TFP-VERTRAG V2.1 109

3 years ago

Ich weise schlicht darauf hin, dass Verträge möglichst präzise sein müssen, um späteren Streit zu vermeiden. Das Thread-Thema lautet ja "TFP-Vertrag V2"

Der Vertrag ist sehr praezise bzgl. den Aufnahmebreichen. Alle Fotografien heisst alle Fotografien. Ein Akt-Foto ist per Definition ein Foto. Wurde zig mal gesagt.
Jede Detaillierung der Aufnahmebereiche wuerde den Vertrag unpraeziser machen, weil dann die Frage kommt "ist das Lifestyle oder Fashion?" oder "Ist das Akt oder freizuegiger Akt?" etc.

Wenn man natuerlich darauf warten will, bis einem ein Richter sagt, dass alle Fotografien wirklich auch alle Fotografien heisst, dann darf man sein Geld gerne zu Gerichten tragen. Aendert nur nix daran.


Nicht berücksichtigt wurde Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Der Vertrag erlaubt die Verarbeitung nach Art. 6c DSVGO. Welche der in Art. 17 Abschnitt 1 aufgefuehrten Gruende wuerde eine Loeschung erfordern?
3 years ago
Ich danke für die weiteren Beiträge!

@Fotogist: Ihre Aussage, wonach eine „Unklarheit“ bestehe, ist nicht richtig. Natürlich gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders von AGB, aber bei „alle Fotografien“ ist absolut nichts unklar. Viel schwerer wäre es bei „Dessous“, weil man sich z.B. streiten kann, ob eine ordinäre Unterhose als Dessous gilt oder ob ein Bikini, der ggf. auch mal drunter getragen werden kann, den Begriff erfüllt.

@Ralf Scholze: Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur in bestimmten Ausnahmefällen – hier aber nicht. Auch dieses Recht wurde daher in zutreffender Form berücksichtigt. Die Ausführungen von @eckisfotos treffen zu.
3 years ago
J Reber Diese Ausführungen hatte ich übersehen - es wird alles gesagt. Danke!
3 years ago
Vielleicht von Interesse:

Ein US-Fotograf möchte Nacktfotos von Frauen publizieren, die er vor vielen Jahren fotografiert hat - die Frauen wehren sich dagegen. Die Deutsche Medienanwältin Marion Janke erklärt, worauf es in dem Streit ankommt und nimmt Bezug auf Model-Release-Verträge ...

https://www.sueddeutsche.de/panorama/david-paul-larson-nacktfotos-persoenlichkeitsrechte-fotograf-1.5044279
3 years ago
Aus dem Zeitungsinterview mit Rechtsanwältin Fr. Janke :
"Ob so ein Vertrag 10, 15 oder 20 Jahre gilt, ist leider häufig nicht geregelt."

Demnach müßte im Shootingvertrag geregelt werden, daß die Ausübung der Urheberrechts nicht sofort, sondern ggfs. erst in 10 oder 15 Jahren beginnen soll, weil z.B. die Buchveröffentlichung als einmaliges Werk zum Abschluß einer Schaffensperiode gedacht ist.
Jetzt im Jahre 2020 Shootings zu machen, um die Resultate ab 2030 zu nutzen, wäre ohne eine passende vertragliche Absicherung dann sinnlos. Die in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts publizierten Bilder hätten bis jetzt Bestandsschutz (70 Jahre, also alles ab 1950) ... und eine bislang ungenutztes Bild von 2010 oder 2015 müßte ggfs. für immer ungenutzt bleiben ? Also z.B. alles freizügige sofort posten, bevor die "Jugendsünde" widerrufen werden könnte ??
Verständlich wäre für mich, wenn die Angabe des Entstehungsjahres in diesen Fällen zwingend anzugeben wäre, um Irrtümer über die "Aktualität" zu vermeiden. Ein Bild von 2017 oder 2018 könnte man leicht für "gestern geschossen" halten, aber auch bei einer 12 oder 15 Jahre alten Aufnahme kann es schwierig sein ... wo Mutter und Tochter zusammen spazierengehen, und man hält sie für Schwestern - kommt ja auch vor.
3 years ago
Bei David Paul Larson geht es jetzt um Bilder, die 2012 - 2016 entstanden sind ... also 4-8 Jahre "Verfallszeit" für eine Einwilligung, die eine 22-Jährige gegeben hat ...??
3 years ago
Der Artikel scheint mir auch allem zu widersprechen, was im Hobbybereich Usus ist und auch Herr Kötz zu seinem Vertrag ausgeführt hat.

Allerdings stimme ich der zweiten Hälfte im letzten Absatz des Artikels absolut vollumfänglich zu: Dass Models sich die Frage stellen sollten, ob sie Aktfotos wirklich machen wollen. Ob sie mit den Fotos, die heute von ihnen gemacht werden, in zehn Jahren noch leben können.
3 years ago
@ Thomas Heinrich
... in 10 Jahren ... genau, da hat das betreffende Model andere Lebensumstände, privat und/oder beruflich . Deshalb kann es wichtig sein, das Aufnahmedatum präsent zu haben - so, wie es auch in vielen Bildbänden der Fall ist, indem der Bildindex oder die Bildunterschrift lautet :
- Laurene, Place de Vendome, 1988
- Madeleine, Montparnasse, 1985
- Veronique, Jardin de Tuileries, 1991
Wenn Laurence jetzt Realschullehrerin ist, Madeleine als 3-fache Mutter im Kirchenrat engagiert ist und Veronique gerade als Bürgermeisterin kandidiert, dann weiß jeder, daß das nicht vorgestern war, und auch nicht vor einem halben Jahr, sondern Geschehnisse weit vor dem aktuellen Lebensabschnitt sind.
Paulina K. und Emily R. treten jedoch weiterhin vor die Kameras, nur eben jetzt nicht mehr unbekleidet. Wären Laurence in der Erwachsenenbildung, Madeleine geschieden und im Dritte-Welt-Ökoladen tätig und Veronique als Rocksängerin unterwegs ... dann hätten sie auch vorgestern noch nackt posieren können, ohne daß es ihnen irgendwie abträglich wäre.
3 years ago
Hier das, was Diet Prada dazu berichtet :

https://m.facebook.com/dietprada69/posts/1065037423925588

Demnach habe David Paul Larson um diese Zeit (2015/2016) mit bereits prominenten Agenturmodels wie u.a. mit Adriana Lima geshootet, und deshalb habe Paulina Keamy sein Shootinginteresse an ihr so interpretiert, daß sie auch so talentiert sei, um als Agenturmodel weiterzumachen.
Allerdings ... einen Ansatz von "Terrystyle" soll es demnach auch da gegeben haben, wie in der Daily Mail berichtet - und ein Bild mit den tätowierten Füßen des Fotografen zeigt :

https://www.dailymail.co.uk/femail/article-8769661/Another-photographer-accused-publishing-book-nude-pictures-models-WITHOUT-consent.html
3 years ago
... um es nochmal aufzugreifen : Wenn eben gar nicht das Foto selbst "schlimm" ist, sondern die damit verknüpfte Erinnerung an ein schlimmes Geschehen während oder nach dem Shooting dann Jahre später und als publizierte dauerhafte Erinnerung wirkt ... direkt wie z.B. bei den Verbrechen von Abu Ghraib und Münster-Kinderhaus, oder eben indirekt ... es gibt auch Fashionfotos und Hollywoodfilme, bei denen es für oder während deren Entstehung zu sexuellen Übergriffen kam.
Nachgespielte Gewalt einerseits und "undokumentierte" Gewalt andererseits, "echte" oder "gestellte" Bettszenen ... für uninformierte Betrachter unmöglich, das zu unterscheiden. Für die Betroffenen aber eine dauernde Erinnerung jedesmal, wenn sie dieses Bild, diese Szene nochmal sehen müssen.
3 years ago
Vielleicht von Interesse:

Ein US-Fotograf möchte Nacktfotos von Frauen publizieren, die er vor vielen Jahren fotografiert hat - die Frauen wehren sich dagegen. Die Deutsche Medienanwältin Marion Janke erklärt, worauf es in dem Streit ankommt und nimmt Bezug auf Model-Release-Verträge ...

https://www.sueddeutsche.de/panorama/david-paul-larson-nacktfotos-persoenlichkeitsrechte-fotograf-1.5044279


Ich sag's mal so: "Ein New Yorker Fotograf will jetzt ein Buch mit Nacktfotos von Frauen veröffentlichen, die er vor vielen Jahren fotografiert hat - allerdings für Modelagenturen, nicht für seine künstlerischen Projekte. Darf er das?

In Deutschland dürfte er es sicher nicht. Aber ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass er damit in den USA durchkommt - auch wenn die künstlerische Freiheit dort viel weiter gefasst ist als bei uns."

Die Dame hat eher wenig Ahnung vom US-Rechtssystem in diesem Kontext. Die Persönlichkeitsrechte in Sachen "Fotografiert werden" sind in den USA viel schwächer ausgeprägt als in Deutschland. Etwas vereinfacht gesagt gilt: Wer sich in den USA auf die Straße begibt, muß damit leben, fotografiert und veröffentlicht zu werden. (Das gilt nicht unbedingt für jede kommerzielle Verwertung des Fotos für Werbezwecke.)

Ein "Recht am eigenen Bild" gibt es in den USA nicht, dort muß man in dieser Hinsicht überwiegend auf das Recht auf "Privatsphäre" zurückgreifen - die greift aber eben nicht in der Öffentlichkeit.

Die Aussage im verlinkten Text der Anwältin "Das Drucken der Fotos in einem Buch kann aber gar nicht vertraglich erfasst worden sein, da zum damaligen Zeitpunkt ja offensichtlich kein Buch geplant war" ist so pauschal natürlich Unfug, denn selbstverständlich können Model-Releases auch für spätere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht konkret geplante Verwendungen wirksam sein. Das ist sogar in aller Regel so, denn zum Zeitpunkt der Aufnahmen und des Abschluss des Model-Releases sind ja sehr oft die späteren Verwendungen noch gar nicht bekannt. Dann reicht es völlig, wenn man die grundsätzliche Art der Verwendung mit einschließt.
3 years ago
Selbstverständlich kann man Aufnahmebereiche voneinander abgrenzen, auch wenn es in Einzelfällen fraglich sein mag, ob z.B. eine Corsage in den Bereich Mode oder den Bereich Dessous fällt. Dessous ist ein spezieller Unterbereich von bekleideten Aufnahmen. Der maßgebliche Unterschied in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten und daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen liegt zwischen Akt und Nicht-Akt.

Es dürfte regelmäßig schwer fallen nachzuweisen, an welchem Tag eine Aufnahme gemacht wurde, da die Exif-Daten sich softwareseitig beliebig einstellen lassen. Wie soll da der Nachweis geführt werden, dass ein bestimmter Vertrag, der keine inhaltliche Aussage über den wesentlichen Vertragsgegenstand - d.h. die Art der zu fertigen Aufnahmen - enthält, die Einwilligung zur Veröffentlichung von Akt-Aufnahmen betrifft ? Bekanntlich machen Fotografen und Models über die Zeit oftmals mehrere Shootings unterschiedlicher Art miteinander.

Hat der Fotograf dagegen einen Vertrag in Händen, wonach Aktaufnahmen und deren Veröffentlichungsrecht explizit Vertragsgegenstand sind, wird schwerlich damit zu argumentieren sein, dass das Model der Veröffentlichung von Aktaufnahmen nicht zugestimmt hat.
3 years ago
Ich zitiere noch einmal die Passage, die auch Tom rausgesucht hat:
"Ein New Yorker Fotograf will jetzt ein Buch mit Nacktfotos von Frauen veröffentlichen, die er vor vielen Jahren fotografiert hat - allerdings für Modelagenturen, nicht für seine künstlerischen Projekte. Darf er das?"

Damit es noch einmal deutlicher wird ein Zitat aus dem Zitat:
" - allerdings für Modelagenturen, nicht für seine künstlerischen Projekte"

Eigentlich müsste man nun gar nichts mehr schreiben, aber wir sind ja in der MK. Ich gehe davon aus, dass das im Vertrag auch so festgehalten wurde. Der Fotograf möchte die Fotos für einen anderen Zweck als dem vereinbarten nutzen. Natürlich geht das nicht.

Wer von uns hat denn so eine Textpassage im Vertrag??
OK, wenn da steht, dass die Fotos für die MK sind, dann darf man sie nicht in der FC ausstellen - weder am nächsten Tag noch in 15 Jahren. Wenn da aber steht, dass der Fotograf die Fotos in der MK, FC , FB und Instagram sowie ähnlich ausgerichteten Webseiten und Fotobüchern ausstellen darf, dann sollte das doch auch gehen. Ich erinnere mich da an "zeitlich unbegrenzt", was man in vielen von Anwälten entworfenen Verträgen findet. Welche Bedeutung sollte eine solche Textpassage sonst haben?
3 years ago
Selbstverständlich kann man Aufnahmebereiche voneinander abgrenzen, auch wenn es in Einzelfällen fraglich sein mag, ob z.B. eine Corsage in den Bereich Mode oder den Bereich Dessous fällt. Dessous ist ein spezieller Unterbereich von bekleideten Aufnahmen.

Das kleine Problem dabei ist nur: genau wie bei möglichst punktgenau formulierten Gesetzen gibt es auch bei Vertragstexten eine Grenze, wo ein "zu exakt formuliert" zu mehr Problemen führt als dadurch gelöst werden.

Wenn man nämlich z.B. "Corsage" als Kriterium für eine Vertragsklausel nimmt, dann braucht man eine tragfähige Definition, die "Corsage" von "Korsett" und "Bustier" etc. abgrenzt. Sonst beschäftigt man irgendwann ein Oberlandesgericht mit der Frage, was denn bitte im rechtlichen Sinn eine "Corsage" ist, und was nicht.

Man sollte dann damit rechnen, daß dabei schnell etwas anderes herauskommen kann, als man sich eigentlich mal vorgestellt hat...

Und schon eine rechtlich sichere Abgrenzung von "Dessous" und "Badebekleidung" ist nicht möglich.

Der maßgebliche Unterschied in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten und daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen liegt zwischen Akt und Nicht-Akt.

Nicht wirklich.

Es dürfte regelmäßig schwer fallen nachzuweisen, an welchem Tag eine Aufnahme gemacht wurde, da die Exif-Daten sich softwareseitig beliebig einstellen lassen.

Das ergibt sich auch nicht aus den EXIF-Daten, sondern aus den Daten, die man in den Vertrag schreibt.

Wie soll da der Nachweis geführt werden, dass ein bestimmter Vertrag, der keine inhaltliche Aussage über den wesentlichen Vertragsgegenstand - d.h. die Art der zu fertigen Aufnahmen - enthält, die Einwilligung zur Veröffentlichung von Akt-Aufnahmen betrifft ?

Was keine Aufnahmebereiche beschränkt, schließt auch keine aus.
Und die Tatsache, daß ein Model offensichtlich ja für Aktmodels gemodelt hat, ergibt sich aus den Fotos. Da muss sich das Model dann schon die Frage gefallen lassen, was es denn gedacht hat, wofür die Fotos sein sollten? Für die Nachttischschublade des Fotografen?

Und mal ganz am Rande angemerkt: in 99,99998 Prozent aller Fälle gibt's eh überhaupt keine Probleme mit Model-Releases. Und von den Problemen, die es gelegentlich mal gibt, entsteht die Hälfte dadurch, daß irgendein Vertragspartner überschlau sein und auch noch den letzten Fingernagel vertraglich regeln wollte.

"Keep it plain and simple!"

Auch hinsichtlich Verträgen ist das immer noch das klügste Motto.

_____________________________

Und wenn irgendjemand mit "Aber das nicht, und dieses eventuell vielleicht aber, und da wäre da noch, und außerdem, und wenn dann, vielleicht aber lieber doch nicht so..." kommt...

Das ist das der beste Grund, den es überhaupt gibt, zu sagen: "Nein, danke, aber nein."
3 years ago
Damit es noch einmal deutlicher wird ein Zitat aus dem Zitat:
" - allerdings für Modelagenturen, nicht für seine künstlerischen Projekte"

Eigentlich müsste man nun gar nichts mehr schreiben, aber wir sind ja in der MK. Ich gehe davon aus, dass das im Vertrag auch so festgehalten wurde.

Ausgehen kann man davon, zumal in den USA und unter Profis, daß die Models ein Model-Release für alle Fotos gegeben haben, für die sie gemodelt haben.

Also auch für die Aktfotos.

Es ist eher unwahrscheinlich, daß die im Kokain-Nebel entstanden sind, und keine der Beteiligten so genau wusste, was er da eigentlich machte...

Ich gehe davon aus, dass das im Vertrag auch so festgehalten wurde. Der Fotograf möchte die Fotos für einen anderen Zweck als dem vereinbarten nutzen. Natürlich geht das nicht.

Ich gehe davon aus, daß dem nicht so ist.

Oder aber daß die Model zugestimmt haben, daß die Aktfotos für Modelagentur-Aufträge bestimmt waren - dann aber gäbe es schon gar keinen Grund, jetzt einen künstlerischen Aktfoto-Band abzulehnen.

Ich gehe viel eher davon aus - denn das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung - daß es viele Leute gibt, die heute nicht mehr wissen wollen, worin sie vor Jahren mal eingewilligt haben und wofür sie bezahlt wurden.

Heute sieht man es als Jugendsünde, was man vor Jahren begeistert gemacht hat. Das ist menschlich, ändert aber nichts an vertraglichen Verpflichtungen, die volljährige und wahlberechtigte erwachsene Bürger aus eigener Entscheidung eingegangen sind.

Ich weiß aber, daß verdammt viele Leute heute nichts mehr davon wissen wollen, was sie vor ein paar Jahren mal gemacht haben. Deshalb ist es ja auch schlau, daß Vertragstexte wie Teakholz sind und nicht wie Pudding.
3 years ago
Nur mal so in den Raum geworfen. Gilt Seit frühjahr 2018 und wird von den meisten Fotografen nicht beachtert


Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

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3 years ago
Um das Recht auf Löschung kommt man nicht rum. Was man aber machen kann: Im Vertrag Optionen einbauen, wo das Model wählen kann und die Wahl auch schriftlich im Vertrag kund tun sllt. Löschung aller Daten nach einem Jahr beispielsweise 100EUR, Löschung nach 5 Jahren 50EUR und (was früher TfP war) Löschung nach frühesten 25 Jahren. Dann dürfte der Vertrag DSGVO-Konfrom sein (die gilt übrigens Europaweit)
[gone] User_6449
3 years ago
Zitat: Ralf_Scholze ...

Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung

Um das Recht auf Löschung kommt man nicht rum.

Das betrifft nur Daten, welche über einen gültigen Vertrag hinaus nötig
erhoben werden. Nicht die per Vertrag vereinbarten Veröffentlichungs-
und Nutzungsreche an Bildern.

Die DSGVO hebelt Verträge über die Nutzung von Bildern nicht aus ...
3 years ago
Der Abgebildett hat ein Recht auf Löschung, lieber Peter. das sage ich Dir als offizieller Datenschutzbeauftragter
3 years ago
Ralf_Scholze
aber nicht wenn er oder sie etwas anderes individualrechtlich vereinbart haben!
#100Report

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