Fotografier-Erlaubnis - Erfahrungen 50
05.06.2007
Original von BONNEY
Kleiner Nachtrag für Andreas:
Das ganze wird übrigens autorisiert durch §860 BGB, Selbsthilfe des Besitzdieners
Ganz sicher nicht... *LOL* Den § kannst Du auf das "Rauswerfen unerwünschter Personen" genausowenig anwenden wie auf Hausfriedensbruch o.ä. ... *LOL*
§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Wie Du sehen kannst, müsste hier schon jemand versuchen, "eine bewegliche Sache wegzunehmen", was bei einem Haus oder Grundstück nicht möglich ist, weil das keine bewegliche Sache ist, und das auch sonst rein technisch nicht möglich wäre, oder aber dem Besitzer des Grundstücks müsste dieses durch verbotene Eigenmacht entzogen werden - das muß mir erstmal einer vormachen, wie das gehen soll, wenn jemand nur irgendwo fotografiert...
da Eigentum notwehrfähig ist, von autorisierten Personen mit angebrachter Gewalt durchgesetzt werden! Das läuft dann unter "Notwehr", §227 BGB, §32 StGB und/oder §15 OwiG!
Nein. Nicht mit "angebrachter Gewalt", sondern höchstens mit der "notwendigen Gewalt". (--> §32 StGB) Und "notwendig" ist für den Privatmann im Notwehrfall grundsätzlich immer nur das, was verhältnismäßig und unvermeidbar ist. Und unter "Abwägung der widerstreitenden Interessen" (§34 StGB) erfolgt!
Wenn Du mit der Schrotflinte das Feuer auf einen Menschen eröffnest, der nichts weiter macht, als gegen Deinen Willen in Deinem Garten herumzustehen, wirst Du ein böses Problem mit der Strafjustiz bekommen - das fällt dann nämlich nicht mehr unter "Notwehr".
Es geht nicht darum Paragraphen, bzw. Begriffe, zu googeln, sondern sie anwenden zu können...
Das hätte ich jetzt nicht schöner formulieren können... ;-)
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Bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen handelt es sich ausschließlich um die zulässige allgemeine Betrachtung der Rechtslage, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall". Logisch irgendwie, oder?
#42Report
05.06.2007
Original von TM-PhotoDesign
hausrecht ist umgangssprachlich
Nein. "Hausrecht" ist ein juristischer Begriff. Juristische Begriffe müssen sich nämlich durchaus nicht nur in Gesetzestexten wiederfinden.
Der Begriff "Hausrecht" findet sich in unzähligen Gerichtsurteilen und Kommentaren.
#43Report
05.06.2007
Original von TM-PhotoDesign
man sollte nicht den fehler machen und immer mit gericht und anwälten drohen,
als besucher und fotograf verärgert man schnell und hat zu 90% die schlechteren karten.
Das kommt ja immer drauf an, wer da vor Gericht zieht (ziehen muß)...;-)
Wenn ich als Fotograf in einem Einkaufszentrum schöne Portraitfotos gemacht habe, oder Fotos "Junge Frau beim Einkaufen", und dann kommt irgendso ein Einkaufszentrumsheini und meint, das ginge aber so nicht, und das dürfe nicht veröffentlicht werden...
... dann kann er ja gerne mal vor Gericht ziehen. Bzw. die Betreibergesellschaft seines Einkaufszentrums kann gerne vor Gericht ziehen.
Spätestens dort sitzen Leute, die sich mit ihren Anwalt beraten, und werden die Frage stellen: "Lohnt sich das? Müssen wir das?" Geschäftsleute haben nämlich überwiegend eher eine ziemliche Abneigung, Sachen vor Gericht zu klären. Ist nicht ihr Metier.
Und solange dann nicht ein wirklich überzeugender Grund vorliegt, dann wird man die Sache zu den Akten legen.
und einmal nen schlechten namen in der gewerbewelt einer stadt, kann viele Türen vorschnell schliessen.
Zweifellos. Wobei es auch drauf ankommt, wie groß die Stadt ist... Wenn Du Dich in Hamburg-Harburg mit einem Karstadt-Filialleiter verkrachst, garantiere ich Dir, daß schon sein Kollege in der Mönkebergstraße niemals was davon erfahren wird...
offenes ehrliches auftreten, gute referenzen, persönliches gespräch hilft um erlaubnisse zu bekommen.
Sowieso, außerdem will ich mindestens einen Kaffee umsonst haben, wenn ich in einem Einkaufszentrum Fotos mache... ;-]
#44Report
05.06.2007
Original von Sylvio Dittrich (Elfensucher)
Fakt ist das es nicht nur Hausrechte für Gebäude sondern auch für öffentliche lokalitäten und Veranstaltungen gibt. Da sind die Veröffentlichnungen von den entstandenen Bildern noch garnicht angesprochen.
"Hausrecht" setzt ein Haus oder ein "befriedetes Besitztum" (Gelände mit Zaun) voraus. Auf "Veranstaltungen" unter freiem Himmel greift u.U. das Versammlungsgesetz - aber das hat wiederum mit dem Hausrecht oder mit Hausfriedensbruch nichts zu tun...;-)
Knipser aller Stufen sind da eben nicht so gern gesehen, weil sie in der Vergangenheit genügend Mist verbockt haben.
Manchmal frage ich mich, was die armen Fotografen eigentlich alles so angerichtet haben, daß sie so einen schlechten Ruf haben... *grübel*
Nach meinem Eindruck sind solche Reaktionen eher Ausdruck einer immer mehr um sich greifenden Mentalität "Es muß entweder alles verboten werden oder zumindest Geld kosten!"
Wenn Du vor 30 Jahren die Marktfrau hinter ihrem Gemüsestand fotografiert hast (nach einem kurzen, freundlichen Blick "Achtung! Ich mache ein Foto!"), dann war die Reaktion: "Ui, junger Mann! Komme ich jetzt in die Zeitung?"
Wenn Du heute eine Marktfrau hinter ihrem Gemüsestand fotografierst, (nach einem kurzen, freundlichen Blick "Achtung! Ich mache ein Foto!"), dann ist die Reaktion: "Wehe wenn das irgendwo veröffentlicht wird! Ich verklage Sie! Polizei!"
Und das liegt ganz bestimmt nicht daran, daß in den letzten 30 Jahren so viele Marktfrauen von so vielen üblen Fotografen übel behandelt worden sind...
#45Report
#46
06.06.2007
Original von Sylvio Dittrich (Elfensucher)
Knipser, besonders Presse können schon mal wie Schmeißfliegen sein und ich fühle mich meist auch recht unwohl, wenn ich solche Jobs machen muss.
ich finde politessen sollten sich viel unwohler fühlen!!!
#47Report
06.06.2007
@ Tom: Sorry, aber einige Deiner Angaben stimmen leider nicht!
Ich kann Leute nicht aufgrund des "Hausrechts" rausschmeissen, da für einen Rausschmiss eine "unerlaubte Handlung" vorliegen, und diese durch einen Paragraphen abgedeckt sein muss. Denn wo kein Kläger da kein Richter gilt auch für die Gesetze, ich kann nichts bestrafen, verurteilen oder rechtfertigen wenn das nicht explizit im Gesetz drinsteht. Einer der Gründe warum "Notwehr" in 3 verschiedenen Gesetzen steht, wie Dir sicherlich bekannt sein wird! "Hausrecht" ist aber kein Paragraph, somit also auch keine Rechtfertigung für einen Rausschmiss, eine vorläufige Festnahme oder sonstige Maßnahmen!
Daher ist auch Deine Aussage widersinnig das §860 StGB nur aussagt "bewegliches Eigentum" sei notwehrfähig! Das hast Du sehr schön mit Deinen Auszügen erklärt: §858 StGB sagt wenn der Besitz gestört(sic!) wird...! §860 StGB besagt, ...kann unterbunden, verhindert oder beendet werden von dem Beauftragten des Besitzers!
Das heißt auch unbewegliches Eigentum ist notwehrfähig! Ansonsten kannst Du mir gerne erklären wozu es Türsteher in Diskotheken gibt! Eine Diskothek ist eine unbewegliche Sache, daher wären doch Türsteher arbeitslos, denn wer klaut schon eine Lokalität? Du hast da mit Deiner Aussage eine ganze Berufssparte ad absurdum geführt...
Aber dieser Fehler unterläuft selbst Rechtsanwälten und Polizisten, wenn Du's nicht glaubst kannst Du gerne bei der Handelskammer Bremen nachfragen, dort habe ich vor genau 7 Tagen meine Sachkundeprüfung vor einem Polizisten, einem ehemaligen Anwalt und dem ehemaligen Polizeipräsidenten von Bremen abgelegt, und mit genau dieser Problematik "Hausrecht" legen sie schon seit Jahren die Prüflinge rein! 100% Durchfallquote in den letzten 14 Monaten bei dieser Frage...
Auch einige andere Deiner Aussagen sind so nicht korrekt, aber die jetzt alle zu widerlegen, zu begründen oder zu korrigieren würde Zeit in Anspruch nehmen die ich für dieses leidige Thema nicht aufwenden will, hab schließlich gerade eine Woche hinter mir in der ich 80 Stunden lang über genau dieses Thema unterrichtet und mehrmals geprüft worden bin! Außerdem ist das nicht Thema dieses Threads, also lassen wir das...
Gruß,
BONNEY
Ich kann Leute nicht aufgrund des "Hausrechts" rausschmeissen, da für einen Rausschmiss eine "unerlaubte Handlung" vorliegen, und diese durch einen Paragraphen abgedeckt sein muss. Denn wo kein Kläger da kein Richter gilt auch für die Gesetze, ich kann nichts bestrafen, verurteilen oder rechtfertigen wenn das nicht explizit im Gesetz drinsteht. Einer der Gründe warum "Notwehr" in 3 verschiedenen Gesetzen steht, wie Dir sicherlich bekannt sein wird! "Hausrecht" ist aber kein Paragraph, somit also auch keine Rechtfertigung für einen Rausschmiss, eine vorläufige Festnahme oder sonstige Maßnahmen!
Daher ist auch Deine Aussage widersinnig das §860 StGB nur aussagt "bewegliches Eigentum" sei notwehrfähig! Das hast Du sehr schön mit Deinen Auszügen erklärt: §858 StGB sagt wenn der Besitz gestört(sic!) wird...! §860 StGB besagt, ...kann unterbunden, verhindert oder beendet werden von dem Beauftragten des Besitzers!
Das heißt auch unbewegliches Eigentum ist notwehrfähig! Ansonsten kannst Du mir gerne erklären wozu es Türsteher in Diskotheken gibt! Eine Diskothek ist eine unbewegliche Sache, daher wären doch Türsteher arbeitslos, denn wer klaut schon eine Lokalität? Du hast da mit Deiner Aussage eine ganze Berufssparte ad absurdum geführt...
Aber dieser Fehler unterläuft selbst Rechtsanwälten und Polizisten, wenn Du's nicht glaubst kannst Du gerne bei der Handelskammer Bremen nachfragen, dort habe ich vor genau 7 Tagen meine Sachkundeprüfung vor einem Polizisten, einem ehemaligen Anwalt und dem ehemaligen Polizeipräsidenten von Bremen abgelegt, und mit genau dieser Problematik "Hausrecht" legen sie schon seit Jahren die Prüflinge rein! 100% Durchfallquote in den letzten 14 Monaten bei dieser Frage...
Auch einige andere Deiner Aussagen sind so nicht korrekt, aber die jetzt alle zu widerlegen, zu begründen oder zu korrigieren würde Zeit in Anspruch nehmen die ich für dieses leidige Thema nicht aufwenden will, hab schließlich gerade eine Woche hinter mir in der ich 80 Stunden lang über genau dieses Thema unterrichtet und mehrmals geprüft worden bin! Außerdem ist das nicht Thema dieses Threads, also lassen wir das...
Gruß,
BONNEY
#48Report
06.06.2007
Doch, ganz toll. Hat auch so wahnsinnig viel mit dem zu tun, was das Ausgangsthema dieses Threads war!
Ich bin ganz tief beeindruckt.
Ich bin ganz tief beeindruckt.
#49Report
06.06.2007
...Ernstzunehmende Fotografen fotografieren heute nicht mehr, sie produzieren auch keine Fotos, sie realisieren Fotos.
Gibt eben alles 3:
fotografieren = festhalten, was man sieht (Presse / Dokumentation)
produzieren = anfertigen nach Vorgabe (Fotostudio / Werbung)
realisieren = eine Idee haben und diese dann umsetzen (künstlerische Fotografie)
Ich mache als Fotograf alles 3, aber am liebsten realisiere ich. ;-)
MfG,VD
#50Report
Topic has been closed







Wenn Du kein Hausrecht hättest, könntest Du die Leute überhaupt nicht wegen Verletzung von §123 StGB rauswerfen... *LOL*
Dann würdest Du Dich nämlich der Nötigung (§240 StGB) strafbar machen, oder sogar noch ganz anderer Dinge...;-)
Der Besitz des Hausrechts ist die Voraussetzung dafür, daß Du jemanden rauswerfen kannst. Entweder weil Du es selber besitzt (weil Du der Haus- bzw. Grundeigentümer bzw. -Mieter bist) oder aber vom Eigentümer bzw. Mieter mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragt worden bist.