Rechtliche Fragen - BGB-Vertrag, denke ich da richtig? 28

#21
Was ich mich jetzt frage:
Hat das Model nun einen unterschriebenen Vertrag vom Fotografen?
Wenn ja, dann dem Model die bearbeiteten Bilder zusenden und Haken dran.
Wenn nein dann Haken dran und aussitzen, sollten Bilder ohne Freigabe veröffentlicht werden böse auf die Urheberrechtsverletzung hinweisen und auch auf die Kosten hinweisen.
Mir fällt da immer wieder Marion Kochbuch als Beispiel ein, wie man mit mittelmässigen Bilder und Rezepten viel Geld verdienen kann.
#23
26.11.2011
Original von Norah S.
Der Fotograf hat dem Modell den Vertrag gesendet. Die bereits bearbeiteten Bilder wurden dem Modell gleichfalls bereits per E-Mail gesendet, wie mündlich seitens des Fotografen zugesagt/besprochen.
Ich würde daher das Überlassen der Bilder bereits als Freigabe werten, denn das Modell hat sie ja nicht aus dem Web von der Fotografen SC oder Website heruntergeladen. Ich denke, da kann der Fotograf nun auch leider (!!) nicht mehr zurückziehen. :-/
lg Norah


Ja, so habe ich es mir gedacht. Besonders fies dabei: Das Model kann den Vertrag unterschreiben und das Zurückschicken an den Fotografen "vergessen". Das Zuschicken von Bildern ohne unterschriebenen Vertrag war leider der zweite Fehler. Der Fotograf sollte also mit den Konsequenzen leben und entweder nachgeben, wenn er auf die Veröffentlichung der Bilder nicht verzichten möchte, oder er bleibt stur und erfreut sich daran, dass auch das Model nicht seinen Willen bekommt. Weiteres per PN :-)
26.11.2011
Original von eckisfotos
[quote]Original von Norah S.
Der Fotograf hat dem Modell den Vertrag gesendet. Die bereits bearbeiteten Bilder wurden dem Modell gleichfalls bereits per E-Mail gesendet, wie mündlich seitens des Fotografen zugesagt/besprochen.
Ich würde daher das Überlassen der Bilder bereits als Freigabe werten, denn das Modell hat sie ja nicht aus dem Web von der Fotografen SC oder Website heruntergeladen. Ich denke, da kann der Fotograf nun auch leider (!!) nicht mehr zurückziehen. :-/
lg Norah


Ja, so habe ich es mir gedacht. Besonders fies dabei: Das Model kann den Vertrag unterschreiben und das Zurückschicken an den Fotografen "vergessen". Das Zuschicken von Bildern ohne unterschriebenen Vertrag war leider der zweite Fehler. Der Fotograf sollte also mit den Konsequenzen leben und entweder nachgeben, wenn er auf die Veröffentlichung der Bilder nicht verzichten möchte, oder er bleibt stur und erfreut sich daran, dass auch das Model nicht seinen Willen bekommt. Weiteres per PN :-)[/quote]
wenn der fotograf (ohne funktionierenden drucker) dem model den blanko-vertrag per email (d.h. ohne handschriftliche unterschrift) geschickt hat, ist der status wie vorher: kein schriftlicher vertrag, nur mündliche abrede.
26.11.2011
Original von Norah S.
Die Antwort des Modells erfolgte am 25.11. per "Sie", es wurde das Wort "Rechtsanwalt" gebraucht. Dem Fotografen wurde erklärt, dass jedes Modell grundsätzlich alle unbearbeiteten Bilder bekäme, es wurde eine Frist bis 5.12. gesetzt (keine drei Wochen nach dem Shooting), "die unbearbeiteten Bilder zu verschicken".

Völliger Unfug.

[b]Meine Meinung dazu: völliger Bullshit, was das Modell da schreibt! Der Fotograf hat das Urheberrecht und muss ohne ein Zustandekommen eines Vertrages dem Modell überhaupt keine Bilder geben.

Ja.
(Ansonsten gilt, was der Vertrag vorgibt, und es ist NICHT allgemein üblich, das das Modell womöglich alle und unbearbeitete Bilder bekommt.)

Ja.

Im Umkehrschluss darf der Fotograf die Bilder auch nicht verwenden, da das Modell das Recht am eigenen Bild nicht abgetreten hat.

Ja.

Und nun meine Frage an euch - sehe ich das richtig? Mein Fotograf hat daraus jedenfalls gelernt, lieber ein Shooting abzusagen, als ohne Vertrag bei streikendem Drucker trotzdem zu shooten.

Man sollte einen Stapel Standard-Verträge liegen haben. Ansonsten gibt es ja auch noch den guten alten Kugelschreiber...

Ansonsten: man kann natürlich in einem Fall wie diesem auch versuchen, ggf. ein Gericht ermitteln zu lassen, was denn nun vereinbart werden sollte und was vereinbart wurde und wer welchen Teil der Vereinbarung bereits eingehalten hat...

Die Sache unter "Lehrgeld" zu verbuchen dürfte billiger sein und Nerven schonen. Nach der Schilderung kann man aber wohl sagen, daß sich der Fotograf in diesem Fall doch eher gelassen zurücklehnen und gucken kann, was da denn kommen möge.
#27
27.11.2011
Hallo Norah,

ich bin kein Anwalt und für eine fundierte Auskunft müßte ich den Fall genauer betrachten, da eine der Grundaussagen bei so etwas immer ist: Es kommt darauf an.

Aber imho stellt sich die Angelegenheit folgendermaßen dar:

1.) Ein Vertrag benötigt keine Unterschrift: Wenn sich der Fotograf und das Modell auf einen modus operandi verständigen, dann ist dass auch bindend. Da aber offenschichtlich das Modell und der Fotograf unterschiedliche Auffassungen gehabt haben, macht eine schriftliche Fixierung der Vertragspunkte Sinn, da man sich notfalls darauf berufen kann. Da dies aber nicht passiert ist, bringt es auch nichts zu sagen, "dass hätte er tun müssen".

2.)

"Das Modell erhält als Honorar vom Fotografen innerhalb von 4 Wochen ab dem Shooting per CD, E-Mail oder Dropbox die vom Fotografen bearbeiteten Fotos."

Wenn der Satz so in dem Vertrag steht, den das Modell erhalten hat, und das Modell nicht wiedersprochen hat, kann die Formulierung als Teil des Vertragsangebots verstanden werden. Die fehlende Ablehnung kann als Annahme verstanden werden.
Ergo wenn der Fotograf dem Modell einen anderen Vertrag schickt, als dass, was ursprünglich vereinbart war, muss das Modell in einer angemessenen Frist (2 bis 4 Wochen)wiedersprechen, sonst gilt das schriftliche mindestens so viel wie das mündliche.

3.)
Dem Fotografen wurde erklärt, dass jedes Modell grundsätzlich alle unbearbeiteten Bilder bekäme,...


Definitiv falsch: Generell hat ein Modell Anspruch auf garnichts. Der Fotograf gilt als Urheber der Bilder, also derjenige Künstler, der das Bild geschaffen hat.
Das Modell erhält Bilder und/oder Geld dafür, dass es dem Fotografen die Rechte am Bild der eigenen Person abtritt und eine -für das Modell angemessene- Entschädigung für den Zeitaufwand. (Der Fotograf hat zwar die Urheberrechte am Bild, veröffentlicht werden darf es aber nur mit Zustimmung des Modells)

Meine Meinung dazu: völliger Bullshit, was das Modell da schreibt! Der Fotograf hat das Urheberrecht und muss ohne ein Zustandekommen eines Vertrages dem Modell überhaupt keine Bilder geben. (Ansonsten gilt, was der Vertrag vorgibt, und es ist NICHT allgemein üblich, das das Modell womöglich alle und unbearbeitete Bilder bekommt.)

Im Umkehrschluss darf der Fotograf die Bilder auch nicht verwenden, da das Modell das Recht am eigenen Bild nicht abgetreten hat.


Wie ich gerade beschrieben habe, sehr richtig erkannt.

Es gibt also 2 Varianten:
a) Das Modell erkennt an, dass ein Vertrag durch mündliche Abrede entstanden ist. Dieser Vertrag entspricht dem, was der Fotograf schriftlich fixiert hat. Durch die Zusendung der bereits bearbeiteten Bilder ist der Fotograf seiner Verpflichtung nachgekommen. Jetzt hat das Modell die Verpflichtung die Rechte zur Veröffentlichung an den Fotografen abzutreten. (sprich: den Vertrag zu unterschrieben und zurückzuschicken)

b) Das Modell erkennt den Vertrag nicht an oder tritt noch von dem Vertrag zurück. In dem Fall darf es aber auch keine Bilder veröffentlichen. Außerdem müßte dann das Modell die bereits bearbeiteten Bilder, die es schon hat, vernichten.

Sollte es wirklich zu einer Auseinandersetzung mit Rechtsanwälten kommen, halt die MK bitte auf dem laufenden :)

lg
Christian

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