütung.
Zum anderen sei die Tätigkeit auch als eine künstlerische - wie von § 3 Nr. 26 EStG vorausgesetzt - anzusehen. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts der ersten Instanz sei der Kläger mit seinen Leistungen als Statist Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens gewesen. Er habe keine rein mechanische Funktion als "menschliche Requisite" wahrgenommen, sondern sein Auftritt habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten. Dies reiche für die tatbestandliche Verwirklichung des Merkmals der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG aus, da künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn auch eine solche sein kann, die die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Auch der Komparse könne daher - anders z.B. als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben.
#32Report
Moment, man muss aber auch berücksichtigen das viele Komparsengelder brutto/netto ausgezahlt werden, da der Filmproduzent , das Theatr oder so ... die Beträge pauschal versteuert.
so hab ich es gehört.
also hat es nix mit der gestellten Frage zu tuen, da wahrscheinlich der Sachverhalt ein anderer ist.
so hab ich es gehört.
also hat es nix mit der gestellten Frage zu tuen, da wahrscheinlich der Sachverhalt ein anderer ist.
#33Report
25.10.2010
Original von monochromatic
Noch ein Fundstück - zumindest für das Stichwort "Hobby" im Threadtitel nicht uninteressant:
Mit Urteil vom 18.04.2007 - XI R 21/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt.
Im Streitfall arbeitete der Kläger neben seiner Tätigkeit als Beamter als Statist an einer Oper. Im Streitjahr 2001 nahm er an insgesamt 61 Auftritten teil. Die hieraus erzielten Einnahmen i.H.v. damals 2.300 DM erklärte er als steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Einkünfte nicht an und erfasste die Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Revision des Finanzamtes wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter unterfallen die vom Kläger getätigten Einnahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Zum einen sei die Statisten-Tätigkeit des Klägers als eine nebenberufliche zu qualifizieren. Dies ergebe sich bereits aus der Art der Tätigkeit sowie der Höhe der Vergütung.
Zum anderen sei die Tätigkeit auch als eine künstlerische - wie von § 3 Nr. 26 EStG vorausgesetzt - anzusehen. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts der ersten Instanz sei der Kläger mit seinen Leistungen als Statist Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens gewesen. Er habe keine rein mechanische Funktion als "menschliche Requisite" wahrgenommen, sondern sein Auftritt habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten. Dies reiche für die tatbestandliche Verwirklichung des Merkmals der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG aus, da künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn auch eine solche sein kann, die die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Auch der Komparse könne daher - anders z.B. als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben.
Nicht schon wieder etwas nehmen reinschreiben und nicht wissen was man schreibt.
§ 3 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind ...
Nr. 26
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen
Hat aber nichts mit der Frage des TO zutun. Hierbei geht es hauptsächlich um Vereins und Stiftungstätigkeiten, Dozernt bei der VHS gehört hier auch dazu. Aber der TO, möchte Bilder verkaufen. Ausserdem schreibst du es so, dass es keine Begrenzungen geben würde und dies ist nicht richtig die Grenze hierfür liegt bei 1848 Euro. Bitte nicht hirnlos und unreflektiert irgend welche Texte zitieren.
Was der TO machen will ist NICHT steuerfrei.
Gruß
Ralf
#34Report
25.10.2010
Original von DieAugenweide
[...] aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten [...] bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro im Jahr. [...]
Ja, im Threadtitel ist von Hobby die Rede, die Vermutung einer nebenberuflichen Tätigkeit liegt also völlig fern ...
[...] die Grenze hierfür liegt bei 1848 Euro.
Fehler werden auch durch Wiederholung nicht besser ...
Bitte nicht hirnlos und unreflektiert irgend welche Texte zitieren.
Siehe Dein Zitat aus einem veralteten Gesetzestext ...
Was der TO machen will ist NICHT steuerfrei.
Weder Du noch ich können dieses mit den vorliegenden Informationen klar beurteilen - lediglich die Aussage, daß Fotografie = Gewerbe = Stuerpflicht allgemeingültig sei, ist unzutreffend - der Unterschied besteht in der Frage, ob es sich um handwerkliche oder künstlerische Fotografie handelt.
Der Text von Prof. Karpen und Dr. Hofer zum Thema Kunstfreiheit ist in vielerlei Hinsicht interessant - ich kann einen Gang in die gut sortierte Bibliothek da empfehlen ...
#35Report
25.10.2010
habe ja gesagt informier dich bei einem berater und nicht im forum.
siehst ja was da wieder rauskommt.....!!!
zum ablachen
siehst ja was da wieder rauskommt.....!!!
zum ablachen
#36Report
[gone] John Doe II
25.10.2010
Alles schön und gut.
Wo kommt es denn her, das Geld?
Ein paar Beispiele:
- Für einen Endkunden werden im Auftrag Fotos angefertigt
- Ein Buch wird produziert und verkauft
- Nutzungsrechte werden an ein Magazin verkauft
- Ein Bild wird für eine Werbekampagne verwendet
Sind das "künstlerische Tätigkeiten" ?
Nein.
Und für Beispiel 1 würd ich mich vorsichtshalber mal bei der HWK informieren...
Wo kommt es denn her, das Geld?
Ein paar Beispiele:
- Für einen Endkunden werden im Auftrag Fotos angefertigt
- Ein Buch wird produziert und verkauft
- Nutzungsrechte werden an ein Magazin verkauft
- Ein Bild wird für eine Werbekampagne verwendet
Sind das "künstlerische Tätigkeiten" ?
Nein.
Und für Beispiel 1 würd ich mich vorsichtshalber mal bei der HWK informieren...
#37Report
26.10.2010
Eure mehr oder weniger brillanten Ausführungen in allen Ehren, aber ihr vergesst dabei eine winzige - aber nicht unerhebliche Kleinigkeit:
Ob eine ausgeübte fotografische Tätigkeit Kunst oder Handwerk ist, entscheidet alleine das örtlich zuständige Finanzamt!!
Klar kann man gegen jede behördliche Entscheidung Einspruch einlegen oder Prozessieren bis zum geht nicht mehr - alles ein Frage der Geduld und der Finanzen, die man bereit ist zu investieren.
Deshalb wiederhole ich den schon mehrfach gegebenen Tipp an den TO:
Erkundige dich vor Ort dann erhältst du verlässliche Auskünfte.
Was hier so verzapft wird sind zum Teil wilde theoretische Spekulationen was möglicherweise sein könnte wenn was bestimmtes wäre. Ob das im Detail - und und auf Deinen Einzelfall bezogen auch wirklich zutreffend ist steht in den Sternen.
Entschieden wird aber immer auf Deinen Einzelfall bezogen.
Ob eine ausgeübte fotografische Tätigkeit Kunst oder Handwerk ist, entscheidet alleine das örtlich zuständige Finanzamt!!
Klar kann man gegen jede behördliche Entscheidung Einspruch einlegen oder Prozessieren bis zum geht nicht mehr - alles ein Frage der Geduld und der Finanzen, die man bereit ist zu investieren.
Deshalb wiederhole ich den schon mehrfach gegebenen Tipp an den TO:
Erkundige dich vor Ort dann erhältst du verlässliche Auskünfte.
Was hier so verzapft wird sind zum Teil wilde theoretische Spekulationen was möglicherweise sein könnte wenn was bestimmtes wäre. Ob das im Detail - und und auf Deinen Einzelfall bezogen auch wirklich zutreffend ist steht in den Sternen.
Entschieden wird aber immer auf Deinen Einzelfall bezogen.
#38Report
26.10.2010
ich hab doch schon auf seite 2 gesagt "vielen dank und ich geh zum finanzamt/steuerberater"... ihr müsst also nicht mehr weiterschreiben :-) das thema kann auch ganz einfach geschlossen werden, sonst gehen die spekulationen und halbwissens-äusserungen noch ewig weiter :-)
und was ich machen will, ist folgendes: ab und an mal ein pay-shooting machen, dh 1-4 mal im monat und das nicht zu horrenden preisen, also falls es eine grenze gibt, käme die höchstwahrscheinlich sogar für mich in frage.
aaaaber: ich kläre das einfach extern, da bin ich auf der sicheren seite.
somit: vielen dank nochmal für eure mühe, einen eindruck hab ich gewonnen und mindestens genausoviel verwirrung :-)
und was ich machen will, ist folgendes: ab und an mal ein pay-shooting machen, dh 1-4 mal im monat und das nicht zu horrenden preisen, also falls es eine grenze gibt, käme die höchstwahrscheinlich sogar für mich in frage.
aaaaber: ich kläre das einfach extern, da bin ich auf der sicheren seite.
somit: vielen dank nochmal für eure mühe, einen eindruck hab ich gewonnen und mindestens genausoviel verwirrung :-)
#39Report
26.10.2010
ok - endlich - thema geschlossen ;-)
#40Report
Topic has been closed
ich hab zum beispiel in meiner studizeit ne weile auf basis von honorarverträgen gearbeitet.
die musste ich dann bei der steuer angeben, das wurde dann aufs jahr runtergerechnet und fertig war die laube. war im ergebnis für mich steuerfrei das ganze.
wie gesagt, nur mal so als anregung...