Bilder TFP auf Gutschein 43

9 years ago
Kay das glaube ich Dir gerne, dass der gegnerische Anwalt es gern so interpretiert haben wollte. Damit hat er aber vor Gericht keine Chance. Sollte ich zum Beispiel im Vertrag aufführen, das ich die Nutzung für meine Website, meinen Folder, meine Mappe und die Weihnachtskarte gestatte, habe ich eine berechtigte Klaghe bei Nutzung in sozialen Netzwerken, Foren, Grossflächen oder Mailings, weil diese Nutzung dafür nicht beinhaltet ist - steht ja nicht da. 

Wir haben mal einen Prozeß verloren, weil wir die Nutzungsrechte für Print und Plakat hatten, aber keine Nutzung für Grossflächen. Der Titel war als grossformat auf einer Rückwand des Messestandes. Die Agentur wies nach, das das kein Plakatformat, sondern ein Grossformat ist und damit keine Nutzungrechte vorliegen. 
Das Gericht merkte an, das es so wahrscheinlich nicht entschieden hatte, hätten wir nur die Rechte für Print gehabt. Das Grossformat war schliesslich gedruckt. 

 
9 years ago
Ich bin phototraum (und allen, die es interessiert) noch eine Antwort schuldig:Ich schrieb, dass ein Gutscheinverkauf kein Bilderverkauf wäre und er antwortete:
"Es spielt keine Rolle, ob das Bild zurück kommt oder nicht. es kommt auf den Zweck des Einsatzes an.
 Und der ist hier eindeutig gewinnorientiert/kommerziell/gewerblich!"

Ich stimme Dir zu, dass man sich durch Verwenden eines Fotos für einen Gutscheinauf sehr dünnem Eis bewegen würde - ich würde es auch nicht machen, aber:

Wenn ein Kunde/Kundin zu einem Fotografen geht und einen Gutschein für ein Fotoshooting oder anderes erwerben will, dann macht er/sie das nicht davon abhängig, ob ein schönes Foto auf dem Gutschein ist. Wie hier bereits herausgearbeitet wurde, würden die Gutscheine auch dann funktionieren, wenn kein Foto drauf ist. Der TO möchte vermutlich nur, dass sein Gutschein schön aussieht. Vielleicht hat er dabei die Hoffnung, dass Dritte im Umfeld des Kunden, den Gutschein sehen und auch ein Fotoshooting machen wollen. Natürlich ist das Eigenwerbung - aber mit Sicherheit nicht mehr als die Fotos auf der Sedcard in der MK. Vielleicht geht es ihm ja auch nur um eine gewisse Fälschungssicherheit, wie das auch der ursprüngliche Zweck der Bilder auf Briefmarken oder den Gutscheinen der Bundesbank*) war. Letztere wären ja auch ohne die Grafiken, die in diesem Fall auch der Unterscheidung zwischen den Werten dienen, nicht weniger beliebt. Daher werden sie ja auch sehr gern gefälscht und weil heute jeder Drucker solche Grafiken lässig drucken kann, hat man sich weitere "fälschungssichere" Merkmale einfallen lassen. Aber egal wie häßlich so ein Gutschein wäre: Hauptsache ist, dass alle Läden diese Gutscheine der Bank in Waren umtauschen. :-)

Sicher bleibt aber auch: Mit einem Vertrag, der kommerzielle Nutzung ohne Ausnahme ausschließt, sind alle Bilder für Fotografen und/oder Fotomodelle, die gern auch Geld verdienen, streng genommen unbrauchbar. Der TO sollte also erwägen, mit den Modellen noch einmal zu sprechen. Seine Modelle, die mit seinen Fotos werben, um an Payjobs zu kommen, werden sicher einverstanden sein, dass auch ihr eigenes Tun legalisiert wird. :-)*) Für die üblichen Verdächtigen: Wenn ich von Gutscheinen der Bundesbank schreibe, dann meine ich Geldscheine.
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
Die Begriffe "nicht kommerziell" (würde ich nie benutzen) und "Eigenwerbung" auf einer kommerziellen Webseite bzw. auf Flyern oder Gutscheinen müssen sich ja nicht unbedingt ausschließen. Eine "nicht kommerzielle Nutzung" könnte um die "Eigenwerbung des Fotografen (oder Models) zur Kundenaquise" erweitert werden. Dann wüsste im Streitfall auch jeder Richter, was im Vertrag gemeint war.

Die gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung von Bildern ist in meinem TfP-Vertrag getrennt von der Eigenwerbung (auch zur Kundenaquise) geregelt.

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