Wer haftet bei Unfall? 43

[gone] embepe
17.07.2009
Hallo allerseits.
Ich habe das nirgends gefunden, also frage ich mal: Ich werde ab Montag in einem wunderbaren alten Mühlengebäude fotografieren. Das ist schön, nur dieses alte Gebäude birgt viele Stolper-, Kopframm- und Runterfallfallen. Geschieht hier das Betreten durch das Model auf eigene Gefahr? Wer haftet, wenn sie/er die Treppe runterfällt?
Kann ich in den TfP-Vertrag einen Passus wie "Der Fotograf haftet nicht für eventuelle Personenschäden" aufnehmen?

Freue mich auf Antwort.

Michael
Ich würde mal sagen, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist, sei denn, Dir kann jemand Fahrlässigkeit (auch Verletzung der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen usw.) nachweisen.
Zur Sicherheit - Vertrag machen (mit Eltern bei Minderjährigen) und Haftungsauschluß. Hier aber auch Vorsicht. Man kann Haftung nicht grundsätzlich ausklammern, das kann ins Auge gehen und teuer werden.

Kleiner Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner, unverbindlicher Hinweis nach den neuen Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).
[gone] VisualPursuit
17.07.2009
Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Kleiner Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner, unverbindlicher Hinweis nach den neuen Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz).


Auch wenn es mehrfach überarbeitet wurde, ist und bleibt es ein altes Nazigesetz
das meiner Ansicht nach ersatzlos gestrichen gehört.

Angesichts 25% Juristen im Bundestag aber vermutlich ein naiver Wunsch.
Kein Jurist tut etwas für das Volk wenn er alternativ etwas für sich selbst tun kann.
[gone] Moe_T
17.07.2009
also ich hab in meinem Vertrag immer nen Haftungsausschluss drinnen.
Sowohl als Schutz für mich, wie auch für das Model.
(Requisiten und technisches Zubehör eingeschlossen)
Find ich nur fair
[gone] Marc Sigrist
17.07.2009
....ich habe das ebenfalls im Vertrag stehen, dass mein Gegenpart auf eigene Gefahr bei Shootings teil nimmt - nicht zuletzt aufgrund solcher Punkte ist es ein Vorteil ausschließlich mit erwachsenen Personen zu arbeiten...

Marc Sigrist
17.07.2009
Haftungsausschluß ist gut und schön, aber wenn einer den anderen bezahlt könnte sein, dass die Kranken-/Unfallversicherung des Bezahlten aber Verunfallten nach dem Bezahlenden und damit nach seiner gesetzlichen Unfallversicherung fragt. Berufsgenossenschaft lässt grüßen ;o(

Ist aber nur "reines Bauchgefühl" (aus Erfahrung mit der eigenen Unfallversicherung)
Berufsgenossenschaft könnte gutes Stichwort sein. Nur wenn die bezahlte Person einen Unfall erleidet müsste doch ihre Versicherung zuständig sein oder?


Original von Micaschi
Haftungsausschluß ist gut und schön, aber wenn einer den anderen bezahlt könnte sein, dass die Kranken-/Unfallversicherung des Bezahlten aber Verunfallten nach dem Bezahlenden und damit nach seiner gesetzlichen Unfallversicherung fragt. Berufsgenossenschaft lässt grüßen ;o(

Ist aber nur "reines Bauchgefühl" (aus Erfahrung mit der eigenen Unfallversicherung)
Ich vermute mal hier wirds mehr ungelöste Fragen geben als verlässliche
Antworten.

Auch eine Frage: Wer haftet, wenn ein "Agenturmodel" vom Hocker fällt?
Wie seh'n die Verträge der Agenturen im Einzelnen aus?

Michael R.
[gone] User_6863
17.07.2009
Endlich mal ein sinnvoller Thread - bookmark!
Das Model ist verpflichtet, eine eigene Unfallversicherung abzuschließen. Der Fotograf
haftet nur im Falle von fahrlässigen und vorsätzlichen Handlungen, welche zum Schaden des
Vertragspartners führen.


Den Teil habe ich bei mir im Vertrag.

VG Dirk
[gone] www.trash-pixel.de
17.07.2009
Wenn ich ein Modell bezahle, dann sehe ich sie als "freie Mitarbeiterin" und somit ist sie selbst verantwortlich ... bei TFP mache ich einen Haftungsausschluss, ausgenommen Fahrlässigkeit ...
Original von people-fotografie.com [DUISBURG]
Der Fotograf haftet nur im Falle von fahrlässigen und vorsätzlichen Handlungen, welche zum Schaden des Vertragspartners führen. VG Dirk


Das ist Unsinn, was bei Dir im Vertrag steht, denn das bedeutet, dass der Fotograf für alle Handlungen, welche zum Schaden des Vertragspartners führen, haftet.

Man kann nur fahrlässig (versehentlich) oder vorsätzlich (absichtlich) handeln.

Wenn Du schreibst, dass der Fotograf (nur) für fahrlässige und für vorsätzliche Handlungen, welche zum Schaden eines Dritten führen, haftet, dann hast Du soeben einen Vertrag beschlossen, in dem Du für alles haftest, was Dritten einen Schaden verursacht...
Also man darf hier nichts durcheinander bringen:

Ich kann einmal schadensersatzpflichtig werden wegen einer sog. unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
Das wäre der Fall, wenn ich einen Verkehrsunfall baue z.B., oder auf einer Party versehentlich etwas zerbreche


Dann kann ich aber auch schadensersatzpflichtig werden auf Grund einer vertraglichen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB.
Ich habe einen Vertrag mit dem Model, also wären wir hier in der Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. BGB.
Jetzt kann man sagen, "aber ich habe doch gar keine vertragliche Pflicht verletzt. Meine vertraglichen Pflichten waren doch, dass ich Fotos knipse und diese bearbeite und dem Model gebe"

Das stimmt, aber bei dem o.a. gelben Satz handelt es sich um die vertragliche Hauptpflicht, es gibt aber noch Nebenpflichten und eine Verletzung solch einer Nebenpflicht kann ganz schnell zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Was hier Nebenpflichten sind, ist auszulegen. In der Regel zählen zu den Nebenpflichten auch Dinge wie Hinweis auf Gefahren und Schutz- bzw. Rücksicht(nahme)pflichten.
Und in Bezug auf dieser Schutz- bzw. Rücksicht(nahme)pflicht könnte das Model dann versuchen eine vertragliche (Neben)Pflichtverletzung deuten.
Und noch eine Sache:

Wenn ich als Fotograf meine Haftung in den Verträgen mildere, dann habe ich das bereits vorgefertigt im Vertrag stehen.
Das könnte aber als AGB ausgelegt werden und dann sind noch mehr Bestimmungen zu beachten.

Hier wäre u.a. der § 309 BGB einschlägig, der in Absatz 7 besagt:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ...

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder



Man kann also in AGB
1. grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht ausschließen
2. Verletzung von Körper, Leben Gesundheit können generell nicht gar nicht ausgeschlossen werden, also auch nicht fahrlässig ausgeschlossen werden.
um zu der Mühle mit Gefahren zurückzukommen.... muss ein Eigentümer eines Grundstückes es nicht abzäunen, also unzugänglich machen, wenn erhebliche Personenschäden zu befürchten sind.... und haftet er nicht vieleicht mit, wenn er es nicht tut?
Original von Kordula
um zu der Mühle mit Gefahren zurückzukommen.... muss ein Eigentümer eines Grundstückes es nicht abzäunen, also unzugänglich machen, wenn erhebliche Personenschäden zu befürchten sind.... und haftet er nicht vieleicht mit, wenn er es nicht tut?


Du meinst, wenn Du die Umfriedung übersteigst und dann in hausfriedensbrecherischer Absicht in die Mühle gehst?
Das war jetzt absichtlich überspitzt dargestellt.

Natürlich sollte man vor Gefahren warnen, aber ich muss als Eigentümer nicht damit rechnen, das Personen gesetzeswidrig mein Grundstück betreten, also Hausfriedensbrecher oder Einbrecher.

Natürlich, wenn das Gelände einfach so zugänglich ist und keine schwer überwindbare Umfriedung besitzt, dann könnte man vielleicht...

Ist spekulativ, man bräuchte ein konkretes Beispiel.

Du fragst oben, "... wenn erheblich Personenschäden zu befürchten sind".

Sind die denn zu erwarten? Muss ich damit rechnen, dass jemand über den Zaun klettert und gegen das Gesetz handelnd mein Grundstück betritt?

;-)

Ja und Nein. Es kommt auf den individuellen Fall an.

Gutes Beispiel:

Ich habe einen Gartenteich. Das Nachbarskind öffnet die Pforte zwischen unseren Grundstücken, geht zum Teich und ertrinkt.

Da kann man mir einen Vorwurf machen... Ist schon passiert, also nicht mir, aber in der Rechtsgeschichte
Wenn ein Zaun drum ist... klar, dann braucht man die Erlaubnis des Inhabers, dann kommt man ja nicht ohne weiteres rein.... mir ging es darum, MUSS ein Eigentümer sein Grundstück sichern?... oder nicht....
mein Beispiel: Baugrundstücke.... zum Teil durch Zaun abgegrenzt... Lage ist eindeutig, da hat niemand was zu suchen... steht da nur ein Schild "betreten auf eigene Gefahr" reicht das schon nicht mehr,
vieleicht müsste man wissen, wie die Verhältnisse bei dieser Mühle sind... um weiter philosophieren zu können... aber es ist schon ein anspruchsvolles Thema hier.
Auch wenn es mehrfach überarbeitet wurde, ist und bleibt es ein altes Nazigesetz das meiner Ansicht nach ersatzlos gestrichen gehört.



Du spielst sicherlich auf das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an, wie es früher hieß.

Naja, aber jetzt durch die vielen Novellierungen wurde schon etwas verbessert. Der Schutz des Einzelnen vor zwielichtigen Möchtegernjuristen und Rentenberatern ist hier im Vordergrund.



Angesichts 25% Juristen im Bundestag aber vermutlich ein naiver Wunsch. Kein Jurist tut etwas für das Volk wenn er alternativ etwas für sich selbst tun kann.


Schlechte Erfahrung mit Juristen gemacht?

;-)
Kann jemand von Euch einen Mustertext beisteuern, der Sinn macht ihn in den TFP-Vertrag aufzunehmen?

Mir ist neulich durch ein Modell mal eine Seilaufhängung geknackt.
Glück im Unglück, das Mädel hatte "nur" eine Woche lang eine Beule am Kopf - das hätte aber auch anders ausgehen können.
Original von StefanTimm - photoshooting-art.de
Kann jemand von Euch einen Mustertext beisteuern, der Sinn macht ihn in den TFP-Vertrag aufzunehmen?


Als Haftungsausschluss wäre vielleicht etwas in dieser Art zu gebrauchen:

Jegliche Haftung des Fotografen wird ausgeschlossen. Der Haftungssausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Fotografen sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(Ich weise darauf hin, dass es sich bei dem o.a. beispielhaften Haftungsauschluss lediglich um ein Beispiel handelt. Für eine rechtliche Wirksamkeit des o.a. Haftungsausschlusses wird keine Gewähr vom Verfasser übernommen. Dieser Haftungsausschluss dient im Rahmen einer Diskussion in einem Forum als Diskussionsgrundlage)

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