TFP-VERTRAG V2.1 109

[gone] User_6449
3 years ago
Zitat: eckisfotos ...

... und es ist trotzdem eine Leseschwäche oder gar eine Verständnisschwäche.

Woher kommt die bei Dir?
3 years ago
@David Herrera
TFP-VERTRAG V2.1
Das Modell hat noch nicht die Fotos und verbietet mir bereits, die Fotos wo sie in Unterwäsche ist.
kann sie es tun?

- Nein, kann sie nicht. Fertig.

@Lollar-fotos
Ich habe Aussage eines Anwaltes im Kopf, dass jede Person trotz eines Vertrages gemäss der DSGVO auch im nachhinein die Veröffentlichung verbieten kann. Vielleicht hat sie Skrupel bekommen.

- Missverständnis oder kein guter Anwalt. Die Aussage ist falsch.

@JoergPopp
Die Rechtlage in DE ist...

- Die Rechtslage ist in Ordnung.

@Mainpics:
Selbst wenn der Vertrag Unterwäsche nicht ausschließt, nach der DSGVO darf das Modell jederzeit verlangen, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden, ggfs. muss sie dem Fotografen aber eine Ausfallentschädigung zahlen/ihr erhaltenes Honorar etc zurückzahlen.

- Nein, das ist nicht zutreffend. Ich habe keine Ahnung, woher solche Fehlinformationen kommen.

@Peter Herhold
Es ist gleichgültig, wie die Fotos geworden sind. Es kommt nur darauf an, ob "Unterwäschefotos" tatsächlich im Vertrag vereinbart sind oder nicht.

- Wenn keine Angaben im Vertrag zu finden sind, sind automatisch alle Shootingbereiche umfasst. Das wurde mit Bedacht so geregelt – aber jeder darf es anders machen, wenn er sich damit besser fühlt.

Notfalls hilft eine direkt PN; ich antworte gern.

Daniel Kötz
3 years ago
#62: Auf diese klärenden Worte habe ich gewartet. Danke.
3 years ago
Vielen Dank auch von mir an Dr. Kötz!

Ich bin ja jetzt einmal gespannt, ob die klaren Worte eines Anwalts, der sich auf das Thema spezialisiert hat, bei den vielen Menschen im Forum, die unter Lese- und/oder Verständnisschwäche leiden, auch ankommen.

Ich wünsche es mir sehr.
[gone] User_6449
3 years ago
Zitat: Daniel Kötz ...

- Wenn keine Angaben im Vertrag zu finden sind, sind automatisch alle
Shootingbereiche umfasst. Das wurde mit Bedacht so geregelt – aber
jeder darf es anders machen, wenn er sich damit besser fühlt.

Das ist im praktischen Betrieb schlecht, denn die Übergänge zwischen den
Shootingbereichen sind bei Fototerminen sehr oft fließend.

Ein Modell kann sich übervorteilt fühlen und Ärger machen, wenn plötzlich
Aufnahmen aus Bereichen veröffentlicht werden, welche nicht schriftlich
vereinbart waren, denn mündliche Abreden schließt der Vertrag aus.

Daher IMMER die Shootingbereiche vorher und schriftlich im Fotovertrag
vereinbaren - nicht nur, weil man sich dann "besser fühlt" ...
3 years ago
Peter Herhold:
Daher IMMER die Shootingbereiche vorher und schriftlich im Fotovertrag vereinbaren
Das kannst du doch so machen, wenn du kreuz und quer fotografierst. Warum bestehst du für andere darauf? Denn du unterstellst, in der Regel würden (IMMER) Fotos aus Bereichen gemacht, die von vornherein gar nicht veröffentlicht werden sollen. Nein, das ist sicher nicht die Regel.

Und nach dem schmalen Vertrags-Modell habe ich weniger Probleme, das übernehme ich darum auch künftig.

Daniel Kötz überläßt doch bewusst jedem, Ergänzungen nach seinen spezifischen Umständen zu machen. Das Grundmodell spiegelt die allgemeine Regel.
[gone] User_6449
3 years ago
@ Marcello Rubini

Ich unterstelle nichts, sondern weise lediglich auf den praktischen Fotobetrieb hin.

Wer nicht mag, der hat schon ...
Hätte mich auch überrascht, wenn es in diesem Forum nicht mindestens einen Klugschwätzer gäbe, der schlauer ist als ein erfahrener Anwalt.
[gone] User_6449
3 years ago
@ Bazi

Genau so ist es. Deshalb gibt es viele unterschiedliche
Empfehlungen zu Fotoverträgen und keinen allgemein
gültigen ... ;-)
3 years ago
Das Problem hier ist mal wieder, dass fast alle die Übersicht verloren haben, worum es in einem Thread geht. Das ist insofern auch gar nicht verwunderlich, weil der TO den Vertrag als Titel nutzt - im Eingangsbeitrag geht es aber um ein Modell, was den Vertrag kippen will. Ist Euch mal aufgefallen, dass der TO sich noch mindestens zweimal geäußert hat? In einem Beitrag schreibt er, dass alles geklärt wäre. In dem anderen schreibt er, dass "Dessous" im Vertrag dringestanden hätte. Das ist in dem Zusammenhang hier ein absolut unwichtiges Detail - es geht doch darum, inwieweit Verträge gültig sind bzw. wie sie eingehalten werden müssen.

Es spielt auch keine Rolle, dass es für mich gute Gründe gibt, die Arbeitsbereiche in den Vertrag zu schreiben - und zwar möglichst vorher, damit nicht während eines Shootings "Überraschungen" auftreten. Ich verstehe auch nicht, inwieweit unklare Arbeitsbereichsdefinitionen hier für oder gegen eine Nennung sprechen.

Noch einmal: Ist ist absolut irrelevant.
3 years ago
Grundsätzlich gehen nach dem AGB-Gesetz Unklarheiten, die in einem Vertragsvordruck bestehen, zu Lasten dessen, der diesen Vertragsvordruck regelmäßig verwendet. Wird also der Gegenstand des Vertrages - d.h. die Art der Aufnahmen - nicht im Vertrag beschrieben, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Vertrag verwendet und daraus Veröffentlichungsrechte herleiten will. Im Zweifel wird der Fotograf nachweisen müssen, dass ihm für ein bestimmtes Foto ein Veröffentlichungsrecht zusteht.

Von "klaren Worten" zum Rechtsverhältnis von KUG, Persönlichkeitsrecht und der DSGVO kann man erst dann sprechen, wenn der BGH und das BVerfG hierzu Entscheidungen getroffen haben. Bis dahin werden viele Fachanwälte und Instanzgerichte eigene Auffassungen vertreten.

Ein Zitat von Fotorecht Seiler vom 18.11.18:

"Interessant ist die Ansicht des Gerichts, wonach die Grundsätze und Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild nach KUG bei der Abwägung der Interessen nach Art. 6 Abs. 1f) DSGVO zu berücksichtigen sind – so auch meine (erschienen in Photopresse 03-2018, S. 18 – 19) geäußerte Auffassung. Das Gericht tendiert also – m. E. zurecht – dahin, das KUG nicht mehr alleine anzuwenden, sondern vorrangig die DSGVO anzuwenden und dabei die zum KUG ergangene Rechtsprechung bei der Anwendung und Auslegung der DSGVO – insbesondere der berechtigten Interessen – zu berücksichtigen."

Zitiert von:
https://www.fotorecht-seiler.eu/facebook-werbefoto-video-veroeffentlichung-kug-dsgvo/
3 years ago
fotogist, bist du jurist?
3 years ago
Auch die Frage, ob jemand Jurist ist, ist völlig irrelevant. In diesem Fall wurde "nur" ein Artikel im Internet mehr schlecht als recht gelesen und verstanden - und natürlich falsch wiedergegeben. Ich kann jedem nur empfehlen, den verlinkten Artikel genau - und vor allem bis zum Ende - zu lesen. Auch ich bin kein Jurist und ich kann auch nicht entscheiden, was in dem Artikel wirklich richtig ist. Aber wer den Artikel GANZ liest, der erlebt folgende Überraschung:
https://www.fotorecht-seiler.eu/facebook-werbefoto-video-veroeffentlichung-kug-dsgvo/
-- Zitat Anfang --
"Und damit sind wir bei der praktischen Lehre aus dem Fall: Wer seine Leistung (z. B. Haareschneiden, Fotografieren) einer Person gegenüber unentgeltlich erbringt und dafür von dieser Person erwartet, dass dabei entstandene Foto- oder Filmaufnahmen werblich / für die Eigenwerbung quasi im Rahmen eines Tauschgeschäftes genutzt werden dürfen, sollte dies aus Beweisgründen schriftlich festhalten. Eine Form des Tauschgeschäfts sind TFP-Vereinbarungen (Time for Pictures), bei denen ein Model sich und seine Zeit zur Verfügung stellt und der Fotograf Bilder meist für Zwecke der Eigenwerbung machen darf, im Gegenzug dem Model aber auch Fotos zu dessen Eigenwerbung zur Nutzung überlässt.

Die Form einer einseitigen Einwilligung zu wählen, ist nicht empfehlenswert, da diese – wenn man die DSGVO anwendet – frei widerrufbar ist. Vorzugswürdig ist hingegen eine Vereinbarung, aus der Leistung und Gegenleistung hervorgehen, also dass das Model dem Vertragspartner das Recht einräumt, Aufnahmen von sich in einer konkret zu bezeichnenden Weise zu nutzen und im Gegenzug hierfür einen kostenlosen Haarschnitt, Fotoabzüge oder was auch immer die Parteien vereinbaren, erhält."
-- Zitat Ende --

Auch auf die Gefahr hin, dass ich bei meiner Interpretation der Interpretation eines Anwalts eines Gerichtsurteils, einen ähnlichen "Bock schieße" wie der "fotogist", so geht es offenbar um einen Fall, wo es KEINEN expliziten Vertrag gegeben hat. Insofern hat das schon einmal nichts mit dem Problem des TO bzw. mit dem Vertrag von Dr. Kötz zu tun.

Interessant finde ich, dass von einseitigen Erklärungen (seitens des Modells) abgeraten wird. Einen richtigen Vertrag, wo nicht nur die Leistung eines Fotomodells, sondern auch die Gegenleistung des Fotografen aufgeführt ist, scheint der Verfasser für nicht ohne weiteres widerrufbar zu halten.
3 years ago

Grundsätzlich gehen nach dem AGB-Gesetz Unklarheiten, die in einem Vertragsvordruck bestehen, zu Lasten dessen, der diesen Vertragsvordruck regelmäßig verwendet. Wird also der Gegenstand des Vertrages - d.h. die Art der Aufnahmen - nicht im Vertrag beschrieben, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Vertrag verwendet und daraus Veröffentlichungsrechte herleiten will. Im Zweifel wird der Fotograf nachweisen müssen, dass ihm für ein bestimmtes Foto ein Veröffentlichungsrecht zusteht.


Es gibt keine Unklarheiten im Vertrag. Der Vertrag ist total klar, um welche Fotos es geht: naemlich um alle, die waehrend dem Fotoshooting entstanden sind.
Im Vertrag steht auch drin, dass der Fotograf die Bilder aussucht.
Es gibt keine Einschraenkung ob die Fotos drinnen oder draussen, in welchem Klamotten, ob mit oder ohne Fuesse, mit Canon oder iPhone oder nach sonstigen Kriterien fotografiert wurden.
Der Fotograf weisst mit dem Vertrag nach, dass er das Veroeffentlichungsrecht hat.

Wenn ein Modell nicht versteht, dass mit "alle Fotografien" alle Fotografien gemeint sind, ist das keine Vertragsunklarheit.

Zu Deinem Link: Dann wird die DSVGO und die Betrachtung vom KuG miteinbezogen. Aendert nix daran, dass der Fotograf das Veroeffentlichungsrecht hat.

Unabhaengig von Vertraegen: Wenn ein Modell partout keine Dessous-Bilder von sich veroeffentlicht haben will, dann ist der beste Rat, bei einem TFP-Shooting mit Fotografen nicht in Unterwaesche vor der Kamera zu posieren. Dann braucht man sich auch keine Gedanken um Vertraege zu machen.
3 years ago
Ich bin selbst kein Jurist, habe in meinen Leben aber schon öfteres mit praktischen Auslegungsfragen zu Verträgen zu tun gehabt und durfte mich auch theoretisch mit Vertragsrecht beschäftigen. Was ich zum AGB-Gesetz geschrieben habe, ist zutreffend: Unklarheiten in Verträgen gehen zu Lasten desjenigen, der diese Vertragsformulierungen regelmäßig verwendet. Davon kann die ganze Finanzbranche ein Lied singen ...

Ebenfalls bleibe ich dabei: Erst eine Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht führt zur Klarheit in Rechtsfragen in Spannungsfeldern - auch in Bezug auf Veröffentlichungsrechte , Persönlichkeitsrechte und die DSGVO.

Instanzgerichtliche Entscheidungen sind Einzelmeinungen. Man denke hier an die gegensätzlichen instanzgerichtlichen Urteile zur Kennzeichnung von Influencer-Beiträgen auf Facebook, Instangram und Co. Inzwischen beschäftigt sich sogar die Anwaltschaft damit, wann sie ihre eignen Postings kennzeichnen muss:

https://www.lto.de/recht/juristen/b/werbung-anwaelte-berufliche-soziale-netzwerke-teilen-kennzeichnen-facebook-linkedin-xing/

Wenn ich einen schriftlichen Vertrag verwende, müssen Leistungen und Gegenleistung möglichst klar geregelt sein. Ansonsten bin ich im weiten Feld der Auslegungsentscheidungen und sollte die o.g. genannten Ausführungen zum AGB-Gesetz im Hinterkopf haben. Welcher Vorteil sollte darin bestehen, den Gegenstand des Shootings im Vertrag nicht zu benennen ? Sinn macht das allenfalls, wenn ich plane, etwas anderes zu machen, als was ich vorher besprochen habe. Dies ist dann allerdings arglistig und die Gegenseite kann vom Vertrag nachträglich zurücktreten bzw. dessen Wirksamkeit anfechten.

Wenn ein Fotograf ein Shooting machen und anschließend Akt-Bilder veröffentlichen möchte, sollte dies auch so im Vertrag stehen. Die Unterschrift ist dann ein eindeutiges Einverständnis des Models hierzu.

Eine Regelung, dass alle während des Shootings entstandenen Bilder veröffentlicht werden dürfen, ist keine wirkliche Absicherung. Es können an einem Tag nämlich auch zwei Shootings hintereinnander stattgefunden haben. Das erste Shooting war ein vorher besprochenes Fashion-Shooting zu dem der TFP-Vertrag inkl. der Veröffentlichungsrechte geschlossen wurde. Das zweite Shooting war ein spontan vorgeschlagenes Akt-Shooting ohne vertragliche Regelungen, um Erfahrungen auf diesem Gebiet zu sammeln. Dies entspricht durchaus der Lebenswirklichkeit, wie mancher sicherlich weiß.
3 years ago
Fotogist
Ja, wie gut, dass Du kein Jurist bist, sonst müsste man Dich "Winkeladvokat" nennen.
Was Du schreibst, mag ja in Teilen richtig sein, passt aber weder im Normalfall bzw. in diesem Fall:

1. Ja, es mag sein, dass ein hohes Gericht mal ein Urteil zuungunsten eines Fotografen gesprochen hat. Bei dem hier weiter oben verlinkten Fall war allerdings KEIN Vertrag vorhanden.

Daher ist Deine Folgerung falsch.

2. Ja, das AGB-Gesetz sagt, dass Unklarheiten zu lasten desjenigen gehen, der die AGB benutzt. Von AGBs war hier aber nie die Rede, sondern von einem Vertrag, der keine Unklarheiten hat. Wenn ich es richtig sehe, dann steht da etwas über Rechte und ich habe den TO so verstanden, dass auch die Arbeitsbereiche vertraglich klar waren.

Daher ist auch diese Aussage nicht relevant.

3. Ja, es wäre blöd für den Fotografen, wenn er kurz hintereinander zwei Shootings zu unterschiedlichen Bedingungen mit einem Modell durchführt und er hinterher die Fotos nicht mehr eindeutig zuordnen kann. Auch das ist aber beim TO offensichtlich nicht geschehen und war au8ch sonst nicht Gegenstand einer Diskussion.

Auch das ist also nicht relevant.

Ich fasse einmal zusammen:
Du mühst Dich hier ab, abstruse Spezialfälle zu erfinden (als alternative Fakten Warum?), um damit zu zeigen, dass der Vertrag "ungültig" wird.

Warum?
3 years ago
Daniel Kötz schreibt:
- Wenn keine Angaben im Vertrag zu finden sind, sind automatisch alle Shootingbereiche umfasst. Das wurde mit Bedacht so geregelt – aber jeder darf es anders machen, wenn er sich damit besser fühlt.

Das ist doch sonnenklar - mir leuchtet nicht ein, was es daran zu deuteln gibt.

Und besser fühlt man sich vielleicht dann, wenn man/besonders frau beim Shooting noch Bilder macht/machen will, die der vorherigen Vereinbarung nicht entsprechen. Dann macht es durchaus Sinn, näher zu spezifizieren (z.B. welcher Art Bilder man nicht veröffentlicht wissen will); auch nach dem Shooting kann man das (wie aktuell neu verabredet) als Vertragszusatz noch hinzufügen, oder?
Neue Absprachen mit einschränkenden Bedingungen während des Shootings macht man doch nur, wenn man sogleich einen entsprechenden Vertragszusatz vereinbart.

Ich denke, das Model ist gefordert, sich bewusst zu sein, dass das, was vor der Kamera geschieht, in seinem (vertragsrelevanten) Einverständnis geschieht. Wer an dieser Fähigkeit zweifelt, erklärt Models zu Dummchen.
3 years ago
Ich wundere mich über manche Kritiker hier …

Ich weise schlicht darauf hin, dass Verträge möglichst präzise sein müssen, um späteren Streit zu vermeiden. Das Thread-Thema lautet ja "TFP-Vertrag V2"

Je unpräziser, desto angreifbarer und weniger Wert ist ein Vertrag. Anwälte mögen sich freuen, wenn möglichst viel um Tatsachen (ein oder zwei Shootings ?), Auslegungsfragen (zu was wurde eine Einwilligung rechtswirksam erteilt ?) und Rechtsfragen um Widerruf, Rücktritt und Anfechtung gestritten wird, aber Prozesse zu führen ist nicht das Interesse von Fotografen und Models.

Es können Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen geltend gemacht werden, sofern ein Schaden vorliegt. Bei Aufnahmen im Bereich Portrait und Fashion sollte - außer wenn das Bild vom Fotografen zum Anlegen von Profilen auf Dating-Plattformen, zu Werbung für Telefon-Hotlines oder in ähnlichen Kontexten benutzt wird - ein Schaden in der Regel nicht vorhanden sein und somit auch kein Schadensersatzanspruch erhoben werden können, sondern nur ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft. Im Bereich Akt kann die Veröffentlichung zu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten führen. Somit ist es notwendig nachweisen zu können, dass die Einwilligung des Models zur Veröffentlichung eben dieser Aufnahmen erteilt wurde. Daher sollte dies vertraglich explizit geregelt sein, da die Beweislast hierfür beim Fotografen liegt.
3 years ago
Guten Abend,

ich habe mir gerade den Vertag angesehen. Nicht berücksichtigt wurde Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"). Die DSGVO ist europäisches Recht. Da hilft kein diskutieren

LG
Ralf
3 years ago
Fotogist
Zitat: "Das Thread-Thema lautet ja "TFP-Vertrag V2""

Wieder nur halb richtig. Das ist die Überschrift, die der TO unglücklicherweise gewählt hat, um ein ganz spezifisches Problem mit seinem Modell darzustellen - also ein konkreter Fall. Selbstverständlich kannst Du den Vertrag auch allgemein diskutieren, dann aber bitte ohne Deine abstrusen Konstellationen.

[@Ralf Scholze]
Vielleicht mal eine ganz blöde Frage von mir: In welcher Form sollte denn der Artikel 17 Deiner Meinung nach in einen Vertrag eingearbeitet werden?
Also meiner Meinung nach - nicht erschrecken - dient ein Vertrag dazu, solche unerwünschten Regeln durch die vertraglichen Regeln zu ersetzen.
Hierzu mal ein ganz anderes Beispiel: Wir sind sicher alle einer Meinung, dass Körperverletzung verboten ist. Nun sind auch chirurgische Eingriffe eine Körperverletzung. Aus diesem Grund unterschreiben Patienten vor der OP eine entsprechende Einwilligung, dass der Chirurg den EIngriff vornehmen darf. Und die gilt dann auch. Das kann man auch nach der OP nicht mehr rückgängig machen. Soweit mir bekannt, steht in der Erklärung des Patienten NICHT (jedenfalls nicht explizit), dass der Arzt nun eine Körperverletzung nach Paragraf ... begehen darf (also es wird nicht auf das Gesetz Bezug genommen). Siehst Du die Ähnlichkeit?

Ganz abgesehen davon: Der Artikel 17 beschreibt, dass die Verwendung persönlicher Daten aus ganz bestimmten Gründen widerrufen werden kann. Diese Gründe sind aufgeführt. M.E. treffen alle diese Gründe bei Fotoshooting mit einem habwegs vernünftigen Vertrag nicht zu.

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