Recht am Bild - Menschen in der Öffentlichkeit !? 58
[gone] Thomas-Masuhr-Fotografie
25.05.2011
Original von Armin Fashion Ausschreibung
Also in meinen Lieblingsläden ist es gang und gebe das da fotografiert wird, da fragt keiner.
Die werden das auf Großleinwand gezeigt und auf den Internet Seiten gezeigt.
Da interessiert niemand das soll nicht legal sein?
Das ist Heute einfach so.
Legal ist das nur wenn man darauf hingewiesen wird, bzw. es zum Beispiel durch die Zahlung einer Gebühr zum betreten (Eintritt) bestätigt wird. Sollte es eine frei zugängliche Lokation sein, so wäre es ohne Hinweis bedenklich.
#22Report
25.05.2011
Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...
- kann ich den so einfach Menschen fotografieren
Ja.
und die Bilder veröffentlichen ?
Du? Nein. Ein Künstler? Ja. (Meistens.)
Davon abgesehen: bei dem beschriebenen wird man in 99,9 Prozent der Fälle von einer konkludenten Einwilligung ausgehen, und dann erübrigen sich alle weiteren Überlegungen sowieso.
#23Report
25.05.2011
Original von Paul Poleski
nein damit muss ich nicht leben.... find ich unmöglich so einen standpunkt... künstler sind nicht gänzlich vogelfrei....
Wären Künstler "vogelfrei", dürfte jedermann sie totschlagen, ohne Bestrafung fürchten zu müssen.
("Vogelfreiheit")
personen des öffentlichen lebens sollen sie knipsen wie sie wollen.... mir egal... privatpersonen haben ein recht auf privatssphäre... wenn ich nicht teil eines kunstobjekts sein möchte, dann haben das künster zu respektieren...
Das Gesetz sieht das etwas differenzierter:
§ 23 KUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
#24Report
25.05.2011
Original von WHS PHOTOGRAPHIE
Rechtlich eine Grauzone, weil sich niemand um die Rechte der Abgelichteten schert.
Korrekt müsste der Fotograf jeden fragen bevor er ihn fotografiert.
Nein. Fragen muß er höchstens, bevor er das Foto veröffentlicht.
Das Fotografieren an sich verletzt noch nicht das "Recht am eigenen Bild".
#25Report
25.05.2011
Original von cash - just ask for... a moment
Ohne Grundlagenwissen ist eine entsprechende Diskussion recht sinnfrei!
Broschüren von Tourismusverbänden - da greift die Pressefreiheit.
Da nun gerade nicht... Das ist Werbung.
Was ich aber ehrlich gesagt nicht verstehe:
Dieses Thema wurde im MK-Forum ungefähr 864.134.654mal in den letzten drei Jahren diskutiert und durchgekaut. In den einschlägigen Threads wurde neben einer unvorstellbaren Menge unvorstellbaren Unsinns zu diesem Thema auch alles wichtige und richtige ungefähr 165.813mal in epischer Breite erläutert.
Kann man das nicht einfach mal lesen. Und wenn dann, wenn fünf Jahre später nach beendeter Lektüre tatsächlich noch Fragen offen sind, dann diese Fragen stellen?
#26Report
25.05.2011
Original von CSM Mediendienst
Da hat nun der Herr Maier seiner Frau erzählt, er müsse am Abend noch an einer Betriebsratsversammlung teilnehmen und die könnte schon bis weit in die Nacht dauern. Tage später liest Frau Maier im Bezirksblatt eine Reportage über das neueste Szenelokal. Als optischer Aufmacher ein Bild mit drei vollbusigen Blondinnen. Mitten zwischen den Sexbomben lacht Herr Maier in die Kamera.
Was jetzt Kunst ist, das ist eine passende Erklärung von Herrn Maier für seine Frau ... *herzlich lach*
Wenn das der Gursky fotografiert hat, wird's spannend... ;-)
#27Report
25.05.2011
Original von Armin Fashion Ausschreibung
Also in meinen Lieblingsläden ist es gang und gebe das da fotografiert wird, da fragt keiner.
Die werden das auf Großleinwand gezeigt und auf den Internet Seiten gezeigt.
Da interessiert niemand das soll nicht legal sein?
Das ist Heute einfach so.
Trotzdem ist es nicht zulässig, und da haben Disco-Besucher auch schon vor Gericht erfolgreich ihr Recht eingeklagt.
#28Report
25.05.2011
Original von Rico1973
Na dann schau dir mal die Touristenbroschüren einiger Städte genauer an und dann erzähl mir nicht, dass die Personen alle ihr Einverständnis gegeben haben ...
Wenn sie "unwesentliches Beiwerk auf einer Übersichtsaufnahme" sind - in Touristikbroschüren verständlicherweise oft veröffentlicht - ist es erlaubt, ->§23 KUrhG.
Sind sie kein "Beiwerk", sondern herausgehoben, ist es nicht zulässig, und so manches Fremdenverkehrsbüro hat da schon teures Lehrgeld gezahlt.
#29Report
25.05.2011
Das Fotografieren an sich verletzt noch nicht das "Recht am eigenen Bild".
Dachte ich bis anhin auch, aber lies mal genau das Interview mit diesem Rechtsanwalt Dorowski, er sagt, dass Gerichte meist sogar gegen unbewilligtes FOTOGRAFIEREN entscheiden, nicht erst bei VEROEFFENTLICHUNG:
"Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten."
Also auch da: Grauzone ...
#30Report
25.05.2011
Original von digitalrebel - Pat Merz [Shooting im Flugzeug/JOB]
[quote]Das Fotografieren an sich verletzt noch nicht das "Recht am eigenen Bild".
..............
"Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten."
Also auch da: Grauzone ...[/quote]
Das ist meines Wissens keine höchstrichterliche Entscheidung. Vielmehr handelt es sich um Einzelentscheidungen von untergeordneten Gerichten. Genauso wie in vielen anderen Fällen kommt es dabei IMMER auf den konkret verhandelten Fall an - also nichts was man in Foren wie diesem so einfach verallgemeinern kann.
Bis zu einer vorläufig endgültigen Gesetzlichen Regelung oder höchstrichterlichen Entscheidung gilt auch hier die alte Weisheit: " Vor Gericht und auf Hoher See ist man immer in Gottes Hand".
#31Report
25.05.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...
- kann ich den so einfach Menschen fotografieren
Ja.
und die Bilder veröffentlichen ?
Du? Nein. Ein Künstler? Ja. (Meistens.)
.[/quote]
Wo fängt Kunst an wo hört Kunst auf ?
Viele Grüße Andreas
#32Report
25.05.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Paul Poleski
nein damit muss ich nicht leben.... find ich unmöglich so einen standpunkt... künstler sind nicht gänzlich vogelfrei....
Wären Künstler "vogelfrei", dürfte jedermann sie totschlagen, ohne Bestrafung fürchten zu müssen.
("Vogelfreiheit")
[/quote]
klugscheißmodus oder wie? aber danke für die bestätigung....
Original von TomRohwer
[quote]Original von Paul Poleski
personen des öffentlichen lebens sollen sie knipsen wie sie wollen.... mir egal... privatpersonen haben ein recht auf privatssphäre... wenn ich nicht teil eines kunstobjekts sein möchte, dann haben das künster zu respektieren...
Das Gesetz sieht das etwas differenzierter:
§ 23 KUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.[/quote]
dann vergiss nicht absatz 2 auch mal noch schön zu markieren.... was meinen standpunkt untermauert... im übrigen hab ich nicht wirklich aufs gesetz abgestellt, sondern lediglich meine meinung dargestellt...
zwei urteile zu meiner person habe ich bereits dazu sammeln "dürfen"....
um das vielleicht etwas pauschaler, aber vielleicht verständlicher auszudrücken: umso mehr der fokus der "künster" auf die person(en) des werkes gerichtet ist/sind, umso weniger dürfen sie ohne einwilligung tun
im übrigen lässt sich alles andere verbieten....
#33Report
25.05.2011
Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...
- kann ich den so einfach Menschen fotografieren
Ja.
und die Bilder veröffentlichen ?
Du? Nein. Ein Künstler? Ja. (Meistens.)
.[/quote]
Wo fängt Kunst an wo hört Kunst auf ?
Viele Grüße Andreas[/quote]
aus rechtlicher sicht - klick
#34Report
[gone] User_6449
25.05.2011
Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...
Wo fängt Kunst an wo hört Kunst auf ?
Das verkündet einem der Richter, falls man sich im Streitfall
auf § 23 Absatz 4 des Kunsturheberrechts beruft.
Man muß also selbst wissen, ob man seinen Fotos zu diesem
Thema eine gewisse Schöpfungshöhe zutraut und auch dafür
gerade stehen würde.
Entweder man macht es, oder man läßt es. Denn Kunst läuft
immer auf eigenes Risiko und rechtssicherheit gibt es nicht ...
Viele Grüße
Peter
#35Report
03.06.2011
Original von Rico1973
Das Gerücht hält sich ja hartnäckig und ist dennoch falsch: Die Anzahl der Personen hat überhaupt nichts damit zu tun.
Viel entscheidender ist der Punkt, ob ein Werk ohne die aufgenommenen Personen noch die gleiche Wirkung haben würde. Im Fall von Kneipen und Straßencafés sieht der Fall ziemlich klar aus: Ohne Leute dürfte da nicht ansatzweise das rüberkommen, was wir unter Flair verstehen. Ich denke, damit muss man dann auch leben, wenn man sich in ein öffentliches Straßencafé setzt.
Deine Interpretation scheint mir etwas falsch.
Die Formulierung, ob ein Werk ohne die aufgenommenen Personen die gleiche Wirkung hätte, dürfte sich m.W.n. auch auf die Austauschbarkeit der abgebildeten Personen drehen.
Also die Alternative wäre nicht eine leere Kneipe, sondern eine Kneipe, in der andere Gäste sind, als die abgebildeten.
Wenn ich ein Stimmungsbild aufnehme, ist es bei der Vermittlung der STimmung vermutlich ziemlich geal, ob da nun an Stelle von Lieschen Müller eben Uschi Steilzahn drauf ist. Ich glaueb, so ist diese Regelung auszulegen. Man möge mich bitte (mit entpsrechenden Quellenangaben) korrigieren, wenn ich da falsch liegen sollte.
Original von WHS PHOTOGRAPHIE
Rechtlich eine Grauzone, weil sich niemand um die Rechte der Abgelichteten schert.
Korrekt müsste der Fotograf jeden fragen bevor er ihn fotografiert.
Strimmt so nicht. Du brauchst keine Einwilligung zum Anfertigen des Fotos. Du brauchst nur einen für die Veröffentlichung. Und von dieser Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligung, gibt es eben auch gewisse Ausnahmen.
Original von CSM Mediendienst
Da hat nun der Herr Maier seiner Frau erzählt, er müsse am Abend noch an einer Betriebsratsversammlung teilnehmen und die könnte schon bis weit in die Nacht dauern. Tage später liest Frau Maier im Bezirksblatt eine Reportage über das neueste Szenelokal. Als optischer Aufmacher ein Bild mit drei vollbusigen Blondinnen. Mitten zwischen den Sexbomben lacht Herr Maier in die Kamera.
Was jetzt Kunst ist, das ist eine passende Erklärung von Herrn Maier für seine Frau ... *herzlich lach*
Der Fotograf ist nicht verantwortlich für die Lügen von Herrn Maier gegenüber seiner Frau. Es ist auch kein Fotograf verpflichtet, sich im vorauseilendem Gehorsam, er könne womöglich das Fremdgehen einer Person öffentlich machen, diese nicht zu fotografieren, wenn sie in der Öffentlichkeit mit einer anderen Person Hand in Hand geht. Wer in dieser Hinsciht etwas zu verbergen hat, muss eben sich selbst zuerst einmal verbergen, und hat keinen Anspruch darauf, seine gesamte Umwelt zum Komplizen seines moralisch fragwürdigen Verhaltens zu machen.
#36Report
03.06.2011
Ganz so einfach ist es nicht, Paul. Laut Gesetz kannst Du dagegen nichts unternehmen, wenn Du lediglich ein kleiner Teil des Bildes bist. Du hast Dich im öffentlichen Raum bewegt, und Dein Recht am eigenen Bild greift dort nur beschränkt. Er dürfte kein Portrait von Dir machen, aber wenn Du im Hintergrund am Tisch eines Straßencafés sitzt, hast du wenig Chancen.
diese broschüren sind ja wohl nicht von künstlern als kunst verkauft worden... von daher zum thema zurück....
ich für meinen teil will mich nicht ohne mein einverständnis irgendwann mal irgendwo in einer ausstellung hängen sehen.... das nennt man freiheit und selbstbestimmungsrecht....[/quote]
Original von Paul Poleski
[quote]Original von Rico1973
Na dann schau dir mal die Touristenbroschüren einiger Städte genauer an und dann erzähl mir nicht, dass die Personen alle ihr Einverständnis gegeben haben ...
diese broschüren sind ja wohl nicht von künstlern als kunst verkauft worden... von daher zum thema zurück....
ich für meinen teil will mich nicht ohne mein einverständnis irgendwann mal irgendwo in einer ausstellung hängen sehen.... das nennt man freiheit und selbstbestimmungsrecht....[/quote]
#37Report
03.06.2011
Es ist unerheblich. Das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild ist unabhängig von dessen Verwendung als Kunst, Kommerz, Werbung oder Journalismus.
diese broschüren sind ja wohl nicht von künstlern als kunst verkauft worden... von daher zum thema zurück....
ich für meinen teil will mich nicht ohne mein einverständnis irgendwann mal irgendwo in einer ausstellung hängen sehen.... das nennt man freiheit und selbstbestimmungsrecht....[/quote]
Ist es überhaupt erheblich, als was das verkauft wird? Ich meine nicht, dass das Thema Kunst war und das steht auch nicht im Threadtitel.
Ansonsten kann ich dir nur raten: Schließ dich zu Hause ein und geh möglichst nicht vor die Tür, da drauße könnte ein böser Handyknipser lauern, der dich vor die Linse nimmt und das Bild bei google hochlädt ...[/quote]
Original von Rico1973
[quote]Original von Paul Poleski
[quote]Original von Rico1973
Na dann schau dir mal die Touristenbroschüren einiger Städte genauer an und dann erzähl mir nicht, dass die Personen alle ihr Einverständnis gegeben haben ...
diese broschüren sind ja wohl nicht von künstlern als kunst verkauft worden... von daher zum thema zurück....
ich für meinen teil will mich nicht ohne mein einverständnis irgendwann mal irgendwo in einer ausstellung hängen sehen.... das nennt man freiheit und selbstbestimmungsrecht....[/quote]
Ist es überhaupt erheblich, als was das verkauft wird? Ich meine nicht, dass das Thema Kunst war und das steht auch nicht im Threadtitel.
Ansonsten kann ich dir nur raten: Schließ dich zu Hause ein und geh möglichst nicht vor die Tür, da drauße könnte ein böser Handyknipser lauern, der dich vor die Linse nimmt und das Bild bei google hochlädt ...[/quote]
#38Report
03.06.2011
Das kommt drauf an, wo der Schwede fotografiert. Er darf das in Deutschland nicht, weil hier deutsches Recht gilt, egal, welcher Nationalität der Fotograf ist ... sonst müsste man für Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen ja einfach nur Ausländer bitten..:-)
Original von Bildnerisch.de ( Berliner Umland ) ...[/quote]
Danke der Link ist Klasse ( und Bestätigt meinen Gedanken )
Geht das aber nur nach Deutschem Recht ?
wie ist das
- darf z.B ein Schwedischer Fotograf mehr ?
ich freue mich über alle bisher geschriebenen Beiträge
und finde die Diskussion sehr Spannend ....
VG
Andreas
[quote]Original von BS
Hier..... wird recht gut die Frage geklärt.
#39Report
03.06.2011
Original von Paul Poleski
§ 23 KUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
dann vergiss nicht absatz 2 auch mal noch schön zu markieren.... was meinen standpunkt untermauert....[/quote]
Dasd dort ewähnte "berechtige Interesse" kann der Betroffeen aber nicht einfach mit der Formulierung "ich will das einfach nicht" begründen. Denn auch der Fotograf - also auch der Hobbyfotograf - hat ein berechtigtes Interesse. Denn die grundgesetzlich garantierte, freie Entfaltung der Persönlichkeit schliesst auch ein, dass man als Bürger seinen persönlichen Neigungen und Interessen nachgehen kann, so lange man damit nicht an gesetzliche grenzen stößt. Auch hierin besteht ein elementares Persönlichkeitsrecht.
Im Streitfall hat also ein Gericht zu entscheiden, wessen Persönlichkeitsrechte im jeweiligen Einzelfall höher zu gewichten sind. Die des Fotografierenden.. oder die des Fotografierten.
#40Report
Topic has been closed
Nein
47
Ja auch OHNE Vertrag
24
Ja
18
Ja Immer nur mit Vertrag
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ist irrelevant.
Wenn es so wäre, bucht euch 10 Models, stellt alle zusammen und knipst drauf los. Ohne entsprechenden Vertrag dürft ihr trotzdem nicht veröffentlichen.
Es kommt darauf an, ob die Person wichtiger Bestandteil des Bildes ist.
Fotografiert ihr beispielsweise eine Frau/einen Mann lächelnd auf der Motorhaube eines Wagens, dann ist sie/er wesentlicher Bestandteil des Bildes.
Wenn ihr aber einen Wagen an sich fotografiert und im Hintergrund geht ein Fußgänger vorbei, dann ist nur der Wagen der wesentliche Bestandteil, nicht aber der Fußgänger.
(Paragraph 23, Absatz 2 des Kunsturheberrechtsgesetztes)
(Nebenbei sei bemerkt, fremde Gegenstände oder Gebäude oder Kunstwerke/Skulpturen dürfen auch nicht ohne weiteres fotografiert und veröffentlicht werden..) ;-)
Es gilt übrigens nicht nur für Fotos, ihr dürft nichtmal jemanden zeichnen oder malen und dieses Bild veröffentlichen, wenn diese Person das nicht will...
(Karikaturen prominenter Menschen fallen unter eine Sonderregelung, sie sind Personen des öffentlichen Interesses.)
Ansonsten, wie immer: Wikipedia hilft!
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild