Bilder TFP auf Gutschein 43

9 years ago
Deswegen haben profifotografen entweder gar keine verträge (profimodels/-fotografen interessiert das kaum mit verträgen, weil die meistens nix wert sind im streitfalle)
- oder eben einen passus, in dem klar ist, wofür die bilder genutzt werden sollen.
bei profimodels mache ich gar keine tfp verträge mehr. da wissen alle seiten was sie wollen und was zu erwarten ist.
Verträge mache ich aber immer bei erotik oder bei nicht so erfahrenen models, um ärger zu vermeiden.

Mein TFP vertrag schließt kommerzielle nutzung explizit ein (zb Eigenwerbung, ausstellungen, internet, sedcard), schließt jedoch die finanzielle verwertung (insbesondere verkauf) für beide seiten aus. Die genannten beispiele sind auch im vertrag, damit ganz klar ist, wie es gemeint war. Alles kann man nie absichern, aber die beispiele zeigen die intension auf.

sicher gibt es andere mögliche formulierungen, jedoch nutzt man die bilder in dem moment kommerziell wenn man damit werbung für bezahlte, kommerziell orientierte aufträge macht. kommerziell nutzen bedeutet nicht geld mit den bildern selbst zu verdienen, jedoch sie zu nutzen, mit kommerzieller intension. werbung für einen gewerblichen zweck ist also bereits eine kommerzielle nutzung. 

abgrenzung unkommerziell = nicht gewerblich nutzend, also ausschließlich für hobby und privat!

in vielen fällen wird bei tfp eigenwerbung auch im kommerziellen bereich toleriert. Würde ich aber in jedem falle VORAB vom model bestätigen lassen.
anreiz: model bekommt ein flyerexemplar für ihre referenzen.

 
[gone] Dirk Jacobs Fotografie
9 years ago
@ eckisfotos
Versteh ich dich richtig? Willst du damit sagen das man anhand deines Beispiels die komerzielle Nutzung bei TfP Verträgen nicht ausschließen sollte?

Falls Ja:
Falsch, denn nicht DU nutzt es komerziell sondern du wirst benutzt, und dafür kann dir wohl kaum jemand was :)

Falls Nein:
Weiter im Text :)

Ich hab mir aufgrund dieser Diskussion mal so eigene Gedanken dazu gemacht und mir meinen TfP Vertrag vorgenommen und geändert.

Ich denke mit dem Pasus:
"Die angefertigten Fotos darf der Fotograf für persönliche Zwecke und die Eigenwerbung wie z. B. für die eigene Webseite, Sedcards etc., auf Internet-Seiten wie z.B. Facebook, Agenturen oder sonstigen Dritten, frei und kostenlos verwenden. Darüber hinaus ist ein Verkauf und/oder die Übertragung der Bildrechte an Dritte, insbesondere für kommerzielle Zwecke, jedoch ausgeschlossen."

Das gleiche Recht hat natürlich auch das Model. Imho ausreichend.

Lg
9 years ago
Da das einige immer noch verwechseln:
kommerzielle nutzung ist ALLES was mit einem gewinnorientierten, wirtschaftlichen handeln in verbindung steht! Das muss nicht verkauf der bilder sein, sondern nur etwas, was mit einer gewinnorientierten nutzung in verbindung steht. Bsp nutzung für einen gutschein der einer gewinnorientierten nutzung dient.

dazu gibt es recht eindeutige rechtsprechung!
 
9 years ago
@ dj fotoart
genau genommen hast du einen widerspruch in deinem passus ;-)
du schließt beispiele der kommerziellen nutzung ein, jedoch schließt du allgemein die kommerzielle nutzung aus.
vermutlich würde dir ein gericht aufgrund der explizit genannten beispiele recht geben (da die intension dadurch klar wird) aber korrekt ist es so nicht.

andersrum wird ein schuh draus:
kommerzielle nutzung EINSCHLIESSEN
vetkauf der bilder AUSSCHLIESSEN
(denn nur darum geht es ja meistens)
 
[gone] Dirk Jacobs Fotografie
9 years ago
OK, der Text mag nicht optimal sein, aber ich denke es wäre beiden Parteien klar was erlaubt ist und was nicht. Ob dasrechtlich so in Ordnung ist kann ich nicht beurteilen, aber wie war das noch mit der Vertragsfreiheit?

Vll. ist ja jemand hier der sich damit auskennt und könnte mal für alle einen Pasus schreiben der zumindest die üblichen Verwendungszwecke (wie wir sie täglich nutzen) erstellen. Oder wir rotten uns alle zusammen und formulieren so lange rum bis es passt.
9 years ago
@DJ-Fotoart:
Ja, Du hast mich absolut richtig verstanden. Daher habe ich einen Vertrag, der mir und dem Fotomodell möglichst weitgehende Rechte einräumt. Nur wenn ein Fotomodell das nicht möchte, dann verwende ich eine ähnliche Formulierung wie Du es vorgeschlagen hast.

Und Deinen Text finde ich gar nicht so schlecht. Den scheinbaren/möglichen Widerspruch sehe ich aufgrund des "Darüber hinaus" nicht.

Was den Bilderverkauf angeht: Warum eigentlich nicht (wenn es beide Seiten tun dürfen)?

Was den Gutschein des TO angeht:
Das sehe ich ohnehin als relativ harmlos an. Das ist kein Bilderverkauf und eine geringere Verbreitung eines Bildes als das Ausstellen im Internet. Den Gutschein bekommen ja die Käufer nicht wegen des Fotos darauf, sondern um ihn wieder einzulösen. Mit der Inanspruchnahme des Gutscheins "verlieren" die Einlöser ja auch wieder das Foto.
[gone] Dirk Jacobs Fotografie
9 years ago
Danke, dann lag ich ja richtig.

In dem Zusammenhang hab ich gerade mal ein wenig im Netz gelesen (ja mich interessiert das wirklich, ich tu nicht nur so) und folgendes gefunden:

Quelle: http://www.rechtambild.de/2011/12/rechtliches-zu-tfp-shootings-urheberschaft-und-das-recht-am-eigenen-bild/
Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.
[quote]Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.[/quote]
Der Fall ist überspitzt, aber der Kern ist der gleiche.

Ich interpretiere das mal so:
Was nicht explizit im Vertrag von dem Verbot der komerziellen Nutzung ausgenommen wurde (in dem Fall Eigenwerbung wie wir sie täglich nutzen) hat auch keinen Bestand.

Falsch odfer Richtig???
9 years ago
Das Urteil finde ich interessant, weil es einige meiner Fotomodelle betrifft. Ich habe die Eigenwerbung nicht so gesehen, dass sie auf die Rolle als Fotograf oder Fotomodell beschränkt ist. Beim Fotografen fdällt mir jetzt auch wenig ein (Bildbearbeiter??). Also von meinen Bildern sind schon mal welche als Werbung für andere Dienstleistungen verwendet worden. Ich habe in solchen Fällen großzügig auf die Namensnennung des Fotografen verzichtet. Auf die Idee, ein Model deswegen zu verklagen, wäre ich nie gekommen. Und wenn eine vorher fragt, ob sie das darf, dann würde ich "ja" sagen (und schreiben) - erst recht, wenn das für das Modell die Grundlage dafür ist, sich auf TFP-Basis auszuziehen.
9 years ago
Und schon sind wir uns wieder nicht einig. ;-)
eckisfoto schrieb:

Was den Gutschein des TO angeht:
Das sehe ich ohnehin als relativ harmlos an. Das ist kein Bilderverkauf und eine geringere Verbreitung eines Bildes als das Ausstellen im Internet. Den Gutschein bekommen ja die Käufer nicht wegen des Fotos darauf, sondern um ihn wieder einzulösen. Mit der Inanspruchnahme des Gutscheins "verlieren" die Einlöser ja auch wieder das Foto.


Es spielt keine Rolle, ob das Bild zurück kommt oder nicht. es kommt auf den Zweck des Einsatzes an.
Und der ist hier eindeutig gewinnorientiert/kommerziell/gewerblich!
9 years ago
Insgesamt betrachtet finde ich es eh unsinnig, einen Gutschein mit einem Bild zu verzieren oder zu verunstalten.

Was nutzt darauf

  • ein Aktfoto, wenn die beschenkte Person das nicht will
  • ein Portrait, wenn die beschenkte Person Aktfotos haben möchte
  • ein Familienfoto, wenn die beschenkte Person alleinstehend ist
  • ein Hochzeitsfoto, wenn die beschenkte Person nicht heiraten will



kann man endlos fortführen. ;-)
9 years ago
Der Fall ist überspitzt, aber der Kern ist der gleiche.


ich denke, das ist gar nicht überspitzt und es gibt massenweise escorts, die sich auf dieser art und weise fotomaterial besorgen und damit zig tausende von euro verdienen. ok ist es natürlich, wenn man das vorher weiß und alle damit einverstanden sind. blöd ist es, wenn man das als fotograf nicht weiß.

stell dir das mal umgekehrt vor, der fotograf würde damit kalender machen und die an pirelli verkaufen - dann wär das geschrei der ausbeutung sicher groß :)
oder selbst wenn der fotograf die TFP bilder lediglich unabgestimmt bei einer stockagentur anbieten würde wäre das schon komisch...
sobald einer irgendwie einen finanziellen vorteil daraus zieht, für den der andere nicht entlohnt wurde passt es gefühlt nicht mehr.
wohlgemerkt immer nur dann, wenn man es unabgestimmt tut.
9 years ago
@DJ:
ich denke der passus wäre ok, wenn du auch für die vorderen verwendungen die kommerzielle nutzung einschließt. so geht jedoch daraus nicht eindeutig hervor, ob diese verwendung nur privat oder auch für kommerzielle zwecke vorgesehen ist. im ungünstigen falle könnte man interpretieren, dass du die eigenwerbung auf ein hobby oder private nutzung beschränkst.
9 years ago
In einem Vertrag hat ja nicht der Recht, der am meisten Wörter verbraucht. Ein einfacher Passus "Ausschliessliche Nutzung zur Eigenwerbung" ist klar und reicht. Wer da noch anfängt aufzuzählen, muss am Ende festellen, dass er was vergessen hat. Gewerblich ist auch Quatsch. Die Nutzungsrechte sollten ja nicht davon abhängig sein, ob jemand seine Einnahmen versteuert oder nicht. 

Kommerzielle Nutzung ist aber als Formulierung mit Sicherheit ein Amateurnachweis erster Güte. 
9 years ago
Mit Amaternachweis hat das nicht viel zu tun. Schau Dir mal Verträge an. Der Text besteht zu einem großen Teil aus "nicht definierten Rechtsbegriffen". Sonst währe es auch richtig schwierig, einen lesbaren Vertrag zu schaffen ;-)

Der Begriff "kommerzielle Nutzung" fällt unter die Kategorie unbestimmter Rechtsbegriff. Er wurde bereits vielfach in der Rechtsprechung verwendet, jedoch nicht konkret in einem Gesetz definiert. Das Problem bei solchen Begriffen ist die fehlende normierte klare Auslegung. Somit werden diese Begriffe i.d.R. durch eine über die Jahre gewachsene Rechtsprechung definiert, welche jedoch bis zu einer höchstrichterlichen Klärung meist nicht als verbindlich sondern nur als richtungsweisendgewertet werden kann.  

Das LG Köln hat sich vor kurzem mit dem Thema "nicht-kommerzielle Nutzung" von Fotos im Zusammenhang mit einer CC-Lizenz auseinander gesetzt. In dem Urteil vom 05.03.2014 - 28 O 232/13 kam es bei dem Vorliegenden Fall zu der Auffassung, dass "nicht-kommerzielle Nutzung" mit einer "rein privaten Nutzung" gleichzustellen ist. Somit sind sämtliche Nutzungen, welche auch nur indirekt eine Gewinnerzielungsabsicht haben (z.B. Eigenwerbung für Dienstleistungen, Veröffentlichung auf werberefinanzierten Seiten...) ausgeschlossen.

Wer Lust hat, sich das Urteil anzuschauen findet hier den Link:

http://www.offenenetze.de/2014/03/26/lg-koeln-nicht-kommerzielle-nutzung-unter-creative-commons-lizenz-ist-nur-rein-private-nutzung-urt-v-5-3-2014-28-o-23213/

Das Urteil wurde sehr heiß diskutiert. Es ist durchaus möglich, dass sich die Rechtsauffassung durch andere Urteile wieder ändert. Jedoch ist es derzeit meines Wissens nach das einzige Urteil, welches sich so klar zu dem Thema "nicht-kommerzielle Nutzung" positioniert und somit derzeit richtungsweisend...

Natürlich könnt Ihr weiterhin kommerzielle Nutzung in Euren TFP-Verträgen gegenseitig ausschließen. Der TO hat ja bereits deutlich gesagt, dass in Deutschland Vertragsfreiheit gilt. Ist immer nur eine Frage, ob man sich das in letzter Konsequenz auch leisten kann, wenn der Sachverhalt vor Gericht verhandelt wird. Und falls jetzt so Artgumente auftauchen, wie wegen TFP gehe ich doch nicht vor Gericht, dann frag ich mich allen ernstes, weshalb Ihr Euch dann überhaupt so viele Gedanken um schriftliche Verträge macht.

Oder anders gefragt, weshalb ruft der TO nicht einfach das Model an, von welchem er das Bild verwenden möchte und fragt nach (ggf. mit schriftlicher Bestätigung) ob er das in dem konkreten Verwendungsfall auch darf? Sich hinter windigen Begriffen in einem Vertrag zu verstecken um dann ungefragt aufgrund einer Meinungseinholung von Nichtjuristen im Forum kommerzielle Nutzungsrechte abzuleiten halte ich weder für faires Verhalten noch für kommunikativ richtig. Und der Sinn von TFP ist gegenseitige Fairness...

Gruß Ralf
[gone] jan wischnewski photography | berlin | potsdam
9 years ago
In unserem Zivilrecht geht es nach meiner Erfahrung in erster Linie um Schlichtung und/oder den Ausgleich von Schaden.

Wenn ein Fotograf Bilder aus einem Shooting unter Ausschluss von kommerzieller Verwendung als Postkarten verkauft, entsteht dem Model ein Schaden, denn unter normalen Umständen hätte der Fotograf dann für dieses Shooting zahlen, oder dem Model ein Anteil aus dem Erlös der Postkarten anbieten müssen. Auf ein TfP-Shooting hätten sich wahrscheinlich nur sehr wenig Models unter den Voraussetzungen dieser Nutzung eingelassen. So weit, so klar.

Bei Bildern, die das Model und der Fotograf schon auf diversen Internetseiten ausgestellt haben und die der Fotograf als Werbung auf Gutscheinen nutzt, ist aber nun nach meiner Vorstellung ein materieller Schaden oder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte kaum nachzuweisen (der Veröffentlichung hatte das Model ja schon zugestimmt). Es werden ja nicht die Bilder, sondern die Gutscheine verkauft. Die Bilder würden in diesem Falle nur als Beispiele für das fotografische Können auf den Gutscheinen genutzt werden. Denn die sind ja zur Zeit des Ausdrucks bereits verkauft - und daran ändert sich auch durch die Nutzung von Bild XY auf dem Gutschein nichts. Darum ging es ja auch in dem o.g. Beispiel mit der Privatwohnung: um einen angeblichen Schaden, der aber in dem Beispiel mit der Wohnung gar nicht existent war. Wo sollte jetzt der Schaden für das Model liegen? Sie stellt ja auch dieselben Bilder als Beispiel ihres Könnens als Model in der MK, auf ihrer Internetseite oder auf facebook aus. Was wäre der zivilrechtliche Ansatz? Weil es evt. doch als "kommerziell" gelten könnte? Ok, aber wo liegt ein klar definierbarer Schaden für das Model? Welche Folgen hätte im Zivilrechtsprozess ein Vertragsbruch, welcher aber gar keinen Schaden für die Gegenpartei verursacht hat?

Ich bin sowieso der Meinung, das sich die Termina "nicht kommerziell" und "Eigenwerbung" in einem einzigen TfP-Vertrag gegenseitig ad absurdum führen. Tun sie das nicht, wäre auch diese Werbung auf den Gutscheinen erlaubt.

Wie auch immer die Meinungen über das o.g. Beispiel hier in der MK verteilt sind: ich kann nur jedem Fotografen raten, die Verwendung dieses unsäglichen Ausdrucks "nicht kommerziell" aus den TfP-Verträgen herauszulassen. Wer einen Verkauf von Bildern ausschließen möchte, schreibt lieber "Eigenwerbung erlaubt" und "Verkauf ausgeschlossen".
9 years ago
@digitalfineart
Amateurhaft bezieht sich ja auch auf diese unsägliche Formulierung "nicht kommerziell", die die meisten die sie verwenden gar nicht verstehen. Mir haben schon Models einen Pay-Job abgesagt, weil ich Ihnen mitteilen musste, dass ich Bilder ohne kommerzielle Rechte überhaupt nicht zeigen dürfte. Aber weil vielen das ja so wichtig ist, verzichten sie lieber auf den Pay Job. Dabei hat die MK das schon mal sehr schön im MK TV erklärt. Das selbe gilt für Workshops und Modelsharings. In 95% der Fälle sind die Vertäge "ohne kommerzielle Nutzung" weshalb ich die meisten gar nicht belegen kann. 

 
9 years ago
@jan

Der Schaden entsteht ja dadurch, das für eine kommerziell Nutzung das Model, oder die Inhaberin der Wohnung eine Honorar erwartet hätten. Das aber ein Vertrag geschlossen wurde der die kommerzielle Nutzung ausschliesst, wurde auf auf das Honorar verzichtet. Ich habe meine Wohnung schon öfters Fotografen überlassen und auch für Produktionen vermietet. Würde mir da Test vorgegaukelt und ich finde das Bild später in der Veröffentlichung, käme ich mir etwas verarscht vor. 

Wenn jemand ein Foto nutzt um in gewinnerzielerischer Absicht eine Leistung anzubieten, dann ist das eine eindeutige Nutzung. Nievea kann ja auch seine Kampagne nicht auf TFP machen, weil ja gar nicht das Model, oder das Bild vom Model, sondern die Creme angeboten wird. 
9 years ago
Antoni: "Ausschliessliche Nutzung zur Eigenwerbung" ist klar und reicht.


nein, das genügt aus meiner sicht nicht. entscheidend ist nicht was man tun will (also daher auch aufzählung nur bedingt sinnvoll), sondern WOFÜR.
eigenwerbung kann für ein privates hobby sein oder eben auch ein riesiges plakat an der hauptstraße sein. der begriff der kommerziellen nutzung ist daher in vielen rechsprechungen relevant. es gibt sehr viele urteile dazu.

ich selbst hatte kürzlich einen rechtstreit, in dem der anwalt eines models die eigenwerbung als nutzung nur für private zwecke (nicht mal internet) interpretiert haben wollte! (war kein tfp, daher insgesamt kompliziertere sachlage) die vereinbarte eigenwerbung sollte sich dann lt anwalt zb darauf beziehen, dass ich mit meiner mappe zu meinen kunden gehe und die bilder nur so zeige. - aber nicht im internet!

da es ein auftrag war und ich in diesem falle nicht meinen standard TFP vertrag benutzt habe, hatte ich erhebliche mühe, das alles nachzuweisen. problematisch ist nämlich, dass du als fotograf dann erst mal beweisen musst, wie das gemeint war. d.h. wenn der vertrag zu wenige wörter enthält, kann das die gegenseite erst mal einschränkend interpretieren. mal abgesehen davon, wie dann ein gericht entscheidet, hast du erst mal den ärger und kosten, wenn du dann selbst einen anwalt bemühen musst.

wenn ahnungslose hobbymodels das mit der kommerziellen nutzung nicht verstehen, dann kann man das umgehen, indem man ihre bedenken bezüglich eines verkaufs nimmt (denn das ist ja eigentlich der grund, warum meistens dieser passus der unkommerziellen nutzung gewünscht wird)
Jan: Wer einen Verkauf von Bildern ausschließen möchte, schreibt lieber "Eigenwerbung erlaubt" und "Verkauf ausgeschlossen".


Genau so mache ich das seit Jahren und mein Vertrag war noch nie ein Grund zur Beanstandung. Statt "Eigenwerbung" steht bei mir jedoch "kommerzielle Nutzung"
[gone] Dirk Jacobs Fotografie
9 years ago
@ Steve Kay
Erlaubst du kommerzielle Nutzung in einem TfP Vertrag allgemein oder nimmst du bestimmte Dinge davon aus?
[gone] Dirk Jacobs Fotografie
9 years ago
@ Robert R.

Sorry das wir dein Thema so auseinandernehmen und mittlerweile zu unserem gemacht haben,. aber das ist einfach zu interessant. Niemand will schießlich mit seinem TfP Vertrag an die Wand brettern :)

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